Entscheidungsstichwort (Thema)

Gesamturlaubsanspruch für Beschäftigte eines Kreuzfahrtschiffes

 

Normenkette

ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 22.05.1997; Aktenzeichen 7 Sa 87/96)

ArbG Hamburg (Urteil vom 30.04.1996; Aktenzeichen S 5 Ca 333/95)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 22. Mai 1997 – 7 Sa 87/96 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger war vom 16. März 1993 bis zum 12. Dezember 1995 Besatzungsmitglied des Kreuzfahrtsschiffes “ms E…”, das die Bundesflagge führt. Bei der Anmusterung ist vereinbart worden, daß die von der Beklagten mit der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr abgeschlossenen Tarifverträge auf das Heuerverhältnis anzuwenden sind. In dem von der Beklagten mit der Gewerkschaft geschlossenen Rahmentarifvertrag vom 1. Juli 1991 (RTV 91) war der Urlaubsanspruch in § 28 Abs. 2 wie folgt geregelt:

“§ 28 (2) Urlaubsanspruch

Urlaubsdauer bei Dienstzeit an Bord

Leistet das Besatzungsmitglied Dienst an Bord, befindet es sich auf der An- oder Abreise oder hält es sich auf Weisung des Reeders abrufbereit, so erwirbt es einen Gesamturlaubsanspruch.

Dieser setzt sich zusammen aus dem Jahresurlaub und dem Ausgleich für die Sonnabende, Sonn- und Feiertage während der Zeiten nach Satz 1.

Mit dem Gesamturlaubsanspruch sind alle Ansprüche auf Urlaub und für auf See verbrachte Sonnabende, Sonn- und Feiertage abgegolten.

Der Anspruch beträgt ab 1. Juli 1989 je Monat

im

1. –

2. Beschäftigungsjahr

8,5 Tage

im

3. Beschäftigungsjahr

10,0 Tage

im

4. –

5. Beschäftigungsjahr

11,5 Tage

im

6. –

10. Beschäftigungsjahr

12,5 Tage

ab

11. Beschäftigungsjahr

13,5 Tage

Urlaubstage gelten alle Tage von Montag bis Freitag.”

Die Tarifvertragsparteien haben diese Bestimmungen mit Wirkung zum 1. Januar 1995 (RTV 95) geändert, damit die “ms E… weiterhin unter deutscher Flagge und im 1. Schiffsregister betrieben wird”. § 16 Abs. 1 Satz 1 bis 3 RTV 95 stimmt mit § 28 Abs. 2 RTV 91 überein. In § 16 Abs. 1 Satz 4 und 5 RTV 95 sind folgende Änderungen enthalten:

“Alle Kapitäne und Besatzungsmitglieder erwerben folgenden Anspruch:

im

1. Beschäftigungsjahr

7,5 Kalendertage

im

2. Beschäftigungsjahr

8,5 Kalendertage

im

3. Beschäftigungsjahr

10,0 Kalendertage

im

4. –

5. Beschäftigungsjahr

12,0 Kalendertage

ab

6. –

10. Beschäftigungsjahr

13,0 Kalendertage

ab

11. Beschäftigungsjahr

15,5 Kalendertage

Als Urlaubstage gelten alle Tage von Montag bis Sonntag.”

Der Kläger sieht in dieser Änderung eine unzulässige Verschlechterung seiner urlaubsrechtlichen Ansprüche. Er hat die Beklagte aufgefordert, die seiner Ansicht nach unwirksamen neuen urlaubsrechtlichen Bestimmungen nicht anzuwenden. Als die Beklagte sich geweigert hat, eine entsprechende Erklärung abzugeben, hat er am 4. August 1995 Klage erhoben. Er hat zuletzt beantragt,

die Beklagte wird verpflichtet, auf vom Kläger seit dem 01.01.1995 erworbene Urlaubsansprüche nur Freizeitgewährung an den Tagen von Montag bis Freitag (soweit auf diese Tage kein Feiertag fällt) zu verrechnen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen und das Landesarbeitsgericht die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger weiterhin den zuletzt gestellten Sachantrag.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Revision des Klägers ist unbegründet.

1. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen, weil das vom Kläger geltend gemachte Anrechnungsverbot nicht bestehe. Für den Bereich der Seeschiffahrt sei die in § 16 Abs. 1 Satz 5 RTV 95 getroffene Regelung nicht zu beanstanden.

2. Die klageabweisende Entscheidung erweist sich, ohne daß es auf die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts ankommt, aus anderen Gründen als richtig. Nach Beendigung des Heuerverhältnisses am 12. Dezember 1995 ist für die vom Kläger erhobene Klage das Rechtsschutzbedürfnis entfallen.

Das Rechtsschutzbedürfnis gehört zu den Sachurteilsvoraussetzungen, die auch noch in der Revisionsinstanz von Amts wegen zu berücksichtigen sind (BAG Urteil vom 2. November 1961 – 5 AZR 148/60 – AP Nr. 8 zu § 253 ZPO).

Der Kläger bedarf keines gerichtlichen Schutzes, weil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses für ihn die Frage, an welchen Tagen die Beklagte zur Erfüllung des Gesamturlaubsanspruchs Befreiungen von der Arbeitspflicht erteilt, ohne Interesse ist. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist eine Befreiung von der Arbeitspflicht unmöglich. Soweit der Kläger der Ansicht ist, daß für 1995 ein Urlaubsabgeltungsanspruch entstanden sei, hätte er diesen Geldanspruch nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO mit einem bezifferten Klageantrag verfolgen müssen (vgl. BGH Urteil vom 4. November 1969 – VI ZR 85/68 – AP Nr. 9 zu § 253 ZPO).

II. Der Kläger hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Reinecke, Düwell, Dr. Weiss, Benz

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2629042

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