Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines ehemaligen Lehrers im Hochschuldienst. Eingruppierung eines als Lehrer im Hochschuldienst mit Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildung im Lehrstuhl “Geschichte der Arbeiterbewegung/Militärgeschichte” der Sektion “Gesellschaftswissenschaften” und mit Teilnahme an der wissenschaftlichen Arbeit in der NVA-Dienststelle Löbau = Offiziershochschule der Landstreitkräfte “Ernst Thälmann” Löbau/Zittau beschäftigten Diplom-Historikers, der im Wege des Fernstudiums in den Jahren 1967 bis 1971 an der Philosophischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin, Fachrichtung Geschichte mit dem Studienziel Diplom-Historiker das Studium mit dem Staatsexamen als Historiker abgeschlossen und wegen seiner Tätigkeit als Lehroffizier an einer militärischen Einrichtung die Diplomphase im Wege des Fernstudiums von 1971 bis 1973 am Deutschen Institut für Militärgeschichte in Potsdam absolviert und am 29. März 1973 mit dem Diplom abgeschlossen und danach ein postgraduales zweijähriges militärpädagogisch-psychologisches Hochschul-Teilstudium an der Militärakademie “Friedrich Engels” in Dresden erfolgreich beendet hat

 

Leitsatz (amtlich)

Ein an einer Offiziershochschule der NVA tätig gewesener Lehrer im Hochschuldienst mit der Lehrbefähigung für das Fachgebiet “Geschichte der Arbeiterbewegung und Militärgeschichte” hat in der Regel keinen Anspruch auf Vergütung nach der VergGr. IIa BAT-O.

 

Normenkette

BAT-O § 11 S. 2; Änderungstarifvertrag Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 § 2 Nr. 3; Zweite Verordnung über besoldungsrechtliche Übergangsregelungen nach der Herstellung der Einheit Deutschlands (2. BesÜV) vom 21. Juni 1994 (BGBl I S. 1345); Anlage 1a VergGr. IIa zum BAT-O; TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten vom 24. Juni 1991; BBG § 19; BBesG § § 20, 23 Abs. 1 Ziff. 4 Anlage I Besonderungsgruppe A 13, § 23 Abs. 1 Ziff. 4 Anlage II Bundesbesoldungsordnung C; EV Art. 37; BGB § 615

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 04.05.1994; Aktenzeichen 2 Sa 281/93)

ArbG Bautzen (Urteil vom 29.09.1993; Aktenzeichen 4 Ca 4264/93)

 

Tenor

  • Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1994 – 2 Sa 281/93 – aufgehoben.
  • Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 29. September 1993 – 4 Ca 4264/93 – abgeändert.

    Die Klage wird abgewiesen.

  • Der Kläger hat auch die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. August 1992 Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O hat.

Der am 14. März 1937 geborene Kläger besuchte von 1943 bis 1951 die Volksschule/Grundschule in B… und S…. Von 1951 bis 1955 besuchte er die Oberschule und bestand im Juni 1955 die Reifeprüfung. Von 1955 bis 1958 erfolgte die Offiziersausbildung an den Offiziersschulen N… und P…. Von 1958 bis 1959 arbeitete der Kläger als Schweißer in der Produktion. Von 1959 bis 1965 war der Kläger als Zugführer im RAR-E…, im MSR-17 H… und im UAR-7 E… im Soldatenverhältnis zur NVA tätig. Von 1965 bis 1968 wurde der Kläger im Stabsdienst des MSB des UAR-7 E… verwendet.

Mit Bescheid vom 12. Mai 1967 wurde der Kläger zum Fernstudium an der Philosophischen Fakultät der H…-Universität B… für die Fachrichtung Geschichte mit dem Studienziel Diplom-Historiker zugelassen. Am 4. September 1967 erfolgte die Immatrikulierung zum Studienjahr 1967/68. Am 13. Juli 1971 schloß der Kläger dieses Studium mit dem “Staatsexamen als Historiker” ab. Entsprechend einer Absprache zwischen der Abteilung Fernstudium der Sektion Geschichte der H…-Universität und dem Deutschen Institut für Militärgeschichte übernahm das Deutsche Institut für Militärgeschichte die Ausbildung des Klägers im Diplom-Studium in der Disziplin Militärgeschichte. Dafür war u.a. maßgebend, daß der Kläger seit dem Jahre 1968 als Lehroffizier im Lehrstuhl Geschichte/Militärgeschichte der Offiziershochschule “Ernst Thälmann” in L… tätig war. Der Kläger begann das Diplom-Studium in der Fachrichtung Militärgeschichte im Wege des Fernstudiums am Deutschen Institut für Militärgeschichte am 16. September 1971. Der Lehrplan enthielt im Lehrfach Einführung in die Militärgeschichtswissenschaft u.a. die Studienkomplexe Gegenstand und Aufgaben der marxistisch-leninistischen Militärgeschichtswissenschaft, weltanschaulich-methodologische Grundlagen der marxistisch-leninistischen Militärgeschichtswissenschaft, Historismus und Parteilichkeit in der marxistisch-leninistischen Militärgeschichtswissenschaft. Weitere Lehrfächer waren u.a.: Grundprobleme der Entwicklung der Militärpolitik, des Militärwesens und der Geschichte der Kriege im Kampf zwischen Fortschritt und Reaktion in der feudalen und kapitalistischen Gesellschaftsformation bis zum Beginn der Epoche des Übergangs vom Kapitalismus zum Sozialismus; Militärpolitik, Militärwesen und bewaffnete Kämpfe in der Auseinandersetzung zwischen Fortschritt und Reaktion, Imperialismus und Sozialismus von 1917 bis 1945; zur Entwicklung des sozialistischen Verteidigungsbündnisses mit der Sowjetarmee als Hauptkraft; die NVA – Kern der Landesverteidigung der DDR und Teil der Vereinten Streitkräfte, Hauptzüge der Entwicklung der imperialistischen Militärkoalition; die Streitkräfte der BRD – europäische Hauptkraft des aggressiven NATO-Militärbündnisses. Am 29. März 1973 wurde ihm vom Direktor des Militärgeschichtlichen Instituts der DDR der akademische Grad “Diplom-Historiker (Dipl.-Hist.)” verliehen, “nachdem in der Ausbildung und im Diplom-Verfahren die erforderlichen wissenschaftlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen wurden.”

Vom 1. Dezember 1973 bis zum 30. November 1975 absolvierte der Kläger mit Erfolg ein “militärpädagogisch-psychologisches Hochschul-Teilstudium” an der Militärakademie “Friedrich Engels” in D…, Sektion Gesellschaftswissenschaften. Ausbildungsfächer waren Militärpsychologie, Militärpädagogik. Er bestritt eine Lehrprobe und fertigte eine wissenschaftliche Hausarbeit mit dem Thema “Der Anteil des Lehrfaches Geschichte der Arbeiterbewegung und Militärgeschichte zur internationalistischen Erziehung der Offiziersschüler” an.

Am 26. November 1975 verlieh dem Kläger – inzwischen Oberstleutnant der NVA – der Kommandeur der Offiziershochschule L… die Lehrbefähigung (facultas docendi) für das Fachgebiet “Geschichte der Arbeiterbewegung und Militärgeschichte”, nachdem der Kläger “den Nachweis über die für die Verleihung der Lehrbefähigung (facultas docendi) geforderten Leistungen in Erziehung, Ausbildung, Weiterbildung und Forschung erbracht hat.” Am 14. September 1982 schlossen der Kläger und die NVA-Dienststelle L…, also die Offiziershochschule der Landstreitkräfte “Ernst Thälmann” L…/Z… folgenden Arbeitsvertrag:

“Kollege M… beginnt am 01. Dezember 1982 die Tätigkeit als Lehrer im Hochschuldienst mit nachstehender Arbeitsaufgabe: Vorbereitung, Durchführung und Nachbereitung der Ausbildung im Lehrstuhl “GdA/MG” der Sektion “Gesellschaftswissenschaften”, Teilnahme an der wissenschaftlichen Arbeit … als Arbeitsort wird L… und Z… vereinbart …”

Die Tätigkeit des Klägers setzte sich wie folgt zusammen: Etwa 20 % Vorlesungen, etwa 40 bis 50 % Seminare, etwa 10 % Betreuung und Begutachtung von Diplom-Arbeiten, etwa 10 % Beisitzer in Prüfungskommissionen. Bis zur Wende lehrte der Kläger entsprechend dem einheitlichen Lehrplan der DDR und ihrer militärischen Hochschulen. Nach der Wende 1989/1990 traten Veränderungen in Lehrinhalten ein. Die Vorlesungen und Seminare des Klägers umfaßten dann u.a. folgende Themen:

  • Die Entwicklung des Militärwesens vom Altertum (Griechenland und Rom) über das Mittelalter, Bauernkrieg 1525 bis zum 19. Jahrhundert (Revolution von 1848 und Preußisch-Deutsche Kriege),
  • die Entwicklung der NVA,
  • die Entwicklung der Bundeswehr,
  • die Entwicklung der Warschauer Vertragsorganisation,
  • die Entwicklung der NATO,
  • die Entwicklung Deutschlands in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts,
  • die Entwicklung Deutschlands in den zwanziger und dreißiger Jahren des 20. Jahrhunderts,
  • die Entwicklung der beiden Deutschen Staaten nach 1945,
  • die Entwicklung Rußlands am Ende des 19. Jahrhunderts und zu Beginn des 20. Jahrhunderts.

Mit Wirkung vom 3. Oktober 1990 übernahm die Beklagte die Dienststelle des Klägers. Ein Änderungsvertrag oder ein neuer Arbeitsvertrag wurden nicht abgeschlossen; eine Änderungskündigung wurde nicht ausgesprochen. 1990 wurde die Offiziershochschule L… abgewickelt. Es wurden keine Schüler mehr unterrichtet. Der Kläger wurde mit verschiedenen Bürotätigkeiten bei der Abwicklung beschäftigt. Mit Schreiben vom 11. Februar 1992 teilte die Beklagte dem Kläger durch die Standortverwaltung D… mit, ihm werde die Tätigkeit eines Angestellten im Nachkommando übertragen, seine Vergütung erfolge nach Vergütungsgruppe Vb BAT-O rückwirkend ab 1. Juli 1991. Hiergegen wandte sich der Kläger mit Einspruch vom 12. März 1992. Aufgrund einer Kündigung der Beklagten wegen mangelnden Bedarfs endete das Arbeitsverhältnis der Parteien am 31. August 1992.

Mit seiner beim Arbeitsgericht am 22. Juni 1993 eingegangenen Klage hat der Kläger Vergütung entsprechend der Vergütungsgruppe IIa BAT-O für die Zeit ab 1. Juli 1991 bis 31. August 1992 verlangt.

Er hat die Ansicht vertreten, ihm stehe für die Zeit ab 1. Juli 1991 Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu. Er besitze eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung und habe als Lehrer im Hochschuldienst eine entsprechende Tätigkeit ausgeübt.

Der Kläger hat beantragt,

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger ab 1. Juli 1991 Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu zahlen

sowie

festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die von ihr nachzuzahlenden Beträge ab Klageerhebung – 2. Juli 1993 – mit 4 % zu verzinsen.

Die Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie hat die Auffassung vertreten, der Abschluß des Klägers als Diplom-Historiker sei einer abgeschlossenen und wissenschaftlichen Hochschulbildung im Sinne des BAT-O nicht gleichwertig. Der Kläger verfüge daher nicht über die subjektive Voraussetzung der Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist begründet.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O für die Zeit vom 1. Juli 1991 bis 31. August 1992.

I. Die Klage ist in dem vom Arbeitsgericht angenommenen Umfang zulässig. Es handelt sich insoweit um eine im Öffentlichen Dienst allgemein übliche Feststellungsklage, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats das nach § 46 Abs. 2 ArbGG in Verbindung mit § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche besondere Interesse an der Feststellung unbedenklich zu bejahen ist. Das gilt auch dann, wenn, wie im vorliegenden Fall, der Feststellungsantrag auf einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum beschränkt ist, wie das Arbeitsgericht im Wege der Auslegung des Klageantrages des Klägers zutreffend angenommen hat. Mit dem begehrten Feststellungsurteil wird nämlich für die Vergangenheit der Status des Klägers bestimmt, der über die für den streitbefangenen Zeitraum zu leistende Vergütung hinaus auch für die Zukunft Bedeutung haben kann, etwa bei der Anrechnung von Beschäftigungszeiten, bei der Berechnung des Übergangsgeldes usw. (Senatsurteil vom 19. März 1986 – 4 AZR 470/84 – AP Nr. 114 zu §§ 22, 23 BAT 1975; Senatsurteil vom 10. März 1993 – 4 AZR 204/92 –, n.v., zu II 1 der Gründe; Senatsurteil vom 24. November 1993 – 4 AZR 16/93 – AP Nr. 1 zu § 2 BAT-O, zu I der Gründe). Das gilt auch, soweit der Kläger diese Feststellung wegen eines nach seiner Ansicht bestehenden Annahmeverzuges der Beklagten begehrt (vgl. Senatsurteil vom 30. November 1994 – 4 AZR 899/93 – AP Nr. 3 zu § 11 BAT-O). Der Feststellungsantrag ist auch insoweit zulässig als er Zinsforderungen zum Gegenstand hat (z.B. Senatsurteil vom 9. Februar 1983 – 4 AZR 267/80 – BAGE 41, 358 = AP Nr. 1 zu § 21 MTL II).

II. Die Klage ist aber nicht begründet.

Der Kläger hat für den fraglichen Zeitraum keinen Anspruch auf Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O.

1. Das Arbeitsverhältnis unterliegt kraft beiderseitiger Tarifbindung dem BAT-O erst ab 1. September 1991.

Der Kläger hat mit Schreiben vom 13. Dezember 1991 an das Nachkommando OHS L… Abteilung Personal zur Weiterleitung an die Standortverwaltung D… mitgeteilt, daß er Mitglied der ÖTV seit September 1991 ist. Dies ist belegt durch die “Beitrittserklärung” des Klägers, nach der er ab “09/91” “Mitglied der Gewerkschaft ÖTV werden … möchte.”

Damit ist die beiderseitige Tarifbindung erst ab 1. September 1991 eingetreten mit der Folge, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O für die Monate Juli und August 1991 schon deshalb nicht gegeben ist, auch nicht nach § 615 BGB.

Der BAT-O ist nämlich nicht bereits vorher kraft Vereinbarung Gegenstand des Arbeitsvertrages geworden. Denn der Kläger hat das Arbeitsvertragsangebot der Beklagten vom 25. Juni 1991/24. Juli 1991, nach dessen § 2 sich das Arbeitsverhältnis per 1. Januar 1991 nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen sowie nach den für Angestellte des Bundes im Gebiet nach Art. 3 des Einigungsvertrages jeweils geltenden sonstigen Regelungen bestimmen sollte, nicht angenommen mit der Folge, daß nach 3.1 des Arbeitsvertrages vom 14. September 1982 der Kläger “für die vereinbarte Arbeitsaufgabe entsprechend RKV für die ZB in der NVA Lohn nach der Gehaltsgruppe 10 … erhält.”

2.a) Der Kläger fällt in den persönlichen Geltungsbereich des § 1 Abs. 1a BAT-O. Danach gilt dieser Tarifvertrag für Angestellte u.a. im Bundesdienst, die in einer der Rentenversicherung der Angestellten unterliegenden Beschäftigung tätig sind und deren Arbeitsverhältnisse in dem in Art. 3 des Eingungsvertrages genannten Gebiet (künftig: Beitrittsgebiet) begründet sind.

aa) Das Beschäftigungsverhältnis des Klägers ist unstreitig am 3. Oktober 1990 nach Maßgabe des Einigungsvertrages auf die Beklagte übergegangen; der Kläger wurde in einer – unstreitig – angestelltenversicherungspflichtigen Tätigkeit beschäftigt.

bb) Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist auch im Beitrittsgebiet begründet und unterliegt damit grundsätzlich dem räumlichen Geltungsbereich des BAT-O, weil der Kläger bereits vor dem 3. Oktober 1990, dem Tag der Deutschen Einheit, im Beitrittsgebiet angestellt worden war und in dem hier streitigen Zeitraum im Arbeitsverhältnis zu der Beklagten stand. Das Bundesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen für die grundsätzliche Anwendbarkeit des BAT-O für Arbeitsverhältnisse bejaht, die vor wie auch nach dem 3. Oktober 1990 geschlossen wurden und einen räumlichen Bezug zum Beitrittsgebiet aufweisen, der solange gegeben sein muß wie Rechte und Pflichten aus dem BAT-O abgeleitet werden (vgl. Urteil vom 24. Februar 1994 – 6 AZR 588/93 – AP Nr. 1 zu § 1 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; Urteil vom 6. Oktober 1994 – 6 AZR 324/94 –, zur Veröffentlichung vorgesehen; zuletzt Urteil vom 26. Oktober 1995 – 6 AZR 125/95 –, zur Veröffentlichung vorgesehen). Davon ist auch im vorliegenden Fall auszugehen.

Nach den bindenden Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ist der Kläger seit 1. Dezember 1982 Zivilbeschäftigter der NVA und war als angestellter Lehrer im Hochschuldienst in der NVA-Dienststelle L… = Offiziershochschule der Landstreitkräfte “Ernst Thälmann” L… /Z… tätig. Diese Dienststelle wurde nach dem 3. Oktober 1990 von der Beklagten übernommen. Schüler wurden nicht mehr unterrichtet; der Kläger wurde mit verschiedenen Bürotätigkeiten bei der Abwicklung beschäftigt. Dadurch ergibt sich der Bezug seines Arbeitsverhältnisses zum Beitrittsgebiet.

b) Ob der Kläger für den in Frage stehenden Zeitraum Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O hat, hängt davon ab, ob der Kläger, hätte er in einem Beamtenverhältnis gestanden, in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft worden wäre.

aa) Die Vorinstanzen sind ohne weiteres davon ausgegangen, daß im vorliegenden Fall die allgemeinen Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a des BAT-O heranzuziehen sind. Sie haben nicht gesehen, daß die Tätigkeitsmerkmale der Anlage 1a des BAT-O deswegen nicht heranzuziehen sind, weil nach § 2 Nr. 3 Satz 1 des Ersten Änderungstarifvertrages zum BAT-O die Anlage 1a auf Angestellte nicht anzuwenden ist, die als Lehrkräfte, auch wenn sie nicht unter die SR 2l I fallen, beschäftigt sind.

Lehrkräfte sind alle Angestellten, die im Rahmen eines Schulbetriebs, eines Hochschulbetriebs oder einer sonstigen Einrichtung mit den Aufgaben eines Schulbetriebs im Wege der Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten eine Lehrtätigkeit überwiegend ausüben (vgl. Senatsurteil vom 11. November 1992 – 4 AZR 108/92 – ZTR 1993, 248, nur Leitsatz veröffentlicht). Das ist beim Kläger der Fall. Seine Tätigkeit bestand zu mehr als der Hälfte der Arbeitszeit aus unmittelbarer Unterrichts- bzw. Lehrtätigkeit und mit ihr einhergehenden Zusammenhangstätigkeiten. Denn der Kläger hat von der Beklagten unwidersprochen vorgetragen, die vom Kläger auszuübende Tätigkeit habe aus Vorlesungen (etwa 20 %), Seminaren (etwa 40 % bis 50 %), Betreuung und Begutachtung von Diplom-Arbeiten (etwa 10 %), Prüfungstätigkeit (etwa 10 %) bestanden.

bb) Nach § 2 Nr. 3 Satz 2 des Ersten Änderungstarifvertrages zum BAT sind diese Angestellten – ggf. nach näherer Maßgabe von Richtlinien – in der Vergütungsgruppe eingruppiert, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher der Angestellte eingestuft wäre, wenn er im Beamtenverhältnis stünde. Damit ist auf die für beamtete Lehrkräfte geltenden Besoldungsvorschriften verwiesen.

Somit kommt für die Einstufung des Klägers die Besoldungsgruppe A 13 in Betracht, die der Vergütungsgruppe IIa BAT-O entspricht (§ 11 Satz 2 BAT-O).

Der Kläger müßte sonach die Anforderungen des § 19 BBG, des § 23 Abs. 1 Ziff. 4 BBesG, § 20 BBesG in Verb. mit der Anlage I “Besoldungsgruppe A 13” erfüllen.

Ob das der Fall ist, kann nicht etwa deswegen dahinstehen, weil die Einstufung des Klägers nach der Anlage 1 der 2. BesÜV zu erfolgen hätte. Denn diese gilt nach § 7 Abs. 1 Satz 1 2. BesÜV nur für Beamte an allgemeinbildenden und beruflichen Schulen sowie an Sonderschulen. § 7 Abs. 3 2. BesÜV läßt sich im übrigen entnehmen, daß für Lehrer im Hochschuldienst die allgemeinen beamtenrechtlichen Bestimmungen maßgebend sind. Die TdL-Richtlinien vom 24. Juni 1991 über die Eingruppierung der nicht von der Anlage 1a zum BAT-O erfaßten Angestellten sind für die Eingruppierung des Klägers nicht einschlägig. Denn die TdL-Richtlinien gelten nicht für den Bereich des Bundes, also für die Beklagte.

Sonach hat der Kläger nur dann Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O, wenn er, wäre er Beamter, in die Besoldungsgruppe A 13 eingestuft wäre.

Das ist nicht der Fall.

Der Kläger hat lediglich eine Lehrbefähigung für das Fachgebiet Geschichte der Arbeiterbewegung und Militärgeschichte. Er steht damit einem Diplom-Geschichtslehrer bzw. einem Diplom-Lehrer mit Lehrbefähigung für ein Fach gleich. Dieser fällt nicht unter die “Besoldungsgruppe A 13” der Anlage I zu § 20 BBesG. Der Kläger ist weder Fachschuloberlehrer noch Lehrer mit fachwissenschaftlicher Ausbildung in zwei Fächern und Lehrbefähigung für Haupt- und Realschulen oder Gymnasien; auch liegt eine einer solchen Befähigung entsprechende Verwendung nicht vor. Er ist auch nicht mit einem Realschullehrer mit der Befähigung für das Lehramt an Realschulen bei entsprechender Verwendung oder mit einem Studienrat im höheren Dienst des Bundes mit der Befähigung für das Lehramt an Gymnasien oder an beruflichen Schulen bei einer der jeweiligen Befähigung entsprechenden Verwendung bzw. mit der Befähigung für das Lehramt der Sekundarstufe II bei entsprechender Verwendung vergleichbar. Dafür steht, daß nach der Übersicht über die in der ehemaligen DDR erworbenen Abschlüsse bzw. Befähigungen im Lehrerbereich zur Vereinbarung über die Anerkennung und Zuordnung der Lehrerausbildungsgänge der ehemaligen DDR zu herkömmlichen Laufbahnen – Beschluß der Kultusministerkonferenz vom 7. Mai 1993 – (BAnZ Nr. 183a vom 27. September 1994 S. 48 f., 50) bei Diplom-Lehrern mit Lehrbefähigung für ein Fach eine Zuordnung zur BBesO A nicht möglich ist und eine Lösung nach A 12 vorgeschlagen wird.

Dem entspricht auch, daß z.B. nach den TdL-Richtlinien über die Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis beschäftigten Lehrkräfte vom 1. Februar 1992 B IV “Lehrkräfte an Gymnasien” Nr. 2 Lehrer in der Tätigkeit von Studienräten mit abgeschlossenem Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule, die überwiegend Unterricht in einem ihrem Studium entsprechenden wissenschaftlichen Fach erteilen, nach Vergütungsgruppe III BAT bezahlt werden.

Stellt man auf § 19 Abs. 1 BBG ab, so kann dahinstehen, ob der Kläger mit seinen Abschlüssen ein nach § 19 Abs. 1 Ziff. 1 im Sinne des § 15a Abs. 2 Satz 2 BBG geeignetes, mindestens dreijähriges mit einer Prüfung abgeschlossenes Studium an einer Hochschule aufweist. Jedenfalls fehlt es an einem Vorbereitungsdienst von mindestens zwei Jahren und an der Ablegung der Laufbahnprüfung oder einer die Befähigung für die Laufbahn vermittelnden zweiten Prüfung im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 2 BBG.

Denkbar wäre noch über § 33 BBesG eine Zuordnung zur Bundesbesoldungsordnung C Anlage II. Der Kläger gehörte aber schon nach dem Recht der DDR nicht zu den Hochschullehrern an den wissenschaftlichen Hochschulen im Sinne der Hochschullehrerberufungsverordnung (HBVO) vom 6. November 1968. Er hatte zwar die facultas docendi (Lehrbefähigung) im Sinne des § 7 dieser Verordnung, hatte aber nicht die Stellung eines hauptamtlichen Hochschullehrers im Sinne des § 3 dieser Verordnung, sondern stand lediglich als Lehrer im Hochschuldienst in einem Arbeitsverhältnis zu der Offiziershochschule im Sinne des AGB-DDR. Allenfalls ließe sich beim Kläger an eine Lehrkraft mit besonderen Aufgaben im Sinne des § 56 HRG denken, womit über seine Eingruppierung noch nichts gesagt ist, wenngleich die TdL-Richtlinien zum BAT-O mit dem mit Wirkung vom 1. Januar 1994 angefügten Abschnitt G unter Ic für Lehrkräfte mit besonderen Aufgaben mit einer abgeschlossenen wissenschaftlichen Hochschulausbildung bei Lehrveranstaltungen auf dieser Grundlage an wissenschaftlichen Hochschulen Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O vorsehen.

Im übrigen hat der Kläger nicht, auch nicht hilfsweise, Vergütung entsprechend der Bundesbesoldungsordnung C geltend gemacht.

Der Kläger erfüllt sonach für den fraglichen Zeitraum die Voraussetzungen für ein Amt der Besoldungsgruppe des höheren Dienstes A 13 nicht.

Da die Tarifvertragsparteien bewußt die Lehrkräfte von dem Geltungsbereich der Anlage 1a ausgenommen haben, kann diese auch nicht im Wege der Lückenausfüllung angewandt werden (vgl. BAG Urteil vom 31. Januar 1973 – 4 AZR 258/72 – AP Nr. 4 zu §§ 22, 23 BAT Lehrer).

III. Auch der vom Kläger wiederholt im Laufe des Rechtsstreits der Sache nach als Anspruchsgrundlage genannte § 615 BGB vermag die von ihm begehrte Vergütung nach der Vergütungsgruppe IIa BAT-O für den genannten Zeitraum nicht zu rechtfertigen.

Die Voraussetzungen des § 615 BGB liegen – ebenso wie in dem vom Senat am 30. November 1994 (– 4 AZR 899/93 – AP Nr. 3 zu § 11 BAT-O, zu III der Gründe) entschiedenen vergleichbaren Fall – nicht vor. Das Arbeitsverhältnis des Klägers ist nach Maßgabe der einschlägigen Vorschriften des Einigungsvertrages auf die Beklagte übergegangen (vgl. oben zu II 2a). Das heißt nun aber unabhängig von der Frage, mit welchem Inhalt das Arbeitsverhältnis auf die Beklagte übergegangen ist, nicht, daß der Kläger in einem der Besoldungsgruppe A 13 entsprechenden Amt von der Beklagten zu beschäftigen und zu vergüten gewesen wäre, die Beklagte andernfalls in Annahmeverzug geriete und demzufolge die Vergütung aus A 13 = Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu zahlen hätte. Die Beklagte befand sich nämlich nicht in Annahmeverzug hinsichtlich einer mit nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O bzw. nach Besoldungsgruppe A 13 zu vergütenden Tätigkeit. Der Annahmeverzug tritt nur ein, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung in eigener Person zur rechten Zeit, am rechten Ort in rechter Weise anbietet. Dabei muß der Arbeitnehmer willens und in der Lage sein, die Arbeit entsprechend der geforderten Vergütung zu verrichten. Die vom Kläger angebotene Arbeitsleistung war die eines Lehrers im Hochschuldienst der ehemaligen DDR mit einem Gehalt von – 1988 –1.960,00 M nach dem RKV für die Zivilbeschäftigten der NVA, nicht aber die eines Lehrers im Sinne eines Amtes nach Besoldungsgruppe A 13 oder entsprechend der Vergütungsgruppe IIa BAT-O. Denn das Angebot dieser Arbeitsleistung mit der von ihm gewünschten Vergütungsfolge war ihm nicht möglich. Dabei kommt es nicht auf die subjektiven Vorstellungen des Klägers an, sondern auf die objektiven Umstände. Dem Kläger war es unmöglich, die Arbeitsleistung eines Lehrers mit Vergütung nach Besoldungsgruppe A 13 oder Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu erbringen. Damit konnte der Kläger eine Tätigkeit eines angestellten Lehrers, die nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O zu vergüten gewesen wäre, gar nicht anbieten.

Der Kläger erfüllte schon die subjektiven Voraussetzungen nicht, die ein angestellter Lehrer in der Tätigkeit etwa eines Studienrates aufweisen muß. Diese aber mußte der Kläger erfüllen, um als angestellter Lehrer im Sinne der Besoldungsgruppe A 13 oder der Vergütungsgruppe IIa BAT-O beschäftigt werden zu können und zu müssen, andernfalls Annahmeverzug der Beklagten vorläge.

Der Kläger hat nicht schlüssig vorgetragen, daß er die Anforderungen des höheren Dienstes erfüllt, also in die Besoldungsgruppe A 13 einzustufen wäre.

Die Beklagte hatte nämlich der Sache nach substantiiert dargelegt, daß und warum der Kläger die subjektiven Voraussetzungen des § 19 BBG, des § 23 Abs. 1 Ziff. 4 BBesG nicht erfülle. Sie hat nämlich darauf verwiesen, daß der Abschluß des Studiums als Historiker bzw. als Diplom-Historiker und des militärpädagogischpsychologischen Hochschulteilstudiums einem mindestens dreijährigen mit einer Prüfung abgeschlossenen Studium an einer Hochschule im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 BBG nicht gleichgesetzt werden könne. Dazu hat der Kläger nicht substantiiert erwidert. Sein Hinweis darauf, es werde lediglich auf den formalen Abschluß des Studiums, nicht auf den Inhalt des Studiums abgestellt, ersetzt einen solchen in Auseinandersetzung mit dem Vortrag der Beklagten erfolgenden Sachvortrag nicht, von der Frage der Gleichwertigkeit des Direktstudiums mit den vom Kläger durchgeführten Fernstudien ohnehin einmal abgesehen. Auch wenn man davon ausgeht, daß entsprechend § 297 BGB die Beklagte die Beweislast dafür trägt, daß dem Kläger ein abgeschlossenes Studium im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 BBG fehlt, mußte der Kläger im Rahmen der abgestuften Darlegungslast den Vortrag der Beklagten substantiiert bestreiten.

Damit hat der Kläger keinen Anspruch auf Vergütung nach Vergütungsgruppe IIa BAT-O aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges.

Damit entfällt ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach der von ihm begehrten Vergütungsgruppe.

IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

 

Unterschriften

Schaub, Schneider, Friedrich, Gotsche, Winterholler

 

Fundstellen

Haufe-Index 872270

BAGE, 254

BB 1996, 488

NZA 1997, 623

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