Entscheidungsstichwort (Thema)
Verbot der Diskriminierung befristet Beschäftigter. Entscheidung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (§ 313a ZPO); weitgehende Parallelsache zu den Senatsurteilen vom 11. Dezember 2003 – 6 AZR 638/02 –, – 6 AZR 651/02 –, – 6 AZR 19/03 –, – 6 AZR 245/03 –
Leitsatz (redaktionell)
Die Regelung in § 23 Entgelttarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Post AG verstößt gegen das Benachteiligungsverbot des § 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG und ist unwirksam, soweit über den 31. Dezember 2000 hinausgehende befristete Arbeitsverhältnisse von der Gewährung der Besitzstandszulagen und Zuschläge ausgenommen werden.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 9 Abs. 3; TzBfG §§ 1, 3 Abs. 1, §§ 4, 17 S. 1; BGB §§ 134, 611 Abs. 1; BeschFG 1996 § 1 Abs. 5; ZPO § 256 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Bremen (Urteil vom 05.11.2002; Aktenzeichen 1 Sa 156/02) |
ArbG Bremen (Urteil vom 15.05.2002; Aktenzeichen 7 Ca 7296/01) |
Tenor
- Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Bremen vom 5. November 2002 – 1 Sa 156/02 – unter Zurückweisung der Revision im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bremen vom 15. Mai 2002 – 7 Ca 7296/01 – teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Klägerin vom 1. Januar 2001 bis zum 30. April 2001 Anspruch auf Zahlung einer Besitzstandszulage Lohn nach § 24 iVm. Anlage 6 und einer Besitzstandszulage Zuschläge nach § 25 iVm. Anlage 9, Dritter Teil des Tarifvertrags Nr. 75d (ETV-Arb) hat.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
- Von den Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin 32/36 und die Beklagte 4/36 zu tragen.
Von Rechts wegen!
Gründe
Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555, § 313a Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Armbrüster
zugleich für die wegen Urlaub an der Unterschrift verhinderten Vorsitzenden Richterin Schmidt
Brühler, Dr. Armbrüster, Kapitza, Erika Holzhausen
Fundstellen
Dokument-Index HI1235932 |
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