Entscheidungsstichwort (Thema)
Anrechnung befreiender Lebensversicherungen
Leitsatz (amtlich)
- Bei der Berechnung der Insolvenzsicherung kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Sicherungsfalles und nicht auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Versorgungsfalles an.
- Nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG sind die im Zeitpunkt des Sicherungsfalles bestehenden Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles hochzurechnen. Diese Vorschriften gehen von einem unveränderten Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen aus. Das Risiko, kein gleichwertiges Arbeitsverhältnis mehr eingehen und keine gleichwertige Altersversorgung für die Zeit nach dem Sicherungsfall mehr erwerben zu können, trägt der Arbeitnehmer. Insoweit genießt er keinen Insolvenzschutz.
Normenkette
BetrAVG § 7 Abs. 2, § 2 Abs. 1, 5, § 5 Abs. 2; BGB § 242
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 29.11.1989; Aktenzeichen 5 Sa 634/89) |
ArbG Köln (Urteil vom 13.04.1989; Aktenzeichen 5 Ca 1122/89) |
Tenor
- Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 29. November 1989 – 5 Sa 634/89 – wird zurückgewiesen.
- Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen !
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, wie befreiende Lebensversicherungen auf eine insolvenzgeschützte Betriebsrente anzurechnen sind.
Der am 21. Oktober 1925 geborene Kläger war vom 13. Oktober 1952 bis zum 31. Dezember 1979, zuletzt als Leiter der Zweigniederlassung S…, bei der B… AG beschäftigt. Mit Schreiben vom 22. Mai 1973 sagte die Arbeitgeberin dem Kläger ein Ruhegeld in Höhe von 40 % des bei Eintritt des Versorgungsfalles gültigen Gehalts zu, sobald er 25 Dienstjahre zurückgelegt haben würde. Diese Versorgungszusage enthält folgende Anrechnungsklausel:
“Für jedes Jahr nach dem 1. Januar 1968, in dem die Firma Beiträge in Höhe des halben Höchstbetrages der Angestelltenversicherung zu einer Befreiungsversicherung oder zur Angestelltenversicherung zahlt – bei weniger als einem Jahr anteilig – wird das Ruhegeld um einen Betrag in Höhe von 1 % der im Jahre der Pensionierung geltenden allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung (1973 beträgt diese DM 13,371,-- jährlich) gekürzt. Die Witwen- und Waisenpension ermäßigt sich sinngemäß.”
Der Kläger war seit dem 1. März 1957 von der Versicherungspflicht befreit. Seit dem 1. Januar 1968 bis zu seinem Ausscheiden erhielt er von der B… AG Zuschüsse zu zwei befreienden Lebensversicherungen in Höhe des halben Höchstbetrages der Beiträge zur Angestelltenversicherung. Am 1. Juni 1979 wurde über das Vermögen der B… AG das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt betrug das ruhegeldfähige Gehalt des Klägers 5.960,-- DM. Seit dem 1. Juli 1987 ist der Kläger erwerbsunfähig. Er bezieht von dem Beklagten als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung eine Betriebsrente in Höhe von monatlich 1.430,10 DM, die der beklagte Pensionssicherungsverein wie folgt berechnete:
Ruhegeldfähiges Gehalt: |
|
5.960,-- DM |
Davon 40 % |
= |
2.384,-- DM |
abzüglich 1 % pro Jahr für die Zuschüsse der B… AG zu den befreienden Lebensversicherungen für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 30. Juni 1987 = 1, 5 Jahre × 1 % = 19, 5 % von 21.068, -- DM (allgemeine Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1979) = |
– |
342, 36 DM |
möglicher Versorgungsanspruch |
|
2.041,64 DM |
Multiplikation des möglichen Versorgungsanspruches mit dem unstreitigen Zeitwertfaktor 0, 700467 = insolvenzgeschützte Betriebsrente: 0, 700467 × 2.041, 64 DM |
= |
1.430,10 DM |
Der Kläger ist der Auffassung, der mögliche Versorgungsanspruch in Höhe von 2.384,-- DM dürfe nicht um 19,5 %, sondern lediglich um 12 % aus 21.068,-- DM (= 210,68 DM monatlich) gekürzt werden. Die ratierlich gekürzte Betriebsrente belaufe sich deshalb auf 0,700467 × 2.173,32 DM = 1.522,34 DM monatlich. Zuschüsse zu den befreienden Lebensversicherungen könnten nur für die Zeit vom 1. Januar 1968 bis 31. Dezember 1979 berücksichtigt werden, weil der Arbeitgeber nur in dieser Zeit die befreienden Lebensversicherungen mitfinanziert habe. Die Berücksichtigung hypothetischer Zuschüsse für die Zeit vom 1. Januar 1980 bis 30. Juni 1987 (7,5 %) verstoße gegen das Auszehrungsverbot und allgemeine Billigkeitsgrundsätze.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit vom 1. Juli 1987 bis 31. März 1989 1.937,04 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 1. Juni 1988 zu zahlen;
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, an ihn ab 1. April 1989 monatlich weitere 92,24 DM Betriebsrente zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hält seine Berechnung für fehlerfrei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Beklagte hat die insolvenzgeschützte Betriebsrente richtig berechnet.
I. Anspruchsgrundlage für den Insolvenzsicherungsanspruch ist § 7 Abs. 2 BetrAVG und nicht § 7 Abs. 1 BetrAVG. § 7 Abs. 1 BetrAVG setzt voraus, daß der Arbeitnehmer bereits im Zeitpunkt des Sicherungsfalles Versorgungsempfänger war. § 7 Abs. 2 BetrAVG ist anzuwenden, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt des Sicherungsfalles eine nach § 7 BetrAVG unverfallbare Versorgungsanwartschaft hatte. Das ist hier der Fall. Über das Vermögen des Arbeitgebers ist am 1. Juni 1979 das Konkursverfahren eröffnet worden. Im Zeitpunkt dieses Sicherungsfalles bestand das Arbeitsverhältnis 26 Jahre und die Versorgungszusage sechs Jahre. Die Versorgungsanwartschaft des Klägers war nach § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG unverfallbar. Der Versorgungsfall, hier die Erwerbsunfähigkeit, trat erst am 1. Juli 1987 ein.
II. Die Höhe des Anspruchs richtet sich nach der Höhe der Leistungen, die einem vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmer gem. § 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 BetrAVG zustehen würden (§ 7 Abs. 2 Satz 3 BetrAVG). Der Sicherungsfall wird bei der Rentenberechnung ebenso behandelt wie das vorzeitige Ausscheiden. Dementsprechend ist nach § 7 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs die Betriebszugehörigkeit bis zum Eintritt des Sicherungsfalles zugrunde zu legen. Daraus ergibt sich der vom Beklagten eingeschlagene Rechenweg.
1. Zunächst ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG festzustellen, welche Altersversorgung dem Kläger ohne den Sicherungsfall (Konkurs der B… AG) zustehen würde. Damit ist aber nicht die bei Eintritt des Versorgungsfalles (Erwerbsunfähigkeit des Klägers) tatsächlich erreichte oder erreichbare Altersversorgung gemeint, sondern eine fiktive. Auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des Versorgungsfalles kommt es nicht an. Vielmehr sind die im Zeitpunkt des Sicherungsfalles (Konkurs der B… AG) bestehende Bemessungsgrundlagen auf den Zeitpunkt des Versorgungsfalles (Erwerbsunfähigkeit des Klägers) hochzurechnen. Nach dem Sicherungsfall eintretende Veränderungen der Bemessungsgrundlagen für die Betriebsrente bleiben nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 1 BetrAVG außer Betracht. Dies gilt nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 Satz 1 Halbs. 2 BetrAVG auch für die Bemessungsgrundlagen anzurechnender Versorgungsbezüge. Die Höhe des Insolvenzsicherungsanspruchs ist ebenso wie die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft bei vorzeitigem Ausscheiden von der weiteren Entwicklung unabhängig. Der Insolvenzsicherungsanspruch ist so zu berechnen, als hätten die für die Höhe des Versorgungsanspruchs maßgeblichen Bezugsgrößen bis zum Versorgungsfall unverändert fortbestanden.
Bei Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der B… AG am 1. Juni 1979 betrug das ruhegeldfähige Gehalt des Klägers unstreitig 5.960,-- DM. Da er bereits 25 Dienstjahre zurückgelegt hatte, belief sich die nach den damaligen Verhältnissen erreichbare (fiktive) Betriebsrente auf den Höchstbetrag von 40 % aus 5.960,-- DM = 2.384,-- DM abzüglich des nach der Versorgungszusage anzurechnenden Betrages.
Auch für die Anrechnung sind die bei Konkurseröffnung geltenden Bezugsgrößen maßgebend. Die allgemeine Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahre 1979 betrug 21.068,-- DM. 1 % hiervon sind aufgrund der Anrechnungsklausel in der Versorgungszusage für jedes Jahr anzurechnen, in dem die B -… AG nach dem 1. Januar 1968 Beiträge in Höhe des halben Höchstbetrages der Angestelltenversicherung zu einer Befreiungsversicherung zahlte.
Schließlich richtet sich auch die Höhe der Anrechnung nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Sicherungsfalles (Konkurseröffnung). Der Prozentsatz, der von der Dauer der Zahlung von Zuschüssen abhängt, ist wie alle übrigen Bemessungsgrundlagen der Altersversorgung auf den Zeitpunkt des Eintritts der Erwerbsunfähigkeit hochzurechnen. Da nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbs. 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG unveränderte Verhältnisse zugrunde zu legen sind, kommt es nicht darauf an, ob und wie lange der Kläger nach Konkurseröffnung noch Arbeitgeberzuschüsse zu seinen befreienden Lebensversicherungen erhielt. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hatte der Kläger einen Rechtsanspruch auf den Arbeitgeberzuschuß zu den befreienden Lebensversicherungen zumindest aufgrund einer Betriebsübung. Die B… AG hatte ihm seit 1. Januar 1968 einen Zuschuß zu den befreienden Lebensversicherungen in Höhe des halben Höchstbetrages zur Angestelltenversicherung gezahlt. Der Beklagte mußte bei seiner Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs vom Fortbestand dieser Arbeitgeberleistung ausgehen und brauchte nicht auf die spätere tatsächliche Entwicklung abzustellen.
Danach ist der Einwand des Klägers, es könne nur auf die tatsächlich geleisteten Beiträge ankommen, unbegründet. § 7 Abs. 2 Satz 3 in Verbindung mit § 2 Abs. 5 BetrAVG stellt entgegen der Ansicht des Klägers nicht auf die weitere tatsächliche Entwicklung nach Eintritt des Sicherungsfalles ab. Vielmehr sollen sich die Einflußgrößen der Betriebsrente nach den Verhältnissen im Zeitpunkt des Sicherungsfalles richten und sodann auf dieser Grundlage hochgerechnet werden. Der Gesetzgeber unterstellt für die Berechnung der Insolvenzsicherung den unveränderten Fortbestand des Arbeitsverhältnisses und der Bemessungsgrundlagen. Das Risiko, kein gleichwertiges Arbeitsverhältnis mehr eingehen und keine gleichwertige Altersversorgung mehr erlangen zu können, trägt der Arbeitnehmer. Insoweit genießt er keinen Insolvenzschutz.
2. Die vom Kläger angestellten Billigkeitserwägungen können zu keiner anderen Berechnung des Insolvenzsicherungsanspruchs führen. Der Beklagte hat den Insolvenzsicherungsanspruch so berechnet, wie es § 7 Abs. 2 Sätze 3 und 4 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und 5 BetrAVG vorschreiben. Diese Bestimmungen haben das Anliegen des Klägers nicht aufgegriffen, sondern Veränderungen der Bemessungsgrundlagen nach Eintritt des Sicherungsfalles für unerheblich erklärt. Die gesetzliche Regelung begrenzt den Insolvenzschutz und gestaltet ihn überschaubarer. Der Beklagte erhält klarere Kalkulationsgrundlagen.
3. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht ausgeführt, daß die Anrechnungsklausel in der Versorgungszusage der B… AG nicht gegen § 5 Abs. 2 BetrAVG verstößt.
a) § 5 Abs. 2 Satz 1 BetrAVG verbietet die Anrechnung anderer Versorgungsbezüge, soweit sie auf eigenen Beiträgen des Versorgungsempfängers beruhen. Die Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, soweit sie auf Pflichtbeiträgen beruhen, und sonstige Versorgungsbezüge, die mindestens zur Hälfte auf Beiträgen oder Zuschüssen des Arbeitgebers beruhen, dürfen jedoch nach § 5 Abs. 2 Satz 2 BetrAVG angerechnet werden. Im vorliegenden Fall erfaßt die Anrechnungsklausel keine Versorgungsbezüge, die der Kläger durch eigene Beiträge erworben hat. Selbst die von der B… AG hälftig mitfinanzierten Leistungen aus den befreienden Lebensversicherungen werden nicht angerechnet. Ihre Höhe spielt keine Rolle. Die Anrechnungsbestimmung knüpft an die fiktive Sozialversicherungsrente an, die der Arbeitnehmer mit gleich hohen Arbeitgeberbeiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung erzielt hätte. Damit werden sozialversicherte Arbeitnehmer den Arbeitnehmern gleichgestellt, die anstelle der Sozialversicherungsrente Leistungen aus einer befreienden Lebensversicherung erhalten. Dies ist rechtlich nicht zu beanstanden.
b) Der in der Versorgungszusage vorgesehene und von der Beklagten angesetzte Anrechnungssatz ist nicht überhöht, sondern liegt unter dem nach § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG zulässigen Satz. § 2 Abs. 5 Satz 2 BetrAVG ermöglicht ein vereinfachtes Hochrechnungsverfahren, wenn die Höhe der unverfallbaren Versorgungsanwartschaft eines vorzeitig ausscheidenden Arbeitnehmers auch von einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung abhängt. Der Arbeitgeber darf das “bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässige Verfahren” zugrunde legen. Damit ist das in den gleichlautenden Erlassen der obersten Finanzbehörden der Länder beschriebene Näherungsverfahren gemeint, das einer “anerkannten Regel der Versicherungsmathematik” entspricht (vgl. Bundestags-Drucksache 7/1281, S. 27). Bis zum Eintritt des Sicherungsfalles waren nach Nr. 1 Abs. 2 des Schreibens des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1975 – IV B 1-S 2176-118/75 – (BStBl I, 767 f.) die Renten aus der Angestelltenversicherung für jedes Versicherungsjahr mit 1,2 % der “maßgebenden Bezüge” anzusetzen. Hierunter sind die für die Beitragsbemessung in der Sozialversicherung maßgebenden Bruttobezüge zu verstehen (vgl. Schreiben des Bundesministers der Finanzen vom 28. Juli 1975, aaO). Die obersten Finanzbehörden der Länder haben den Inhalt dieses Schreibens des Bundesministers der Finanzen in gleichlautenden Erlassen übernommen. Der Anrechnungssatz nach der Versorgungszusage der B… AG beträgt lediglich 1 % der allgemeinen Bemessungsgrundlage der gesetzlichen Rentenversicherung pro Versicherungsjahr.
4. § 5 Abs. 2 BetrAVG regelt die Anrechnungsverbote nicht abschließend (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, u.a. Urteil vom 24. März 1987 – 3 AZR 344/85 – AP Nr. 24 zu § 5 BetrAVG; BAGE 59, 217, 221 = AP Nr. 28 zu § 5 BetrAVG, zu II 2b der Gründe, Urteil vom 20. November 1990 – 3 AZR 31/90 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu II 2a der Gründe). Ein Verstoß gegen andere Verbote, etwa den Gleichbehandlungsgrundsatz, ist jedoch nicht zu erkennen.
Es ist zwar richtig, daß nach 25 Dienstjahren die Altersversorgung des Klägers aufgrund der Anrechnungsklausel umso geringer ausfiel, je später der Versorgungsfall eintrat. Dadurch wird der Gleichbehandlungsgrundsatz aber nicht verletzt. Es ist sachlich gerechtfertigt, daß der Arbeitgeber bei der Berechnung der Betriebsrente eine andere, von ihm hälftig mitfinanzierte Versorgung berücksichtigt. Der Arbeitgeber kann sich darauf beschränken, Versorgungslücken zu schließen. Diese Art der Altersversorgung stellt auf den zusätzlichen Versorgungsbedarf ab. Die sich daraus ergebende Differenzierung zwischen Arbeitnehmern mit einer hohen und Arbeitnehmern mit einer niedrigeren Sozialversicherungsrente ist rechtlich nicht zu beanstanden. § 5 BetrAVG zeigt, daß Gesamtversorgungssysteme zulässig sind.
Der Beklagte hat demnach zu Recht 342,36 DM monatlich (19,5 % aus 21.068,-- DM : 12) auf die erreichbare (fiktive) Betriebsrente angerechnet. Sie beläuft sich auf 2.041,64 DM (2.384,-- DM – 342,36 DM).
5. Dieser Betrag ist mit dam Zeitwertfaktor zu multiplizieren. Der Zeitwertfaktor drückt das Verhältnis der im Zeitpunkt des Sicherungsfalles tatsächlich erreichten Betriebszugehörigkeit zur erreichbaren Betriebszugehörigkeit bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses aus. Der vom Beklagten errechnete Faktor von 0,700467 ist nicht zu niedrig und vom Kläger auch nicht angegriffen worden. Der Beklagte hat zutreffend eine insolvenzgesicherte Betriebsrente von monatlich 1.431,10 DM (0,700467 × 2.041,64 DM) errechnet.
Unterschriften
Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, Seyd, Falkenstein
Fundstellen
BB 1991, 2532 |
NZA 1992, 132 |
RdA 1991, 382 |
ZIP 1991, 1513 |