Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonntagsarbeit - Freizeitausgleich an Wochenfeiertag
Leitsatz (redaktionell)
Wird Arbeitszeit, die nach dem Dienstplan auf einen Sonntag fällt, nach § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 3 BAT durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, steht dem Angestellten gemäß § 15 Abs 6 UAbs 1 Satz 4 BAT für jede auszugleichende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35 Abs 3 UAbs 1 BAT) zu. Dieser Zahlungsanspruch setzt nicht voraus, daß für den Angestellten an dem Wochenfeiertag, an dem der Ausgleich erfolgt, dienstplanmäßige Arbeitszeit vorgesehen war (Klarstellung und Abgrenzung gegenüber den Senatsurteilen vom 4. August 1988 - 6 AZR 269/86 = ZTR 1989, 112 und vom 22. März 1990 - 6 AZR 457/88 = ZTR 1990, 379).
Normenkette
BAT § 15 Abs. 8, § 35 Abs. 3, § 15 Abs. 6a, 8 Unterabs. 4, § 35 Abs. 3 Unterabs. 1, § 17 Abs. 5 S. 1, § 15 Abs. 6a Unterabs. 3
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Entscheidung vom 19.12.1990; Aktenzeichen 5 Sa 1382/90) |
ArbG Lüneburg (Entscheidung vom 17.07.1990; Aktenzeichen 2 Ca 70/90) |
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers bei Gewährung von Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen.
Der Kläger ist als Stromerzeugungsanlagenmechanikermeister bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung. Der Kläger arbeitet dienstplanmäßig in Wechselschichten. Am Ostersonntag, dem 26. März 1989, leistete er dienstplanmäßig 12 Arbeitsstunden. Diese Arbeitszeit wurde dienstplanmäßig durch Freizeit am Montag, dem 27. März 1989 (Ostermontag), ausgeglichen.
Der Ausgleich dienstplanmäßiger Sonntags- und Feiertagsarbeit ist in § 15 BAT geregelt. Diese Bestimmung hatte, soweit es auf ihren Inhalt ankommt, in der im Jahre 1989 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
"§ 15
Regelmäßige Arbeitszeit
...
(6) In Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben
Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, muß an
Sonntagen und Wochenfeiertagen dienstplanmäßig
bzw. betriebsüblich gearbeitet werden. Es sollen
jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein,
wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhält-
nisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. be-
triebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist
durch eine entsprechende zusammenhängende Frei-
zeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem
Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden
Woche auszugleichen. Erfolgt der Ausgleich an
einem Wochenfeiertag, wird für jede auszuglei-
chende Arbeitsstunde die Stundenvergütung (§ 35
Abs. 3 Unterabs. 1) gezahlt.
Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Ar-
beitszeit an einem Wochenfeiertag soll auf Antrag
des Angestellten durch eine entsprechende zusam-
menhängende Freizeit an einem Werktag der laufen-
den oder der folgenden Woche unter Fortzahlung
der Vergütung (§ 26) und der in Monatsbeträgen
festgelegten Zulagen ausgeglichen werden, wenn
die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse
es zulassen.
...
(8) ...
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich
oder auf Grund gesetzlicher Vorschriften durch
behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen
erklärt sind, und für die Arbeitsruhe angeordnet
ist."
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT für jede auszugleichende Arbeitsstunde der Sonntagsarbeit vom 26. März 1989 die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT zu. Er habe dienstplanmäßig Sonntagsarbeit geleistet. Der tariflich dafür vorgesehene Freizeitausgleich sei dienstplanmäßig am Ostermontag, einem Wochenfeiertag, gewährt worden. Damit seien die tariflichen Voraussetzungen für einen Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 227,16 DM
brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus erge-
benden Nettobetrag seit dem 1. Juni 1989 zu zah-
len.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Vergütungsanspruch nicht zu. Der Dienstplan sehe vor, daß Sonntagsarbeit stets durch Freizeitgewährung am darauffolgenden Montag ausgeglichen werde. Damit sei durch den Dienstplan die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewährleistet. Dienstplanmäßig werde Freizeit nur von Sonntag auf Montag verlagert. Für die regelmäßige Arbeitszeit habe der Kläger seine monatliche Vergütung und für die Sonntagsarbeit einen Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. b BAT erhalten. Ein weitergehender Anspruch stehe ihm nicht zu. Die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sei nur zu zahlen, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährt worden sei, dienstplanmäßig hätte gearbeitet werden müssen. Nur dann sei ein Ausgleich für entgangene Feiertagsvergütung gerechtfertigt. Die dem Kläger am Ostermontag dienstplanmäßig gewährte Freizeit sei jedoch nicht zusätzlich zu vergüten.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT für Sonntagsarbeit, die durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen wurde.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT zu. Er habe am Ostersonntag dienstplanmäßig gearbeitet. Diese Sonntagsarbeit sei nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT durch Freizeit auszugleichen gewesen. Der tariflich vorgesehene Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährleiste, daß ein im Schichtdienst arbeitender Arbeitnehmer ebensoviele freie Tage erhalte, wie ein Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leiste. Der Freizeitausgleich solle grundsätzlich an einem Werktag gewährt werden. In diesem Fall sei keine zusätzliche Vergütung zu zahlen. Werde jedoch der Freizeitausgleich ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag gewährt, so erhalte der Schichtdienst leistende Arbeitnehmer einen freien Tag weniger als der nicht im Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer. Dies sei tariflich zulässig. Jedoch hätten die Tarifvertragsparteien für diesen Fall vorgesehen, daß für jede durch Freizeit an dem Wochenfeiertag ausgeglichene Sonntagsarbeitsstunde die Stundenvergütung zu zahlen sei. Da der Freizeitausgleich für die Arbeit, die der Kläger am Ostersonntag geleistet habe, am Ostermontag und damit an einem Wochenfeiertag erfolgt sei, stehe ihm der Anspruch auf die Stundenvergütung zu. In § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT komme nicht zum Ausdruck, daß die Stundenvergütung nur zu zahlen sei, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem der Freizeitausgleich vorgenommen wurde, dienstplanmäßig hätte gearbeitet werden müssen. Vielmehr begründe auch ein von vornherein dienstplanmäßig vorgesehener Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag den Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sind gegeben.
1. Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT hat der Angestellte, der für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag erhält, für jede auszugleichende Stunde Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 35 Abs. 3 Unterabs. 1 BAT. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmung ist Anspruchsvoraussetzung für die Stundenvergütung, daß an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich für vorangegangene dienstplanmäßige Sonntagsarbeit gewährt wird. Die Tarifvertragsparteien differenzieren damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwischen dienstplanmäßigem und in Abweichung vom Dienstplan gewährtem Freizeitausgleich, sondern knüpfen allein an das Zusammenfallen eines Wochenfeiertages mit dem Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit an. Diese Voraussetzung lag für den Freizeitausgleich am Ostermontag, dem 27. März 1989, vor. Der Kläger hatte dienstplanmäßig am Ostersonntag gearbeitet. Für diese Sonntagsarbeit erhielt er am darauffolgenden Montag Freizeitausgleich. Ostermontag ist ein Wochenfeiertag im tariflichen Sinne (§ 15 Abs. 8 Unterabs. 4 BAT).
2. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung), folgt nicht, daß der Anspruch auf die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich an Wochenfeiertagen ausgeschlossen ist und nur besteht, wenn an einem Wochenfeiertag, an dem dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen ist, ausnahmsweise ein Freizeitausgleich vorgenommen wird.
a) Dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT, anders als dienstplanmäßige Arbeitszeit an Wochenfeiertagen nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT, zwingend durch Freizeit auszugleichen. Dieser Freizeitausgleich ist deshalb in den Schichtplänen bei Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, stets vorzusehen (vgl. BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 - 6 AZR 370/89 - DB 1992, 382). Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT ist der Freizeitausgleich an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder folgenden Woche vorzunehmen. Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht darauf, daß diese tarifliche Bestimmung sicherstellen soll, daß der Arbeitnehmer, der sonntags arbeiten muß, an einem anderen Tag im Ausgleichszeitraum entsprechende Freizeit erhält. Damit wird er hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, für den der Sonntag stets arbeitsfrei ist.
Dabei soll der Freizeitausgleich grundsätzlich an einem Werktag erfolgen. Dies ist deshalb im Dienstplan entsprechend vorzusehen. Erfolgt ein dienstplanmäßiger Freizeitausgleich an einem Werktag, entsteht kein zusätzlicher Vergütungsanspruch, da die Freizeit nur vom normalerweise arbeitsfreien Sonntag auf einen Werktag verlagert wird. Für die Sonntagsarbeit erhält der Schichtdienstleistende den Zeitzuschlag nach § 35 Abs. 1 Buchst. b BAT. Im übrigen leistet er nicht mehr als seine regelmäßige Arbeitszeit, für die die monatliche Vergütung zu zahlen ist.
b) Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 3 BAT ist es zulässig, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit nicht nur an Werktagen, sondern ausnahmsweise auch an einem Wochenfeiertag erfolgen kann. Aus der Verwendung des Begriffs "ausnahmsweise" leitet die Beklagte in Übereinstimmung mit den Kommentierungen von Pieper (PK-BAT, § 15 Rz 35) und Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Mai 1992, § 15 Rz 72), und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. März 1990 (- 6 AZR 457/88 - ZTR 1990, 379) her, daß ein solcher, den Vergütungsanspruch nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT auslösender Freizeitausgleich nur an Wochenfeiertagen denkbar sei, an denen für den Angestellten dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war.
Dieser Auslegung, die - worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat - schon im Wortlaut der tariflichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat, stehen der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen.
Die Tarifvertragsparteien sehen vor, daß Sonntagsarbeit durch Freizeitgewährung an einem Werktag auszugleichen ist. Findet dieser Freizeitausgleich statt, so wird der Schichtdienstleistende hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der nicht Schichtdienst leistet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch zugelassen, daß der Freizeitausgleich "ausnahmsweise" an einem Wochenfeiertag erfolgt. Der Begriff "ausnahmsweise" bezieht sich dabei auf den Grundsatz, daß die Freizeitgewährung an einem Werktag erfolgen soll. Dies folgt daraus, daß bei Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag der Schichtdienstleistende zwar, ebenso wie bei einem Freizeitausgleich an einem Werktag, nicht über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird. Er hat aber durch den Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb am Sonntag und am Wochenfeiertag frei hat. Deshalb ist die Gewährung von Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag nur ausnahmsweise zulässig.
Hat der Schichtdienstleistende dadurch, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag in dieser Woche erfolgt, einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so erhält er zum Ausgleich dafür die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT. Dient diese somit als Ausgleich für den Verlust an Freizeit im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so ist eine Differenzierung danach, ob für den Wochenfeiertag dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war oder nicht, nicht gerechtfertigt. Sowohl bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen als auch bei Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit in Abweichung vom Dienstplan an Wochenfeiertagen, an denen dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war, gebieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung den Ausgleich des Freizeitverlustes durch Gewährung der Stundenvergütung.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten stehen dieser Auslegung der Tarifnorm die Ausführungen im Senatsurteil vom 22. März 1990 (- 6 AZR 457/88 - ZTR 1990, 379) nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in jenem Rechtsstreit war an dem Wochenfeiertag, für den der Kläger die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT begehrte, kein Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit vorgenommen worden. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu § 15 Abs. 6 BAT sind deshalb so zu verstehen, daß diese Tarifnorm keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dienstplanmäßige Freizeit an einem Wochenfeiertag begründen soll, wenn die Freizeitgewährung nicht zum Ausgleich geleisteter Sonntagsarbeit erfolgt. Klarzustellen ist dabei allerdings, daß die Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT dazu dient, dem Angestellten, der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag erhält, einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihm ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag in dieser Woche nicht zusteht und er deshalb arbeitszeitmäßig schlechter steht, als ein Arbeitnehmer, der nicht zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist.
Diese Interpretation der tariflichen Bestimmung widerspricht auch nicht den Ausführungen im Senatsurteil vom 4. August 1988 (- 6 AZR 269/86 - ZTR 1989, 112). Auch in diesem Rechtsstreit hatte sich der Senat nicht mit einem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag zu befassen, sondern mit einem Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich, wenn der dienstplanmäßig freie Tag auf einen Wochenfeiertag fiel. Dies muß ein Angestellter, der Schichtdienst leistet, jedoch ebenso hinnehmen, wie ein Angestellter, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb auch keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich hat, wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
Von der vorliegenden Fallgestaltung und den Sachverhalten, die Gegenstand der Senatsurteile vom 4. August 1988 und 22. März 1990 waren, ist weiter der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag zu unterscheiden. Er richtet sich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 BAT; bei ihm ist dem Arbeitnehmer nur ein Antragsrecht eingeräumt (vgl. dazu: BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 - 6 AZR 370/89 - DB 1992, 382).
Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonn- und Feiertagsarbeit ist in § 15 Abs. 6 BAT außerdem anders geregelt als z.B. der Ausgleich von Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT oder der Ausgleich für geleisteten Bereitschaftsdienst im Sinne von § 15 Abs. 6 a Unterabs. 3 BAT n.F.. Arbeitsleistungen außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit können nur durch Freistellung von einer bestehenden Arbeitspflicht abgegolten werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1989 - 6 AZR 774/87 - ZTR 1990, 155; Urteil vom 12. Dezember 1990 - 4 AZR 269/90 - ZTR 1991, 200).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer Dr. Freitag Dr. Armbrüster
Femppel Rose
Fundstellen
Haufe-Index 440617 |
DOK 1993, 713 (K) |
NZA 1993, 373 |
NZA 1993, 373-375 (LT1) |
RdA 1992, 352 |
USK, 9269 (LT) |
WzS 1994, 55-56 (L) |
ZTR 1993, 28-29 (LT1) |
AP § 15 BAT (LT1), Nr 23 |
AuA 1993, 284-285 (LT1) |
EzBAT § 35 BAT, Nr 6 (LT1) |
PersV 1994, 565 (L) |