Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung nach Einigungsvertrag
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20 Abs. 1; Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2-3
Verfahrensgang
LAG Berlin (Urteil vom 26.05.1992; Aktenzeichen 3 Sa 4/92) |
ArbG Berlin (Urteil vom 22.10.1991; Aktenzeichen 86 Ca 5400/91) |
Tenor
1. Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 26. Mai 1992 – 3 Sa 4/92 – wird zurückgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anl. I Kap. XIX Sachgeb. A Abschn. III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Sätze 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und nach Ablauf von sechs Monaten geendet hat.
Die im Jahre 1941 geborene Klägerin war seit dem 1. Oktober 1971 aufgrund eines mit dem Präsidium der Deutschen Volkspolizei geschlossenen Dienstvertrages als Röntgenassistentin beim Sportmedizinischen Dienst des SC Dynamo im Ostteil Berlins beschäftigt.
Dachorganisation des SC Dynamo und anderer Leistungssportvereine der ehemaligen DDR war die Sportvereinigung (SV) Dynamo. Deren Träger waren ursprünglich das Ministerium für Staatssicherheit, das Ministerium des Innern und die Zollverwaltung der DDR. Nach der Auflösung des Ministeriums für Staatssicherheit bzw. des Amtes für Nationale Sicherheit wurde die SV Dynamo ausschließlich dem Ministerium des Innern zugeordnet und im September 1990 in Polizeisportvereinigung Dynamo umbenannt. Die SV Dynamo war DDRweit tätig. Ihre Aufgaben bestanden in der materiellen Versorgung und sportmedizinischen Betreuung der Sportler, dem erforderlichen Service sowie der Sichtung. Auswahl und sportlichen Förderung von Kindern und Jugendlichen für eine leistungssportliche Entwicklung. Neben dem übergeordneten Büro der Zentralen Leitung der SV Dynamo gab es weitere auf das gesamte Gebiet der DDR verteilte Bezirksbüros.
Mit Verfügung vom 20. September 1990 übertrug der Innenminister der DDR 144 Dynamo-Planstellen aus dem Büro der Bezirksleitung Polizeisportvereinigung an den Präsidenten der Volkspolizei Berlin zurück. Darunter befand sich nicht die Planstelle der Klägerin. Die Polizeisportvereinigung hatte zu dieser Zeit etwa 2.300 Mitarbeiter, davon 687 Sportler/Trainer und 380 Verwaltungsangestellte, im übrigen sportwissenschaftliches und technisches Personal. Ihr waren insgesamt etwa 110 Grundstücke (u.a. Sportstätten, Internate, Werkstätten, Wohnhäuser, Verwaltungsgebäude) zugeordnet, die seit dem 3. Oktober 1990 der Verfügungsbefugnis der Treuhandanstalt unterliegen.
Der Bundesminister des Innern schob mit Verfügung vom 27. September 1990 die endgültige Entscheidung über die Überführung oder Abwicklung bestimmter Einrichtungen, zu denen auch das „Zentralbüro Polizeisportverein” und der „Sportverein Dynamo” gehörten, bis zum 31. Dezember 1990 hinaus. Am 18. Dezember 1990 entschied der Bundesminister des Innern, die nunmehr als Polizeisportverein bezeichnete Sportvereinigung Dynamo mit Wirkung vom 1. Januar 1991 nicht fortzuführen. Zur Abwicklung sollten mit 25 Mitarbeitern befristete Verträge für sechs Monate abgeschlossen werden. Für die Unterhaltung und Bewirtschaftung der Liegenschaften sollte die Treuhandanstalt weiterhin Sorge tragen.
Ebenfalls am 18. Dezember 1990 beschloß die Gesamtberliner Landesregierung aus Senat und Magistrat, das Sportforum Dynamo ohne Sport- und Kongresszentrum, Krankenhaus, Sportmedizinischen Dienst und Sportschule Biesenthal auf das Land Berlin zu überführen. Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wurde beauftragt, bis zum 30. September 1991 eine Konzeption für den Sportmedizinischen Dienst im Sportforum Dynamo vorzulegen. In dem Beschluß heißt es u.a.:
Das Sport- und Erholungszentrum (SEZ), das Sport- und Kongresszentrum auf dem Gelände des Sportforums Dynamo und das Freizeit- und Erholungszentrum (FEZ) – der ehemalige Pionierpalast „Ernst-Thälmann” – sind große Einrichtungen, die ein breites Spektrum von Aufgaben im Bereich des Sports, der Jugendbetreuung, der Freizeitgestaltung, der gastronomischen Versorgung u.a. wahrnehmen. Ein wesentlicher Teil der Aufgaben gehört nach bewährtem Verständnis nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Die Überführung der Einrichtungen ist aus diesem Grunde nicht möglich. Da aber das vielfältige Angebot für die Bevölkerung gesichert werden muß, kommt nur eine perspektivische Abwicklung mit dem Ziel in Frage, daß die Einrichtungen erhalten bleiben, die Personalausstattungen spürbar reduziert und bis zum 31.8.1991 (SEZ), bis zum 30.9.1991 (Sport- und Kongresszentrum) und bis zum 31.5.1991 (FEZ) Nutzungskonzepte erarbeitet werden. Erst wenn diese Konzepte vorliegen, kann über die weitere Zukunft der Einrichtungen entschieden werden …
Die für den Sport zuständige Senatsverwaltung wird im besonderen beauftragt, …
bis zum 30. September 1991 eine Konzeption für das Sport- und Kongresszentrum auf dem Gelände des Sportforums Dynamo vorzulegen; zur Aufrechterhaltung der Einrichtung können mit bis zu 155 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verträge abgeschlossen werden, die längstens bis zum 31.12.1991 zu befristen sind.
…
Die für das Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung wird im besonderen beauftragt, …
bis zum 30.9.1991 eine Konzeption für den Sportmedizinischen Dienst im Sportforum Dynamo vorzulegen; zur Aufrechterhaltung der Einrichtung können mit bis zu 31 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verträge abgeschlossen werden, die längstens bis zum 31.12.1991 zu befristen sind.
…
Eine kontinuierliche Betreuung von Spitzen- und Leistungssportlern ist weiter erforderlich; diese Aufgabe gehört allerdings nach bewährtem Verständnis nicht zu den Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Eine Überführung des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Dynamo ist aus diesem Grunde nicht möglich. Da das Betreuungsangebot für die Spitzen- und Leistungssportler aber gesichert werden muß, kommt nur eine perspektivische Abwicklung in Frage mit dem Ziel, für diese Aufgabe eine andere Trägerschaft zu finden. Erst wenn ein Konzept vorliegt (bis 30.9.1991), kann über die weitere Zukunft des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Dynamo entschieden werden.
Mit Schreiben vom 4. Januar 1991 teilte der Bundesminister des Innern der Klägerin mit, daß ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der Bestimmungen des Einigungsvertrages mit Wirkung vom 1. Januar 1991 ruhe. Seit dem Zugang dieses Schreibens am 7. Januar 1991 ist die Klägerin nicht mehr beschäftigt worden.
Im April 1991 eröffnete der Beklagte auf dem Gelände des Sportforums die Sportmedizinische Hauptberatungsstelle II und das Sportmedizinische Zentrum II. Hierfür wurden 31 Arbeitnehmer befristet eingestellt.
Mit der ursprünglich auch gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichteten Klage hat die Klägerin geltend gemacht, der Bundesminister des Innern habe keine Regelungskompetenz gehabt, eine Entscheidung über die Auflösung und Abwicklung der SV Dynamo nach dem Einigungsvertrag herbeizuführen. Dem Schreiben vom 4. Januar 1991 fehle es an der erforderlichen Klarheit. Die Abwicklungsentscheidung sei erst mit der Bekanntgabe an die betroffenen Arbeitnehmer wirksam geworden. Die Klägerin sei in der Teileinrichtung Sportmedizinischer Dienst tätig gewesen. Diese Teileinrichtung sei überführt worden und bestehe fort. Der Beklagte betreibe auf dem Gelände und in den bisherigen Räumen des Sportmedizinischen Dienstes im Sportforum Hohenschönhausen mit den gleichen sächlichen Arbeitsmitteln, wenn auch mit reduziertem Personal, weiterhin einen Sportmedizinischen Dienst. Er habe im Beschluß vom 18. Dezember 1990 klar zum Ausdruck gebracht, daß er sowohl das Sportforum Dynamo als auch den Sportmedizinischen Dienst weiterführen wolle.
Die Klägerin hat – soweit in der Revisionsinstanz noch von Interesse – beantragt
festzustellen, daß ihr Arbeitsverhältnis zum Beklagten über den 30. Juni 1991 hinaus unbefristet fortbestehe.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat vorgetragen, allein der Bund sei zur Entscheidung über die Abwicklung des SV Dynamo zuständig gewesen. Eine Überführung der Einrichtung des SC Dynamo oder auch nur des Sportmedizinischen Dienstes auf das Land sei nicht erfolgt. Der Beschluß der Gesamtberliner Landesregierung stehe dem nicht entgegen. Er habe nicht in die Kompetenz des Bundes eingreifen, sondern lediglich das weitere Schicksal des Sport- und Kongresszentrums auf dem Dynamogelände regeln wollen. Das Sportforum in Hohenschönhausen sei lediglich als Liegenschaft übernommen worden. Auf diesem Gelände seien nach dem 1. Januar 1991 keine Angestellten mehr beschäftigt worden. Ob die im April 1991 parallel zu den bestehenden Einrichtungen in Westberlin eröffneten Beratungsstellen und das Sportmedizinische Zentrum beibehalten würden, stehe noch nicht fest.
Das Arbeitsgericht hat die auf Feststellung des Fortbestands des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Antrag nur noch gegenüber dem Beklagten weiter. Dieser beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Die Klägerin hat keinen Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten gemäß Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 EV dargelegt.
1. Wurde bis zu dem nach dem Einigungsvertrag vorgesehenen letztmöglichen Zeitpunkt keine positive, ggf. auch konkludente Überführungsentscheidung getroffen, trat kraft Gesetzes die Auflösung der Einrichtung oder der nicht überführten Teile ein. Wurde ein überführungsfähiger Teil überführt, erfaßte die Abwicklung den Rest der früheren Gesamteinrichtung. Die Abwicklung diente der Umsetzung dieser Auflösung und war auf die Liquidation der Einrichtung oder der nicht überführten Teile gerichtet. Mit dem Eintritt der Abwicklung war kraft Gesetzes das Ruhen der Arbeitsverhältnisse gemäß Nr. 1 Abs. 2 EV verbunden. Der Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses konnte nur als gesetzliche Folge der Überführung der Beschäftigungseinrichtung eintreten (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Die Überführung einer Einrichtung oder Teileinrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Die Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG, a.a.O.; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die (Teil-)Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Die Überführung erforderte nicht nur die vorübergehende, sondern eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die (Teil-)Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – a.a.O.).
Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde. Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf die Bundesrepublik Deutschland oder nach Nr. 1 Abs. 3 EV auf ein Bundesland übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und ggf. zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Aus dem zu berücksichtigenden Sach- und Streitstand ergibt sich nicht, daß der Beklagte die Einrichtung oder Teileinrichtung, in der die Klägerin vor dem 3. Oktober 1990 beschäftigt wurde, im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EV überführt hätte.
a) Der Beklagte hat weder das Ministerium des Innern der DDR noch die Sportvereinigung Dynamo noch den SC Dynamo überführt.
Daß eine noch überführungsfähige Untereinheit der Sportvereinigung Dynamo oder des SC Dynamo als Teileinrichtung überführt worden wäre, ist von der Klägerin nicht dargelegt worden. Die Feststellung, der Beklagte habe zumindest eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung und damit eine Teileinrichtung als kleinste überführungsfähige Organisationseinheit der DDR-Verwaltung im Sinne von Art. 13 EV überführt (vgl. hierzu BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – a.a.O., zu I 2 der Gründe), hätte vorausgesetzt, daß die bisherigen Aufgaben, Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel dieser Organisationseinheit der DDR-Verwaltung nicht nur pauschal, sondern substantiiert vorgetragen worden wären. Darüber hinaus wären die vom neuen Träger der öffentlichen Verwaltung fortgeführten Aufgaben, Strukturen und die dazu übernommenen sächlichen Mittel der früheren DDR-Verwaltung anzugeben gewesen. Die diesbezügliche Darlegungs- und ggf. Beweislast trifft den Arbeitnehmer, denn er macht geltend, sein Arbeitsverhältnis sei kraft Gesetzes als aktives auf den neuen Träger öffentlicher Verwaltung übergegangen (vgl. BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – a.a.O.).
b) Die Klägerin hat dieser Darlegungslast nicht genügt. Die Aufgaben, Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel des Sportmedizinischen Dienstes des SC Dynamo sind nach dem Sach- und Streitstand überwiegend derartig vage umschrieben, daß sie sich einem Vergleich mit den sportmedizinischen Aktivitäten des Beklagten in den Beitrittsbezirken weitgehend entziehen. Ein entscheidender Unterschied liegt jedenfalls darin, daß der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo offenbar ausschließlich für die medizinische Betreuung der Leistungssportler des Sportclubs zuständig war und in diesem Rahmen auch kurative (einschließlich stationärer) Maßnahmen durchführte. Die Aufgabenstellung des Sportmedizinischen Zentrums II und der Sportmedizinischen Hauptberatungsstelle II erfaßt demgegenüber alle Sportler einschließlich der Breiten- und Freizeitsportler. Die Intensität und damit die Zielsetzung der Betreuung erscheint ganz andersartig als beim Sportmedizinischen Dienst des SC Dynamo. Das kommt nicht zuletzt auch in der Personalreduzierung auf weniger als 1/6 zum Ausdruck. Die SV Dynamo und mit ihr der Sportmedizinische Dienst des SC Dynamo betreute den Leistungssport aus Gründen der Selbstdarstellung des Staates (sportmedizinisch) umfassend. Dagegen entsprechen die sportmedizinischen Aktivitäten des Beklagten in den Beitrittsbezirken der Aufgabenstellung der in West-Berlin bestehenden Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes.
Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin die Aufgaben des Sportmedizinischen Dienstes des SC Dynamo näher darlegen müssen, insbesondere was unter „medizinischer Betreuung” verstanden wurde. Sie hätte auch die sächlichen Einrichtungen im einzelnen bezeichnen müssen. Es liegt nahe, daß allein mit dem Wegfall kurativer und stationärer Maßnahmen eine erhebliche Einschränkung der Nutzung von Sacheinrichtungen und eine entscheidende Änderung der Zielsetzung der Einrichtung verbunden ist. Die Fortführung „derselben medizinischen Aufgaben” würde voraussetzen, daß alle medizinischen Disziplinen weiterhin vertreten sind. Zu alledem hat die Klägerin auch nach Bekanntwerden der Senatsurteile vom 22. April 1993 (8 AZR 245/92, 8 AZR 465/92 u.a., n.v.) nichts ausgeführt. Es reicht nicht aus, daß das Betreuungsangebot für Spitzen- und Leistungssportler nach dem Beschluß der Gesamtberliner Landesregierung zu sichern war und der Beklagte seine sportmedizinischen Aktivitäten in den Räumen des früheren Sportmedizinischen Dienstes aufgenommen hat. Über Art, Umfang und Zielsetzung der medizinischen Betreuung ist damit ebensowenig ausgesagt wie über die Strukturen und wesentlichen sächlichen Mittel der früheren Verwaltungseinrichtung. Demnach kann aus dem Sachvortrag der Klägerin nicht gefolgert werden, der Beklagte habe eine Teileinrichtung im Sinne von Art. 13 Abs. 1 EV überführt und damit den Übergang der Arbeitsverhältnisse der dort Beschäftigten ausgelöst.
II. Es kann deshalb im vorliegenden Rechtsstreit als unerheblich dahingestellt bleiben, ob der Beklagte überhaupt gemäß Art. 13 Abs. 1 EV zuständig war, die Sportvereinigung Dynamo oder etwaige Teileinrichtungen der Sportvereinigung oder deren Trägerverwaltung (Ministerium des Innern der DDR) zu überführen. Sollten die Strukturen und Aufgaben der Sportvereinigung Dynamo einschließlich ihrer Einbindung in den Staatsapparat der DDR (Ministerium für Staatssicherheit bzw. Ministerium des Innern der DDR) die Zuständigkeit des Bundes nach Art. 13 Abs. 2 EV begründet haben, wäre es unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt zum Übergang eines aktiven Arbeitsverhältnisses auf den Beklagten gekommen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Unterschriften
Dr. Ascheid, Dr. Müller-Glöge, Dr. Mikosch, Morsch, Rosendahl
Fundstellen