Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisegeld im Baugewerbe
Leitsatz (amtlich)
Arbeitnehmer des Baugewerbes, die auf einer Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt eingesetzt sind, können als Reisegeld-Vergütung für Heimfahrten nach § 7.4.6 BRTV-Bau grundsätzlich den Tarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau- oder Arbeitsstelle verlangen. Die Erstattung eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE sieht der Tarifvertrag nicht vor.
Normenkette
BRTV-Bau § 7; TVG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 18. Dezember 1996 – 18 Sa 1343/96 – wird zurückgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, welche Fahrtkosten die Beklagte dem Kläger für tarifliche und außertarifliche Wochenendheimfahrten erstatten muß, die dieser anläßlich seiner Arbeit auf Bau- und Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt zurückgelegt hat.
Der Kläger ist am 28. Mai 1934 geboren. Er wohnt in B und ist seit dem 1. September 1979 bei der Beklagten als Kampfmittelräumer tätig. Seine Stundenvergütung betrug zuletzt 26,04 DM. Die Beklagte wendet in ihrem Unternehmen die Tarifverträge für das Baugewerbe an.
Der Kläger war in der Zeit von Februar 1995 bis April 1996 auf einer Räumstelle im hessischen G sowie zeitweise auf einer Baustelle in G eingesetzt. In dieser Zeit fielen insgesamt 102 tarifliche und außertarifliche Wochenendheimfahrten an. Diese Fahrten zwischen Wohnung und Baustelle legte der Kläger mit seinem privaten PKW zurück. Die Beklagte erstattete ihm hierfür jeweils die Kosten für eine Eisenbahnfahrt in der 2. Klasse sowie für einen bis zur Baustelle erforderlichen Weitertransport mit dem Bus. Sie legte dabei die Eisenbahnkosten zugrunde, die sich bei 360 Tarifkilometern und einer Reisezeit von 5 Stunden und 30 Minuten ergaben, in der nur Regionalbahnen, ein Regionalexpreß und ein Interregio-Zug genutzt wurden. Dieser Preis lag niedriger als der Preis für eine Eisenbahnfahrt 2. Klasse, die unter Einschluß einer ICE-Verbindung zwischen Hannover und Fulda bei 430 Tarifkilometern eine Reisezeit von 4 Stunden und 21 Minuten erforderte. Bei einer Erstattung der Fahrtkosten 2. Klasse unter Einschluß der Nutzung des ICE hätte die Beklagte an den Kläger insgesamt 2.330,– DM mehr zahlen müssen. Diesen Betrag hat der Kläger mit seiner Klage geltend gemacht.
In diesem Zusammenhang trifft der Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe (BRTV-Bau) die folgenden Regelungen:
„§ 7 Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuß und Auslösung
…
3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
3.1 Fahrtkostenabgeltung
…
Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein öffentliches Verkehrsmittel, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Erstattung der entstandenen und nachgewiesenen Kosten für das preislich günstigste öffentliche Verkehrsmittel.
Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) ein von ihm zur Verfügung gestelltes Fahrzeug, so erfolgt die Fahrtkostenabgeltung durch Zahlung eines Kilometergeldes …
4. Bau- oder Arbeitsstelle ohne tägliche Heimfahrt
4.1 Auslösung
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung.
…
4.6 Reisegeld- und Reisezeitvergütung
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat – gleichgültig wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse, erforderlichenfalls anderer öffentlicher Verkehrsmittel, sowie auf Zahlung seines Gesamttarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für die erforderliche Reisezeit,
4.6.1 wenn er vom Betrieb aus auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß. Nr. 4.1 eingesetzt werden soll oder
…
4.7 Tarifliche Wochenendheimfahrten
Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von vier Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer vier Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer oder mehreren Bau- oder Arbeitsstellen des Betriebes gemäß. Nr. 4.1 Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück zur Bau- oder Arbeitsstelle.
…
Der Arbeitnehmer hat – gleichgültig wie er den Weg zurücklegt – Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Nr. 4.6 Abs. 1 von der Bau- oder Arbeitsstelle zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück …
4.8 Fahrtkostenersatz für außertarifliche Wochenendheimfahrten
Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß. Nr. 4.1 beschäftigt ist, aber keine Auslösung erhält, weil er außerhalb der tariflichen Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringt, hat Anspruch auf die entstehenden Fahrtkosten und auf die Kosten gemäß Nr. 4.5 Abs. 2, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, den er an Auslösung erhalten würde, wenn er den Ort der Bau- oder Arbeitsstelle nicht verlassen hätte. Bei einer Entfernung von mehr als 250 km entfällt die Begrenzung auf den Auslösungsbetrag.
…”
Der Kläger hat den Standpunkt eingenommen, nach § 7.4.6 BRTV-Bau sei der volle Preis für die Eisenbahnfahrt 2. Klasse zu erstatten. Hierunter falle auch ein etwa erforderlicher Zuschlag und die bei einer Benutzung des ICE anfallenden Mehrkosten. Die genannte Tarifvorschrift stelle es jedem Arbeitnehmer frei, das zeitlich günstigste öffentliche Verkehrsmittel zu nehmen, selbst wenn dies durch die Benutzung des ICE teurer sei. Dies sei auch für den Arbeitgeber von Vorteil, weil er nach dem Tarifvertrag weiter verpflichtet sei, für die erforderliche Fahrtzeit den gesamten Tarifstundenlohn zu zahlen.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 2.330,– DM netto nebst 4 % Zinsen von 920,– DM seit dem 20. August 1995, von 736,– DM seit dem 23. Januar 1996, von 387,– DM seit dem 29. März 1996 und 287,– DM seit dem 19. Juni 1996 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach ihrer Auffassung sind nur die Fahrtkosten für die preislich günstigste Verkehrsverbindung zu erstatten. Auf die zeitlich günstigste Zugverbindung komme es nicht an.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seinen letzten Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht und mit zutreffender Begründung abgewiesen. Der Kläger hat für die Zeit seiner Beschäftigung auf einer auswärtigen Baustelle ohne tägliche Heimfahrt wegen seiner Wochenendheimfahrten keinen Anspruch darauf, daß die Beklagte ihm die aus einer Nutzung eines ICE erwachsenden Mehrkosten als Reisekosten erstattet. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 7.4.7 und § 7.4.8 in Verbindung mit § 7.4.6 BRTV-Bau.
I. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß der Umfang des Anspruchs auf Fahrtkostenerstattung sich sowohl bei tariflichen Wochenendheimfahrten als auch bei außertariflichen Wochenendheimfahrten nach § 7.4.6 BRTV-Bau richtet. Es kommt deshalb nicht darauf an, wie der Kläger die von ihm zurückgelegten Wochenendheimfahrten diesen beiden Möglichkeiten im einzelnen zuordnet.
1. Für tarifliche Wochenendheimfahrten gilt § 7.4.6 BRTV-Bau unmittelbar über § 7.4.7 BRTV-Bau.
2. Eine solche Verweisung findet sich zwar nicht in § 7.4.8 BRTV-Bau, wo es um den Anspruch auf Fahrtkostenerstattung bei außertariflichen Wochenendheimfahrten geht. Nach dieser Vorschrift besteht ein „Anspruch auf die entstehenden Fahrtkosten”, der im Falle des Klägers nicht auf die Höhe des Auslösungsbetrages begrenzt ist, weil er mehr als 250 Kilometer von seiner Wohnung entfernt eingesetzt war. Auch die außertariflichen Wochenendheimfahrten sind aber nach dem Maßstab des § 7.4.6 BRTV-Bau abzurechnen. Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf (Urteil vom 22. Juli 1981 – 5 Sa 299/81 – n.v.) und der Vierte Senat des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 18. Januar 1984 – 4 AZR 367/81 – n.v.) haben dieses Auslegungsergebnis für die im wesentlichen wortgleiche Fassung des BRTV-Bau vom 1. März 1980 im einzelnen mit systematischen und am Sinn und Zweck der Regelung orientierten Erwägungen begründet. Die Tarifvertragsparteien haben dieses Auslegungsergebnis zustimmend zur Kenntnis genommen und hierauf nicht mit einer Neuregelung der einschlägigen Tarifvertragsbestimmungen reagiert (vgl. Brocksiepe/Sperner, BRTV-Bau, 1981, Anm. a zu § 7.4.7, S. 178 f.; Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 4. Aufl., Anm. zu § 7.4.8, S. 259). Auch im Hinblick darauf hat sich der Dritte Senat dieser Rechtsprechung in seinem Urteil vom 7. Februar 1995 (– 3 AZR 776/94 – AP Nr. 190 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau = AiB 1995, 609, 610 [m. zust. Anm.
Unterhinninghofen]) angeschlossen.
II. Bei seiner Entscheidung hat das Landesarbeitsgericht auch zutreffend das Auslegungsergebnis weiterentwickelt, das der Senat in seinem Urteil vom 7. Februar 1995 (aaO, betr. Sondertarife bei Benutzung einer Bahncard) für § 7.4.6 BRTV-Bau gefunden hat.
1. In diesem Urteil hat der Senat § 7.4.6 BRTV-Bau dahin verstanden, daß der Arbeitnehmer unabhängig davon, wie und mit welchem Kostenaufwand er die Wochenendheimfahrten zurücklegt, stets den gleichen Erstattungsbetrag erhalten soll, nämlich den Preis für die Eisenbahnfahrt 2. Klasse. Auslöser des Anspruchs ist allein der Umstand, daß der Arbeitnehmer die Reise tatsächlich unternommen hat. Mit ihrer Erstattungsregelung haben die Tarifvertragsparteien an die allgemeine Tarifgestaltung bei der Deutschen Bahn angeknüpft. Es soll der Grundpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse erstattet werden, der von vornherein feststeht. Es geht den Tarifvertragsparteien bei der getroffenen Regelung darum, dem Arbeitgeber individuelle Berechnungen zu ersparen, ihm eine feste Kalkulationsgrundlage zu geben und von Anfang an Streit über die Berücksichtigung möglicher Ermäßigungen zu vermeiden. Auch der Arbeitnehmer, der Familienheimfahrten nicht mit der Bahn durchführt, muß wissen, mit welchem Erstattungsanspruch er rechnen kann.
2. Bei dieser Auslegung des § 7.4.6 1. Halbsatz BRTV-Bau kann der Kläger nicht verlangen, daß ihm die bei einer fiktiven ICE-Nutzung entstehenden höheren Fahrtkosten erstattet werden. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht entschieden, daß der Arbeitgeber des Baugewerbes als Erstattungsbetrag für Fahrtkosten nach § 7.6 BRTV-Bau grundsätzlich den Tarifkilometerpreis für die Bahnfahrt 2. Klasse multipliziert mit den Entfernungskilometern der Bahnstrecke zwischen dem Bahnhof des Wohnortes und dem Bahnhof der Bau-Arbeitsstelle schuldet.
a) Der Wortlaut der Tarifnorm schließt einen dem Klagebegehren entsprechenden Erstattungsanspruch zwar nicht aus. Auch eine 2. Klasse-Fahrt mit dem ICE ist eine Bahnfahrt 2. Klasse. Dies bedeutet allerdings nicht, daß der Wortlaut der Norm auch für den Kläger streiten würde. Die Tarifvertragsparteien sind nach dem auch vom Kläger nicht in Zweifel gezogenen Sinn und Zweck der Regelung davon ausgegangen, daß sie dem Arbeitgeber eine klare und eindeutige Kalkulationsgrundlage zur Verfügung stellen, auf deren Grundlage er unabhängig von den Umständen des Einzelfalles abrechnen kann. Hiermit steht ein Normverständnis im Widerspruch, bei dem es zwei oder mehr mögliche Preise für Eisenbahnfahrten 2. Klasse gibt, die Grundlage für den Reisegeldanspruch sein können, ohne daß der Tarifvertrag selbst vorgibt, nach welchem Maßstab die Auswahl zwischen diesen Preisen zu treffen ist. Es kommt nicht nur der Preis für die nach der Fahrtzeit, sondern auch der für die nach der Entfernung kürzeste Bahnfahrt oder der im Ergebnis günstigste Fahrpreis in Betracht.
b) Soweit der Kläger demgegenüber auf die weitere Regelung in § 7.6 2. Halbsatz BRTV-Bau hinweist, wonach ein Anspruch auf Zahlung des Gesamttarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für die erforderliche Reisezeit besteht, verkennt er den Inhalt dieser Norm. Es geht beim Anspruch auf Reisezeitvergütung nicht darum, einem Arbeitnehmer im Baugewerbe die Pflicht aufzuerlegen, die schnellstmögliche Zugverbindung zu wählen. Aus einer solchen Pflicht könnte sich in der Tat ein Anspruch auf Erstattung des Fahrpreises für diese schnellste Zugverbindung ergeben. Der Tarifinhalt ist ein anderer: Hinsichtlich des Reisegeldanspruchs stellt der Tarifvertrag auf eine pauschale und abstrakte Berechnung ab, die unabhängig davon ist, wie der Arbeitnehmer den Weg zurücklegt. Geht es dagegen um die Bezahlung der erforderlichen Reisezeit, kommt es darauf an, welche Zeit der Arbeitnehmer für die Reise tatsächlich benötigt hat (Karthaus/Müller, BRTV-Bau, 4. Aufl., Anm. zu Nr. 4.6, S. 251). Die Einschränkung auf die „erforderliche” Fahrzeit hat nur die Bedeutung, sachlich nicht nachvollziehbare Umwege, überflüssige Unterbrechungen o.ä. aus dem Anspruch auf Reisezeitvergütung auszuschließen. Ansonsten kommt es darauf an, welche Zeit der Arbeitnehmer tatsächlich gebraucht hat. Ist er also, was auf manchen Strecken die zeitlich günstigste Möglichkeit sein kann, mit dem Pkw gefahren, hat er nur Anspruch auf die Bezahlung der Zeit, die er tatsächlich mit dem Pkw zurückgelegt hat. Nimmt er mit dem ICE den zeitlich kürzesten Weg, kann er nur hierfür Stundenvergütung verlangen, wählt er den nach Kilometern günstigsten, aber zeitlich längeren Weg mit zuschlagfreien Zügen, sind die hierfür anfallenden Stunden zu bezahlen.
c) Aus diesem Grund geht auch der Einwand des Klägers fehl, es könne ihm nicht zugemutet werden, die schnellstmögliche Zugverbindung zu wählen und nicht die hierfür erforderlichen Fahrtkosten zu erhalten. Die von den Tarifvertragsparteien angeordnete Erstattung des Reisegeldes geht von einem pauschalen, nicht von einem am individuellen Verhalten des Arbeitnehmers ausgerichteten Erstattungsanspruch aus. Dieser Anspruch richtet sich auf die Erstattung des Grundpreises 2. Klasse, nicht eines Sonderpreises wie des Preises für Fahrten mit dem ICE.
Unterschriften
Dr. Heither, Kremhelmer, Bepler, H. Reissner, Schoden
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 15.12.1998 durch Backes, Regierungshauptsekretärin als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 1999, 1170 |
DB 1999, 1272 |
DB 1999, 52 |
ARST 1999, 215 |
ARST 1999, 237 |
FA 1999, 206 |
FA 1999, 70 |
RdA 1999, 423 |
SAE 1999, 296 |
AP, 0 |