Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung einer Diplomsportlehrerin
Normenkette
BAT §§ 22, 23 Lehrer; BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O § 2 Nr. 3; Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I) Nr. 3a; Gesetz zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 Art. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Thüringer Landesarbeitsgerichts vom 21. Mai 1997 – 5 Sa 377/95 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Erfurt vom 19. April 1995 – 7 Ca 456/94 – abgeändert:
Die Klage wird abgewiesen.
3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.
Die Klägerin hat an der Deutschen Hochschule der Körperkultur (DHfK) in Leipzig von 1969 bis 1973 studiert. Mit Urkunde vom 7. August 1973 wurde ihr der akademische Grad eines “Diplomsportlehrers” verliehen. Im Zeugnis über die Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung Sportwissenschaft vom selben Tage wurde ihr bestätigt, daß sie berechtigt ist, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen. Aus dem Zeugnis ergibt sich weiter, daß die Klägerin folgende Leistungen nachgewiesen hat:
Berufspraktischer Studienabschnitt, Marxismus – Leninismus, Leitung der Sozialistischen Körperkultur, allgemeine Trainingslehre, Theorie und Praxis der Sportarten, Spezialausbildung Leichtathletik, historische und theoretische Grundlagen der sozialistischen Körperkultur, erziehungswissenschaftliche Grundlagen– bestehend aus Pädagogik und Psychologie –, naturwissenschaftliche und sportmedizinische Grundlagen sowie strukturwissenschaftliche Grundlagen.
Das Thema der Diplomarbeit war: Untersuchungen zur Durchsetzung des Marxismus-Leninismus als theoretische, weltanschauliche und methodologische Grundlage in den Lehrveranstaltungen.
Seit dem 1. August 1973 stand die Klägerin im Schuldienst der ehemaligen DDR als Lehrerin für Sport. Ihr Arbeitsverhältnis ging nach den Bestimmungen des Einigungsvertrages auf den Beklagten über. Dieser beschäftigt sie in der Regelschule in Erfurt. Dort unterrichtet sie neben Sport in den Klassen 5 – 10 seit dem Schuljahr 1994/95 auch Sozialkunde in den Klassen 8 – 10.
Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft Tarifbindung der BAT-O Anwendung.
Mit Wirkung vom 1. Dezember 1992 wurde die Klägerin in die VergGr. IVa BAT-O eingruppiert. Seit dem 1. Juli 1995 erhält sie Vergütung nach der VergGr. III BAT-O.
Im Wintersemester 1993/94 nahm die Klägerin ein Studium im Studiengang “Lehramt an Regelschulen”, und zwar für das Fach Sozialkunde, an der pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen auf. Dieses hatte sie bis zum 30. Juni 1995 jedoch noch nicht abgeschlossen.
Die Klägerin ist der Meinung, ihre Ausbildung an der DHfK entspreche einem pädagogischen Hochschulstudium. Die Ausbildung und Prüfung in den Fächern Pädagogik und Psychologie sowie der berufspraktische Studienabschnitt im vierten Studienjahr ließen erkennen, daß ihre Ausbildung einem vollwertigen pädagogischen Hochschulstudium gleichzusetzen sei. Deshalb sei sie nicht in die VergGr. IVa BAT-O, sondern in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren.
Die Klägerin hat ein Schreiben der Universität Leipzig – sportwissenschaftliche Fakultät – vom 13. Januar 1995 vorgelegt, in dem es u. a. heißt: “Studienplan und Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer an der Deutschen Hochschule für Körperkultur in Leipzig von 1969 lagen ihrem Studium zugrunde. Dieser Studienplan wiederum war abgeleitet von der ‘Konzeption zur perspektivischen Entwicklung der Ausbildung von Fachlehrern der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule in der DDR für den Zeitraum von 1968 bis 1980’ und basierte auf den vom Minister für Volksbildung bestätigten Studienprogrammen. Im Studiengang war sowohl eine einheitliche Ausbildung in bestimmten Studienkomplexen, unter denen der Studienkomplex Erziehungswissenschaftliche Grundlagen für die Bewertung des Studiums für Frau H… bedeutungsvoll ist, als auch das spezielle Studienprogramm für den Einsatz als Sportlehrer in der Volksbildung vorgesehen”.
Nach teilweiser übereinstimmender Erledigterklärung der Hauptsache hat die Klägerin zuletzt noch beantragt,
festzustellen, daß der beklagte Freistaat verpflichtet ist, ihr ab dem 1. Dezember 1992 bis zum 30. Juni 1995 Vergütung nach der VergGr. III BAT-O zuzüglich 4 % Zinsen auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge ab Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Er macht geltend, die Klägerin könne die für eine Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O erforderliche pädagogische Hochschulausbildung nicht nachweisen.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen und im Urteil die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter, während die Klägerin die Zurückweisung der Revision beantragt.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Die Klägerin hat bis zum 30. Juni 1995 keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O.
I. Das Landesarbeitsgericht hat seine klagestattgebende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet. Nach § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrages Nr. 1 zum BAT-O seien Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspreche, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Wäre die Klägerin Beamtin, so wäre sie nach der Anlage 1 zur Zweiten Besoldungsübergangsverordnung (2. BesÜV) in die Besoldungsgruppe A 12 einzustufen, die der VergGr. III BAT-O entspreche. Die Klägerin sei nämlich als Diplomlehrerin im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule tätig und verfüge über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV Voraussetzung für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 sei. Aus den von der Klägerin vorgelegten Lehrplänen der DHfK ergebe sich, daß ihre Ausbildung pädagogisch ausgerichtet gewesen sei und ihr Studium an der DHfK demnach eine pädagogische Hochschulausbildung darstelle.
II. Dem Landesarbeitsgericht vermag der Senat nicht zu folgen.
1. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft beiderseitiger Tarifbindung der BAT-O Anwendung. Damit richtet sich die Eingruppierung der Klägerin insbesondere nach dem Änderungs-TV Nr. 1 zum BAT-O, dessen § 2 u.a. lautet:
“§ 2 Übernahme der Vergütungsordnung des BAT
Die Anlage 1a – für die Bereiche des Bundes und der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder mit Ausnahme der Zulagenregelungen in Teil II Abschn. N und der entsprechenden Regelungen in Teil III Abschn. L Unterabschn. VII – und die Anl. 1b zum Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sind mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
…
3. Die Anlage 1a ist, soweit sie keine besonderen Tätigkeitsmerkmale enthält, nicht auf Angestellte anzuwenden, die
als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2 l I fallen,
beschäftigt sind. Diese Angestellten sind – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde.”
Die Klägerin, die als Lehrerin an einer Regelschule, welche eine allgemeinbildende Schule darstellt, tätig ist, unterfällt den Sonderregelungen für Angestellte als Lehrkräfte (SR 2 l I BAT-O). Diese bestimmen u.a.:
“Nr. 1
Zu §§ 1 und 2 – Geltungsbereich –
Diese Sonderregelungen gelten für Angestellte als Lehrkräfte an allgemeinbildenden Schulen und berufsbildenden Schulen (Berufs-, Berufsfach- und Fachschulen).
…
Nr. 3a
Zu §§ 22 bis 25 – Eingruppierung –
Die Lehrkräfte werden nach § 11 Satz 2 in die Vergütungsgruppen eingruppiert, die sich bei Anwendung der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung ergeben.”
Die Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach Herstellung der Einheit Deutschlands (2. Besoldungs-Übergangsverordnung – 2. BesÜV) lautet, soweit vorliegend von Interesse:
Ҥ 7
Besoldungsordnungen
(1) Für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen gilt ergänzend Anl. 1 dieser Verordnung. …
Anlage 1
Ämter für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen
Besoldungsgruppe A 12
Lehrer
– als Diplomlehrer im Unterricht der Klassen 5 – 10 an einer allgemeinbildenden Schule –
Die in der Anlage 1 zur 2. BesÜV enthaltenen Besoldungsordnungen galten gemäß Art. 3 des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften der Lehrerbesoldung vom 23. August 1994 “bis zur entsprechenden Ergänzung des Landesrechts weiter, längstens jedoch bis zum 1. Juli 1995”.
Damit galten sie im Freistaat Thüringen bis zum 30. Juni 1995, da das Erste Gesetz zur Änderung des Thüringer Besoldungsgesetzes am 1. Juli 1995 in Kraft trat.
Somit hätte die Klägerin bis zum 30. Juni 1995 Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O, wenn sie für den Fall, daß sie Beamtin wäre, Bezüge nach der Besoldungsgruppe A 12 der Anl. 1 zur 2. BesÜV erhalten müßte.
2. Die Klägerin erfüllt nicht die Voraussetzungen der Besoldungsgruppe A 12 – 1. Fallgruppe – der 2. BesÜV, weil sie als Diplomsportlehrerin an einer allgemeinbildenden Schule über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung verfügt. Eine solche wäre aber nach der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 für eine Einstufung in diese Besoldungsgruppe Voraussetzung.
a) Zwar besitzt die Klägerin eine abgeschlossene Hochschulausbildung, weil sie aufgrund ihrer Ausbildung an der DHfK und der abgelegten Diplomprüfung berechtigt ist, den akademischen Grad eines “Diplomsportlehrers” zu führen.
Diese Ausbildung alleine genügt jedoch nicht den Anforderungen an eine pädagogische Hochschulausbildung im Sinne der Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 12 der 2. BesÜV.
Der Verordnungsgeber hat mit den Merkmalen der Besoldungsgruppen der Anl. 1 zur 2. BesÜV der Ausbildung der Lehrer und dem Schulsystem der ehemaligen DDR Rechnung getragen. Demgemäß sind zur Beurteilung der Frage, ob das von der Klägerin absolvierte Studium an der DHfK, das mit der Zuerkennung des akademischen Grades “Diplomsportlehrer” und der Berechtigung, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, abgeschlossen wurde, als pädagogische Hochschulausbildung zum Diplomlehrer im Sinne der Besoldungsgruppe A 12 Fußnote 1 anzusehen ist, die für die Ausbildung und den Ausbildungsabschluß durch eine entsprechende Prüfung maßgeblichen Vorschriften der ehemaligen DDR heranzuziehen.
Danach verfügen Lehrkräfte über eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, die an einer pädagogischen Hochschule einen Abschluß als “Diplomlehrer für Sport” erworben haben. Diesen stehen an der DHfK ausgebildete Diplomsportlehrer gleich, die aufgrund ihres Studiums berechtigt sind, die Berufsbezeichnung “Sportlehrer mit Hochschulabschluß” zu führen, wenn Leistungen in der Methodik des Schulsports, in der Pädagogik und in der Psychologie nachgewiesen wurden und aufgrund der abgelegten Prüfung die “Lehrbefähigung zur Erteilung des Fachunterrichts im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR” erteilt wurde. Gleiches gilt für “Sportlehrer mit Hochschulabschluß”, die eine Zusatzprüfung an einer pädagogischen Hochschule abgelegt haben und deswegen die Berufsbezeichnung “Diplomlehrer für Sport” führen dürfen oder eine postgraduale Ausbildung und Prüfung im Fach “Didaktik des Schulsports” absolviert haben (ständige Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, vgl. BAG Urteile vom 20. November 1997 – 6 AZR 278/96 – n.v.; vom 1. April 1998 – 10 AZR 303/96 und 10 AZR 304/96 – n.v.).
Das Erfordernis einer grundständigen Ausbildung und Prüfung in der “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” ergibt sich daraus, daß für eine Einstufung in die Besoldungsgruppe A 12 eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer und damit ein schulsportmethodischer Gehalt der Hochschulausbildung gefordert wird. Dieser kann nach der Studienkonzeption 1964 (Studienkonzeption für die Fachrichtungen Leistungssport, Volkssport, Schulsport; bestätigt vom staatlichen Komitee für Körperkultur und Sport beim Ministerrat der DDR am 9. September 1964) durch eine Ausbildung und Prüfung in der Fachrichtung Schulsport als der maßgebenden berufsspezifischen Ausbildung nachgewiesen werden (BAG Urteile vom 20. November 1997 und vom 1. April 1998, aaO).
b) Die Ausbildung der Klägerin erfüllt nicht diese für die Annahme einer pädagogischen Hochschulausbildung erforderlichen Voraussetzungen.
Die Klägerin hat weder an einer pädagogischen Hochschule studiert noch eine Zusatzprüfung auf pädagogischem Gebiet abgelegt, die sie berechtigt, die Berufsbezeichnung “Diplomlehrerin für Sport” zu führen oder aufgrund derer sie einem Diplomlehrer für Sport gleichzustellen ist. Auch wurde ihr keine Lehrbefähigung für den Fachunterricht im Fach Körpererziehung der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule der ehemaligen DDR erteilt. Sie hat auch nicht nachgewiesen, daß sie in rechtlich erheblichem Umfange Kenntnisse und Fähigkeiten im Fach “Methodik des Sportunterrichts bzw. des Schulsports” erworben und eine entsprechende Prüfung abgelegt hat.
Aus ihrem Zeugnis über die Hauptprüfung in der Fachstudienrichtung “Sportwissenschaft” ergibt sich kein entsprechender Nachweis. Zwar verweist sie darauf, daß sie in dem Fach erziehungswissenschaftliche Grundlagen, bestehend aus den Fächern Pädagogik und Psychologie, ausgebildet und geprüft worden sei und daß sie während ihres Studiums an der DHfK eine methodische Ausbildung bezüglich der Lehr- und Lernarbeit im Rahmen des berufspraktischen Studienabschnitts erhalten habe. Dies reicht jedoch zur Darlegung eines schulsportmethodischen Inhalts und Abschlusses der Hochschulausbildung nicht aus. Die Fächer “Pädagogik” und “Psychologie” weisen als solche auf keinen Bezug zum Einsatz im Schulsport im Vergleich zum Einsatz im Volkssport oder im Leistungssport hin. Im berufspraktischen Studienabschnitt erworbene Kenntnisse vermögen den Nachweis einer methodischen Ausbildung und ihres Abschlusses durch eine entsprechende Prüfung nicht zu ersetzen.
Auch aus der von der Klägerin vorgelegten Auskunft der Universität Leipzig – Sportwissenschaftliche Fakultät – vom 13. Januar 1995 geht nicht hervor, daß nach dem “Studienplan und den Studienprogrammen für die Ausbildung und Erziehung der Diplomsportlehrer” von 1969, welche dem Studium der Klägerin zugrunde lagen, die Ausbildung besonders auf den Einsatz der Absolventen in den allgemeinbildenden polytechnischen Oberschulen der DDR ausgerichtet war. Daß die Klägerin in der Methodik des Sportunterrichts bzw. in der Methodik des Schulsports ausgebildet und geprüft worden ist, geht aus der Auskunft der Universität Leipzig ebenfalls nicht hervor. Aus dem von der Klägerin vorgelegten “Studienplan und Studienprogramme für die Ausbildung und Erziehung von Diplomsportlehrern” an der DHfK ergibt sich vielmehr, daß der Absolvent der DHfK als
– Sportlehrer im gesamten Übungs-, Trainings- und Wettkampfbetrieb des DTSB, insbesondere als Trainer im Leistungssport;
– Leiter und Sportfunktionär in allen Bereichen von Körperkultur und Sport;
– Lehrer im Sportunterricht und außerunterrichtlichen Sport innerhalb des einheitlichen sozialistischen Bildungssystems sowie im Gesundheitswesen;
– Sportlehrer innerhalb der bewaffneten Organe
zum Einsatz kommen kann.
Im Anhang zu diesem Studienplan ist festgelegt, daß jährlich eine bestimmte Anzahl von Diplomsportlehrern für den Einsatz in der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule ausgebildet wird. Dieser besondere Studiengang ist im einzelnen geregelt. Daraus folgt, daß alleine das allgemeine Studium der Fachstudienrichtung “Sportwissenschaft” an der DHfK ohne die Zusatzausbildung für den Einsatz als Lehrer an einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule auch in der ehemaligen DDR nicht als speziell für den Schulunterricht ausgestaltete pädagogische Hochschulausbildung betrachtet wurde, da ansonsten eine Zusatzausbildung für Diplomsportlehrer zum Einsatz in einer allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule entbehrlich gewesen wäre. Den Abschluß einer derartigen Zusatzausbildung hat die Klägerin nicht nachgewiesen.
4. Die Klägerin hätte auch auf Grund der Richtlinien der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991 (TdL-Richtlinien) keinen Anspruch auf Vergütung nach VergGr. III BAT-O, so daß es für die Entscheidung des Rechtsstreits dahinstehen kann, ob diese Richtlinien auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin überhaupt Anwendung gefunden haben.
Nach den TdL-Richtlinien in den vom 1. Juli 1991 bis 30. Juni 1995 geltenden Fassungen waren Diplomsportlehrer durch die Fußnote 2 zum Abschnitt E I a, die Unterricht in den Klassen 5 – 10 oder nach der Klasse 10 an einer allgemeinbildenden Schule erteilen, der VergGr. IVa Fallgruppe 1 BAT-O zugeordnet. Die VergGr. III BAT-O – Fallgruppe 1 – erforderte hingegen eine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung, über welche die Klägerin – wie oben dargelegt – nicht verfügt.
5. Da die Klägerin bis zum 30. Juni 1995 ihr im Wintersemester 1993/94 begonnenes Studium an der pädagogischen Hochschule Erfurt/Mühlhausen noch nicht beendet hatte, kann sie auch aufgrund dieses Studiums im Klagezeitraum eine pädagogische Hochschulausbildung nicht nachweisen.
Demnach haben die Vorinstanzen der Klage zu Unrecht stattgegeben, so daß deren Urteile aufzuheben bzw. abzuändern waren.
III. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen, § 91 Abs. 1 ZPO. Auch für den Teil der Hauptsache, welcher übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, waren der Klägerin gemäß 91a Abs. 1 ZPO die Kosten aufzuerlegen, da bei Eintritt des erledigenden Ereignisses, nämlich der wegen der geänderten Rechtslage ab 1. Juli 1995 erfolgten Eingruppierung der Klägerin in die VergGr. III BAT-O, ihre Höhergruppierungsklage auf Grund der bis dahin bestehenden Rechtslage auch über den 30. Juni 1995 hinaus unbegründet gewesen wäre.
Unterschriften
Dr. Freitag, Dr. Jobs, Böck, J. Wingefeld, Brose
Fundstellen
Haufe-Index 2629072 |
ZTR 1998, 512 |