Entscheidungsstichwort (Thema)
Demokratische Wahl einer Arbeitnehmervertretung
Normenkette
MantelG § 30; BetrVG 1972 § 112
Verfahrensgang
Sächsisches LAG (Urteil vom 31.05.1994; Aktenzeichen 5 Sa 5256/93) |
ArbG Leipzig (Urteil vom 16.09.1993; Aktenzeichen 9 Ca 97/92) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 31. Mai 1994 – 5 Sa 5256/93 – wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Revision.
Von Rechts wegen!
Gründe
Der Kläger war bei der Beklagten beschäftigt und ist im Zuge von Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen im Jahre 1991 von der Beklagten entlassen worden. Für die von diesen Umstrukturierungs- und Rationalisierungsmaßnahmen betroffenen Arbeitnehmer hatte die Beklagte am 2. Januar 1991 mit einem im Frühjahr 1990 gewählten Betriebsgewerkschaftsrat eine Rationalisierungsvereinbarung abgeschlossen, die die Zahlung von Abfindungen an entlassene Arbeitnehmer vorsah. Die Beklagte hat diese Abfindungen nicht gezahlt, zunächst mit der Begründung, daß ihr dafür keine finanziellen Mittel zur Verfügung stünden, später unter Berufung darauf, daß die Rationalisierungsvereinbarung unwirksam sei, da der Betriebsgewerkschaftsrat nicht aus einer Wahl hervorgegangen sei, die demokratischen Grundsätzen einer Wahl entsprochen habe.
Im vorliegenden Rechtsstreit verlangt der Kläger die Zahlung der in der Rationalisierungsvereinbarung vorgesehene Abfindung. Er hat einen entsprechenden Zahlungsantrag gestellt. Die Beklagte hat die Abweisung der Klage beantragt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben.
Die zugelassene Revision der Beklagten ist nicht begründet. Der Senat hat schon in seiner Entscheidung vom 13. März 1996 (– 10 AZR 809/94 –) ausgesprochen und im einzelnen begründet, daß die Wahl des Betriebsgewerkschaftsrates demokratischen Grundsätzen entsprach. Er hat in seinem Urteil vom 13. November 1996 (– 10 AZR 804/94 – einem Parallelverfahren zum vorliegenden Verfahren) die weiteren Einwände der Beklagten gegen die Gültigkeit dieser Wahl berücksichtigt und dahin gewürdigt, daß auch diese Einwände nicht geeignet sind, den demokratischen Charakter der Wahl in Frage zu stellen. Die genannten Urteile sind den Parteien bekannt, auf sie nimmt der Senat wegen der Einzelheiten Bezug.
Da die Wahl des Betriebsgewerkschaftsrates demokratischen Grundsätzen entsprach, war dieser berechtigt, die Rationalisierungsvereinbarung vom 2. Januar 1991 mit der Beklagten zu vereinbaren. Nach dieser Rationalisierungsvereinbarung steht dem Kläger die begehrte Abfindung zu.
Die Kosten der damit erfolglosen Revision hat nach § 97 Abs. 1 ZPO die Beklagte zu tragen.
Unterschriften
Matthes, Hauck, Böck, Lindemann, Wolf
Fundstellen