Entscheidungsstichwort (Thema)

Aufhebungsvertrag. Geschäftsgrundlage. Rentennachteile

 

Normenkette

BGB § 242

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 16.06.1999; Aktenzeichen 8 Sa 27/99)

ArbG Hamburg (Urteil vom 19.02.1999; Aktenzeichen 11 Ca 242/97)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 16. Juni 1999 – 8 Sa 27/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, den Kläger wieder einzustellen. Hilfsweise verlangt der Kläger den Ausgleich einer Rentenminderung.

Unter dem 22. Dezember 1994 schloß die Beklagte mit dem Betriebsrat aus Anlaß der Neuorganisation des Unternehmens die Betriebsvereinbarung Nr. 238/1, die einen Sozialplan enthielt. Danach erhalten Arbeitnehmer, die mit dem 55. Lebensjahr ausscheiden, eine Abfindung, in die ua. pro Beschäftigungsjahr 100,00 DM “Rentenausgl.” einfließen, die Betriebsrente und für die Dauer von 60 Monaten, längstens bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres, ein Ausgleichsgeld. Dieses beträgt unter Anrechnung von Leistungen der Arbeitsverwaltung oder des Rententrägers 90 % des monatlichen Nettoverdienstes.

Der am 12. November 1941 geborene Kläger war seit dem 1. Mai 1979 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Bereichsabteilungsleiter in der Abteilung Wareneingangsprüfung und Fertigungskontrolle. Im Juni 1995 leitete die Beklagte dem Kläger ein Formularschreiben zu mit der Überschrift “Vorläufige Berechnungsgrundlage für ein Abfindungsangebot … gemäß Betriebsvereinbarung 238/1 vom 22. Dezember 1994 in Verbindung mit der BV 239/1”. Dort wird das monatliche Nettoentgelt von 90 %, ausgehend von 5.029,72 DM, mit 4.526,75 DM genannt. Die Abfindung von 13.430 DM setzt sich aus den Positionen “Ausgl. Rentenminderung 1.900 DM” und einer Sonderzahlung von 11.730 DM zusammen. Als Endtermin ist der 31. Oktober 1997 vermerkt. Hiermit erklärte sich der Kläger einverstanden. Mit Schreiben vom 30. Juni 1995 kündigte die Beklagte daraufhin das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Oktober 1997. In dem Schreiben führt sie ua. an, sie wolle mit dem Kläger in der nächsten Zeit die im Zusammenhang mit der Vertragsbeendigung stehenden Fragen einschließlich der Abfindung regeln. Der Kläger hat die Kündigung zunächst nicht angegriffen.

Am 11. Juni 1996 trafen der Betriebsrat und die Beklagte eine weitere Regelung, in der ua. bestimmt ist:

“Dieser Sozialplan ersetzt alle bisherigen diesbezüglichen Vereinbarungen, insbesondere … BV 238/1, …. Alle laufenden individuellen Vereinbarungen nach vorgenannten Betriebsvereinbarungen werden wie vereinbart abgewickelt.”

In dem zugleich beschlossenen Interessenausgleich heißt es ua., “die Konditionen vereinbarter Kündigungen im Rahmen der BV 238/1 … bleiben unverändert.”

Mit Stichtag zum 14. Februar 1996 wurde durch das am 23. Juli 1996 verkündete Gesetz zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand die Altersgrenze zur Inanspruchnahme der Altersrente wegen Arbeitslosigkeit stufenweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Durch das Gesetz zur Umsetzung des Programms für mehr Wachstum und Beschäftigung in den Bereichen der Rentenversicherung und Arbeitsförderung vom 25. September 1996 erfolgte eine weitere Anhebung der Altersgrenze auf das 65. Lebensjahr. Nach diesen Regelungen vermindert sich die Altersrente für jeden Monat des Rentenbezugs, den der Arbeitnehmer vor dem 65. Lebensjahr in Anspruch nimmt, um 0,3 %, höchstens um 18 %.

Im Juni 1997 übermittelte die Beklagte dem Kläger eine “vorläufige Berechnung der Gesamtkosten”. 90 % des Nettogehalts ergeben danach 4.386,86 DM. Der gegenüber 1995 niedrigere Betrag beruht ua. darauf, daß die Beklagte den gezahlten Zuschuß zur freiwilligen Krankenversicherung des Klägers vom Nettoentgelt abgezogen hatte. Gegen diese Berechnung wandte sich der Kläger und machte außerdem geltend, der angebotene finanzielle Ausgleich sei wegen der eintretenden Verluste der gesetzlichen Rente unzureichend.

Mit seiner im September 1997 vor dem Arbeitsgericht erhobenen Klage hat der Kläger zunächst die Rechtsunwirksamkeit der Kündigung der Beklagten vom 30. Juni 1995 geltend gemacht und seine Weiterbeschäftigung verlangt. Das Arbeitsgericht hat den Antrag auf nachträgliche Zulassung der Kündigungsschutzklage rechtsbeständig abgewiesen. Der Kläger macht nunmehr geltend, die Geschäftsgrundlage der mit der Beklagten getroffenen Aufhebungsabrede sei durch die für ihn eintretende Rentenminderung von 17,7 % entfallen. An eine Neuregelung des Rentenrechts hätten beide Parteien nicht gedacht. Die Beklagte müsse ihn daher wieder einstellen, jedenfalls habe sie die zu erwartenden Rentennachteile zu ersetzen.

Der Kläger hat zuletzt beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, ihn zu unveränderten Bedingungen wieder einzustellen,

hilfsweise,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 120.000,00 DM,

hilfsweise,

ab 1. Dezember 2002 monatlich 500,00 DM zu zahlen,

höchsthilfsweise,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger die durch Kürzung der gesetzlichen Altersrente gem. § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 77 Abs. 2 SGB VI entstehenden Nachteile, das heißt die Rentenminderung in Höhe von 0,3 % pro Monat bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Altersrente zu ersetzen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Arbeitsgericht hat dem Hauptantrag des Klägers stattgegeben. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision. Die Beklagte beantragt deren Zurückweisung.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist ohne Erfolg. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

I. Ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung ergibt sich unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt.

1. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kommt ein Anspruch auf Wiedereinstellung in Betracht, wenn der vom Arbeitgeber angenommene betriebsbedingte Kündigungsgrund noch vor Ablauf der Kündigungsfrist entfällt und entgegen der vom Arbeitgeber gestellten Prognose eine weitere Beschäftigung des Arbeitnehmers möglich ist (vgl. BAG 27. Februar 1997 – 2 AZR 160/96 – BAGE 85, 194; 6. August 1997 – 7 AZR 557/96 – BAGE 86, 194). Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts stützt der Kläger seinen Anspruch auf einen solchen Sachverhalt nicht.

2. Ein Anspruch läßt sich nicht aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage herleiten. Das gilt auch dann, wenn zu Gunsten des Klägers von einer vertraglichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausgegangen wird.

a) Geschäftsgrundlage sind die bei Abschluß eines Vertrags zu Tage getretenen, dem anderen Teil erkennbar gewordenen und von ihm nicht beanstandeten Vorstellungen der einen Partei oder die gemeinsamen Vorstellungen beider Parteien von dem Vorhandensein, Fortbestehen oder dem künftigen Eintritt bestimmter Umstände, sofern der Geschäftswille der Parteien auf diesen Vorstellungen aufbaut (vgl. BAG 9. Juli 1986 – 5 AZR 44/85 – BAGE 52, 273, 276). Entfällt die Geschäftsgrundlage infolge späterer Ereignisse oder wird sie wesentlich erschüttert, kann ein Anspruch auf Anpassung der Vertragsbedingungen entstehen. Das kommt in Betracht, wenn der betroffenen Partei das Festhalten an der vereinbarten Regelung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BAG 10. Dezember 1992 – 2 AZR 269/92 – AP BGB § 611 Arzt – Krankenhaus – Vertrag Nr. 27 = EzA BGB § 315 Nr. 40; BGH 3. Mai 1995 – XII ZR 29/94 – BGHZ 129, 297; 5. Januar 1995 – IX ZR 85/94 – BGHZ 128, 230, 238 mwN). Die Grenzen des vertraglich übernommenen Risikos müssen überschritten sein mit der Folge, daß die benachteiligte Vertragspartei ihr Interesse in der getroffenen Vereinbarung nicht mehr auch nur annähernd gewahrt sehen kann (BGH 25. Februar 1993 – VII ZR 24/92 – BGHZ 121, 378, 393; 11. März 1993 – I ZR 27/91 – NJW-RR 1993, 880). Grund für einen Anspruch auf Anpassung des Vertrags kann auch eine Gesetzesänderung sein (BAG 4. April 1990 – 5 AZR 99/89 – nv.).

Auch tiefgreifende Störungen begründen keinen Anspruch auf Vertragsanpassung, wenn sich mit ihnen ein Risiko verwirklicht, das allein der benachteiligten Partei zuzuordnen ist (BGH 1. Juni 1979 – V ZR 80/77 – BGHZ 74, 370; 12. Juni 1987 – V ZR 91/86 – BGHZ 101, 143; Palandt/Heinrichs BGB 59. Aufl. § 242 Rn. 126). Das gilt auch dann, wenn die Störung auf einer Gesetzesänderung beruht. Wer die Folgen einer Änderung des Gesetzes zu tragen hat, bestimmt sich unter Berücksichtigung des Vertragsinhalts nach dem mit dem Vertrag verfolgten Zweck und der gesetzlichen Risikoverteilung (vgl. BGH 1. Juni 1979 – V ZR 80/77 – aaO).

b) Danach hat der Kläger das Risiko der mit Stichtag zum 14. Februar 1996 eingetretenen Änderung des Rentenrechts zu tragen, wonach er vorgezogene Altersrente wegen Arbeitslosigkeit mit Vollendung des 63. Lebensjahres nur in Anspruch nehmen kann, wenn er auf Dauer den für jeden Monat des vorgezogenen Rentenbezugs gesetzlich bestimmten Rentenabschlag hinnimmt.

aa) Arbeitnehmer, die im Rahmen einer Umstrukturierung des Unternehmens freiwillig ihren Arbeitsplatz aufgeben, tun dies – wie der Kläger – auch in der Erwartung, durch die gesetzliche Rentenversicherung sozial abgesichert zu sein. Wird diese Erwartung aufgrund gesetzlicher Änderungen nicht erfüllt, betrifft das das Rechtsverhältnis des Arbeitnehmers als künftigen Rentenbezieher zum Rententräger. Der Arbeitgeber trägt zwar im bestehenden Arbeitsverhältnis durch die von ihm aufzubringenden Sozialversicherungsbeiträge zur gesetzlichen Altersversorgung des Arbeitnehmers bei. Auf die gesetzlichen Voraussetzungen, die den Anspruch des Arbeitnehmers auf Altersrente begründen und deren Höhe bestimmen, hat der Arbeitgeber aber keinen Einfluß.

Eingriffe des Gesetzgebers in das Rentensystem und sich daraus für den Arbeitnehmer ergebende Nachteile in der gesetzlichen Altersversorgung gehören nach der Konzeption der Sozialversicherung daher grundsätzlich zu dem Risiko, das der Arbeitnehmer zu tragen hat und das er nicht, auch nicht anteilig, auf den Arbeitgeber abwälzen kann. Soweit der Gesetzgeber verfassungskonform in Rentenanwartschaften eingreift, rückt der Arbeitgeber nicht an die Stelle des Rententrägers. Verfassungswidrige Eingriffe sind gegenüber dem Rententräger zu verfolgen.

bb) Nach dem Inhalt des – unterstellten – Aufhebungsvertrags ist die ggf. eintretende Rentenminderung auch nicht deshalb auf die Beklagte verlagert, weil sie das Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis veranlaßt hat.

Ein Arbeitnehmer, der im Zuge einer Neuorganisation des Unternehmens durch eine iSv. § 1 KSchG sozial gerechtfertigte und damit wirksame betriebsbedingte Kündigung seinen Arbeitsplatz verliert, hat zwar Anspruch auf die wegen der Betriebsänderung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat vereinbarten Sozialplanleistungen (§ 112 Abs. 1 Satz 3 iVm. § 77 Abs. 4 BetrVG). Er kann aber weder über das Ausscheiden entscheiden noch arbeitsvertraglich die Höhe der Leistungen beeinflussen. Demgegenüber kann ein Arbeitnehmer, der im Zusammenhang mit der Betriebsänderung freiwillig ausscheidet, selbst darüber befinden, ob er die ihm vom Arbeitgeber als Gegenleistung für die Einwilligung in die Vertragsaufhebung angebotenen Bedingungen annimmt. An die Annahme des Angebots ist er gebunden (§§ 305, 241 BGB). Soweit sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt, muß er daher davon ausgehen, daß der Arbeitgeber nur für solche Risiken einsteht, die sich dem Angebot entnehmen lassen.

Aus dem “Angebot” der Beklagten, nämlich den anzuwendenden Regelungen des Sozialplans in der Betriebsvereinbarung Nr. 238/1, ergibt sich, daß die Beklagte das Risiko gesetzlicher Änderungen im Rentenrecht und im Recht der Arbeitsförderung teilweise übernommen hat, nämlich für die Dauer von 60 Monaten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Sie lief damit Gefahr, während dieses Zeitraums ggf. gesetzlich bestimmte Kürzungen des Arbeitslosengeldes wegen des von ihr mit 90 % des monatlichen Nettoentgelts garantierten Ausgleichsgeldes aufstocken zu müssen. Daß die Beklagte zusätzlich für Nachteile in der gesetzlichen Rentenversicherung einzustehen hätte, die sich erst nach Ablauf des Ausgleichszeitraumes verwirklichen, konnte der Kläger danach nicht annehmen. Im Gegenteil mußte die zeitliche Beschränkung ihm verdeutlichen, daß die Beklagte im übrigen enttäuschte Erwartungen des Klägers in die Beständigkeit des Rentenrechts nicht kompensieren werde.

cc) Auch nach dem Zweck des – unterstellten – Aufhebungsvertrags ist das Risiko der Rentenrechtsänderung allein dem Kläger zuzuordnen.

Zweck der Vertragsbeendigung war nicht die vom Kläger verlangte (lebenslange) Versorgung. Die Beklagte wollte vielmehr, wie der Kläger selbst geltend macht, ihr Unternehmen ua. durch den Personalabbau konsolidieren und eine sog. gesunde Altersstruktur herstellen. Der Kläger wollte, wie er vorbringt, jüngeren Kollegen den Arbeitsplatz erhalten. Dieses übereinstimmende Ziel ist durch die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreicht. Daran ändert der Umstand nichts, daß – wie zugunsten des Klägers unterstellt werden kann – für sein Einvernehmen mit der Vertragsbeendigung die Höhe der von der Beklagten zugesagten Leistungen eine Rolle gespielt hat und er, ausgehend vom damaligen Rentenrecht, das Angebot der Beklagten als ausreichend einschätzte. Dieses Moment betrifft mithin nur sein Motiv, das ihn zur Annahme des Vertragsangebots bestimmt hat.

dd) Der Kläger hätte daher, um sich vor gesetzlich bedingten Nachteilen in der Rentenversicherung zu schützen, mit der Beklagten eine entsprechende Regelung treffen müssen. Er hätte jedenfalls deutlich machen müssen, daß er nur deshalb mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses einverstanden sei, weil er erwarte, daß die Beklagte ihm eine gesetzliche Rente auf der Grundlage des alten Rentenrechts, zumindest anteilig, garantiere. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 1 ZPO) ist das nicht der Fall. Danach war z. Zt. des Vertragsschlusses weder dem Kläger noch der Beklagten die Höhe der Rentenanwartschaft bekannt. Der Kläger trägt nicht mehr vor, als daß er auf den Fortbestand der bestehenden Rechtslage vertraut habe.

II. Kommt danach ein Anspruch des Klägers auf Wiedereinstellung nicht in Betracht, so sind auch die auf Zahlung gerichteten Hilfsanträge sowie der auf Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten gerichtete Hilfsantrag unbegründet.

1. Zahlungsansprüche des Klägers ergeben sich nicht aus einer kollektivrechtlichen Vereinbarung. Die Beklagte schuldete allein die in der Betriebsvereinbarung Nr. 238/1 bestimmten Leistungen. Weitere Leistungen kann der Kläger nicht mit Erfolg verlangen. Nach dem Sozialplan vom 11. Juni 1996, der die bisherigen Vereinbarungen über die von der Beklagten geschuldeten Leistungen bei einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch betriebsbedingte Kündigung oder durch Aufhebungsvertrag ersetzt, ist sie lediglich verpflichtet, die “laufenden individuellen Vereinbarungen” nach den abgelösten Regelungen zu erfüllen.

2. Ein Anspruch des Klägers auf Schadenersatz wegen positiver Forderungsverletzung scheidet nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts (§ 561 Abs. 2 ZPO) aus. Die Beklagte hat im Zusammenhang mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Aufklärungspflichten verletzt. Ihr war die konkrete Neuregelung des Rentenrechts zur Zeit der mit dem Kläger über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses geführten Gespräche und der Kündigung nicht bekannt. Gegen diese Ausführungen wendet sich die Revision nicht.

3. Aus den Regeln über den Wegfall der Geschäftsgrundlage lassen sich Ansprüche des Klägers nicht herleiten. Insoweit gilt nichts anderes als für die verlangte Wiedereinstellung.

III. Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

 

Unterschriften

Leinemann, Friedrich, Reinecke, Fox, Unger

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1766848

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