Entscheidungsstichwort (Thema)
TV soziale Absicherung - Kündigung wegen mangelnden Bedarfs
Orientierungssatz
Für den Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs 1 TV soziale Abfindung kommt es nicht darauf an, ob die wirksam gewordene Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, ihre Rechtsgrundlage in Abs 4 Nr 2 EV fand.
Tenor
1. Die Sprungrevision des Beklagten gegen das Urteil des
Arbeitsgerichts Stralsund vom 28. Oktober 1997 - 4 Ca 21/97 -
wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte hat die Kosten der Sprungrevision zu tragen.
Tatbestand
Die Klägerin verlangt wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Parteien von dem Beklagten eine Abfindung.
Die Klägerin war seit dem 1. September 1983 in der Kindertagesstätte "D" beschäftigt. Diese hatte der Beklagte 1993 von der H übernommen. Die Parteien schlossen am 16. Juni 1993 einen schriftlichen Arbeitsvertrag, in dessen § 2 es heißt:
"Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach folgendem Tarifvertrag:
BAT-Ost
Zusätzlich gelten die diesen Vertrag ergänzenden, ändernden oder
ersetzenden Tarifverträge in der jeweils gültigen Fassung.
Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden
sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung."
Der Beklagte bot der Klägerin im Mai 1995 eine Änderung des Arbeitsvertrags an, nach der auf das Arbeitsverhältnis zukünftig nicht mehr der Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts - Manteltarifliche Vorschriften - (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 Anwendung finden sollte. Die Klägerin unterschrieb diesen Änderungsvertrag nicht.
Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 28. Dezember 1995 das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen wegen Schließung der Kindertagesstätte zum 30. Juni 1996. Die hiergegen von der Klägerin erhobene Kündigungsschutzklage wies das Arbeitsgericht Stralsund mit Urteil vom 21. November 1996 (- 2 Ca 4/96 -) rechtskräftig ab.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 Buchst. a Tarifvertrag zur sozialen Absicherung vom 6. Juli 1992 idFd. 1. Änd-TV vom 25. April 1994 (fortan: TV soziale Absicherung) in - rechnerisch unstreitiger - Höhe von 10.000,00 DM. Der Beklagte habe das Arbeitsverhältnis aus betriebsbedingten Gründen und damit "wegen mangelnden Bedarfs" iSd. Tarifbestimmung gekündigt. Die Tarifbindung sei nicht durch Änderungskündigung des Beklagten weggefallen.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 10.000,00 DM netto
zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 10. Januar 1997 zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der tarifliche Anspruch auf Abfindung bestehe nicht, weil aufgrund einer von ihm auch mündlich erklärten Änderungskündigung vom 29. Mai 1995, die unanfechtbar geworden sei, der TV soziale Absicherung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht mehr anwendbar sei. Darüber hinaus setze dieser Tarifanspruch eine Kündigung nach Art. 20 Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Nr. 2 oder 3 Einigungsvertrag (im folgenden: Abs. 4 Nr. 2 oder 3 EV) voraus. Bei einer betriebsbedingten Kündigung nach § 1 Abs. 2 KSchG entstehe nach dem TV soziale Absicherung kein Anspruch auf Abfindung.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Mit der auf Antrag des Beklagten vom Arbeitsgericht zugelassenen und mit Zustimmung der Klägerin eingelegten Sprungrevision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Abweisung der Klage weiter. Die Klägerin beantragt, die Sprungrevision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Sprungrevision hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Arbeitsgericht der Klage stattgegeben. Die Klägerin hat gegen den Beklagten einen Anspruch auf Abfindung in unstreitiger Höhe von 10.000,00 DM nebst Zinsen seit Rechtshängigkeit in Höhe von 4 %.
1. Zutreffend hat das Arbeitsgericht angenommen, daß aufgrund der in § 2 des Arbeitsvertrags vereinbarten Anwendung des BAT-O und der diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträge der TV soziale Absicherung auf das Arbeitsverhältnis der Parteien im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung vom 28. Dezember 1995 anzuwenden war. Der Inhalt des Arbeitsvertrags war weder durch Parteivereinbarung noch durch Kündigung verändert worden. Eine Änderungsvereinbarung war nicht zustande gekommen, da die Klägerin unstreitig das Änderungsangebot des Beklagten nicht angenommen hatte. Die vom Beklagten behauptete mündliche Änderungskündigung hat das Arbeitsgericht nicht festgestellt. Daran ist der erkennende Senat gebunden (§ 561 Abs. 2 ZPO, § 76 Abs. 4 ArbGG).
2. Die in § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung geregelten Voraussetzungen des Klageanspruchs sind gegeben. Danach setzt der Abfindungsanspruch voraus, daß das Arbeitsverhältnis gekündigt wird, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist. So liegt der Fall hier.
a) Unstreitig wurde das Arbeitsverhältnis gekündigt, weil die Klägerin infolge Schließung der Kindertagesstätte "D" und damit wegen mangelnden Bedarfs für den Beklagten nicht mehr verwendbar war.
b) Entgegen der Auffassung des Beklagten kommt es nach der Rechtsprechung des Senats für den Anspruch auf Abfindung nach § 2 Abs. 1 TV soziale Absicherung nicht darauf an, ob die wirksam gewordene Kündigung, die der Arbeitgeber ausgesprochen hat, weil der Arbeitnehmer wegen mangelnden Bedarfs nicht mehr verwendbar ist, ihre Rechtsgrundlage in Abs. 4 Nr. 2 EV fand (Senatsurteil 19. Februar 1998 - 6 AZR 367/96 - BAGE 88, 109; ebenso Senatsurteil 16. Juli 1998 - 6 AZR 205/97 - nv.). Diese Rechtsprechung hat im Schrifttum Zustimmung gefunden (Schaub EWiR 1998, 1073, 1074; Welslau BuW 1999, 279). Auch der Beklagte hat keine Gesichtspunkte vorgetragen, die den erkennenden Senat zur Überprüfung seines Standpunkts veranlassen könnten. Er hält deshalb an dieser Rechtsprechung fest und nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf seine ausführliche Begründung in dem veröffentlichten Urteil vom 19. Februar 1998 (- 6 AZR 367/96 - BAGE 88, 109, 113) Bezug.
3. Dem Anspruch steht die Bestimmung des § 2 Abs. 5 Buchst. a TV soziale Absicherung nicht entgegen. Nach ihr erhält der Arbeitnehmer keine Abfindung, wenn die Kündigung aus einem von ihm zu vertretenden Grund erfolgt ist. Nach dem Wortlaut dieser Tarifbestimmung, von dem die Auslegung nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts in erster Linie auszugehen hat (Senatsurteil 16. Juli 1998 - 6 AZR 672/96 - AP TVG § 4 Rationalisierungsschutz Nr. 27, zu II 2 a der Gründe mwN), muß ein Ursachenzusammenhang zwischen dem vom Arbeitnehmer zu vertretenden Umstand und der Kündigung bestehen. Schon nach dem Vortrag des Beklagten fehlt es an einem solchen ursächlichen Zusammenhang.
Erstmals in der Revisionsinstanz hat der Beklagte geltend gemacht, er habe im Jahr 1995 ein Sanierungskonzept vorgelegt, nach welchem die Kindertagesstätte möglicherweise hätte gerettet werden können und somit Entlassungen hätten verhindert werden können, wenn die betroffenen Arbeitnehmer freiwillig in zwei aufeinanderfolgenden Jahren auf das ihnen nach dem BAT-O zustehende Weihnachtsgeld verzichtet hätten. Da dieser Verzicht mutwillig abgelehnt worden sei, habe er sich zu der betriebswirtschaftlich sinnvollen und notwendigen Schließung der Kindertagesstätte entschlossen. Diese von der Klägerin bestrittenen Tatsachen rechtfertigen nicht den Schluß auf einen Ursachenzusammenhang zwischen der Weigerung der Klägerin und der Kündigung durch den Beklagten. Indem dieser vorträgt, die Kindertagesstätte hätte "möglicherweise" durch einen solchen Verzicht gerettet werden können, räumt er selbst ein, daß es trotz des Verzichts zu einer Schließung der Kindertagesstätte hätte kommen können. Für das Tatbestandsmerkmal der Ursächlichkeit hätte der Beklagte aber nur ausreichend vorgetragen, wenn er substantiiert behauptet hätte, der Beschäftigungsbedarf für die Klägerin wäre nicht entfallen, wenn diese sich 1995 zu dem ihr angesonnenen zweimaligen Verzicht auf das Weihnachtsgeld bereit gefunden hätte.
4. Der Anspruch auf die geforderten Zinsen folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
5. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Peifer
Dr. ArmbGräfl Steinhäuser
D. Knauß
Fundstellen
Haufe-Index 611020 |
ZTR 2000, 227 |