Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsübergang. unzulässige Revision

 

Normenkette

BGB § 613a; ZPO §§ 256, 554 Abs. 3 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 22.06.1994; Aktenzeichen 2 Sa 13/94)

ArbG Reutlingen (Urteil vom 15.01.1992; Aktenzeichen 3 Ca 507/91)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 22. Juni 1994 – 2 Sa 13/94 – wird zurückgewiesen, soweit das Landesarbeitsgericht den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag abgewiesen hat. Im übrigen wird die Revision des Klägers als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten noch darüber, ob die Beklagte zu 2) und anschließend die Beklagte zu 3) gemäß § 613 a BGB in die Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis des Klägers mit der Firma S. GmbH (im folgenden: S./Alt) eingetreten und der Kläger dementsprechend zu beschäftigen ist.

Der Kläger war seit dem 2. Januar 1979 bei der S./Alt als Montagearbeiter beschäftigt. Die S./Alt stellte in ihrem Betrieb in R. Maschinen für die chemische Reinigung, Luftreinigungseinrichtungen und gewerbliche Waschschleudermaschinen her. Im Mai 1991 waren in dem Betrieb ca. 120 Arbeitnehmer tätig.

Am 6. Mai 1991 beantragte die S./Alt beim Amtsgericht Tübingen die Eröffnung des gerichtlichen Vergleichsverfahrens, in welchem der Beklagte zu 1) zum vorläufigen Vergleichsverwalter bestellt wurde. Mit Schreiben vom 5. Juni 1991 bot die S./Alt mit Zustimmung des Beklagten zu 1) allen in der Bundesrepublik in Frage kommenden Unternehmen ihr vollständiges Programm zum Kauf an. Im Eingangssatz dieses Schreibens heißt es, die Gesellschaft habe beschlossen, den Geschäftsbetrieb mit Wirkung zum 30. Juni 1991 einzustellen. Es kam noch im Juni 1991 zu Gesprächen mit der T. GmbH in V.

Die S./Alt und der Betriebsrat vereinbarten mit Genehmigung des Beklagten zu 1) unter dem 20./27. Juni 1991 einen Interessenausgleich und Sozialplan. Darin heißt es, der Betrieb müsse aus wirtschaftlichen Gründen, beginnend mit dem 28. Juni 1991, mit Auslaufproduktion stillgelegt werden; danach würden allenfalls noch Arbeitnehmer beschäftigt, deren Kündigungsfrist über diesen Zeitpunkt hinausreiche und für die im Rahmen von Abwicklungsarbeiten noch Beschäftigung vorhanden sei.

Mit Schreiben vom 27. Juni 1991 kündigte die S./Alt das Arbeitsverhältnis des Klägers mit ordentlicher Kündigungsfrist zum 31. Dezember 1991; zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrieb werde aus wirtschaftlichen Gründen, beginnend mit dem 28. Juni 1991, stillgelegt und nach dem 28. Juni 1991 werde nur noch eine Auslaufproduktion durchgeführt. Die S./Alt bzw. der Beklagte zu 1) ließ ab dem 28. Juni 1991 mit einer auf etwa 20 Arbeitnehmer verringerten Belegschaft weiter produzieren.

Das Amtsgericht – Konkursgericht – Tübingen eröffnete am 1. Juli 1991 das Anschlußkonkursverfahren über das Vermögen der S./Alt. Der Beklagte zu 1) wurde zum Konkursverwalter bestellt. Am selben Tag kam es erneut zur Verhandlung über den Verkauf des Produktionsprogramms mit der T. GmbH. Diese beabsichtigte, zunächst die Anlaufproduktion in R. aufzunehmen und dann die Fertigung ab etwa Mitte Oktober 1991 unter Aufgabe des Standortes R. nach M. zu verlagern.

Am 6. Juli 1991 meldete sich erstmals die Beklagte zu 2) als Kaufinteressentin. Am 10. Juli 1991 gab die T. GmbH ein befristetes Kaufangebot ab. Daraufhin teilte die Beklagte zu 2) mit, sie werde den Betrieb über eine dritte Gesellschaft am 15. August 1991 übernehmen. Mit Vertrag vom 16. Juli 1991 veräußerte der Beklagte zu 1) das gesamte vorhandene bewegliche Anlagevermögen, von einigen Ausnahmen abgesehen sämtliche Vorräte an Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen sowie an unfertigen Erzeugnissen, das Know-how und die vorhandenen Warenzeichen der S./Alt an die Beklagte zu 2). Als Übertragungsstichtag wurde der 15. August 1991 vereinbart. Nach § 12 des Vertrages durfte der Erwerber die Übernahmeansprüche auf ein Unternehmen des Erwerbers übertragen.

Die Beklagte zu 2) hat ihre Rechte aus dem Kaufvertrag vor dem Übergabestichtag auf die Beklagte zu 3) übertragen.

Am 15. August 1991 ließ der Beklagte zu 1) in den Geschäftsräumen der S./Alt Personallisten mit den Namen der Mitarbeiter aushängen, die mit Wirkung vom 19. August 1991 von der Beklagten zu 2) übernommen werden sollten. Der Kläger war darin aufgeführt. Die bezeichneten Arbeitnehmer erhielten von der Beklagten zu 3) ein Exemplar eines Arbeitsvertrages mit der Bitte um Unterzeichnung und Rückgabe. Der Kläger unterzeichnete diesen Arbeitsvertrag nicht, wurde aber gleichwohl ab 19. August 1991 von der Beklagten zu 3) beschäftigt, die an diesem Tage die Produktion im Betrieb in R. aufnahm.

Der Kläger hat mit seiner Klage die Unwirksamkeit der Kündigung gem. § 613 a Abs. 4 BGB geltend gemacht und vorgetragen, die Kündigung sei wegen des beabsichtigten Betriebsübergangs erfolgt und damit rechtsunwirksam. Eine ernsthafte Stillegungsabsicht habe zu keinem Zeitpunkt bestanden. Dafür spreche bereits der enge zeitliche Zusammenhang zwischen der Kündigung und dem Betriebsübergang.

Der Kläger hat beantragt,

  1. festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der in Konkurs befindlichen Firma S. GmbH durch Kündigungserklärung der Firma S. GmbH vom 27. Juni 1991 zum 31. Dezember 1991 nicht aufgelöst wird, sondern zu unveränderten Bedingungen, zunächst mit Wirkung zum 15. August 1991 auf die Beklagte zu 2) und im weiteren Verlauf zum 19. August 1991 auf die Beklagte zu 3) übergegangen ist,
  2. die Beklagte zu 3) zu verurteilen, den Kläger zu den Bedingungen, wie sie in seinem Arbeitsverhältnis mit der in Konkurs befindlichen Firma S. GmbH bestanden haben, fortzubeschäftigen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen. Sie haben geltend gemacht, die S./Alt habe das Arbeitsverhältnis des Klägers gekündigt, weil im Zeitpunkt der Kündigung tatsächlich die Stillegung des Betriebs beschlossen gewesen sei. Zu dieser Zeit seien sämtliche Sanierungs- und Verkaufsbemühungen gescheitert gewesen.

Die Beklagte zu 2) hat weiter eingewandt, der Betrieb der S./Alt sei nicht auf sie übergegangen. Das Verpflichtungsgeschäft allein stelle keinen Betriebsübergang dar.

Das Arbeitsgericht hat festgestellt, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers mit der S./Alt durch die Kündigung vom 27. Juni 1991 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 14. August 1991 fortbestanden hat. Weiter hat es das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 2) vom 15. August 1991 bis 18. August 1991 und zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 3) ab dem 19. August 1991 festgestellt. Außerdem hat es die Beklagte zu 3) verurteilt, den Kläger als Montagearbeiter weiterzubeschäftigen. Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben nur die Beklagten zu 2) und 3) Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat das Urteil des Arbeitsgerichts teilweise abgeändert und die gegen die Beklagten zu 2) und 3) gerichtete Klage insgesamt abgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel in vollem Umfang weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist teilweise unzulässig, teilweise unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat den gegen die Beklagte zu 2) gerichteten Feststellungsantrag ausdrücklich als unbegründet abgewiesen. Insoweit ist die Revision zulässig, aber unbegründet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für den Betriebsübergang nach § 613 a Abs. 1 BGB entscheidend, ob der neue Inhaber mit den übernommenen Betriebsmitteln den Betrieb oder einen Betriebsteil im wesentlichen so fortführen kann, wie es der bisherige Inhaber bei eigener Fortführung hätte tun können. Das Verpflichtungsgeschäft allein stellt noch keinen Betriebsübergang dar. Der Übergang ist vielmehr erst zu dem Zeitpunkt vollzogen, zu dem der Erwerber die Nutzungsmöglichkeit tatsächlich erlangt hat und im Einvernehmen mit dem Betriebsveräußerer die Leitungsmacht im Betrieb ausüben kann. Unerheblich ist dagegen, ob der Erwerber die Leitungsmacht erst später ausüben will (vgl. etwa BAG Urteil vom 23. Juli 1991 – 3 AZR 366/90BAGE 68, 160 = AP Nr. 11 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BAG Urteil vom 12. November 1991 – 3 AZR 559/90 – AP Nr. 12 zu § 1 BetrAVG Betriebs Veräußerung; BAG Urteil vom 16. Februar 1993 – 3 AZR 347/92 – AP Nr. 15 zu § 1 BetrAVG Betriebsveräußerung; BGB-RGRK-Ascheid, 12. Aufl., § 613 a Rz 100 f., m.w.N.).

Das Landesarbeitsgericht hat unter Anwendung dieser Grundsätze einen Betriebsübergang auf die Beklagte zu 2) zutreffend verneint. Die Beklagte zu 2) hat den Betrieb der S./Alt zwar durch Vertrag vom 16. Juli 1991 von dem Beklagten zu 1) in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter gekauft. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angefochtenen bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat jedoch die Beklagte zu 2) von der ihr in § 12 des Kaufvertrages eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und die Übertragungsansprüche aus dem Kaufvertrag bereits vor dem vereinbarten Übergabestichtag (15. August 1991) auf die Beklagte zu 3) übertragen, ohne jemals die Produktion aufgenommen zu haben. Die Beklagte zu 2) hatte danach, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit, die Leitungsmacht im Betrieb auszuüben. Die gegenteilige Auffassung der Revision übersieht, daß die Beklagte zu 2) die im Kaufvertrag vorgesehene entscheidende Substratnutzungsmöglichkeit ab 15. August 1991 tatsächlich nicht erlangt hat.

2. Das Landesarbeitsgericht hat die gegen die Beklagte zu 3) gerichteten Anträge ausdrücklich als unbegründet abgewiesen. Zum Feststellungsantrag hat es ausgeführt, das auf die Beklagte zu 3) gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB übergegangene Arbeitsverhältnis des Klägers habe mit dem 31. Dezember 1991 geendet, weil die Firma S./Alt wegen der im Kündigungszeitpunkt beabsichtigten Stillegung des Betriebs wirksam gekündigt habe. Das fehlende Feststellungsinteresse stehe der Abweisung als unbegründet nicht entgegen. Zum Beschäftigungsantrag hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, es fehle am Rechtsschutzbedürfnis, da der Kläger unstreitig vertragsgemäß beschäftigt werde.

Die Revision ist insoweit unzulässig (§ 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO). Bezieht sich die Revision auf mehrere Ansprüche im prozessualen Sinn, so muß zu jedem Anspruch eine ausreichende Revisionsbegründung gegeben werden (vgl. nur BAG Urteil vom 29. Januar 1987 – 2 AZR 109/86 – AP Nr. 1 zu § 620 BGB Saisonarbeit, zu C I der Gründe, m.w.N.). Dem wird die Revision nicht gerecht. Eine irgendwie geartete sachliche Auseinandersetzung mit den Entscheidungsgründen des Landesarbeitsgerichts findet in der Revisionsbegründung nicht statt. Es fehlt an einer Revisionsrüge. Der Kläger rügt zum Feststellungsantrag lediglich die Verletzung von § 256 ZPO, auf den das Landesarbeitsgericht überhaupt nicht abgestellt hat. Zum Beschäftigungsantrag führt der Kläger nur aus, wie die Weiterbeschäftigung erfolgen solle. Auch dies geht an der Begründung des Landesarbeitsgerichts vollständig vorbei.

3. Der Kläger hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Mache, Harnack

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093025

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