Entscheidungsstichwort (Thema)
Eingruppierung eines Sachbearbeiters Flugverkehrskontrolle
Orientierungssatz
1. Die Anwendbarkeit der „Bänder B bis G” setzt nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 voraus, dass der betreffende Mitarbeiter während eines mit der DFS bestehenden Arbeitsverhältnisses „aus den operativen FS-Diensten in andere”, näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt ist. Eine operative Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber in einem früheren Arbeitsverhältnis reicht nicht aus.
2. Die Tarifvertragsparteien eines Haustarifvertrags sind im Rahmen der tariflichen Eingruppierungsbestimmungen weitgehend frei, ob und inwieweit frühere Beschäftigungszeiten berücksichtigt werden.
3. Setzt ein tarifliches Tätigkeitsmerkmal im Rahmen eines Überleitungstarifvertrags neben einer beschriebenen Tätigkeit deren Eingruppierung nach einer bestimmten Vergütungsgruppe eines Vorgängertarifvertrags voraus, bleiben Tätigkeiten unberücksichtigt, die von der benannten Vergütungsgruppe der abgelösten Tarifregelung nicht erfasst wurden.
Normenkette
Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ETV 2007) §§ 2, 4; Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 25. April 2007 (ÜTV 2007) § 1 Abs. 2, § 8 Abs. 15-16
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. September 2011 – 8 Sa 743/10 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers.
Die Kläger wurde ab 1978 als „FS-Kontrolleur” bei der Interflug, Betrieb Flugsicherung, in der ehemaligen Deutschen Demokratischen Republik ausgebildet. Nach einer fünfjährigen Tätigkeit als Fluglotse wechselte er aus dem operativen Bereich in eine Tätigkeit als Sachbearbeiter im Bereich Flugverkehrskontrolldienst. Zum 3. Oktober 1990 wurde sein Arbeitsverhältnis nach Art. 13 Abs. 2 iVm. der Anlage I, Kap. XIX, Sachgebiet A, Abschnitt III, Nr. 1 EV auf den Bund überführt und bei der damaligen Bundesanstalt für Flugsicherung fortgesetzt. Der Kläger war weiterhin als Sachbearbeiter und dabei ab dem 3. Juni 1991 als Sachbearbeiter Flugverkehrskontrolle (FVK) tätig.
Infolge der Privatisierung der Flugsicherung war der Kläger ab dem 1. Januar 1993 bei dem Luftfahrt-Bundesamt angestellt und begründete dann ein Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. In dem Arbeitsvertrag der Parteien heißt es ua.:
1. Herr S wird ab 01.11.1993 als FVK Sachbearbeiter bei FLL in der Hauptverwaltung O beschäftigt.
2. Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich, soweit hier nichts gegenteiliges vereinbart ist, nach dem Manteltarifvertrag für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 07.07.1993 und den diesen ergänzenden, ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen in der jeweils gültigen Fassung.
…
1. Herr S ist in Vergütungsgruppe 9 Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrages vom 20.08.1993 eingruppiert.
Die monatliche Bruttovergütung beträgt:
Grundvergütung |
7.285,00 DM |
Ausgleichszulage § 4 ZTV |
47,72 DM |
Gesamtvergütung |
7.332,72 DM. |
2. Es wird zusätzlich eine monatliche persönliche Zulage in Höhe von 1.073 DM gewährt. Diese Zulage ist widerrufbar, sie wird nicht im Wege der Tariferhöhungen dynamisiert und kann auf Tariferhöhungen oder Höhergruppierungen angerechnet werden.”
Mit Ergänzungsvereinbarung vom 22. Oktober 1993 wurde die persönliche Zulage als „feste” vereinbart. Ab dem 1. Januar 2003 erhielt der Kläger ein Entgelt nach der VergGr. 10, Stufe 3 des Eingruppierungstarifvertrags (ETV).
Die Vergütung war bei der Beklagten zunächst auf der Basis des Vergütungstarifvertrags Nr. 2 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiter/innen (VTV Nr. 2) vom 12. Dezember 2005 und des Zulagentarifvertrags Nr. 2 (ZTV Nr. 2) geregelt. Die Entgeltstruktur dieser Tarifverträge sah ua. ein Grundgehalt für alle Arbeitnehmer vor. Das Personal im operativen Bereich – flugsicherungs-technisches Personal, Fluglotsen, Flugberater und Flugdatenbearbeiter – erhielt darüber hinaus eine operative Zulage nach § 2 ZTV Nr. 2. Um Wechsel dieser Beschäftigten in die nicht-operative Sachbearbeitung zu fördern, erhielten nach § 3 Abs. 1 ZTV Nr. 2 „Mitarbeiter/innen, die aus den operativen Diensten in andere Tätigkeiten wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden”, für die Dauer dieser Tätigkeit eine „Funktionszulage … in Höhe der bisherigen operativen Zulage zuzüglich 3 % der jeweils aktuellen Vergütung”.
Ab 1. November 2006 galten für die Beklagte der „Eingruppierungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ETV 2007)”, der „Überleitungstarifvertrag 2007 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV 2007)” und der „Vergütungstarifvertrag Nr. 3 für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter” (VTV Nr. 3). Durch den ETV 2007 und den ÜTV 2007 entfielen die bisher im ZTV Nr. 2 geregelte Zulage für Beschäftigte im operativen Bereich sowie die Funktionszulage als gesonderte Leistungen und wurden in das tarifliche Grundgehalt integriert. Eine Differenzierung der Entgelthöhe erfolgte innerhalb der einzelnen Vergütungsgruppen, indem die Zulagen in einzelne Bänder der jeweiligen Gruppen aufgenommen wurden. Die Beklagte leitete den Kläger nach Maßgabe des ÜTV 2007 in die VergGr. 10 Band A Stufe 3 ETV 2007 über.
Mit seiner Klage hat sich der Kläger gegen diese Überleitung gewandt und die Auffassung vertreten, entweder aus § 1 Abs. 3 ÜTV 2007 iVm. dem ETV 2007 oder aus § 8 Abs. 15 bzw. Abs. 16 ÜTV 2007 ergebe sich eine Vergütungspflicht der Beklagten nach VergGr. 10 Band G ETV 2007. Zwar habe er keine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 erhalten, er sei aber bei der Interflug im operativen Dienst beschäftigt gewesen und sei anschließend vom operativen Flugsicherungsdienst in eine FVK-Sachbearbeitung gewechselt.
Der Kläger hat zuletzt beantragt
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm seit dem 1. November 2006 Vergütung nach der Vergütungsgruppe 10 Band G ETV 2007 zu zahlen.
Die Beklagte hat ihren Klageabweisungsantrag damit begründet, die Voraussetzungen des allein einschlägigen § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 seien nicht erfüllt. Der Kläger habe während des mit ihr bestehenden Arbeitsverhältnisses keine Tätigkeit als Lotse ausgeübt. Eine solche Beschäftigung bei der Interflug reiche nicht aus. Weiterhin sei § 4 ETV 2007 nicht einschlägig. Die Bänder B bis G seien nach § 2 Abs. 2 ETV 2007 nur auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter anzuwenden, die bei ihr in operativen Diensten tätig gewesen seien.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage abgewiesen. Nach der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht haben die Tarifvertragsparteien des ETV 2007 und des VTV Nr. 3 einen neuen Eingruppierungsund Vergütungstarifvertrag mit Wirkung ab dem 1. Oktober 2011 geschlossen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung mit der Maßgabe, die Feststellung für den Zeitraum bis zum 30. September 2011 zu begrenzen.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Seine Eingruppierungsfeststellungsklage, für die nach der zeitlichen Begrenzung in der Revisionsinstanz (zur Berücksichtigung des neuen Sachvortrags s. nur BAG 3. Mai 2006 – 4 AZR 795/05 – Rn. 12, BAGE 118, 159) das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche und von Amts wegen auch noch in der Revisionsinstanz zu prüfende (BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 14 mwN, BAGE 124, 240) Feststellungsinteresse besteht, ist unbegründet. Der Kläger kann keine Vergütung nach der VergGr. 10 Band G ETV 2007 beanspruchen. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt.
I. Auf das Arbeitsverhältnis finden kraft vertraglicher Inbezugnahme in § 1 Nr. 2 des Arbeitsvertrags die von der Beklagten geschlossenen Tarifverträge, darunter der ETV 2007 und der ÜTV 2007, Anwendung.
II. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt eine Zuordnung seiner Tätigkeit zur VergGr. 10 Band G ETV 2007 weder nach den Regelungen des ETV 2007 noch in Anwendung der Bestimmungen des ÜTV 2007 in Betracht. Dabei kann zu seinen Gunsten davon ausgegangen werden, dass er eine „besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung” iSd. Tätigkeitsmerkmals der VergGr. 10 Band G ETV 2007 sowie iSd. § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 ausübt und es sich bei dieser Tätigkeit um die überwiegend ausgeübte iSd. § 2 Abs. 1 ETV 2007 handelt.
1. Ein Anspruch des Klägers ergibt sich nicht aus § 2 Abs. 3 ETV 2007. Er ist nicht während seines Arbeitsverhältnisses mit der Beklagten aus deren o rativen Dienst in eine sachbearbeitende Tätigkeit gewechselt.
a) § 2 ETV 2007 lautet:
„Ein- oder Höhergruppierung
(1) |
Die Eingruppierung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt in die Vergütungsgruppe (Gruppe und Band) des § 4 nach den überwiegend ausgeübten Tätigkeiten, soweit sie nicht nur vorübergehend wahrgenommen werden. |
(2) |
Das allgemeine Band jeder Gruppe ist das Band A. Die Bänder B bis G finden auf folgende Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in den operativen FS-Diensten Anwendung: |
|
• Band B: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des operativen FS-technischen Dienstes mit voller EBG; • Band C: Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit EBG im operativen Flugfernmelde-, Flugberatungsund Flugverkehrskontrolldienst mit Ausnahme der Supervisors FVK, der Fluglotsinnen und Fluglotsen; • Band D: Supervisors FDB, Wachleiterinnen und Wachleiter FB sowie Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Tower-Niederlassungen Erfurt und Saarbrücken; • Bänder E bis G: Supervisors FVK, Fluglotsinnen und Fluglotsen an den Center-Niederlassungen und den Tower-Niederlassungen Berlin-Schönefeld, Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof, Bremen, Dresden, Düsseldorf, Frankfurt, Hamburg, Hannover, Köln-Bonn, Leipzig, München, Münster-Osnabrück, Nürnberg und Stuttgart. |
(3) |
Auf Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bleiben die Bänder B bis G anwendbar, wenn sie aus den operativen FS-Diensten in andere Tätigkeiten gewechselt sind oder wechseln, für die Kenntnisse und Erfahrungen aus der operativen FS-Tätigkeit benötigt werden; nach einem erneuten Wechsel müssen diese Voraussetzungen weiter vorliegen. Die Eingruppierung bestimmt sich nach der neuen Tätigkeit. |
…”
In § 4 ETV 2007 ist ua. bestimmt:
(1) |
Das tarifliche Vergütungssystem gründet sich auf Vergütungsgruppen, die sich aus elf Gruppen und den jeweils zugeordneten Bändern zusammensetzen. Die Vergütung wird für jedes Band im Vergütungstarifvertrag gesondert ausgewiesen. |
(2) |
Die Bänder bleiben als Ergebnis aus der Einbeziehung von operativen Zulagen im Sinne des § 2 des Zulagentarifvertrages Nr. 2 vom 12. Dezember 2005 in den Grundbetrag bei der Bewertung der Tätigkeiten im Rahmen stellenwirtschaftlicher Zwecke (Stellenbewertung) außer Betracht. … |
(3) … |
Die Vergütungsgruppen werden wie folgt gebildet: |
Gruppe 10
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in herausgehobenen Funktionen, z. B.:
Band A:
…
andere Tätigkeiten, die in den Anforderungen an das fachliche Können und/oder in der Fach- oder Führungsverantwortung über diejenigen der Gruppe 9 hinausgehen,
…
Band G:
Tätigkeiten im operativen FS-Dienst als
- Supervisor FVK an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München …
besonders qualifizierte FVK-Sachbearbeitung in der Unternehmenszentrale, an der Center-Niederlassung Bremen, Karlsruhe, Langen oder München oder an der Tower-Niederlassung Frankfurt oder München,
…”
b) Die Anwendbarkeit der im ETV 2007 aufgeführten „Bänder B bis G” ist, wie die Auslegung des Tarifvertrags ergibt (zu den Maßstäben der Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrags s. nur BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 40, BAGE 124, 240), nur den dort ausdrücklich genannten Arbeitnehmern vorbehalten. Der Kläger gehört nicht zum Kreis der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach § 2 Abs. 3 ETV 2007. Er ist nicht während des bei der Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses aus den operativen FS-Diensten in andere, näher beschriebene Tätigkeiten gewechselt.
Tätigkeiten im Rahmen eines anderen Arbeitsverhältnisses sind für die Zuordnung nicht zu berücksichtigen. § 2 Abs. 3 ETV 2007 erfasst nach seinem klaren Wortlaut – „den operativen FS-Diensten” – und dem mit der Zuordnung zu den Bändern B bis G verfolgten Zweck nur einen sich im laufenden Arbeitsverhältnis mit der Beklagten vollziehenden Wechsel von einer operativen in eine nicht-operative Tätigkeit. Dies hat der Senat bereits entschieden. Hierzu wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (BAG 17. November 2010 – 4 ABR 19/09 – Rn. 20 ff., insb. Rn. 31). Das sieht auch die Revision nicht (mehr) anders.
Es verbleibt dann bei der tariflichen Grundregel nach § 2 Abs. 2 Satz 1 ETV 2007, wonach – vorbehaltlich abweichender Regelungen im ÜTV 2007 (dazu unter II 2) – das allgemeine Band der betreffenden Vergütungsgruppe maßgebend ist.
2. Soweit der Kläger anführt, auch diejenigen Beschäftigten, die bereits bei der Bundesanstalt für Flugsicherung aus einer operativen Tätigkeit in eine Sachbearbeitertätigkeit gewechselt seien, hätten bei der Beklagten eine Funktionszulage nach § 3 ZTV Nr. 2 erhalten, ist dies für seine Eingruppierung in Anwendung der Bestimmungen des ETV 2007, auf die er sich, wie er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat klargestellt hat, allein stützt, ohne Bedeutung. Das gilt auch für anerkannte Beschäftigungszeiten nach dem Manteltarifvertrag oder eine möglicherweise unzutreffende Tarifanwendung durch die Beklagte bei der Überleitung einzelner Beschäftigter (vgl. auch BAG 27. August 2008 – 4 AZR 484/07 – Rn. 40 mwN, BAGE 127, 305). Nach § 2 Abs. 3 ETV 2007 ist für die Anwendung der Bänder B bis G ein Wechsel während eines zur Beklagten bestehenden Arbeitsverhältnisses erforderlich (oben II 1 b, sowie BAG 17. November 2010 – 4 ABR 19/09 – Rn. 31).
3. Der Kläger kann weiterhin nicht nach § 8 Abs. 15 oder Abs. 16 ÜTV 2007 die begehrte Vergütung beanspruchen. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass der Wechsel aus dem operativen FS-Dienst während der Tätigkeit bei der Beklagten erfolgt sein muss. Deshalb kann es dahinstehen, ob § 8 Abs. 1 des früheren Überleitungstarifvertrags für die bei der DFS Deutsche Flugsicherung GmbH beschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (ÜTV, vom 20. August 1993 idF vom 20. November 1995) – wie die Revision meint – dahin zu verstehen ist, ein Anspruch auf eine Funktionszulage bestehe auch dann, wenn operative FS-Dienste bei einem früheren Arbeitgeber – hier der Interflug – wahrgenommen wurden.
a) Der ÜTV 2007 hat ua. folgenden Inhalt:
„§ 1 |
Grundsätze der Überleitung der vorhandenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter |
(1) |
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bisher nach dem Eingruppierungstarifvertrag vom 19. November 2004, zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 26. Juli 2006 (dem alten Eingruppierungstarifvertrag), eingruppiert sind, werden durch diesen Tarifvertrag einer Vergütungsgruppe nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. … |
(2) |
Maßgeblich für die Überleitung ist die Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages, der die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter in den Systemen der Personaldatenverwaltung der DFS zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Tarifvertrages zugeordnet ist. Soweit in diesem Tarifvertrag nicht ein anderes bestimmt ist, werden alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter einer Vergütungsgruppe des alten Eingruppierungstarifvertrages dem Band A der Gruppe derselben Nummer nach § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 zugeordnet. |
(3) |
Von der Überleitung nach diesem Tarifvertrag abweichende, dem § 4 des Eingruppierungstarifvertrages 2007 entsprechende Zuordnungen von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu den Vergütungsgruppen werden durch die Bestimmungen in den §§ 2 bis 10 dieses Tarifvertrages nicht ausgeschlossen. |
…
§ 8 |
Abweichende Zuordnung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Vergütungsgruppe 10 (alt) |
…
(15) |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den CenterNiederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als |
|
- Flugdatenbearbeiterin oder Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 5),
- Senior-Flugdatenbearbeiterin oder Senior-Flugdatenbearbeiter (Vergütungsgruppe 6),
- ATM-Spezialistin oder ATM-Spezialist (Vergütungsgruppe 6),
- Platzkoordinatorin oder Platzkoordinator (Vergütungsgruppe 6),
- Senior-ATM-Spezialistin oder Senior-ATMSpezialist (Vergütungsgruppe 7),
- Senior-Platzkoordinatorin oder SeniorPlatzkoordinator (Vergütungsgruppe 7) oder
- Supervisor FDB (Vergütungsgruppe 7)
im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung auf einer Stelle beschäftigt waren, die nach dem von der DFS zugrunde gelegten Anforderungsprofil die Qualifikation als Lotse voraussetzte, und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet. |
(16) |
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Vergütungsgruppe 10 des alten Eingruppierungstarifvertrages in der Unternehmenszentrale, an den CenterNiederlassungen Bremen, Karlsruhe, Langen und München und den Tower-Niederlassungen Frankfurt und München, die nach einer Tätigkeit als |
|
- Lotsin oder Lotse (Vergütungsgruppe 8),
… im operativen FS-Dienst am 31. Oktober 2006 in der besonders qualifizierten FVK/FDB/FB/FST-Sachbearbeitung beschäftigt waren und einen tariflichen Anspruch auf eine Funktionszulage nach § 3 des alten Zulagentarifvertrages hatten, werden der Vergütungsgruppe 10G zugeordnet. |
…”
b) Sowohl § 8 Abs. 15 ÜTV 2007 als auch § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 setzen die Ausübung einer besonders qualifizierten Sachbearbeitung in bestimmten Bereichen voraus, nachdem der Mitarbeiter oder die Mitarbeiterin bei der Beklagten in den näher beschriebenen Tätigkeiten im operativen Dienst tätig gewesen ist.
aa) Die tarifliche Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten mit einer bestimmten Tätigkeit kann in Tarifverträgen in verschiedener Weise geregelt werden. Das kann von Anforderungen wie „Tätigkeit als Lotse” bis hin zu spezifischen Voraussetzungen reichen, etwa wie vorliegend die „Tätigkeit als Lotse (Vergütungsgruppe 8)” in § 8 Abs. 16 ÜTV 2007. Den Tarifvertragsparteien ist es grundsätzlich freigestellt festzulegen, welche Zeiten welcher Tätigkeiten sie tariflich in welcher Form berücksichtigen wollen (BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 42, BAGE 124, 240).
bb) Bereits nach dem Tarifwortlaut müssen die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 genannten Tätigkeiten auch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 ÜTV 2007 zugleich einer näher bestimmten Vergütungsgruppe innerhalb „des alten Eingruppierungstarifvertrages”, der durch den ETV 2007 abgelöst wurde, zugeordnet gewesen sein. Nur durch eine solche Tätigkeit kann nach § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 eine Überleitung in die VergGr. 10 Band G ETV 2007 erfolgen.
cc) Das setzt aber die Anwendbarkeit des früheren Eingruppierungstarifvertrags im Zeitraum der operativen FS-Dienste voraus und schließt es aus, andere Tätigkeiten zu berücksichtigen, die vom „alten Eingruppierungstarifvertrag” nicht erfasst wurden (ebenso BAG 17. Oktober 2007 – 4 AZR 1005/06 – Rn. 43, BAGE 124, 240: Bewährung in einer bestimmten tariflichen Fallgruppe; weiterhin 23. April 1980 – 4 AZR 360/78 – BAGE 33, 103: Tätigkeitsaufstieg und Anrechnung von Tätigkeitszeiten als Beamter; 16. Mai 2012 – 4 AZR 290/10 – Rn. 53 mwN; 22. April 2009 – 4 AZR 163/08 – Rn. 16 mwN; 24. September 1997 – 4 AZR 565/96 – zu 2 c der Gründe: sog. Fallgruppenbewährungsaufstieg).
dd) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Kläger hat nicht dargetan, dass er zu Zeiten der Geltung des früheren Eingruppierungstarifvertrags mit Tätigkeiten im operativen Dienst bei der Beklagten betraut war, die in § 8 Abs. 15 und Abs. 16 ÜTV 2007 genannt sind. Die von ihm angeführte Tätigkeit als Lotse bei der Interflug ist für die Anwendung des allein in Betracht kommenden § 8 Abs. 16 ÜTV 2007 nicht zu berücksichtigen. Sie führte nicht zu einer Eingruppierung nach einer Vergütungsgruppe des durch den ETV 2007 abgelösten Eingruppierungstarifvertrags.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Eylert, Winter, Treber, Rupprecht, Hess
Fundstellen
BB 2014, 1075 |
NZA 2014, 864 |
AP 2016 |
NZA-RR 2014, 358 |