Orientierungssatz

1. Für die Klage eines Betriebsratsmitglieds auf Gewährung von Freizeit wegen Besuches einer Sitzung des Gesamtbetriebsrats ist das Urteilsverfahren zuständig.

2. Betriebsratsmitglieder haben für eine außerhalb der Arbeitszeit liegende Reisezeit nur dann Anspruch auf zusätzliche Arbeitsbefreiung, wenn die Reise aus betriebsbedingten Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt worden ist.

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Entscheidung vom 16.08.1974; Aktenzeichen 11 Sa 109/74)

ArbG Krefeld (Entscheidung vom 13.11.1973; Aktenzeichen 2 Ca 529/73)

 

Fundstellen

Haufe-Index 440753

DB 1978, 2177-2177

ARST 1979, 39 (ST1-2)

AP § 37 BetrVG 1972 (LT2), Nr 57

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