Leitsatz (redaktionell)

Die Ehefrau des Arbeitgebers, die dessen Schuldverpflichtungen an einen Arbeitnehmer seines Betriebes beigetreten ist, kann sich, wenn die Ansprüche des Arbeitnehmers gegenüber ihrem Ehemann rechtzeitig geltend gemacht wurden, nicht deshalb auf eine tarifliche Ausschlußklausel berufen, weil ihr gegenüber die Ansprüche nicht noch einmal vor Ablauf der Ausschlußfrist geltend gemacht worden sind.

 

Orientierungssatz

Auslegung des § 11 Abs 3 des Tarifvertrages für die Angestellten der Druckindustrie des Landes Nordrhein-Westfalen vom 1969-03-12.

 

Normenkette

TVG § 4; BGB §§ 421, 425

 

Verfahrensgang

LAG Hamm (Entscheidung vom 02.06.1971; Aktenzeichen 5 Sa 165/71)

 

Fundstellen

BB 1972, 1407

DB 1972, 396

ARST 1972, 59

AP § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 47

AR-Blattei, Ausschlußfristen Entsch 47

AR-Blattei, ES 350 Nr 47

ArbuR 1972, 23

EzA § 4 TVG Ausschlußfristen, Nr 10

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