Entscheidungsstichwort (Thema)
Sonntagsarbeit. Freizeitausgleich an Wochenfeiertag
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zu 6 AZR 122/91
Normenkette
MTB II § 15 Abs. 6, 6 a, 8, § 19 Abs. 4, § 27 Abs. 1 Buchst. b, § 34 Abs. 1-2; BAT § 15 Abs. 6
Verfahrensgang
LAG Niedersachsen (Urteil vom 19.12.1990; Aktenzeichen 5 Sa 1383/90) |
ArbG Göttingen (Urteil vom 25.07.1990; Aktenzeichen 1 Ca 233/90) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 19. Dezember 1990 – 5 Sa 1383/90 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Vergütung des Klägers bei Gewährung von Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an Wochenfeiertagen.
Der Kläger ist als Kesselwärter bei der Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für Arbeiter des Bundes (MTB II) Anwendung. Der Kläger arbeitet dienstplanmäßig in Wechselschichten. Sonntagsarbeit wird normalerweise dienstplanmäßig am darauffolgenden Montag ausgeglichen. Im Jahre 1989 arbeitete der Kläger am 30. April, am 14. Mai und am 31. Dezember dienstplanmäßig. Den Freizeitausgleich für diese Sonntage erhielt er am Donnerstag, dem 4. Mai 1989 (Christi Himmelfahrt), am Montag, dem 15. Mai 1989 (Pfingstmontag) und am Montag, dem 1. Januar 1990 (Neujahr).
Der Ausgleich dienstplanmäßiger Sonntags- und Feiertagsarbeit ist in §§ 15, 34 MTB II geregelt. Diese Bestimmungen hatten, soweit es auf ihren Inhalt ankommt, in der im Jahre 1989 geltenden Fassung folgenden Wortlaut:
„§ 15
…
(6) In Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, muß dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich gearbeitet werden.
Es sollen jedoch im Monat zwei Sonntage arbeitsfrei sein, wenn die dienstlichen oder betrieblichen Verhältnisse es zulassen. Die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Sonntag ist durch eine entsprechende zusammenhängende Freizeit an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder der folgenden Woche auszugleichen.
Auf Antrag des Arbeiters ist auch die dienstplanmäßige bzw. betriebsübliche Arbeitszeit an einem Wochenfeiertag durch entsprechende zusammenhängende Freizeit auszugleichen. Für diese Freizeit wird – bei Ausgleich an einem Wochenfeiertag neben dem Lohn nach § 34 Abs. 2 – der Monatsregellohn fortgezahlt.
…
(8) …
Wochenfeiertage sind die Werktage, die gesetzlich oder aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch behördliche Anordnung zu gesetzlichen Feiertagen erklärt sind und für die Arbeitsruhe angeordnet ist.
§ 34
Lohnfortzahlung an Wochenfeiertagen
[B(1) Für die Fortzahlung des Lohnes an Wochenfeiertagen gilt das Gesetz zur Regelung der Lohnzahlung an Feiertagen vom 2. August 1951 (Bundesgesetzblatt I S. 479).
…
(2) Wird nach § 15 Abs. 6 die dienstplanmäßige Sonntagsarbeit oder Wochenfeiertagsarbeit ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag ausgeglichen, wird für die ausgeglichenen Arbeitsstunden ebenfalls der Lohn nach Absatz 1 Satz 1 fortgezahlt.”
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, ihm stehe nach § 34 Abs. 2 MTB II für jede auszugleichende Arbeitsstunde der Sonntagsarbeit der Lohn nach § 34 Abs. 1 Satz 1 MTB II zu. Er habe dienstplanmäßig Sonntagsarbeit geleistet. Der tariflich dafür vorgesehene Freizeitausgleich sei dienstplanmäßig an Wochenfeiertagen gewährt worden. Damit seien die tariflichen Voraussetzungen für einen Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II erfüllt.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 377,92 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klagezustellung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe der geltend gemachte Lohnanspruch nicht zu. Der Dienstplan sehe vor, daß Sonntagsarbeit stets durch Freizeitgewährung am darauffolgenden Montag ausgeglichen werde. Damit sei durch den Dienstplan die Einhaltung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit gewährleistet. Dienstplanmäßig werde Freizeit nur von Sonntag auf Montag verlagert. Für die regelmäßige Arbeitszeit habe der Kläger seinen Monatslohn und für die Sonntagsarbeit einen Zuschlag erhalten. Ein weitergehender Anspruch stehe ihm nicht zu. Der Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II sei nur zu zahlen, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährt worden sei, dienstplanmäßig hätte gearbeitet werden müssen. Nur dann sei ein Ausgleich für entgangene Feiertagsvergütung gerechtfertigt.
Die dem Kläger an Wochenfeiertagen dienstplanmäßig gewährte Freizeit sei jedoch nicht zusätzlich zu entlohnen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten hinsichtlich eines Betrages von 371,68 DM brutto zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben mit Recht angenommen, der Kläger habe einen Anspruch auf Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II für Sonntagsarbeit, die durch Freizeit an einem Wochenfeiertag ausgeglichen wurde.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ein Anspruch auf Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II zu. Er habe an Sonntagen dienstplanmäßig gearbeitet. Diese Sonntagsarbeit sei nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II durch Freizeit auszugleichen gewesen. Der tariflich vorgesehene Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit gewährleiste, daß ein im Schichtdienst arbeitender Arbeitnehmer ebensoviele freie Tage erhalte, wie ein Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leiste. Der Freizeitausgleich solle grundsätzlich an einem Werktag gewährt werden. In diesem Fall sein kein zusätzlicher Lohn zu zahlen. Werde jedoch der Freizeitausgleich ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag gewährt, so erhalte der Schichtdienst leistende Arbeitnehmer einen freien Tag weniger als der nicht im Schichtdienst beschäftigte Arbeitnehmer. Dies sei tariflich zulässig. Jedoch hätten die Tarifvertragsparteien für diesen Fall vorgesehen, daß für jede durch Freizeit an dem Wochenfeiertag ausgeglichene Sonntagsarbeitsstunde der Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II zu zahlen sei. Da der Freizeitausgleich für die Arbeit, die der Kläger an Sonntagen geleistet habe, jeweils an Wochenfeiertagen erfolgt sei, stehe ihm dieser Lohnanspruch zu. In § 34 Abs. 2 MTB II komme nicht zum Ausdruck, daß der zusätzliche Lohn nur zu zahlen sei, wenn an dem Wochenfeiertag, an dem der Freizeitausgleich vorgenommen wurde, dienstplanmäßig hätte gearbeitet werden müssen. Vielmehr begründe auch ein von vornherein dienstplanmäßig vorgesehener Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag den Anspruch auf den Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II. Der Lohnanspruch für Donnerstag, den 4. Mai 1989 (Christi Himmelfahrt) sei auch nach Auffassung der Beklagten begründet, da der dienstplanmäßige Freizeitausgleich am Montag, dem 1. Mai 1989 hätte vorgenommen werden müssen und nur in Abweichung vom Dienstplan am Himmelfahrtstag erfolgt ist.
II. Diese Ausführungen des Landesarbeitsgerichts sind frei von Rechtsirrtum. Die tariflichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf den Lohn nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II sind gegeben.
1. Nach § 34 Abs. 2 i.V.m. § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II hat der Arbeiter, der für dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag erhält, für jede auszugleichende Stunde Anspruch auf Lohn nach § 34 Abs. 1 MTB II. Nach dem Wortlaut der tariflichen Bestimmungen ist Anspruchsvoraussetzung für diesen Lohn, daß an einem Wochenfeiertag Freizeitausgleich für vorangegangene dienstplanmäßige Sonntagsarbeit gewährt wird. Die Tarifvertragsparteien differenzieren damit entgegen der Auffassung der Beklagten nicht zwischen dienstplanmäßigem und in Abweichung vom Dienstplan gewährtem Freizeitausgleich, sondern knüpfen allein an das Zusammenfallen eines Wochenfeiertages mit dem Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntagsarbeit an. Diese Voraussetzung lag für den Freizeitausgleich am Donnerstag, dem 4. Mai 1989 (Christi Himmelfahrt), am Montag, dem 15. Mai 1989 (Pfingstmontag) und am Montag, dem 1. Januar 1990 (Neujahr) vor. Der Kläger hatte dienstplanmäßig an den vorangegangenen Sonntagen gearbeitet. Für diese Sonntagsarbeit erhielt er an den genannten Tagen Freizeitausgleich. Bei diesen handelte es sich um Wochenfeiertage im tariflichen Sinne (§ 15 Abs. 8 MTB II).
2. Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang, der neben dem Tarifwortlaut bei der Tarifauslegung maßgebend zu berücksichtigen ist (BAGE 46, 308, 313 = AP Nr. 135 zu § 1 TVG Auslegung) folgt nicht, daß der Anspruch auf Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich an Wochenfeiertagen ausgeschlossen ist und nur besteht, wenn an einem Wochenfeiertag, an dem dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen ist, ausnahmsweise ein Freizeitausgleich vorgenommen wird.
a) Dienstplanmäßige Arbeitszeit an einem Sonntag ist nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II, anders als dienstplanmäßige Arbeitszeit an Wochenfeiertagen nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 MTB II, zwingend durch Freizeit auszugleichen. Dieser Freizeitausgleich ist deshalb in den Schichtplänen bei Verwaltungen und Betrieben, deren Aufgaben Sonntags- und Feiertagsarbeit erfordern, stets vorzusehen (vgl. BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 370/89 – DB 1992, 382). Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II ist der Freizeitausgleich an einem Werktag oder ausnahmsweise an einem Wochenfeiertag der laufenden oder folgenden Woche vorzunehmen. Zutreffend verweist das Landesarbeitsgericht darauf, daß diese tarifliche Bestimmung sicherstellen soll, daß der Arbeitnehmer, der sonntags arbeiten muß, an einem anderen Tag im Ausgleichszeitraum entsprechende Freizeit erhält. Damit wird er hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, für den der Sonntag stets arbeitsfrei ist.
Dabei soll der Freizeitausgleich grundsätzlich an einem Werktag erfolgen. Dies ist deshalb im Dienstplan entsprechend vorzusehen. Erfolgt ein dienstplanmäßiger Freizeitausgleich an einem Werktag, entsteht kein zusätzlicher Lohnanspruch, da die Freizeit nur vom normalerweise arbeitsfreien Sonntag auf einen Werktag verlagert wird. Für die Sonntagsarbeit erhält der Schichtdienstleistende den Zeitzuschlag nach § 27 Abs. 1 Buchst. b MTB II. Im übrigen leistet er nicht mehr als seine regelmäßige Arbeitszeit, für die der Monatsregellohn zu zahlen ist.
b) Nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II ist es zulässig, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit nicht nur an Werktagen, sondern ausnahmsweise auch an einem Wochenfeiertag erfolgen kann. Aus der Verwendung des Begriffs „ausnahmsweise” leitet die Beklagte in Übereinstimmung mit den Kommentierungen zu den entsprechenden Bestimmungen des BAT von Pieper (PK-BAT, § 15 Rz 35) und Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr (BAT, Stand Mai 1992, § 15 Rz 72), und unter Hinweis auf das Senatsurteil vom 22. März 1990 (– 6 AZR 457/88 – ZTR 1990, 379) her, daß ein solcher, den Lohnanspruch nach § 34 Abs. 2 MTB II auslösender Freizeitausgleich nur an Wochenfeiertagen denkbar sei, an denen für den Arbeiter dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war.
Dieser Auslegung, die – worauf das Berufungsgericht zutreffend hingewiesen hat – schon im Wortlaut der tariflichen Bestimmung keinen Ausdruck gefunden hat, stehen der tarifliche Gesamtzusammenhang sowie der Sinn und Zweck der tariflichen Regelung entgegen.
Die Tarifvertragsparteien sehen vor, daß Sonntagsarbeit durch Freizeitgewährung an einem Werktag auszugleichen ist. Findet dieser Freizeitausgleich statt, so wird der Schichtdienstleistende hinsichtlich des Umfangs der Freizeitgewährung einem Arbeitnehmer gleichgestellt, der nicht Schichtdienst leistet. Die Tarifvertragsparteien haben jedoch zugelassen, daß der Freizeitausgleich „ausnahmsweise” an einem Wochenfeiertag erfolgt. Der Begriff „ausnahmsweise” bezieht sich dabei auf den Grundsatz, daß die Freizeitgewährung an einem Werktag erfolgen soll. Dies folgt daraus, daß bei Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag der Schichtdienstleistende zwar, ebenso wie bei einem Freizeitausgleich an einem Werktag, nicht über seine regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus in Anspruch genommen wird. Er hat aber durch den Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb am Sonntag und am Wochenfeiertag frei hat. Deshalb ist die Gewährung von Freizeitausgleich an einem Wochenfeiertag nur ausnahmsweise zulässig.
Hat der Schichtdienstleistende dadurch, daß der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag in dieser Woche erfolgt, einen freien Tag weniger als der Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so erhält er zum Ausgleich dafür den Lohn nach § 34 Abs. 2 MTB II. Dient dieser somit als Ausgleich für den Verlust an Freizeit im Verhältnis zu einem Arbeitnehmer, der nicht Schichtdienst leistet, so ist eine Differenzierung danach, ob für den Wochenfeiertag dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war oder nicht, nicht gerechtfertigt. Sowohl bei dienstplanmäßigem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit als auch bei Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit in Abweichung vom Dienstplan an Wochenfeiertagen, an denen dienstplanmäßig Arbeitszeit vorgesehen war, wie vorliegend am Donnerstag, dem 4. Mai 1989, gebieten Sinn und Zweck der tariflichen Regelung den Ausgleich des Freizeitverlustes durch Gewährung des zusätzlichen Lohnes nach § 34 Abs. 2 MTB II.
c) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts und der Beklagten stehen dieser Auslegung der Tarifnormen die Ausführungen im Senatsurteil vom 22. März 1990 (– 6 AZR 457/88 – ZTR 1990, 379) nicht entgegen. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts in jenem Rechtsstreit war an dem Wochenfeiertag, für den der Kläger die Stundenvergütung nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT begehrte – die dem Lohnanspruch nach § 34 Abs. 2, § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II entspricht –, kein Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit vorgenommen worden. Die Ausführungen in den Entscheidungsgründen zu § 15 Abs. 6 BAT sind deshalb so zu verstehen, daß diese Tarifnorm keinen Anspruch auf zusätzliche Vergütung für dienstplanmäßige Freizeit an einem Wochenfeiertag begründen soll, wenn die Freizeitgewährung nicht zum Ausgleich geleisteter Sonntagsarbeit erfolgt. Klarzustellen ist dabei allerdings, daß die Regelung in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT dazu dient, dem Angestellten, der Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag erhält, einen Ausgleich dafür zu gewähren, daß ihm ein Anspruch auf einen zusätzlichen freien Tag in dieser Woche nicht zusteht und er deshalb arbeitszeitmäßig schlechter steht, als ein Arbeitnehmer, der nicht zur Sonntagsarbeit verpflichtet ist. Gleiches gilt für die Regelung in § 34 Abs. 2 MTB II i.V.m. § 15 Abs. 6 Unterabs. 2 Satz 2 MTB II.
Diese Interpretation der tariflichen Bestimmungen widerspricht auch nicht den Ausführungen im Senatsurteil vom 4. August 1988 (– 6 AZR 269/86 – ZTR 1989, 112). Auch in diesem Rechtsstreit hatte sich der Senat nicht mit einem Freizeitausgleich für Sonntagsarbeit an einem Wochenfeiertag zu befassen, sondern mit einem Anspruch auf zusätzlichen Freizeitausgleich, wenn der dienstplanmäßig freie Tag auf einen Wochenfeiertag fiel. Dies muß ein Arbeitnehmer, der Schichtdienst leistet, jedoch ebenso hinnehmen, wie ein Arbeitnehmer, der keinen Schichtdienst leistet und der deshalb auch keinen Anspruch auf einen zusätzlichen Ausgleich hat, wenn ein Feiertag auf einen arbeitsfreien Samstag oder Sonntag fällt.
Von der vorliegenden Fallgestaltung und den Sachverhalten, die Gegenstand der Senatsurteile vom 4. August 1988 und 22. März 1990 waren, ist weiter der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Arbeit an einem Wochenfeiertag zu unterscheiden. Er richtet sich nach § 15 Abs. 6 Unterabs. 3 MTB II; bei ihm ist dem Arbeitnehmer nur ein Antragsrecht eingeräumt (vgl. dazu: BAG Urteil vom 9. Oktober 1991 – 6 AZR 370/89 – DB 1992, 382).
Der Freizeitausgleich für dienstplanmäßige Sonntags- und Feiertagsarbeit ist in § 15 Abs. 6 MTB II außerdem anders geregelt als z.B. der Ausgleich von Überstunden durch entsprechende Arbeitsbefreiung im Sinne von § 19 Abs. 4 MTB II oder der Ausgleich für geleistete Rufbereitschaft im Sinne von § 15 Abs. 6 a Unterabs. 4 MTB II n.F. Arbeitsleistungen außerhalb der dienstplanmäßigen Arbeitszeit können nur durch Freistellung von einer bestehenden Arbeitspflicht abgegolten werden (vgl. BAG Urteil vom 20. Juli 1989 – 6 AZR 774/87 – ZTR 1990, 155; Urteil vom 12. Dezember 1990 – 4 AZR 269/90 – ZTR 1991, 200).
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Femppel, Rose
Fundstellen