Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamwerden einer Änderungskündigung
Leitsatz (redaktionell)
§ 622 BGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen für Arbeiter und Angestellte vom 7. Oktober 1993 ist auch auf vor dessen Inkrafttreten am 15. Oktober 1993 gegenüber Arbeitern ausgesprochene Änderungskündigungen anwendbar, bei denen nur um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung gestritten wird.
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 29.10.1992; Aktenzeichen 10 Sa 607/92) |
ArbG Siegburg (Entscheidung vom 03.06.1992; Aktenzeichen 6 Ca 423/92) |
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Höhe des dem Kläger für den Monat Januar 1992 zustehenden Arbeitsentgeltes.
Der am 15. Dezember 1935 geborene Kläger ist seit dem 23. April 1954 beim Beklagten beschäftigt. Der Beklagte druckt in seinem Unternehmen Bücher, Zeitschriften und Geschäftsdrucksachen in erheblichem Umfang. Kläger und Beklagter sind aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den tarifschließenden Parteien an die Tarifverträge für die Druckindustrie gebunden.
Der Kläger wurde zunächst als Schriftsetzer im Bleisatz und Buchbinder beschäftigt. Mit der Einführung neuer Satztechniken seit dem Jahre 1980 wurde der Umfang der Bleisatzarbeiten ständig abgebaut. Der Kläger, der aus Gründen, die zwischen den Parteien streitig sind, nicht für die neue Satztechnik geschult wurde, wurde ergänzend mit dem Lesen von Hauskorrekturen befaßt. Auch diese Tätigkeit ist beim Beklagten inzwischen nur noch in geringem Umfang erforderlich. Die Texte im Mengensatzbereich werden vom Kunden fertig auf Diskette angeliefert. Der Kläger wurde deshalb zuletzt in der Film- und Druckplattenverwaltung und im Versand sowie mit den wenigen verbliebenen Bleisatzarbeiten beschäftigt. Er erhielt hierfür je Arbeitsstunde 19,85 DM brutto sowie 2,12 DM brutto übertarifliche Zulage.
Mit Schreiben vom 28. Juni 1991, das dem Kläger nicht vor dem 1. Juli 1991 zugegangen ist, kündigte der Beklagte das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis "aus betrieblichen Gründen (Auflösung Handsatz und Technisierung)" zum 31. Dezember 1991. Weiter heißt es in dem Kündigungsschreiben:
"Ab 1. Januar 1992 biete ich Ihnen an, das Ar-
beitsverhältnis zu nachstehenden Bedingungen
fortzusetzen:
1. Tätigkeit:
Hilfsarbeiten in der Buchbinderei, Papierlager
und Versand, Botendienst.
2. Entlohnung:
Einstufung in Lohngruppe I, Tariflohn pro
Stunde DM 15,88.
Im übrigen bleibt es bei den bisherigen Bedingun-
gen des Arbeitsverhältnisses."
Ab 1. Januar 1992 zahlte der Beklagte an den Kläger einen Stundenlohn von 15,88 DM sowie eine übertarifliche Zulage von 1,12 DM je Arbeitsstunde.
Mit seiner am 25. Februar 1992 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger für die im Monat Januar 1992 geleisteten 169 Arbeitsstunden den Differenzlohn zum bisherigen Stundenlohn in unstreitiger Höhe von 839,93 DM brutto geltend gemacht. Er hat den Standpunkt vertreten, die Änderungskündigung sei nicht zum 1. Januar 1992, sondern erst zum 1. April 1992 wirksam geworden. Ihm komme die verlängerte Kündigungsfrist aus dem Tarifvertrag zur Abwendung sozialer Härten bei Rationalisierungsmaßnahmen in der Druckindustrie vom 6. Juli 1984 (Rationalisierungsschutzvertrag) zugute. Hiernach sowie nach den Vorschriften des Angestellten-Kündigungsschutzgesetzes, das auch für ihn gelte, betrage die Mindestkündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende.
Der Kläger hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 839,93 DM
brutto nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Februar 1992
auf den sich ergebenden Nettobetrag zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat den Standpunkt vertreten, das Rationalisierungsschutzabkommen für die Druckindustrie sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine Rationalisierung im Sinne dieses Tarifvertrages läge nur dann vor, wenn durch die technische Entwicklung auch Arbeitsplätze entfielen. Er habe die Anzahl der bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer aber nicht vermindern müssen. Der Beklagte hat behauptet, bereits zum Ende des Jahres 1981 sei die Umstellung vom Bleisatz auf den elektronischen Satz abgeschlossen gewesen. Im Hinblick auf diese Umstellung seien andere Arbeitnehmer des Beklagten geschult worden. Der Kläger habe an diesen Schulungen auf eigenen Wunsch nicht teilgenommen. Für die vom Kläger zuletzt ausgeführte Tätigkeit sei die hohe Entlohnung nicht mehr tragbar gewesen. Deshalb sei es zur Änderungskündigung gekommen. Die Einführung der neuen Satztechnik habe auch nicht zwingend zu einer Rationalisierung geführt. Hier sei lediglich eine technische Entwicklung weitergeführt worden. Auch bei einer sehr weiten Auslegung des Rationalisierungsschutzvertrages könne es nicht darum gehen, Arbeitnehmer zu schützen, die trotz langjähriger Bemühungen des Arbeitgebers keine Bereitschaft zeigten, sich mit den neuen Techniken vertraut zu machen.
Das Arbeitsgericht hat dem Klageantrag entsprochen. Die Berufung des Beklagten gegen dieses Urteil blieb erfolglos. Mit seiner vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision hat der Beklagte zunächst seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Im Hinblick auf das Gesetz zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten vom 7. Oktober 1993 hat der Beklagte dann mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1993 die Hauptsache für erledigt erklärt. Der Kläger hat dem widersprochen und beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist unbegründet.
A. Die Sachentscheidungsbefugnis des Senats ist durch die Prozeßerklärung des Beklagten, mit der er die Hauptsache für erledigt erklärt hat, nicht weggefallen. Diese Erklärung ist unwirksam. Der Kläger und die Parteien gemeinsam, nicht aber der Beklagte allein, können in dieser Weise über den Streitgegenstand verfügen (vgl. MünchKommZPO-Lindacher, Bd. 1, § 91a Rz 101; Zöller, ZPO, 18. Aufl., § 91a Rz 1). Der Kläger hat weder die Hauptsache für erledigt erklärt, noch sich der Erklärung des Beklagten angeschlossen. Es ist auch nicht ersichtlich, daß Erledigung der Hauptsache durch Erfüllung der Klageforderung eingetreten wäre.
B. Die Vorinstanzen haben zu Recht den der Höhe nach unstreitigen Differenzlohn von 839,93 DM brutto nebst Zinsen vom Nettobetrag für den Monat Januar 1992 nach § 611 BGB zugesprochen. Der Kläger hatte zumindest noch in diesem Monat einen vertraglichen Anspruch auf einen Stundenlohn von 19,85 DM brutto sowie 2,12 DM brutto übertarifliche Zulage. Durch die erst nach dem 30. Juni 1991 zugegangene und vom Kläger dem Grunde nach hingenommene Änderungskündigung vom 28. Juni 1991 ist das Arbeitsverhältnis des Klägers jedenfalls nicht vor dem 31. Januar 1992 geändert worden.
I. Dies folgt bereits aus § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB und Art. 222 EGBGB in der Fassung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Kündigungsfristen von Arbeitern und Angestellten vom 7. Oktober 1993 (Kündigungsfristengesetz - KündFG; BGBl I S. 1668).
1. Der Beklagte hat die Änderungskündigung vom 28. Juni 1991 als ordentliche Kündigung ausgesprochen. Auch bei einer solchen Kündigung sind die Kündigungsfristbestimmungen einzuhalten. Der Kläger befand sich bei Zugang der Kündigung im 56. Lebensjahr und war seit mehr als 37 Jahren im Betrieb des Beklagten beschäftigt. Der Beklagte hatte deshalb nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB n.F. eine gesetzliche Kündigungsfrist von 7 Monaten zum Monatsschluß einzuhalten. Die nach dem 30. Juni 1991 zugegangene Kündigung konnte damit erst zum 29. Februar 1992 wirksam werden.
2. Die Frist des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB n.F. war bei der im Jahre 1991 zugegangenen Änderungskündigung einzuhalten, obwohl das am 14. Oktober 1993 verkündete KündFG erst am 15. Oktober 1993 in Kraft getreten ist (Art. 7 KündFG).
a) Die Übergangsregelungen in Art. 222 EGBGB passen nicht unmittelbar.
Nach Nr. 1 dieser Vorschrift gelten die neuen Kündigungsfristen auch für vor dem 15. Oktober 1993 zugegangene Kündigungen, wenn das Arbeitsverhältnis an diesem Tag noch nicht beendet ist und die neuen Regelungen über die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer günstiger sind als die vor dem 15. Oktober 1993 geltenden gesetzlichen Vorschriften. Wendete man diese Vorschrift auf Änderungskündigungssachverhalte unmittelbar an, wären seit längerer Zeit unumstritten abgeschlossene Tatbestände neu aufzurollen, wenn nur das Arbeitsverhältnis bis heute fortbestünde. Dies war ersichtlich nicht Sinn und Zweck der gesetzlichen Neuregelung. Es ging darum, Schwebezustände zu beseitigen, die infolge des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 30. Mai 1990 (-1 BvL 2/83 u.a. - AP Nr. 28 zu § 622 BGB) entstanden waren. In der amtlichen Begründung zu Art. 222 EGBGB (BT-Drucks. 12/4902, S. 9) heißt es:
"Die Vorschrift bezieht die Fälle in die Neurege-
lung des § 622 Bürgerliches Gesetzbuch ein, in
denen der kündigungsrechtliche Sachverhalt zum
Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung noch
nicht abgeschlossen ist und in denen die Neurege-
lung für den Arbeitnehmer, dem gekündigt worden
ist, günstiger ist als die bisher geltende ge-
setzliche Regelung. Dies betrifft insbesondere
die arbeitsgerichtlichen Verfahren, die nach dem
Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom
30. Mai 1990 auszusetzen waren."
Art. 222 Nr. 1 EGBGB betrifft damit nur den besonderen Fall, daß eine Beendigungskündigung vor dem 15. Oktober 1993 ausgesprochen wurde, die Kündigungsfrist aber bis zum 15. Oktober 1993 noch nicht abgelaufen war. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Es geht nicht um die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, sondern um den Zeitpunkt der Änderung der Arbeitsbedingungen. Darüber hinaus ist die unter dem 28. Juni 1991 ausgesprochene Kündigung spätestens zum 31. März 1992 wirksam geworden.
Auch Art. 222 Nr. 2 EGBGB regelt einen fortdauernden Streit darüber, wann eine Änderungskündigung die Bedingungen eines Arbeitsvertrages wirksam abgeändert hat, nicht unmittelbar. Nach dieser Bestimmung sind solche Kündigungen aus der Zeit vor dem 15. Oktober 1993 von der Neuregelung mit umfaßt, bei denen die Entscheidung eines anhängigen Rechtsstreits über den Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von § 622 BGB a.F. abhängt. Auch diese Bestimmung betrifft daher nur Beendigungskündigungen, nicht Änderungskündigungen, die unter dem Vorbehalt des § 2 KSchG oder ohne diesen Vorbehalt angenommen wurden.
b) Nach ihrem Sinn und Zweck muß die Übergangsregelung in Art. 222 Nr. 1, 2 a EGBGB erweiternd ausgelegt werden. § 622 BGB n.F. ist auch auf Änderungskündigungen anwendbar, bei denen nur um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Vertragsänderung gestritten wird, wenn dieser Streit bei Inkrafttreten des KündFG noch rechtshängig ist und die Kündigungsfristbestimmungen alten Rechts für den Arbeitnehmer ungünstiger wären. Auch in solchen Fällen bestand am 15. Oktober 1993, was die anzuwendenden Kündigungsfristen angeht, der Schwebezustand, um dessen Beseitigung es dem Gesetzgeber ging. Seit dem 30. Mai 1990 darf ein mit der Sache befaßtes Gericht die verfassungswidrigen Kündigungsfristen des § 622 Abs. 2 BGB a.F. auf Kündigungen, die gegenüber Arbeitern ausgesprochen wurden, nicht mehr anwenden (BVerfG Beschluß vom 30. Mai 1990 - 1 BvL 2/83 u.a. - AP Nr. 28 zu § 622 BGB, unter C II der Gründe).
Für den Kläger waren die früheren gesetzlichen Kündigungsfristen ungünstiger als die des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB n.F. Er war bei Zugang der Änderungskündigung als Schriftsetzer und Buchbinder beschäftigt, also als Arbeiter. Für ihn galten nach § 14 Ziff. 1 Abs. 3, 4 des MTV für die Druckindustrie keine eigenständigen tariflichen, sondern die verfassungswidrigen gesetzlichen Kündigungsfristen aus § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB a.F. Hiernach hätte der Beklagte bei seiner Änderungskündigung nur eine Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende einhalten müssen, also bis zum 31. Dezember 1991 und nicht bis zum 29. Februar 1992, wie nach § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB n.F.
c) Gegen die erweiternde Auslegung des Art. 222 Nr. 2 a EGBGB auf Änderungskündigungstatbestände spricht nicht das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot. Seit dem 30. Mai 1990 bestand aufgrund des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts auch hinsichtlich der Fristen für Änderungskündigungen ein ungeregelter Zustand, der rückwirkend beseitigt werden mußte, soweit Rechtsstreitigkeiten anhängig waren. Dem Beklagten war auch bewußt, daß hier eine rückwirkende Belastung in Betracht kommen würde. Er hat vom Beginn des Rechtsstreits an die Anregung gegeben, das Verfahren bis zur gesetzlichen Neuregelung der Kündigungsfristen auszusetzen.
3. Der Änderung der Arbeitsvertragsbedingungen zumindest nicht vor dem 1. März 1992 steht nicht der Umstand entgegen, daß der Kläger sich erst im Februar 1992 auf eine längere als die vom Beklagten gewählte Änderungskündigungsfrist berufen hat.
a) Der Kläger stellt weder die soziale Rechtfertigung der Änderungskündigung als Lösungskündigung noch die soziale Rechtfertigung des Änderungsangebotes in Frage. Ihm geht es allein um den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Kündigung. Er war deshalb an die Klagefrist aus §§ 2, 4 KSchG nicht gebunden (§ 13 Abs. 3 KSchG).
b) Dem Kläger ist es auch nicht nach Treu und Glauben versagt, sich auf die Nichteinhaltung der ihm zustehenden gesetzlichen Kündigungsfristen zu berufen. Allein die seit Kündigungsausspruch verstrichene Zeit reicht hierfür nicht aus. Umstände, aufgrund derer der Beklagte darauf hätte vertrauen dürfen, daß der Kläger die gewählte Kündigungsfrist hinnehmen würde, hat der Beklagte nicht geltend gemacht. Sie sind auch aus dem festgestellten Sachverhalt nicht zu entnehmen.
c) Die Weiterarbeit des Klägers über den 31. Dezember 1991 hinaus ohne vorherige Klage hat nicht zu einer dem Angebot des Beklagten entsprechenden Vertragsänderung vor Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist bereits zum 1. Januar 1992 geführt.
Gegenstand des Änderungsangebotes, das durch vorbehaltlose Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses seitens des Arbeitnehmers angenommen werden kann, sind die veränderten Arbeitsvertragsbedingungen, nicht der Zeitpunkt, zu dem der Arbeitgeber die das Änderungsangebot begleitende Kündigung ausgesprochen hat. Die bloße Hinnahme einer Änderungskündigung mit zu kurzer Kündigungsfrist kann deshalb regelmäßig keine einvernehmliche Abänderung der vertraglichen Arbeitsbedingungen zu einem früheren als dem gesetzlich gebotenen Zeitpunkt herbeiführen. Ob etwas anderes dann gilt, wenn sich die tatsächlichen Arbeitsbedingungen für den betreffenden Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des im Kündigungsschreiben fälschlich genannten Termins grundlegend ändern, ohne daß der Arbeitnehmer dem entgegentritt, kann dahinstehen. Nach seinem Vortrag hat der Beklagte durch die Änderungskündigung den vertraglichen Arbeitsentgeltanspruch des Klägers im wesentlichen nur an die bereits seit längerem abverlangten geringerwertigen Arbeiten angepaßt. In der Weiterarbeit des Klägers nach dem 1. Januar 1992 kann deshalb nicht die Zustimmung zu einer Vorverlegung des Änderungszeitpunktes vor den gesetzlich gebotenen Zeitpunkt gesehen werden.
II. Da die Klage bereits aufgrund des KündFG begründet ist, ist die Revision des Beklagten unabhängig davon zurückzuweisen, ob der Kläger auch in den Schutzbereich des Rationalisierungsschutzvertrages fällt, nach dessen Kündigungsfristregelungen die Änderungskündigung sogar erst zum 31. März 1992 wirksam würde.
Dem steht nicht entgegen, daß Art. 222 Nr. 2 a EGBGB darauf abstellt, ob die Entscheidung des Rechtsstreits von § 622 BGB a.F."abhängt". Dies bedeutet nicht, daß eine Anwendung des § 622 Abs. 2 Nr. 7 BGB n.F. auf vor dem 15. Oktober 1993 zugegangene Kündigungen nur dann in Betracht kommt, wenn nicht aus anderen Gründen eine längere Kündigungsfrist einzuhalten ist, als die in § 622 BGB a.F. genannte. Die Freiheit des Gerichts, von mehreren möglichen Entscheidungsgrundlagen eine auszuwählen, wird durch Art. 222 EGBGB nicht beeinträchtigt.
C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Schaub Dr. Wißmann Bepler
Venzlaff Bruse
Fundstellen
BB 1994, 1016 |
BB 1994, 1146 |
BB 1994, 1146-1148 (LT1) |
DB 1994, 1191-1192 (LT1) |
NJW 1994, 2564-2566 (LT1) |
WiB 1994, 560 (ST) |
NZA 1994, 751 |
NZA 1994, 751-753 (LT1) |
RzK, I 3a Nr 9 (LT1) |
SAE 1995, 69-71 (LT1) |
ZAP, EN-Nr 609/94 (L) |
AP § 622 BGB (LT1), Nr 43 |
EzA § 622 nF BGB, Nr 47 (LT1) |