Entscheidungsstichwort (Thema)

Berufungsgründe. Auseinandersetzung mit angefochtenem Urteil

 

Orientierungssatz

Nach § 519 Abs 3 Nr 2 ZPO muß die Berufungsbegründung die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Das bedeutet, daß der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern muß, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist. Er muß im einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des vorinstanzlichen Richters für unrichtig ist.

 

Normenkette

ZPO § 519 Abs. 3 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LAG München (Entscheidung vom 02.10.1985; Aktenzeichen 5 Sa 392/83)

ArbG Regensburg (Entscheidung vom 11.02.1983; Aktenzeichen 5 Ca 1193/82 N)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über eine Beteiligung des Klägers an Honorareinnahmen des verstorbenen Beklagten aus dessen Privatliquidationserlösen als Chefarzt eines Krankenhauses in der Zeit vom 1. August 1977 bis zum 31. Dezember 1980. Die jetzigen Beklagten sind seine gesetzlichen Erben.

Der Kläger ist seit 1974 Oberarzt und Leiter der Röntgenabteilung des Kreiskrankenhauses N in der Oberpfalz. Der verstorbene Beklagte leitete bis Ende November 1980 die unfallchirurgische Abteilung dieses Krankenhauses. Der Kläger war ihm unterstellt. Der verstorbene Beklagte hatte - im Gegensatz zum Kläger - aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit dem Krankenhausträger das Recht zur Ausübung von Nebentätigkeiten und zur Privatliquidation. Eine sogenannte Poolvereinbarung über die Beteiligung anderer Ärzte an seinen Einnahmen aus diesem Bereich hat nicht bestanden. Der Kläger hat allerdings von dem verstorbenen Beklagten eine monatliche Zahlung von 2.000,-- DM erhalten. Zwischen den Parteien ist streitig, ob damit seine weitergehenden Forderungen abgegolten sind oder nicht.

Der Kläger stützt seine Forderung auf eine Zusage des verstorbenen Beklagten aus der Zeit, als beide noch Oberärzte gewesen sind und hat hierzu ausgeführt: Als der verstorbene Beklagte dann später Chefarzt geworden sei, habe er an der Vergütungszusage festgehalten und zwei anderen Oberärzten seiner Abteilung gegenüber auf deren Beteiligungsforderung geäußert, wie er ihnen denn mehr als bisher geben solle, wo er doch dem Kläger schon 50 % abgebe. Darüber hinaus ergebe sich aus dem Chefarztvertrag des verstorbenen Beklagten, daß er zur angemessenen Beteiligung des Klägers an den Honorareinkünften aus seiner Nebentätigkeit verpflichtet sei. Der Kläger könne seine Klageforderung auch auf gesetzliche Grundlagen stützen, denn der verstorbene Beklagte sei ungerechtfertigt bereichert. Er habe für Röntgenleistungen des Klägers liquidiert, obwohl nicht er, der Beklagte, sondern der Kläger diese Leistungen erbracht habe. Außerdem habe der verstorbene Beklagte standeswidrig gehandelt, wenn er dem Kläger den von ihm geforderten Anteil an den privaten Liquidationserlösen vorenthalte.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, an den Kläger

DM 339.400,-- nebst 4 % Zinsen hierauf seit

dem 16. August 1981 zu zahlen.

Die Beklagten haben Klageabweisung beantragt und hierzu ausgeführt, der verstorbene Beklagte habe dem Kläger keine Beteiligung an seinen ärztlichen Nebeneinnahmen zugesagt. Er sei auch nicht aufgrund des Chefarztvertrages zur Beteiligung des Klägers verpflichtet. Der verstorbene Beklagte habe dem Kläger monatlich 2.000,-- DM bezahlt. Der Kläger habe sich damit einverstanden erklärt und dadurch auf weitergehende Forderungen verzichtet. Er habe darüber hinaus keinen gesetzlichen Anspruch auf den mit der Klage geforderten Honoraranteil.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landesarbeitsgericht zunächst über die vom Kläger behauptete Vergütungszusage des verstorbenen Beklagten Beweis erhoben. Nach einem Wechsel des Vorsitzenden des Landesarbeitsgerichts hat es die Berufung mit der Begründung als unzulässig verworfen, sie setze sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und wiederhole im wesentlichen nur die Klagebegründung. Das Berufungsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen hat der Kläger erfolgreich eine auf Divergenz gestützte Nichtzulassungsbeschwerde erhoben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zu Unrecht als unzulässig mit der Begründung verworfen, sie setze sich mit dem angefochtenen Urteil nicht auseinander und wiederhole nur die Ausführungen aus der Klageschrift. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

I. Der Kläger hat seine Berufung vielmehr ordnungsgemäß begründet. Nach § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muß die Berufungsbegründung allerdings die bestimmte Bezeichnung der im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) sowie der neuen Tatsachen, Beweismittel und Beweiseinreden enthalten, die die Partei zur Rechtfertigung ihrer Berufung anzuführen hat. Das bedeutet, daß der Berufungskläger eine auf den zur Entscheidung stehenden Fall zugeschnittene Begründung liefern muß, die erkennen läßt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach seiner Ansicht unrichtig ist (Beschluß des BGH vom 18. Februar 1981 - IV b ZB 505/81 - AP Nr. 34 zu § 519 ZPO, zu II der Gründe; Zöller/Schneider, ZPO, 15. Aufl., § 519 Rz 35; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 45. Aufl., § 519 Anm. C a m. w. N.). Er muß im einzelnen angeben, in welchen Beziehungen und aus welchen Gründen er die rechtliche oder tatsächliche Würdigung des vorinstanzlichen Richters für unrichtig hält (BGH, aaO).

Diesen Anforderungen genügt die Berufungsbegründung im Streitfall jedoch. Sie gibt nämlich zu erkennen, daß nach Auffassung des Klägers über die von ihm behauptete Vergütungszusage des verstorbenen Beklagten hätte Beweis erhoben werden müssen. Außerdem bekämpft sie die rechtliche Würdigung des Arbeitsgerichts. Hierzu legt der Kläger seine entgegengesetzte Rechtsauffassung dar. Zwar greift der Kläger insoweit auf seine Ausführungen in der Klageschrift zurück. Das angefochtene Urteil hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, daß in der Wiederholung des Vorbringens des Klägers aus der Klageschrift keine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Urteil gesehen werden könne. Da das Arbeitsgericht seinen Rechtsausführungen nicht gefolgt ist, kann dem Kläger eine Wiederholung dieser Rechtsausführung, die er schon in der Klagebegründung dargelegt hat, nicht versagt werden. Im übrigen verkennt das Berufungsgericht nicht, daß der Kläger zusätzlich neue rechtliche Argumente mit seiner Berufungsbegründung in den Rechtsstreit eingeführt hat (vgl. S. 22 des angefochtenen Urteils, zu 2 b). Ob die rechtliche Beurteilung des Klägers richtig ist oder nicht, hat für das formale Erfordernis des § 519 Abs. 3 Nr. 2 ZPO keine Bedeutung. Entscheidend ist hierfür lediglich, daß er diese Rechtsansichten zur Begründung seiner Berufung vorgebracht hat.

II. Deswegen ist das angefochtene Urteil aufzuheben und der Rechtsstreit zur anderweiten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Das Berufungsgericht wird die zwar erhobenen, aber nicht verwerteten Beweise selbst würdigen und in der Sache entscheiden müssen. Insoweit fehlt es bisher an Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts, die das Revisionsgericht nicht selbst vornehmen kann (§ 561 ZPO).

Dr. Thomas Dr. Gehring Dr. Olderog

ist durch Urlaub an der

Unterschrift verhindert

Dr. Thomas

Polcyn Dr. Schönherr

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440072

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