Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsstellung eines Dozenten an der Musikhochschule

 

Normenkette

BGB § 611; GG Art. 5 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 17.01.1991; Aktenzeichen 1 (10) Sa 1153/90)

ArbG Düsseldorf (Urteil vom 12.06.1990; Aktenzeichen 5 Ca 1699/90)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 1991 – 1 (10) Sa 1153/90 – wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz noch darüber, ob die Arbeitsbedingungen des Klägers als Dozent durch das nordrhein-westfälische Kunsthochschulgesetz vom 20. Oktober 1987 geändert worden sind, und ob das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes innegehabte korporationsrechtliche Stellung an der R.-Hochschule D. (wieder) einzuräumen.

Der Kläger ist seit dem 1. Oktober 1967 bei dem beklagten Land und dessen Rechtsvorgängerin in D. als Lehrkraft tätig. Nach § 1 Satz 1 des zuletzt abgeschlossenen Arbeitsvertrages vom 4. September/3. Dezember 1973 wurde der Kläger „als vollbeschäftigte nichtbeamtete künstlerische Lehrkraft für das Fach Klavier, Liedbegleitung, Kammermusik bei der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland, Institut D.” angestellt. § 1 Satz 2 des Vertrages bestimmt, daß der Kläger „für die Dauer dieser Lehrtätigkeit … die Dienstbezeichnung „Dozent” an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland, Institut D.” führt. Die §§ 2, 3 des Vertrages verweisen auf die „Richtlinien für die arbeitsrechtlichen Bedingungen der bei der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland auf Privatdienstvertrag anzustellenden künstlerischen Lehrkräfte” und die „Vergütungsordnung zu den Richtlinien”.

Die Organisationsform der Hochschule war in der „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” (Bekanntmachung des Ministers für Wissenschaft und Forschung vom 19. April 1973 – III B 5 41 – 0/3 – GemAmBl NW S. 317 ff.) festgelegt. In dieser Satzung heißt es unter anderem:

㤠3

Hochschulangehörige

(1) Angehörige der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland sind:

  1. der Direktor,
  2. die Hochschullehrer,
  3. die Lehrbeauftragten,
  4. die Studenten,
  5. der leitende Verwaltungsbeamte,
  6. die Mitarbeiter.

§ 4

Hochschullehrer

(1) Hochschullehrer sind die hauptberuflich an der Hochschule tätigen künstlerischen und wissenschaftlichen Lehrkräfte.

(2) Die Hochschullehrer haben das Recht und die Pflicht, die künstlerischen und wissenschaftlichen Fächer in Lehre, Forschung und künstlerischem Schaffen zu vertreten und die Hochschule in der Erfüllung ihrer Aufgabe nach Kräften zu fördern. Sie erfüllen ihre Aufgaben in der Freiheit, die Art. 5 Grundgesetz verbürgt.”

Der Kläger erhielt an der Staatlichen Hochschule keinerlei fachliche Weisungen und wurde korporationsrechtlich als Hochschullehrer behandelt.

Am 22. November 1987 trat das Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 (KunstHG, GVBl NW S. 366, 378 ff.) in Kraft, durch das die bisherige Staatliche Hochschule für Musik Rheinland, Institut D., aufgelöst und an ihrer Stelle die R.-Hochschule D. errichtet wurde (§§ 1, 55 KunstHG). Weitere Vorschriften des KunstHG lauten auszugsweise wie folgt:

㤠6

Mitglieder und Angehörige

(1) Mitglieder der Kunsthochschule sind

  1. der Rektor,
  2. der Kanzler,
  3. die Professoren,
  4. die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten,
  5. die Oberassistenten,
  6. die hauptberuflichen künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter,
  7. die hauptberuflichen Lehrkräfte für besondere Aufgaben,
  8. die hauptberuflichen sonstigen Mitarbeiter und
  9. die eingeschriebenen Studenten.

§ 8

Zusammensetzung der Hochschulgremien

(1) Für die Vertretung im Senat, im Fachbereichsrat und in den gemeinsamen Kommissionen gemäß § 22 bilden

  1. die Professoren,
  2. die künstlerischen und wissenschaftlichen Assistenten, die Oberassistenten, die künstlerischen und wissenschaftlichen Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte für besondere Aufgaben und die sonstigen Mitarbeiter (Gruppe der Mitarbeiter) und
  3. die Studenten

jeweils eine Gruppe.

§ 26

Dienstaufgaben der hauptberuflichen Professoren

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbständig wahr …

§ 31

Lehrkräfte für besondere Aufgaben

(1) Den Lehrkräften für besondere Aufgaben obliegt überwiegend die Vermittlung künstlerischer oder praktischer Fertigkeiten und Kenntnisse, die nicht die Einstellungsvoraussetzungen für Professoren erfordert. Ihnen können darüber hinaus andere Dienstleistungen übertragen werden ….

(2) Nach Absatz 1 obliegende Lehraufgaben sind nach Gegenstand und Inhalt mit den für das Fach zuständigen Professoren abzustimmen und stehen unbeschadet des Rechts auf Äußerung der eigenen Lehrmeinung unter der fachlichen Verantwortung eines Professors. Selbständige Lehraufgaben dürfen Lehrkräften für besondere Aufgaben nur durch einen Lehrauftrag übertragen werden.

(3) Lehrkräfte für besondere Aufgaben können im Beamtenverhältnis oder im privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden.

§ 55

Errichtung

(2) Die in einer bisherigen Kunsthochschuleinrichtung tätigen Beamten sind mit der Errichtung Beamte in der neuen Einrichtung; Angestellte und Arbeiter werden auf ihren Antrag in die neue Einrichtung übernommen.”

Der Kläger blieb an seiner bisherigen Wirkungsstätte tätig. Den Antrag nach § 55 Abs. 2 KunstHG stellte er trotz vorhergehender Aufforderung erst mit Schreiben vom 21. Juli 1990, also während des vorliegenden Rechtsstreits. Ende 1987/Anfang 1988 kam es zwischen dem Kläger und seinen Kollegen einerseits und dem beklagten Land andererseits zu Meinungsverschiedenheiten über die korporationsrechtliche Stellung. Das beklagte Land vertrat die Ansicht, daß die „künstlerischen Lehrkräfte für die Pflichtfächer … korporationsrechtlich nach Inkraftreten des Kunsthochschulgesetzes den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 31 KunstHG) zuzurechnen” seien, und daß die für den Arbeitsvertrag maßgeblichen Richtlinien „im Unterschied zu den in § 26 KunstHG geregelten Dienstaufgaben der hauptberuflichen Professoren keine Berechtigung bzw. Verpflichtung zur selbständigen Wahrnehmung der den Kunsthochschulen obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung vorsähen”.

Mit seiner Klage hat der Kläger eine Klärung seiner arbeits- und korporationsrechtlichen Position an der R.-Hochschule begehrt. Er hat vorgetragen: Er habe aufgrund des Arbeitsvertrages seine Tätigkeit als künstlerische Lehrkraft ausschließlich selbständig ausgeübt und unterliege auch nicht den Einschränkungen des § 31 KunstHG. Seine Arbeitsbedingungen seien durch das KunstHG nicht geändert worden. Sein dahingehender Feststellungantrag sei nicht etwa wegen fehlender Bestimmtheit unzulässig; denn sein Antrag sei so formuliert wie ein Klageantrag im Falle des Ausspruchs einer Änderungskündigung. Aufgrund seines Arbeitsvertrages habe er die korporationsrechtliche Position als Hochschullehrer besessen. Diese auf dem Arbeitsvertrag beruhende Position sei ihm durch das KunstHG unzulässigerweise genommen worden.

Antragsgemäß ist aufgrund Anerkenntnisses des beklagten Landes festgestellt worden,

  1. daß der Kläger berechtigt ist, die ihm für das Fach Klavier, Liedbegleitung, Kammermusik obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung selbständig wahrzunehmen;
  2. daß der Kläger bezüglich des ihm übertragenen Fachs Klavier, Liedbegleitung, Kammermusik nicht der fachlichen Verantwortung eines Professors untersteht;
  3. daß das beklagte Land nicht berechtigt ist, dem Kläger ohne seine ausdrückliche Zustimmung andere Dienstleistungen im Sinne von § 31 Abs. 1 S. 2 des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 zu übertragen.

Weiter hat der Kläger beantragt festzustellen,

  1. daß die Arbeitsbedingungen des Klägers als Dozent für das Fach Klavier, Liedbegleitung, Kammermusik durch das Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 nicht geändert worden sind,
  2. daß das beklagte Land verpflichtet ist, dem Kläger die korporationsrechtliche Position an der R.-Hochschule D. einzuräumen, die der Kläger bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen vom 20. Oktober 1987 an der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland des beklagten Landes innehatte.

Das beklagte Land hat insoweit beantragt,

die Klage abzuweisen.

Es hat folgendes vorgetragen: Der Antrag zu 1) sei nicht hinreichend bestimmt und von daher unzulässig. Eine Änderungskündigung sei nicht ausgesprochen worden. Der Kläger hätte somit – was nicht geschehen sei – im einzelnen darlegen müssen, wie sich seine Arbeitsbedingungen tatsächlich oder rechtlich durch das KunstHG geändert hätten und welche Änderungen er nicht hinzunehmen bereit sei. Tatsächlich habe sich nämlich nichts geändert. Der Antrag zu 2) sei jedenfalls unbegründet. Denn der Kläger sei schon vor Inkrafttreten des KunstHG nicht Professor gewesen und sei aufgrund dieses Gesetzes korporationsrechtlich zwingend der Gruppe nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 KunstHG zuzuordnen. Den „Hochschullehrer” der durch das KunstHG außer Kraft getretenen „Vorläufigen Satzung” gebe es nicht mehr.

Das Arbeitsgericht hat den Antrag zu 1) als unzulässig und den Antrag zu 2) als unbegründet abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers insoweit zurückgewiesen, als das beklagte Land nicht anerkannt hat. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter, soweit ihm nicht durch Anerkenntnisurteil entsprochen worden ist. Hilfsweise zu 1) begehrt der Kläger die Feststellung, daß sich die Arbeitsbedingungen nach dem Inkrafttreten des KunstHG nach dem Inhalt des „Dienstvertrages” vom 4. September/3. Dezember 1973 richten.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision hat keinen Erfolg. Die Vorinstanzen haben zu Recht den Antrag zu 1) als unzulässig und den Antrag zu 2) als unbegründet angesehen.

I. Das Landesarbeitsgericht hat zum Antrag zu 1) folgendes ausgeführt: Es könne dahinstehen, ob dieser Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genüge. Der Antrag sei auf eine umfassende gerichtliche Feststellung gerichtet, daß das KunstHG zu keiner Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geführt habe. Damit begehre der Kläger eine umfassende gerichtliche Stellungnahme zu allen denkbaren Auswirkungen des KunstHG auf den Dienstvertrag der Parteien. Der Antrag sei mithin auf eine nicht zu den Aufgaben eines Gerichts gehörende Erstattung eines Rechtsgutachtens gerichtet und folglich unzulässig.

Dem ist im Ergebnis zu folgen. Allerdings kann nicht dahinstehen, ob der Antrag dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO genügt. Denn nur von einem bestimmten Antrag läßt sich sagen, daß ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Ist der Antrag dagegen zu unbestimmt, steht also nicht fest, was der Kläger genau will, so ist die Aussage, diesem Antrag fehle das Rechtsschutzbedürfnis, nicht sinnvoll.

Die erforderliche Prüfung führt zu dem Ergebnis, daß der Antrag zu 1) nicht hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO ist. Diese Vorschrift verlangt, daß bei Feststellungsklagen das festzustellende Rechtsverhältnis genau bezeichnet wird (BGHZ 26, 28; BGH NJW 1983, 2247). Daran fehlt es hier. Die Parteien haben vorprozessual und im vorliegenden Verfahren über die Anträge gestritten, die das beklagte Land anerkannt hat; sie streiten weiter über die Verpflichtung des beklagten Landes, dem Kläger die ursprünglich von ihm innegehabte korporationsrechtliche Position wiedereinzuräumen. Weitere konkrete Streitpunkte sind nicht ersichtlich.

Zu Unrecht beruft sich der Kläger in diesem Zusammenhang darauf, daß er seinen Antrag dem im Falle einer Änderungskündigung zu stellenden Antrag nachgebildet habe. Bei der Änderungskündigung steht fest, daß der Arbeitgeber die Arbeitsbedingungen ändern will. In aller Regel wird auch feststehen, welche Änderungen er anstrebt. Nimmt der Arbeitnehmer das Änderungsangebot nach § 2 KSchG unter Vorbehalt an, und erhebt er Klage mit dem Antrag festzustellen, daß die Änderung der Arbeitsbedingungen durch die Kündigung vom … unwirksam ist, so ist Streitgegenstand die Frage, ob die vom Arbeitgeber erstrebte Änderung des Arbeitsverhältnisses wirksam ist (vgl. KR-Rost, 3. Aufl., § 2 Rz 154 f.). Dieser Antrag ist demnach hinreichend bestimmt im Sinne von § 253 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO.

Im vorliegenden Fall hat der Kläger die konkreten Streitpunkte zum Gegenstand besonderer Anträge gemacht. Welche weiteren konkreten Streitpunkte er dem Gericht zur Entscheidung unterbreiten will, ist unklar. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, anstelle des Klägers mögliche Änderungen des Arbeitsvertrages durch das KunstHG aufzuspüren und damit den Streitgegenstand zu bestimmen.

Der Hilfsantrag ist schon deshalb unzulässig, weil er im Revisionsverfahren erstmals gestellt wurde (BAG Urteil vom 25. Juni 1981 – 2 AZR 219/79 – AP Nr. 1 zu § 256 ZPO 1977; BGHZ 28, 131). Im übrigen würde ihm das Rechtsschutzbedürfnis fehlen, da die grundsätzliche Maßgeblichkeit des Dienstvertrages vom 4. September/3. Dezember 1973 vom beklagten Land zumindest nach der Stellung des Übernahmeantrags vom 21. Juli 1990 durch den Kläger nicht mehr in Frage gestellt worden ist.

II. Der Antrag zu 2) ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch darauf, daß ihm das beklagte Land die hochschulrechtliche Anstellung eines Hochschullehrers nach früherem Recht einräumt.

1. Dabei kann dahinstehen, ob der Senat nach der Neufassung der §§ 73 Abs. 2, 65 ArbGG durch Art. 2, 6 des Gesetzes zur Neuregelung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens (Viertes Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung – 4. VwGOÄndG – vom 17. Dezember 1990, BGBl I S. 2809) die Rechtswegzuständigkeit noch zu überprüfen hat. Nach diesen Vorschriften prüft das Revisionsgericht nicht, „ob der beschrittene Rechtsweg … zulässig” ist. Es bestehen unterschiedliche Auffassungen darüber, ob die genannten Bestimmungen auch auf Übergangs fälle, also Fälle, in denen die erstinstanzliche Entscheidung vor dem Inkrafttreten der Neuregelung (1. Januar 1991 Art. 23 des 4. VwGOÄndG) ergangen ist, anzuwenden sind (verneinend: BGH Urteil vom 28. Februar 1991 – III ZR 53/90 – NJW 1991, 1686, zu § 17 a Abs. 5 GVG n.F.; BAG Urteil vom 24. Juli 1991 – 7 AZR 61/90 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; BAG Beschluß vom 20. August 1991 – 1 ABR 85/90 – zur Veröffentlichung vorgesehen; Beschluß des Senats vom 16. Oktober 1991 – 5 AZR 15/91 –; bejahend BAG Urteil vom 14. Februar 1991 – 2 AZR 363/90 – und vom 6. Juni 1991 – 2 AZR 445/90 – sämtlich nicht zur Veröffentlichung vorgesehen). Dieser Meinungsstreit kann hier auf sich beruhen, da das Landesarbeitsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, daß der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben ist.

Die Frage, ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlicher oder bürgerlich-rechtlicher Art ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird (Gemeinsamer Senat der Obersten Gerichtshöfe des Bundes, Beschluß vom 4. Juni 1974, BSGE 37, 292 = AP Nr. 3 zu § 405 RVO). Hier stützt der Kläger seinen Anspruch auf den 1973 abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Die korporationsrechtliche Position des Klägers bis zum Inkrafttreten des KunstHG folgt unmittelbar aus seinem Arbeitsvertrag. Daraus ergibt sich, daß es sich um eine bürgerlich-rechtliche Streitigkeit handelt, für deren Entscheidung nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 a ArbGG die Arbeitsgerichte zuständig sind.

2. Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht einen Anspruch auf Einräumung der korporationsrechtlichen Position als Hochschullehrer verneint. Es fehlt an einer Anspruchsgrundlage.

a) Dieser Anspruch ergibt sich nicht aus dem Arbeitsvertrag vom 4. September/3. Dezember 1973. Da es sich dabei um einen typischen Vertrag handelt (Urteil des Senats vom 25. Juli 1990 – 5 AZR 442/89 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 a der Gründe), ist dessen Auslegung in der Revisionsinstanz voll nachprüfbar. Die Auslegung ergibt, daß die korporationsrechtliche Stellung des Klägers als Hochschullehrer nicht Gegenstand des Arbeitsvertrages ist. Sie ist weder dort noch in den in Bezug genommenen Richtlinien und der Vergütungsordnung erwähnt. Vielmehr ergab sich die korporationsrechtliche Stellung des Klägers bis zum Inkrafttreten des KunstHG aus der kurz vor Vertragsabschluß in Kraft getretenen „Vorläufigen Satzung der Staatlichen Hochschule für Musik Rheinland” vom 19. April 1973.

Der Senat hat allerdings in seinem Urteil vom 25. Juli 1990 (5 AZR 442/89 –, nicht zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 3 b der Gründe) zur Auslegung von Verträgen, wie ihn der Kläger abgeschlossen hat, § 4 Abs. 2 der Vorläufigen Satzung herangezogen und dazu ausgeführt, diese Bestimmung stehe einer Weisungsgebundenheit der Dozenten entgegen. Daraus läßt sich aber nicht ableiten, daß auch die Satzungsbestimmungen über die korporationsrechtliche Stellung (§§ 3, 11 der Vorläufigen Satzung) zum Vertragsinhalt wurden. § 4 Abs. 2 der Vorläufigen Satzung war bei der Auslegung des Arbeitsvertrages heranzuziehen, weil er die Rechtsstellung der Hochschullehrer durch Zuerkennung von Rechten und Auferlegung von Pflichten unmittelbar regelt. Bei den Normen über die korporationsrechtliche Stellung ist dies nicht der Fall. Allein dadurch, daß § 4 Abs. 1 der Vorläufigen Satzung „Hochschullehrer” als „die hauptberuflich an der Hochschule tätigen künstlerischen und wissenschaftlichen Lehrkräfte” definierte, und der Kläger laut Arbeitsvertrag „vollbeschäftigte … künstlerische Lehrkraft” ist, ergibt sich entgegen der Auffassung der Revision nicht, daß die korporationsrechtliche Stellung des Klägers zum Inhalt des Arbeitsvertrages geworden ist.

Der Kläger kann seinen Anspruch auf Einräumung der bisher innegehabten korporationsrechtlichen Stellung als Hochschullehrer auch nicht unmittelbar aus der Vorläufigen Satzung herleiten, da diese durch das KunstHG außer Kraft gesetzt wurde.

b) Der Kläger rügt weiter, durch das KunstHG in seinen Rechten aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verletzt zu sein. Damit kann er nicht durchdringen.

Diese Vorschrift gewährt, wie sich aus Wortlaut und Sinn ergibt, zunächst jedem einzelnen, der in Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre tätig werden will oder ist, ein Grundrecht auf freie künstlerische oder wissenschaftliche Betätigung (BVerfGE 15, 256, 263 f.; 35, 79, 112). Im Gebiet der organisatorischen Gestaltung des Hochschulwesens verbleibt dem Gesetzgeber ein breiter Raum zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen. Allerdings ist die gesetzgeberische Gestaltungsfreiheit im Bereich der Angelegenheiten, die Kunst und Wissenschaft, Forschung und Lehre unmittelbar berühren, im Hinblick auf Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG begrenzt (BVerfGE 35, 79, 123).

Der Gesetzgeber kann – wie für die wissenschaftlichen Hochschulen anerkannt ist – die Angehörigen der Hochschulen nach ihren verschiedenen Funktionen und Interessen in einzelne Gruppen (Hochschullehrer oder Professoren, wissenschaftliche Mitarbeiter, Studenten und nichtwissenschaftliche Mitarbeiter) gliedern und ihnen Stimmrechte in den kollegialen Beschlußorganen der Hochschulselbstverwaltung zuteilen (BVerfGE 35, 79, 124 f.; 39, 247, 255). Bei der Bestimmung und Abgrenzung der einzelnen Gruppen im System der „Gruppenuniversität” hat der Gesetzgeber nach Maßgabe der unterschiedlichen Funktionen und Interessen grundsätzlich Gestaltungsfreiheit. Jedoch muß er das Homogenitätsprinzip beachten, d.h. er muß die Gruppen in sich homogen zusammensetzen und sich dabei an eindeutige konstitutive Merkmale halten, weil andernfalls der Gruppenproporz willkürlich würde (BVerfGE 35, 79, 134; 39, 247, 255; 47, 327, 388; 51, 369, 379). Das bedeutet, daß der Gruppe der Professoren oder Hochschullehrer keine Personen mit minderer Qualifikation zugeordnet werden dürfen. Die Zugehörigkeit zur Gruppe der Professoren oder Hochschullehrer beruht dabei wesentlich auf einer besonderen materiellen Qualifikation (Habilitation oder vergleichbarer Qualifikation). Diese Grundsätze gelten für die künstlerischen Hochschulen entsprechend.

Für den Streitfall ergibt sich daraus folgendes: Der Kläger war auch vor Inkrafttreten des KunstHG nicht Professor. Im fehlte die dafür erforderliche Qualifikation. Ein Berufungsverfahren hatte nicht stattgefunden. Die Vorläufige Satzung enthielt hinsichtlich der korporationsrechtlichen Stellung der Hochschulangehörigen keine so ausdifferenzierte Regelung wie das spätere KunstHG. Sie verstand sich zudem – wie sich bereits aus der Bezeichnung ergibt – als vorläufige, d.h. nicht für einen längeren Zeitraum gedachte Regelung. Es kann dahinstehen, ob es mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar gewesen wäre, wenn es der Gesetzgeber bei der bisherigen korporationsrechtlichen Qualifikation des Klägers und der anderen Dozenten belassen hätte. Zumindest hielt sich der Gesetzgeber innerhalb seiner Gestaltungsfreiheit, wenn er die korporationsrechtliche Qualifikation des Klägers und der anderen Dozenten als Hochschullehrer nicht übernahm, sondern sie korporationsrechtlich den Lehrkräften für besondere Aufgaben und damit der Gruppe der Mitarbeiter nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KunstHG zuordnete.

c) Weitere Anspruchsgrundlagen sind nicht ersichtlich. – Nach alledem kommt es auf die Frage, ob das Begehren des Klägers auf eine unmögliche Leistung gerichtet ist, was das Landesarbeitsgericht angenommen hat, nicht mehr an.

 

Unterschriften

Dr. Thomas, Dr. Olderog, Dr. Reinecke, Liebsch, Werner

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1065581

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