Entscheidungsstichwort (Thema)
Tarifliche Ausschlußfrist bei Betriebsübergang
Leitsatz (amtlich)
Verfolgt ein Arbeitnehmer gegenüber einem Betriebsübernehmer Entgeltansprüche, weil dieser nach Betriebsübergang mit der Annahme der Dienste in Verzug gekommen ist, so hat er dafür die Ausschlußfristen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages zu wahren. Der Arbeitnehmer kann sich regelmäßig nicht darauf berufen, zunächst die Rechtskraft eines wegen des Betriebsübergangs geführten Feststellungsverfahrens abzuwarten.
Normenkette
BGB § 242; RTV für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 i.d.F. vom 24. April 1996 (RTV) §§ 15, 23
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 25. August 1999 – 18 Sa 2197/98 – wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über Vergütungsansprüche nach Betriebsübergang.
Die Klägerin war seit 1992 bei der M.-KG Reinigungskraft. Sie wurde mit Reinigungsarbeiten in den Gebäuden der Universität-Gesamthochschule-P. beschäftigt. Nach erneuter Ausschreibung erhielt am 22. Mai 1995 die Beklagte den Reinigungsauftrag. Die M. KG verweigerte unter Hinweis auf den verlorenen Auftrag die Beschäftigung der Klägerin. Die Beklagte übernahm zwar die Mehrheit der von der M. KG für dieses Objekt eingesetzten Arbeitnehmer, nicht jedoch die Klägerin. Daraufhin erhob die Klägerin am 10. Juli 1995 Klage auf Feststellung des Bestehens eines Arbeitsverhältnisses zu der Beklagten verbunden mit einem Weiterbeschäftigungsantrag (Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 1040/95 –). Hilfsweise machte sie für den Fall, daß entgegen ihrer Ansicht kein Betriebsübergang stattgefunden habe, die Beschäftigung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis zur M. KG geltend. Mit Urteil vom 11. Dezember 1997 hat das Bundesarbeitsgericht festgestellt, das Arbeitsverhältnis bestehe seit dem 3. Juli 1995 mit der Beklagten fort. Bereits während des laufenden Feststellungsverfahrens hatte die Klägerin am 27. September 1995 Lohnansprüche für Juli und August 1995 gegenüber der Beklagten geltend gemacht und gebeten, auf die Einhaltung von Ausschlußfristen zu verzichten. Dem kam die Beklagte nicht nach. Darauf erhob die Klägerin am 26. Februar 1996 Klage auf Gewährung von 15 Tagen Urlaub für das erste Halbjahr 1995 (Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 324/96 –). Am 29. Mai 1996 bat die Klägerin erneut auf die Einhaltung der Ausschlußfristen zu verzichten. Als die Beklagte das wiederum ablehnte, erhob sie am 3. Juli 1996 die weitere Klage (Arbeitsgericht Paderborn – 2 Ca 1028/96 –) mit dem Antrag,
die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Lohnabrechnung für die Zeit ab dem 1. Juli 1995 bis zum 31. Mai 1996 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen.
Das Arbeitsgericht hat dieses Verfahren am 17. Juli 1996 bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Bestandsstreitigkeit mit Zustimmung der Parteien ausgesetzt. Mit klageerweiterndem Schriftsatz vom 16. Oktober 1996, zugestellt am 22. Oktober 1996, kündigte die Klägerin die weiteren Anträge an:
2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Lohnabrechnungen für die Zeit vom 1. Juni 1996 bis zum 30. September 1996 zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen;
3. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin auch zukünftig, dh. über den 30. September 1996 hinaus Lohnabrechnungen zu erteilen und den sich hieraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen;
4. die Beklagte zu verurteilen, ihr die gesamten Urlaubsansprüche für das Jahr 1996 in Höhe von 30 Arbeitstagen zu gewähren und ihr darüber hinaus das anteilige 13. Monatseinkommen für das Jahr 1996 in Höhe von 12/12 abzurechnen und den sich ergebenden Nettobetrag auszuzahlen.
Am 9. Februar 1998 machte die Klägerin erneut die Vergütungsansprüche für Juli 1995 bis Januar 1998 einschließlich des auf diesen Zeitraum entfallenden zusätzlichen Urlaubsgelds schriftlich geltend. Die Beklagte lehnte die Erfüllung dieser Ansprüche am 12. Februar 1998 ab. Daraufhin hat die Klägerin am 9. März 1998 die in die Revision gelangte Klage erhoben. Sie hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 40.029,14 DM brutto abzüglich 8.656,18 DM netto (Arbeitslosengeld) nebst 4 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Einrede der Verjährung erhoben und geltend gemacht, sie habe stets darauf hingewiesen, daß sie nicht auf die Einhaltung der tarifvertraglichen Ausschlußfrist verzichte.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I. Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß die Klage hinsichtlich des überwiegenden Teils der geltend gemachten Ansprüche auf Arbeitsentgelt unzulässig und im übrigen zwar zulässig, aber unbegründet ist.
1. Soweit die Klägerin mit dem in die Revisionsinstanz gelangten Verfahren die prozessualen Ansprüche auf Lohn für den 1. Juli 1995 bis 31. Januar 1998, auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld für 1995 und auf die Jahressondervergütung für die Jahre 1995 und 1996 verfolgt, ist die Klage unzulässig. Ihr steht der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit nach § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO entgegen.
a) Die anderweitige Rechtshängigkeit ist eine negative Prozeßvoraussetzung. Das Revisionsgericht hat sie von Amts wegen zu beachten(RG 17. Mai 1939 – II 200/38 – RGZ 160, 338, 344 f.; BGH 20. Januar 1989 – V ZR 173/87 – NJW 1989, 2064).
b) Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei der Erhebung einer Stufenklage nach § 254 ZPO sowohl der Auskunftsanspruch als auch der Herausgabeanspruch rechtshängig werden, auch wenn dessen nähere Bestimmung dem Ergebnis des Auskunftsverlangens vorbehalten bleibt(BAG 23. Februar 1977 – 3 AZR 764/75 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 58 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 29, zu 4 der Gründe; BGH 8. Februar 1995 – XII ZR 24/94 – NJW-RR 1995, 770, zu 2 a der Gründe; 18. Januar 1995 – XII ARZ 36/94 – NJW-RR 1995, 513, zu II 2 der Gründe; Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 254 Rn. 18; Rosenberg/Schwab/Gottwald ZPO 15. Aufl. § 97 II 3 b (1)).
c) Das Landesarbeitsgericht hat die anderweitige Rechtshängigkeit mit der von der Klägerin bei dem Arbeitsgericht Paderborn unter dem Geschäftszeichen 2 Ca 1028/96 erhobenen Stufenklage begründet. Dem ist zuzustimmen.
aa) Die Bestimmung des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO dient dazu, mehrfache und einander widersprechende Entscheidungen der Gerichte zu vermeiden und den Klagegegner davor zu schützen, daß er mit mehreren sachlich identischen Verfahren überzogen wird(BAG 15. Juli 1957 – 2 AZR 330/56 – BAGE 4, 301; 16. Juli 1996 – 3 ABR 13/95 – BAGE 83, 288; Zöller/Greger ZPO 22. Aufl. § 261 Rn. 1; MünchKomm-Lüke ZPO § 261 Rn. 4). Die in dieser Vorschrift geregelte Rechtshängigkeitssperre setzt daher voraus, daß zwei Prozesse nacheinander rechtshängig werden, von denen der zeitlich frühere noch rechtshängig sein muß(vgl. BAG 15. Juli 1957 – 2 AZR 330/56 – aaO; 16. Juli 1996 – 3 ABR 13/95 – aaO). Dabei müssen die geltend gemachten prozessualen Ansprüche identisch sein. Bloße Präjudizialität genügt nicht(Zöller/Greger aaO § 261 Rn. 10).
bb) Die Voraussetzungen der Rechtshängigkeit sind hier gegeben.
Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten mit der in dem Verfahren – 2 Ca 1028/96 – erhobenen Stufenklage zeitlich früher als in dem Klageverfahren – 2 Ca 359/98 – Zahlungsansprüche für identische Abrechnungszeiträume geltend gemacht. Die Rechtshängigkeit der zunächst geltend gemachten prozessualen Ansprüche ist auch noch nicht beendet. Unerheblich ist, daß der Vorsitzende des Arbeitsgerichts mit Schreiben vom 21. Februar 2000 den Parteien mitgeteilt hat, er setze das Verfahren bis zur Entscheidung über die hier anhängige Revision erneut aus. Nach allgemeiner Ansicht führen die Aussetzung, die Unterbrechung oder das Nichtbetreiben eines Verfahrens nicht zur Beendigung der Rechtshängigkeit(vgl. BGH 24. März 1993 – XII ARZ 3/93 – NJW-RR 1993, 898; Zöller/Greger aaO § 261 Rn. 7).
Entgegen der Ansicht der Revision sind in dem früher rechtshängig gewordenen Verfahren – 2 Ca 1028/96 – von der Klägerin nicht nur Abrechnungs–, sondern auch Zahlungsansprüche verfolgt worden. Das ergibt sich aus den Prozeßhandlungen der Klägerin. Deren Auslegung unterliegt uneingeschränkt der Nachprüfung des Revisionsgerichts(vgl. BAG 2. März 1971 – 1 AZR 227/70 – AP BSeuchG § 18 Nr. 2 = EzA ZPO § 288 Nr. 1, zu I 1 der Gründe; 22. Mai 1985 – 4 AZR 88/84 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bundesbahn Nr. 6).
Die Antragsfassung und deren Begründung ergeben, daß die Klägerin eine Stufenklage im Sinne von § 254 ZPO erhoben hat. Mit dem Anspruch auf Abrechnung ist die Forderung nach Herausgabe desjenigen verbunden worden, was die Beklagte nach der Abrechnung schuldet. Anders kann der von der Klägerin formulierte Halbsatz „und den sich hieraus ergebenden Nettoverdienst auszuzahlen” nicht aufgefaßt werden. Da die Klägerin in ihrem klageerweiterndem Schriftsatz ausgeführt hat, nach erteilter Auskunft werde sie einen bezifferten Zahlungsantrag stellen, fehlt auch jeglicher Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin den in ihre Antragsformel aufgenommenen Halbsatz nicht zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens machen wollte.
Die Revision geht davon aus, erst nach Abschluß der ersten Stufe beginne die Rechtshängigkeit der Leistungsstufe. Sie verkennt damit den Inhalt der in § 254 ZPO getroffenen Regelung. Die Stufenklage ist ein Sonderfall der objektiven Klagehäufung (§ 260 ZPO). Die Ansprüche auf Rechnungslegung und auf Leistung sind lediglich prozessual selbständige Teile eines einheitlich rechtshängig gewordenen Verfahrens(Zöller/Greger aaO § 254 Rn. 4).
Die Revision rügt auch erfolglos, das Landesarbeitsgericht habe die prozessuale Wirkung des Aussetzungsbeschlusses des Arbeitsgerichts vom 17. Juli 1996 fehlerhaft beurteilt. Der klageerweiternde Schriftsatz vom 16. Oktober 1996, der nach der Aussetzung des Verfahrens eingegangen ist, hat mit dem Wirksamwerden seiner Zustellung am 11. Dezember 1997 die Rechtshängigkeit der mit ihm verfolgten Ansprüche begründet. Zwar sind nach § 249 Abs. 2 ZPO die während der Aussetzung von einer Partei in Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozeßhandlungen ohne rechtliche Wirkung. Diese Unwirksamkeit ist jedoch relativ. Sie gilt nur gegenüber der anderen Partei. Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist mit dem Wegfall des Aussetzungsgrundes durch den rechtskräftigen Abschluß des Feststellungsverfahrens – 8 AZR 761/96 – am 11. Dezember 1997 der während der Aussetzung bestehende Zustellungsmangel geheilt worden. Entsprechend § 187 Satz 1 ZPO wird die Zustellung als bewirkt angesehen, wenn das Schriftstück tatsächlich zugegangen und das Ereignis eingetreten ist, das für die Aussetzung ursächlich war(Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 249 Anm. C I b 2). Das war hier am 11. Dezember 1997, als das Bundesarbeitsgericht in dem Feststellungsverfahren – 8 AZR 761/96 – das Bestehen eines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten festgestellt hat. Eine erneute Zustellung nach Wegfall des Aussetzungsgrundes war entbehrlich. Das hat das Landesarbeitsgericht überzeugend dargestellt.
cc) Das Landesarbeitsgericht ist ohne nähere Begründung von einer die Rechtshängigkeitssperre bewirkenden vollständigen Identität der in den beiden rechtshängigen Verfahren geltend gemachten Zahlungsansprüche ausgegangen. Das ist im Ergebnis nicht zu beanstanden.
Die Klägerin hat in dem Verfahren – 2 Ca 1028/96 – nur die Herausgabe des sich aus der (Brutto-) Lohnabrechnung ergebenden „Nettoverdienstes” gerichtlich geltend gemacht. Wird unter dem „Nettoverdienst” der um die vom Arbeitgeber abzuführenden Steuern und Sozialversicherungsbeiträge geminderter Entgeltanspruch verstanden(so BAG 29. August 1984 – 7 AZR 34/83 – AP BGB § 123 Nr. 27 = EzA BGB § 123 Nr. 25). Dann ist mit dem in der Leistungsstufe geltend gemachten Zahlungsanspruch nur ein Teil der im Revisionsverfahren anhängigen auf vollständige Erfüllung des Entgeltanspruchs („brutto”) geltend gemacht. Unter Herausgabe des sich aus der Abrechnung ergebenden „Nettoverdienstes” kann allerdings auch die Zahlung des nach Abzug der tatsächlich abgeführten Steuern und Sozialversicherungsbeiträge auszuzahlenden Entgelts verstanden werden(BAG 13. Februar 1985 – 4 AZR 295/83 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Presse Nr. 3 = EzA BGB § 611 Nettolohn, Lohnsteuer Nr. 5; 19. September 1991 – 2 AZR 619/90 – nv.). Führt der Arbeitgeber keine Sozialversicherungsbeiträge und Steuern ab, so soll nach dieser Auffassung davon auszugehen sein, „daß die Nettovergütung der Bruttovergütung entspricht”. Somit ist eine klare Abgrenzung beider Forderungen nicht möglich. Zur Vermeidung von widersprechenden Entscheidungen ist daher die Rechtshängigkeitssperre des § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO angebracht. Für den vergleichbaren Fall der Teilklage hat das bereits das Reichsgericht erkannt. Wenn in der Folgeklage nicht zum Ausdruck gebracht wird, welcher konkrete Mehrbetrag geltend gemacht wird, ist zum Schutz der mit der mehrfachen Prozeßführung überzogenen Partei der Einwand der Rechtshängigkeit anwendbar(vgl. RG 13. Dezember 1900 – VI 358/00 – RGZ 47, 405, 407; so auch Stein/Jonas/Schumann ZPO 21. Aufl. § 261 Rn. 57).
2. Die übrigen nicht von der anderweitigen Rechtshängigkeit erfaßten prozessualen Ansprüche der Klägerin sind unbegründet.
a) Das Landesarbeitsgericht hat erkannt, ein Anspruch auf das zusätzliche tarifliche Urlaubsgeld für das Jahr 1997 stehe der Klägerin nicht zu. Nach § 14 Nr. 4.4 des Rahmentarifvertrags für die gewerblichen Beschäftigten im Gebäudereinigerhandwerk sei der zusätzliche tarifliche Urlaubsgeldanspruch akzessorisch zum Urlaubsanspruch. Da der Urlaubsanspruch für 1996 mit Ablauf des Urlaubsjahres untergegangen sei, könne die Klägerin kein Urlaubsgeld fordern.
Dem stimmt der Senat zu.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigen im Gebäudereinigerhandwerk für die Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme des Landes Berlin vom 22. September 1995 in der Fassung vom 24. April 1996 (RTV) aufgrund der Allgemeinverbindlicherklärung vom 5. Juli 1996(Bundesanzeiger Nr. 135 vom 23. Juli 1996) zwingend und unmittelbar Anwendung (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG). Zwar kann nach der Senatsrechtsprechung ein Anspruch auf eine als „Urlaubsgeld” bezeichnete Sonderzahlung auch dann bestehen, wenn die Zuwendung dazu bestimmt ist, die typischerweise mit dem Urlaub verbundenen höheren Aufwendungen auszugleichen(vgl. Senat 23. April 1996 – 9 AZR 696/94 – AP BErzGG § 17 Nr. 7 = EzA BeschFG 1985 § 2 Nr. 46, zu B II 4 b der Gründe). Welche Voraussetzungen das Entstehen oder Löschen dieses Anspruchs bewirken, bestimmt sich jedoch nach dem Inhalt der jeweiligen tariflichen Regelung(Senat 19. Januar 1999 – 9 AZR 158/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 67 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 38, zu I 3 b der Gründe; 19. Januar 1999 – 9 AZR 204/98 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Einzelhandel Nr. 68 = EzA TVG § 4 Einzelhandel Nr. 39, zu 3 a der Gründe). Daher ist durch Auslegung zu ermitteln, ob eine Akzessorität zwischen Urlaubsgewährung und Urlaubsgeld gewollt ist(Senat 21. Oktober 1997 – 9 AZR 255/96 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Schuhindustrie Nr. 5 = EzA TVG § 4 Schuhindustrie Nr. 2, zu I 2 der Gründe). Die Tarifvertragsparteien haben in § 14 Nr. 4.4 RTV bestimmt:
„Das zusätzliche Urlaubsgeld kann nur zusammen mit dem Urlaubsentgelt gemäß Nr. 2 beansprucht und gewährt werden.”
Damit haben sie ausdrücklich zum Inhalt ihrer Vereinbarung die Abhängigkeit des Urlaubsgelds vom Urlaubsentgelt geregelt. Angesichts dieser klaren Regelung ist es unerheblich, daß sie das Urlaubsgeld nicht in Form einer prozentualen Aufstockung des Urlaubsentgelts, sondern in Form eines Festbetrags je Urlaubstag bemessen haben. Da der Urlaubsanspruch für das Jahr 1997 aufgrund der Befristung (§ 14 Nr. 3.3 Satz 1 RTV: „Der Urlaub muß im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden”) mit Ablauf des Urlaubsjahres 1997 verfallen ist, kann keine Verpflichtung der Beklagten bestehen. Der Urlaubsgeldanspruch ist mit dem Urlaubsanspruch erloschen.
Die Beklagte ist auch nicht verpflichtet, gem. § 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 1 BGB für den untergegangenen Urlaubsgeldanspruch Schadenersatz zu leisten. Die Beklagte hat nicht zu vertreten, daß der mit dem Anspruch auf Befreiung von der Arbeitspflicht unter Fortzahlung des Entgelts verbundene Urlaubsgeldanspruch untergegangen ist. Die Klägerin hatte nämlich die Beklagte nicht durch rechtzeitige Geltendmachung des Urlaubsanspruchs in Verzug gesetzt. Die Erhebung der Klage auf Feststellung eines Arbeitsverhältnisses genügte hierzu nicht. Eine Bestandsklage hat nicht die Geltendmachung von Urlaubsansprüchen zum Gegenstand(BAG 17. Januar 1995 – 9 AZR 664/93 – BAGE 79, 92, 95, zu I 2 b der Gründe).
b) Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf Zahlung des tariflichen zusätzlichen Urlaubsgeldes für 1996. Das Landesarbeitsgericht ist von einem Verfall dieses Anspruchs ausgegangen. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 23 des RTV geregelt:
„§ 23
Ausschlußfristen
Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen, wenn sie nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden.
Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder erklärt sie sich nicht innerhalb von 2 Wochen nach der Geltendmachung des Anspruches, so verfällt dieser, wenn er nicht innerhalb von 2 Monaten nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich geltend gemacht wird.”
bb) Der Anspruch ist wegen der tarifvertraglich geregelten Abhängigkeit des Urlaubsgelds vom Bezug des Urlaubsentgelts (§ 14 Nr. 4.4 RTV) spätestens mit Ablauf der tariflichen Frist zur Urlaubsübertragung mit Ablauf des 31. März 1997 untergegangen. Wird mit dem Landesarbeitsgericht zugunsten der Klägerin unterstellt, daß am 1. April 1997 wegen der Geltendmachung von Urlaubsansprüchen in der Klageeweiterung vom 16. Oktober 1996 ein Ersatzurlaubsanspruch der Klägerin unter Fortzahlung des Entgelts entstanden ist, so wäre dennoch der mit diesem Entgeltanspruch verbundene Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld verfallen. Denn wie jeder Anspruch „aus dem Arbeitsverhältnis” war dieser Ersatzanspruch innerhalb der zweistufigen Ausschlußfrist des § 23 RTV schriftlich und ggf. gerichtlich geltend zu machen. Das ist jedenfalls nicht zur Wahrung der zweiten Stufe der Ausschlußfrist geschehen. Zwar kann eine Ausschlußfrist, die zunächst eine schriftliche und bei Ablehnung oder Verschweigung des Gegners eine gerichtliche Geltendmachung vorschreibt auch durch die Klageerhebung innerhalb der Frist der ersten Stufe gewahrt werden(vgl. BAG 8. März 1976 – 5 AZR 361/75 – AP ZPO § 496 Nr. 4 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 26, zu 3 der Gründe). Die Zweimonatsfrist des § 23 Abs. 1 RTV ist hier nicht durch die tatsächliche Zustellung des klageerweiternden Schriftsatzes am 22. Oktober 1996 gewahrt worden. Nach § 249 Abs. 2 ZPO war diese während der Aussetzung des Verfahrens vorgenommene Zustellung der Beklagten gegenüber ohne rechtliche Wirkung. Dieser Mangel ist erst mit Wegfall des Aussetzungsgrundes am 11. Dezember 1997 geheilt worden. Demgegenüber ist der Schadenersatzanspruch bereits am 1. April 1997 fällig geworden.
c) Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß zwar für die Klägerin ein Anspruch auf Jahressonderzuwendung im Jahre 1997 nach § 15 RTV entstanden und am 15. November 1997 fällig geworden, aber wegen Nichteinhaltung der tariflichen Ausschlußfrist des § 23 RTV verfallen ist. Das ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
aa) Die maßgeblichen tariflichen Bestimmungen lauten:
„§ 8
Lohnperiode – Lohnabrechnung
…
2. Ist die Lohnperiode der Kalendermonat, so wird der Lohn spätestens am 15. des folgenden Monats fällig.
…
§ 15
Jahressondervergütung
1. Der/die Beschäftigte hat nach einer 6 monatigen Betriebszugehörigkeit Anspruch auf Zahlung einer Jahressondervergütung durch den Arbeitgeber. Stichtag ist der 30. November, jedoch ab 1996 der 31. Oktober.
2. Die Höhe der Zahlung beträgt
|
1995 |
1996 |
1997 |
1998 |
1999 |
das |
60- |
65- |
70- |
75- |
80-fache |
des zum Zeitpunkt der Fälligkeit geltenden Tarifstundenlohnes des/der Beschäftigten.
…”
bb) Nach § 15 Nr. 1 in Verb. mit § 8 Nr. 2 RTV war der Anspruch der Klägerin spätestens am 15. des auf den Oktober folgenden Monats, also am 15. November 1997, fällig. Die Fälligkeit des Anspruchs ist nicht bis zum Eintritt der Rechtskraft im Feststellungsverfahren am 11. Dezember 1997 aufgeschoben worden. Der für die Bemessung der Jahressondervergütung zugrunde zulegende Anspruch auf Lohn für Oktober 1997 ist als Verzugslohn unbedingt entstanden und ebenso fällig geworden, wie wenn die Dienste tatsächlich geleistet worden wären(vgl. BAG 10. April 1963 – 4 AZR 95/62 – BAGE 14, 156, 160 = AP BGB § 615 Nr. 23 mit Anm. Herschel; 9. März 1966 – 4 AZR 87/65 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 31 = EzA TVG § 4 Nr. 11; 8. Januar 1970 – 5 AZR 124/69 – BAGE 22, 241, 244, zu 2 a der Gründe; 4. Mai 1977 – 5 AZR 187/76 – BAGE 29, 152, 156, zu 2 a der Gründe; 3. Dezember 1998 – 2 AZR 761/97 – nv., zu II 1 a der Gründe). Der Fälligkeit des Anspruchs steht nicht die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entgegen, nach der eine tarifliche Fälligkeit eintritt, wenn es der betroffenen Partei auch zumutbar ist, ihren Anspruch gegenüber der anderen Vertragspartei geltend zu machen(vgl. BAG 27. Juli 1983 – 5 AZR 194/81 – BAGE 43, 198, 203, zu II 3 b bb der Gründe; 18. Januar 1969 – 3 AZR 451/67 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 41 = EzA TVG § 4 Nr. 24, zu 4 der Gründe). In dem Urteil vom 27. Juli 1983(aaO) ist das Bundesarbeitsgericht zwar für einen Fall der Arbeitnehmerüberlassung zu dem Ergebnis gelangt, die tarifliche Fälligkeit trete erst mit der Einräumung der Schuldnerstellung durch den Entleiher gegenüber dem unerlaubt verliehenen Leiharbeitnehmer ein. Denn der Entleiher habe die Unklarheit über die Begründung des Arbeitsverhältnisses nach § 10 AÜG von dem Entleiher zu vertreten. Der vorliegende Fall ist damit aber nicht vergleichbar. Die Beklagte hat der Klägerin keine falschen Tatsachen vorgespiegelt. Sie hat allein aus den der Klägerin bekannten Tatsachen eine andere rechtliche Schlußfolgerung gezogen. Dadurch war die Klägerin nicht gehindert, ihre auf Betriebsübergang gestützten Ansprüche – wie geschehen – geltend zu machen. Daß dabei die Klägerin aus Gründen der Risikominderung gehalten war, sowohl die Beklagte als auch die frühere Betriebsinhaberin zu verklagen, beruht nicht auf einer von der Beklagten herbeigeführten Unklarheit, sondern auf der Notwendigkeit der Einhaltung tariflicher Ausschlußfristen.
cc) Es bedarf keiner abschließenden Stellungnahme zu der Rechtsfrage, ob in der Erhebung einer Bestandsschutzklage bereits die schriftliche Geltendmachung zur Wahrung der ersten Stufe einer tariflichen Ausschlußfrist für Entgeltansprüche und in dem Klageabweisungsantrag des Arbeitgebers deren Ablehnung gesehen werden kann(so zur Kündigungsschutzklage BAG 27. März 1996 – 10 AZR 668/95 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 134 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 123, zu II 2 b der Gründe; 20. März 1986 – 2 AZR 295/85 – EzA BGB § 615 Nr. 48, zu B II 2 b der Gründe; 8. August 1985 – 2 AZR 459/84 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 94 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 69, zu II 2 c bb der Gründe). Geht man zugunsten der Klägerin von der Einhaltung der ersten Stufe aus, so hätte die Klägerin ihren Anspruch innerhalb der zweimonatigen Klagefrist des § 23 Abs. 2 RTV gerichtlich geltend machen müssen. Die am 5. März 1998 eingereichte Klage konnte diese Frist offensichtlich nicht wahren.
Geht man zu Lasten der Klägerin davon aus, daß die Feststellungsklage die erste Stufe der Ausschlußfrist des § 23 Abs. 1 RTV für die Jahressonderzuwendung nicht gewahrt hat, so ist maßgeblich, ob die Klägerin innerhalb von zwei Monaten nach Eintritt der Fälligkeit ihren Anspruch schriftlich geltend gemacht hat. Die Jahressonderzuwendung ist am 15. November 1997 fällig geworden. Nach den §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB hätte die schriftliche Geltendmachung bis zum 15. Januar 1998 erfolgen müssen. Das Forderungsschreiben vom 9. Februar 1998 hat diese Frist nicht gewahrt.
dd) Die Klägerin kann sich auch nicht auf ein treuwidriges Verhalten der Beklagten berufen, daß sie von der Einhaltung der tariflichen Ausschlußfrist abgehalten habe.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann es nur dann nach § 242 BGB dem Schuldner verwehrt sein, sich auf die Nichteinhaltung einer Ausschlußfrist zu berufen, wenn der Schuldner durch sein Verhalten den Gläubiger von der Wahrung der Ausschlußfrist abgehalten hat(vgl. BAG 18. Dezember 1984 – 3 AZR 383/82 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 87 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 61, zu II 2 c der Gründe; 18. Februar 1992 – 9 AZR 611/90 – AP TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 115 = EzA TVG § 4 Ausschlußfristen Nr. 98, zu II 2 f der Gründe). So war es hier nicht. Die Beklagte hat bereits am 11. Juni 1996 klargestellt, daß sie nicht auf die Einhaltung der Ausschlußfristen verzichte. Die Klägerin hatte daher besonderen Anlaß zur sorgfältigen Beachtung der Ausschlußfrist.
II. Die Klägerin hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Leinemann, Reinecke, Düwell, Jungermann, Leinemann für den ausgeschiedenen Richter Dr. Weiss
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 12.12.2000 durch Brüne, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 614719 |
BAGE, 352 |
ARST 2001, 283 |
EWiR 2001, 943 |
FA 2001, 284 |
NZA 2001, 1082 |
SAE 2001, 285 |
ZIP 2001, 1601 |
ZTR 2001, 523 |
AP, 0 |
ZInsO 2001, 872 |