Entscheidungsstichwort (Thema)
Ausbildungskosten. Rückzahlungsvereinbarung
Leitsatz (redaktionell)
Vgl. Urteil vom 16. März 1994 – 5 AZR 339/92 –; Aufrechnung des Arbeitgebers gegen Bruttolohnansprüche des Arbeitnehmers
Normenkette
BGB § 611; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 09.07.1992; Aktenzeichen 10 Sa 218/91) |
ArbG Köln (Urteil vom 22.11.1990; Aktenzeichen 8 Ca 2688/90) |
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 9. Juli 1992 – 10 Sa 218/91 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger die Kosten für die Ausbildung auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300 zu tragen hat und eine erhaltene Ergebnisbeteiligung (Prämie) zurückzuzahlen hat.
Der Kläger war vom 1. Juli 1988 bis zum 31. März 1990 bei der Beklagten als Co-Pilot beschäftigt. Bei der Beklagten handelt es sich um ein Flugunternehmen, das insbesondere Charterflüge im Touristikgeschäft durchführt. Sie fliegt ausschließlich Flugzeuge des Typs Boeing 737-300. Zu Beginn seiner Tätigkeit war der Kläger Inhaber eines Verkehrsflugzeugführerscheins und besaß einige Musterberechtigungen für kleinere Flugzeugtypen, die im Touristikgeschäft nicht eingesetzt werden. Für das Flugzeugmuster Boeing 737-300 besaß er keine Berechtigung.
Im Anstellungsvertrag vom 16. Mai 1988 (AV) war deshalb eine entsprechende Ausbildung des Klägers vereinbart worden. Hierzu heißt es dort u.a.:
„§ 2
Ausbildung
Der Mitarbeiter wird ab dem 04.07.1988 unter G.-Aufsicht zum Copiloten auf dem Flugzeugmuster B-737-300 ausgebildet. …
Nach Erhalt des Type-Ratings wird der Mitarbeiter auf dem o.g. Flugzeugmuster als Copilot eingesetzt.
Sollte der Mitarbeiter – gleich aus welchem Grunde – vor Ablauf von 3 (drei) Jahren nach dem 1. kommerziellen Einsatz aus den Diensten der G. Fluggesellschaft ausscheiden, so hat er die Kosten des Type-Ratings an die Gesellschaft zurückzuzahlen, wobei er jeweils 1/36 des Type-Ratings-Betrages je Dienstmonat gutgebracht bekommt.
Der Wert des Type-Ratings ist mit DM 80.000,00 festgesetzt worden.
Ebenso wird der Type-Rating-Betrag zur Rückzahlung fällig, wenn der Mitarbeiter aufgrund mangelnder Vorbereitung und Leistung das Type-Rating nicht bestehen sollte. Das gleiche gilt für den Prof.-Check.”
Der Kläger wurde in der Zeit ab 4. Juli 1988 für das Flugzeugmuster Boeing 737-300 und das Navigationssystem EFIS der Firma Boeing ausgebildet. Seinen ersten kommerziellen Einsatz hatte er am 27. September 1988. Bei dem Typ Boeing 737-300 handelt es sich um eines der modernsten und meistverkauften Flugzeuge der westlichen Welt. In Deutschland wird dieses Flugzeugmuster auch von der Lufthansa, der Condor, der Firma Süd-Flug und der Firma Hapag-Lloyd eingesetzt.
In einem „an alle Cockpitcrews” gerichteten Schreiben vom 11. Juli 1989 kündigte die Beklagte die Zahlung einer Ertragsbeteiligung für 1989 an. Es heißt dort u.a.:
„… beiliegend erhalten Sie den neuen Lohn- und Gehaltsplan, der (ab 01.) 01.1990 gelten soll.
Als Ergebnisbeteiligung 1989 werden wir mit dem Dezembergehalt je Kapitän DM 25.000,– brutto und je Co-Pilot DM 15.000,– brutto vergüten.
…
Der Betrag ist in voller Höhe rückzahlbar, wenn der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis mit der G. vor dem 30.06.1990 aufkündigt.”
In einem an den Kläger gerichteten Schreiben vom 6. Dezember 1989 wird dies wiederholt. Der Text lautet u.a.:
„Dank Ihres Einsatzes ist es auch in diesem Jahr trotz verschlechterter Marktbedingungen möglich, Ihnen eine Ergebnisbeteiligung von DM 15.000,00 brutto zukommen zu lassen.
…
Die Prämie ist zurückzuzahlen, wenn Sie nicht bis zum 30.06.1990 in einem ungekündigten Arbeitsverhältnis stehen.”
Die Beklagte zahlte die Prämie an den Kläger mit dem Gehalt für Dezember 1989 aus.
Am 2. November 1989 schlossen die Parteien eine „Zusatzvereinbarung zum Anstellungsvertrag” (ZV) wegen einer vorgesehenen Ausbildung des Klägers zum Kapitän auf dem Flugzeugmuster Boeing 737-300.
Dort heißt es u.a.:
„1. Der Mitarbeiter wird ab dem 03. November 1989 zum Kapitän auf dem Flugzeugmuster B-737/300 ausgebildet. Nach erfolgreicher Ausbildung wird der Mitarbeiter dann auf dem vorgenannten Muster als Kapitän eingesetzt.
…
3. Dem Mitarbeiter ist bekannt, daß die Ausbildung zum Kapitän mindestens DM 20.000,– kostet. Die G. ist bereit, diese Ausbildungskosten zu übernehmen, wobei als Maßgabe gilt:
Dem Mitarbeiter sind bereits mit Wirkung vom 31.10.1989
DM 31.122,–
für das erhaltene Type-Rating als Co-Pilot gutgeschrieben. Somit verbleiben Type-Rating-Kosten gemäß des o.g. Anstellungsvertrages in Höhe von
DM 48.878,–.
Mit den Kosten für die Ausbildung zum Kapitän ergibt sich damit ein neuer Type-Rating-Betrag von
DM 68.878,–.
Die G. hat sich zur Übernahme des neuen Type-Rating-Betrages bereit erklärt, unter der Voraussetzung, daß zwischen dem Mitarbeiter und der G. wie folgt vereinbart wird:
I. Dauer des Arbeitsverhältnisses
Das Arbeitsverhältnis wird mit Wirkung vom 01. November 1989 neu auf die Dauer von 3 (drei) Jahren unter beiderseitigem Verzicht auf das Recht der ordentlichen Kündigung fest abgeschlossen.
II. Kündigung
Der § 13 „Kündigung” des o.g. Anstellungsvertrages wird wie folgt abgeändert:
„Das Arbeitsverhältnis wurde für die Dauer von 3 (drei) Jahren fest abgeschlossen.
…
Der Mitarbeiter erkennt an, daß er im Falle des Vertragsbruches der G. wegen der zu seiner Ausbildung aufgewendeten Kosten zum Schadensersatz verpflichtet ist (siehe 3.b) dieser Zusatzvereinbarung).
…”
Der Kläger nahm an der Kapitänsausbildung teil, er bestand aber den abschließenden Prüfungsflug nicht. Er kündigte das Arbeitsverhältnis gegenüber der Beklagten zum 31. März 1990. Die Beklagte forderte ihn mit Schreiben vom 20. Februar 1990 auf, die noch nicht gutgebrachten Ausbildungskosten in Höhe von 39.778,00 DM zurückzuzahlen. Die restlichen Ansprüche des Klägers beliefen sich auf 9.161,47 DM brutto sowie 1.524,39 DM netto. Den Gesamtbetrag von 10.685,86 DM (9.161,47 DM brutto und 1.524,39 DM netto) verrechnete die Beklagte in der Schlußabrechnung mit der ihrer Auffassung nach zu Unrecht gezahlten Ergebnisbeteiligung.
Mit Vertrag vom 21. März 1990 wurde der Kläger von der Fluggesellschaft W. als Kapitän auf dem Flugzeugmuster MD-83 eingestellt. Im Einstellungsvertrag verpflichtete er sich zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 95.000,00 DM. Mit Vertrag vom 22. Oktober 1990 wurde er von der Fluggesellschaft S. für das Flugzeugmuster B-737 eingestellt. Im Schulungsvertrag vom 22. Oktober 1990 verpflichtete er sich zur Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 63.000,00 DM.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte habe die Ergebnisbeteiligung (Prämie) nicht mit seinem Gehaltsanspruch für März 1990 verrechnen dürfen. Die Prämie sei ihm ohne Rückzahlungsvorbehalt zugesagt worden. An einer Pilotenbesprechung, bei der über die Prämie geredet worden sei, habe er nicht teilgenommen. Die Schreiben vom 11. Juli 1989 und vom 6. Dezember 1989 seien ihm nicht bekannt. Er habe sie nicht in seinem Fach bei der Beklagten vorgefunden. Er habe noch am 14. Juli 1989 sein Postfach geleert. Das Schreiben vom 11. Juli 1989 habe sich dort nicht befunden. Das Schreiben vom 11. Juli 1989 hätten elf von 40 Piloten nicht erhalten. Das Schreiben vom 6. Dezember 1989 hätten insgesamt 13 Piloten nicht erhalten. Die Fächer seien zwar verschlossen, im Zimmer des Zeugen G. befinde sich aber ein für alle Fächer passender Generalschlüssel. Zudem seien die Fächer ständig überfüllt.
Die Beklagte habe auch keinen Anspruch auf Rückzahlung der noch nicht gutgebrachten Ausbildungskosten. Die Beklagte könne sich insoweit nicht auf die Rückzahlungsvereinbarung in § 2 AV stützen. Diese sei durch die Zusatzvereinbarung vom 2. November 1989 ersetzt worden. Danach könne die Beklagte ihr Rückzahlungsverlangen nur noch mit einem Vertragsbruch begründen. Dieser liege nicht vor. Die Beklagte habe gegen seine Kündigung zu keinem Zeitpunkt Einwendungen erhoben. Die Rückzahlungsvereinbarung sei auch unwirksam. Sie verstoße insbesondere gegen sein Grundrecht auf freie Wahl des Arbeitsplatzes gem. Art. 12 GG. Sie stelle für ihn eine unzumutbare Belastung dar und entspreche keinem begründeten und zu billigenden Interesse der Beklagten.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 9.161,47 DM brutto nebst 4 % Zinsen aus dem sich hieraus ergebenden Nettobetrag sowie 1.524,39 DM netto nebst 4 % Zinsen seit dem 24. April 1990 zu zahlen.
Die Beklagte hat in erster Instanz beantragt, die Klage abzuweisen.
Widerklagend hat sie in erster Instanz beantragt,
den Kläger zu verurteilen, an sie 44.422,14 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 25. Mai 1990 zu zahlen.
Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagte hat gegenüber den Klageforderungen aufgerechnet mit einem Anspruch auf Rückzahlung der 15.000,00 DM Ergebnisbeteiligung. Hilfsweise hat sie aufgerechnet mit dem Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Ausbildungskosten. Mit ihrer Widerklage verlangt sie Rückzahlung restlicher 4.644,14 DM Ergebnisbeteiligung und Rückzahlung der anteiligen Ausbildungskosten in Höhe von 39.778,00 DM.
Zu diesen Ansprüchen hat die Beklagte vorgetragen: Der Anspruch auf Rückzahlung der anteiligen Ausbildungskosten ergebe sich aus § 2 AV. Diese Vereinbarung sei auch nicht durch die Zusatzvereinbarung vom 2. November 1989 aufgehoben worden. Letztere sei nur für den Fall abgeschlossen worden, daß der Kläger die Kapitänsausbildung erfolgreich abschließe und dann als Kapitän eingesetzt werde. Anderenfalls habe es bei der ursprünglichen Vereinbarung bleiben sollen. Die Rückzahlungsvereinbarung sei auch nicht unwirksam. Die Beklagte hat gegen die Rechtsprechung des Senats zur Rückzahlung von Ausbildungskosten grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken erhoben und sich gegen die Auffassung gewandt, der Arbeitgeber hätte die tatsächlichen Voraussetzungen für die Wirksamkeit von Rückzahlungsklauseln darzulegen und zu beweisen. Im übrigen hat sie die Rückzahlungsklausel auch bei Anwendung der Rechtsprechung des Senats für wirksam gehalten, weil der Kläger mit der Ausbildung einen erheblichen wirtschaftlichen Wert erhalten habe.
Der Anspruch auf Rückzahlung der Prämie ergebe sich aus dem Rückzahlungsvorbehalt. Bereits bei einer Pilotenbesprechung am 26. April 1989, an der auch der Kläger teilgenommen habe, sei die Ergebnisbeteiligung mit dem ausdrücklichen Hinweis zugesagt worden, daß sie zurückzuzahlen sei, wenn das Arbeitsverhältnis vor dem 30. Juni 1990 gekündigt werde. Der Kläger habe zudem die Schreiben vom 11. Juli 1989 und vom 6. Dezember 1989 erhalten. Die Schreiben seien allen Piloten mit Homebase Köln in das für sie bestimmte Fach in den Büroräumen der Beklagten gelegt worden. Auch der Kläger habe ein solches Fach. Je einen Schlüssel zu dem Schließfach erhielten der jeweilige Schließfachinhaber, der Zeuge G. als Mitarbeiter der Flugbetriebsleitung und die Zeugin B. als Sachbearbeiterin der Personalabteilung. Die Piloten seien darauf hingewiesen worden, daß das zugewiesene Schließfach bei jedem Aufenthalt auf dem Flughafen Köln, mindestens jedoch alle drei Tage, auf Zugänge zu überprüfen sei. Der Kläger habe sich mit dem Flugkapitän K. auch intensiv über das Schreiben vom 11. Juli 1989 unterhalten.
Das Arbeitsgericht hat die Beklagte verurteilt, an den Kläger 3.339,86 DM netto zu zahlen; der Widerklage der Beklagten hat es in Höhe von 30.422,00 DM stattgegeben. Im übrigen hat es Klage und Widerklage abgewiesen. Dabei hat das Arbeitsgericht einen Anspruch auf Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung nicht für gegeben erachtet, wohl aber einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten, jedoch nur in Höhe von 37.768,00 DM. Dieser sei durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung in Höhe von 7.346,00 DM erloschen. In Höhe des dem Kläger zugesprochenen Betrages von 3.339,86 DM sei der Gehaltsanspruch des Klägers unpfändbar, sodaß die Aufrechnung insoweit nicht durchgreift.
Gegen das Urteil des Arbeitsgerichts haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat seine erstinstanzlichen Anträge weiterverfolgt; die Beklagte hat beantragt, den Kläger zur Zahlung weiterer 15.000,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und auf die Berufung des Klägers unter teilweiser Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts der Klage in vollem Umfang stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Es hat weder den Anspruch auf Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung, noch den Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten für begründet erachtet.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihre in zweiter Instanz gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
A.I. Die Parteien streiten in der Revisionsinstanz wie in der Berufungsinstanz über die Gehaltsansprüche des Klägers nur noch insoweit, als sie den vom Arbeitsgericht zugesprochenen Betrag von 3.339,86 DM netto nebst Zinsen übersteigen. Denn insoweit hat die Beklagte das Urteil des Arbeitsgerichts nicht angegriffen, so daß es rechtskräftig ist.
Nun hatte aber der Kläger einen Nettobetrag in der ihm vom Arbeitsgericht zugesprochenen Höhe gar nicht beansprucht. Sein Antrag ging vielmehr dahin, die Beklagte zur Zahlung von 9.161,47 DM brutto sowie 1.524,39 DM netto zu verurteilen. Der Tenor des arbeitsgerichtlichen Urteils ist so auszulegen, daß damit die 1.524,39 DM netto in voller Höhe, und von den 9.161,47 DM brutto nur ein Teilbetrag in Höhe von 1.815,47 DM netto (zuerkannter Nettobetrag von 3.339,86 DM abzüglich des geltend gemachten Nettobetrages von 1.524,39 DM) zugesprochen wurden. Im Streit sind demnach von der Klageforderung nur noch 9.161,47 DM brutto abzüglich 1.815,47 DM netto nebst Zinsen auf den Nettodifferenzbetrag.
II. Hinsichtlich der Widerklageforderung gilt folgendes: In erster Instanz hatte sich die Beklagte neben der Forderung auf Rückzahlung der 15.000,00 DM Ergebnisbeteiligung eine Forderung auf Rückzahlung von 39.778,00 DM Ausbildungskosten, insgesamt also Forderungen von 54.778,00 DM, errechnet. Sie hatte gegen Klageansprüche des Klägers in Höhe von 10.355,86 DM mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung der 15.000,00 DM, hilfsweise mit ihrem Anspruch auf Rückzahlung von 39.778,00 DM aufgerechnet. Mit der Widerklage hatte sie die Rückzahlung von 4.644,14 DM Ergebnisbeteiligung (15.000,00 DM abzüglich 10.355,86 DM) sowie Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 39.778,00 DM, insgesamt also Zahlung von 44.422,14 DM verlangt.
Das Arbeitsgericht, das einen Anspruch auf Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung nicht, und einen Anspruch auf Rückzahlung der Ausbildungskosten nur in Höhe von 37.768,00 DM für gegeben erachtete, hatte davon 30.422,00 DM nebst Zinsen zugesprochen. In Höhe des Differenzbetrages von 7.346,00 DM hatte es die Aufrechnung der Beklagten für wirksam gehalten.
In der Berufungsinstanz hat die Beklagte hinsichtlich der Widerklage beantragt, über die zuerkannten 30.422,00 DM nebst Zinsen hinaus den Kläger zur Zahlung weiterer 15.000,00 DM nebst Zinsen zu verurteilen. Sie hat also in zweiter Instanz insgesamt 45.422,00 DM und damit mehr als in erster Instanz verlangt. Sie hat also in der Berufungsinstanz die Widerklage erweitert. Die Beklagte geht nunmehr von Gegenansprüchen in Höhe von 15.000,00 DM – Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung – und von 37.768,00 DM – Rückzahlung von Ausbildungskosten – (und nicht mehr, wie in erster Instanz, in Höhe von 39.778,00 DM), insgesamt also in Höhe von 52.768,00 DM aus. Mit einem Teilanspruch von 7.346,00 DM hat sie gegen die noch rechtshängige Klageforderung auf Zahlung von 9.161,47 DM brutto abzüglich 1.815,47 DM netto aufgerechnet. Den Restbetrag in Höhe von 45.422,00 DM hat sie mit der Widerklage geltend gemacht.
Hinsichtlich der restlichen Ausbildungskosten (Unterschiedsbetrag zwischen den in erster Instanz geltend gemachten 39.778,00 DM und den in zweiter Instanz nur noch geltend gemachten 37.768,00 DM) hat die Beklagte das klageabweisende Urteil des Arbeitsgerichts rechtskräftig werden lassen. Hinsichtlich der Ergebnisbeteiligung hat die Beklagte ihre Widerklage erweitert.
Der Gesamtbetrag der in zweiter Instanz im Wege der Widerklage geltend gemachten 45.422,00 DM setzt sich also wie folgt zusammen: 37.768,00 DM Rückzahlung von Ausbildungskosten und 7.654,00 DM Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung (15.000,00 DM abzüglich aufgerechneter 7.346,00 DM).
B.I. Die in der Revisionsinstanz noch anhängige Klage auf Zahlung (weiterer) 9.161,47 DM brutto abzüglich 1.815,47 DM netto ist nach § 611 BGB in Verbindung mit dem Arbeitsvertrag der Parteien begründet, und zwar unabhängig davon, ob die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellten Forderungen bestehen.
Denn die Aufrechnung ist unzulässig. Gegen Bruttolohnforderungen des Arbeitnehmers und Ansprüche, die auf die Differenz zwischen einem Brutto- und einem Nettobetrag gerichtet sind, kann der Arbeitgeber nicht mit Gegenansprüchen aufrechnen, es sei denn, die Höhe der Abzüge ist bekannt. Das ist hier nicht der Fall. Aufgerechnet werden kann nur gegen Nettolohnforderungen des Arbeitnehmers (Senatsurteil vom 13. November 1980 – 5 AZR 572/78 – n.v.). Andernfalls wäre nicht klar, in welcher Höhe das Gericht über die Gegenforderung entschieden hat. Nach § 322 Abs. 2 ZPO ist „die Entscheidung, daß die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig”. Der Umfang der Rechtskraft darf aber nicht unklar bleiben. Auch wenn die Klage aufgrund der Aufrechnung abgewiesen werden soll, muß feststehen, in welcher Höhe die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist. Das wäre bei der von der Beklagten erklärten Aufrechnung nicht der Fall.
II. Das Landesarbeitsgericht hat einen Anspruch auf Rückzahlung der Ergebnisbeteiligung zu Recht verneint. Die Widerklage ist also hinsichtlich des Teilbetrages von 7.654,00 DM nebst Zinsen unbegründet.
Der Kläger ist zwar vor dem 30. Juni 1990 aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden. Die Beklagte hat aber den ihr obliegenden Beweis dafür, daß die den Rückzahlungsvorbehalt enthaltenden Schreiben vom 11. Juli 1989 und vom 6. Dezember 1989 dem Kläger zugegangen sind, nicht geführt.
1. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht den Einwurf in das betriebliche Postschließfach als Zugang nicht ausreichen lassen.
Eine schriftliche Willenserklärung ist gemäß § 130 Abs. 1 BGB zugegangen, sobald sie in verkehrsüblicher Weise in die tatsächliche Verfügungsgewalt des Empfängers bzw. eines Empfangsberechtigten Dritten gelangt ist und für den Empfänger unter gewöhnlichen Verhältnissen die Möglichkeit besteht, vom Inhalt des Schreibens Kenntnis zu nehmen (Senatsurteil vom 13. Oktober 1976 – 5 AZR 510/75 – AP Nr. 8 zu § 130 BGB, unter I 2 der Gründe). Für die Frage, ob die Kenntnisnahme vom Empfänger nach der Verkehrsanschauung erwartet werden kann, ist auf die von dem Empfänger getroffenen Empfangsvorkehrungen abzustellen (Staudinger/Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 130 Rz 22). Die schriftliche Erklärung muß die allgemeinen oder für den Einzelfall bestimmten Empfangseinrichtungen des Adressaten erreichen (MünchKomm-Förschler, BGB, 2. Aufl., § 130 Rz 12, m.w.N.). Das von der Beklagten eingerichtete betriebliche Schließfach ist keine vom Kläger bestimmte Empfangseinrichtung. Der Kläger hat nicht gegenüber der Beklagten zu erkennen gegeben, daß er den Einwurf in sein Schließfach rechtsverbindlich als Zugang im Sinne des § 130 BGB gegen sich gelten lassen will und damit das Risiko des Verlustes zu tragen bereit ist. Eine Empfangseinrichtung kann auch nur dann angenommen werden, wenn das Schriftstück mit dem Einlegen in das Fach nach regelmäßigem Verlauf dem Zugriff des Absenders oder Beförderers entzogen ist (BGH Urteil vom 21. Juni 1989 – VIII ZR 252/88 – AP Nr. 40 zu § 794 ZPO, unter II 2 bb der Gründe). Das war hier nicht der Fall. Das Landesarbeitsgericht hat aufgrund der Beweisaufnahme festgestellt, daß der Mitarbeiter der Flugbetriebsleitung G., und die Personalsachbearbeiterin B. jeweils einen Generalschlüssel besaßen und damit alle Fächer öffnen konnten. Beide waren von der Beklagten zum Einwerfen der Schriftstücke in die Fächer beauftragt. Es blieb damit der Zugriff des Absenders erhalten.
2. Das Landesarbeitsgericht hat seine Überzeugung, es sei nicht bewiesen, daß der Kläger eines der Schreiben erhalten habe, wie folgt begründet: Die Aussage des Zeugen G., er sei überzeugt, daß der Kläger sein Postfach regelmäßig geleert habe, weil er den über die Postfächer bekanntgegebenen Dienstplan nebst häufigen Änderungen eingehalten habe, reiche als Beweis nicht aus. Es gebe zwei Generalschlüssel zu den Fächern. Nach der Aussage des Zeugen S. habe die Zeugin B. diesen nach entsprechender Bitte eines Mitarbeiters stets herausgegeben. Zudem sei es nicht schwierig, mit den Fingern durch den Einwurfschlitz Zettel aus dem Fach zu holen. Auch sei es möglich, daß der Zeuge G. wegen der Vielzahl der Fächer das eine oder andere Schreiben in ein falsches Fach gelegt habe. Seine subjektive Gewißheit, dies sei auszuschließen, sei nicht überzeugend.
Unter diesen Umständen könne der Zugang des Schreibens vom 11. Juli 1989 nur dann als bewiesen angesehen werden, wenn der Beklagte (gemeint ist: der Kläger) tatsächlich Kenntnis von dem gesamten Inhalt des Schreibens gehabt hätte. Nach Auffassung der Beklagten sei dies deshalb zu vermuten, weil der Rückzahlungsvorbehalt und Fragen der Gehaltsstruktur ab 1. Januar 1990, die als Anlage der Mitteilung vom 11. Juli 1989 beigefügt gewesen seien, von den Mitarbeitern diskutiert worden seien. Die Kenntnis des Beklagten (gemeint ist: der Kläger) von dem Rückzahlungsvorbehalt sei aber nur dann wahrscheinlich, wenn konkret festzustellen wäre, daß der Kläger mit einem Kollegen nicht nur über einzelne Fragen der Gehaltsstruktur, sondern auch über den Rückzahlungsvorbehalt gesprochen habe. Dies hätten die dazu vernommenen Zeugen S. und K. nicht bekundet.
Es sei auch unbewiesen, daß der Kläger das Schriftstück vom 11. Juli 1989 gemeinsam mit dem Zeugen K. am 18. Juli 1989 seinem Schließfach entnommen habe. Der Zeuge S. habe glaubhaft bestätigt, daß der Kläger bereits am 14. Juli 1989 an seinem Schließfach gewesen und alle darin befindlichen Schriftstücke herausgenommen habe. Der Zeuge K. habe bei seiner erneuten Einvernahme zudem ausdrücklich erklärt, er habe den Kläger nicht bei der Herausnahme des Schreibens vom 11. Juli 1989 beobachtet und wisse auch nicht, ob man auf der Rückfahrt am 18. Juli 1989 über den Inhalt des Schreibens gesprochen habe.
Die Revision rügt Verletzung des § 286 ZPO. Das Landesarbeitsgericht habe es als bewiesen ansehen müssen, daß das Schreiben vom 11. Juli 1989 dem Kläger vor oder spätestens am 18. Juli 1989 zugegangen sei. Durch die Aussage der Zeugen G. und B. sei bewiesen, daß ersterer das Schreiben vom 11. Juli 1989 mit den Anlagen zur neuen Gehaltsstruktur ab 1990 zusammengeheftet und dieses und das Schreiben vom 6. Dezember 1989 in das Schließfach des Klägers eingelegt habe. Davon gehe auch das Landesarbeitsgericht aus. Dem widerspreche es, wenn das Landesarbeitsgericht die behauptete Kenntnis des Klägers vom Rückzahlungsvorbehalt nur dann für gegeben erachte, wenn konkret festgestellt werden könnte, daß der Kläger mit einem seiner Kollegen nicht nur über einzelne Fragen der Gehaltsstruktur, sondern auch über den Rückzahlungsvorbehalt gesprochen habe. Zudem habe das Landesarbeitsgericht dem Zeugen K. eine Aussage unterstellt, die dieser nicht gemacht habe.
3. Die Beweiswürdigung des Landesarbeitsgerichts hält im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die tatrichterliche Beweiswürdigung – genauer: die Würdigung des gesamten Inhalts der Verhandlung und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme (§ 286 Abs. 1 ZPO) – ist durch das Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbar, nämlich nur auf die Wahrung der Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO. Das bedeutet: Der erkennende Senat kann lediglich überprüfen, ob das Landesarbeitsgericht den gesamten Inhalt der Verhandlung berücksichtigt hat, ob es alle erhobenen Beweise gewürdigt hat und ob die Beweiswürdigung in sich widerspruchsfrei sowie frei von Verstößen gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze ist (Urteil des Senats vom 18. September 1991 – 5 AZR 581/90 – EzA § 14 MuSchG Nr. 10).
Das Landesarbeitsgericht hat die Voraussetzungen und Grenzen von § 286 ZPO beachtet. Unrichtig ist bereits der Ausgangspunkt der Revision, wonach das Landesarbeitsgericht die Aussage des Zeugen G., er habe die Schreiben vom 11. Juli 1989 und vom 6. Dezember 1989 in das Schließfach des Klägers gelegt, nicht angezweifelt habe. Das Landesarbeitsgericht hat vielmehr ausgeführt, es sei durchaus möglich, daß der Zeuge das eine oder andere Schreiben in ein falsches Fach gelegt habe. Es ist auch nicht zu beanstanden, wenn das Landesarbeitsgericht ausführt, die Kenntnis des Klägers von dem Rückzahlungsvorbehalt sei nur dann wahrscheinlich, wenn festgestellt sei, daß der Kläger mit einem der Kollegen nicht nur über einzelne Fragen der Gehalts Struktur, sondern auch über den Rückzahlungsvorbehalt gesprochen habe. Denn die Beklagte hat nicht schlüssig dargelegt, daß über die neue Gehaltsstruktur nur diejenigen diskutieren konnten, denen die Anlage zum Schreiben vom 11. Juli 1989 zugegangen war. Die Beklagte hat diese Anlage im vorliegenden Verfahren auch nicht vorgelegt. Im übrigen hat sich der Zeuge K. an Einzelheiten der Gespräche mit dem Kläger nicht erinnern können.
Der Revision ist allerdings zuzugeben, daß das Landesarbeitsgericht die Aussage des Zeugen K. zu seinen Gesprächen mit dem Kläger über die neue Gehalts Struktur nicht richtig wiedergegeben hat. Der Zeuge hat nicht etwa erklärt, er wisse auch nicht, ob man auf der Rückfahrt noch am 18. Juli 1989 über den Inhalt der Intern-Mitteilung gesprochen habe. Seine Aussage ging vielmehr dahin, er und der Kläger hätten anschließend auf der gemeinsamen Heimfahrt nach Bremen über den Inhalt dieses Schreibens gesprochen, besonders im Hinblick darauf, daß diesem Schreiben auch die neue Gehaltsstruktur der G. beigefügt gewesen sei. Er habe im Anschluß daran mit dem Kläger über den Inhalt der Intern-Mitteilung, vor allem über den Inhalt der bekanntgewordenen Gehaltsstruktur, wiederholt diskutiert. Unterstellt das Gericht einem Zeugen eine von diesem nicht gemachte Aussage, so liegt in der Regel ein Verstoß gegen § 286 ZPO vor. Das gilt jedoch nur dann, wenn es sich um die Beweiswürdigung hinsichtlich eines für die Entscheidung des Landesarbeitsgerichts erheblichen Punktes handelt, die unrichtige Wiedergabe der Zeugenaussage also für die Entscheidung des Berufungsgerichts ursächlich war oder zumindest ursächlich sein konnte. Das ist hier nicht der Fall.
Das Landesarbeitsgericht hat zulässigerweise darauf abgestellt, ob der Kläger mit Kollegen über den Rückzahlungsvorbehalt gesprochen hat. Dies hat es mit der zutreffenden Begründung verneint, die Zeugen K. und S. hätten das nicht bekundet. Gespräche über die neue Gehaltsstruktur hat das Landesarbeitsgericht dagegen als nicht ausreichendes Indiz angesehen. Wenn nun das Landesarbeitsgericht die Aussage des Zeugen K. zu Gesprächen mit dem Kläger über die neue Gehalts Struktur falsch wiedergegeben hat, so handelt es sich damit um einen für die Überzeugungsbildung des Landesarbeitsgerichts hinsichtlich der Kenntnis von dem Rückzahlungsvorbehalt unerheblichen Punkt. Auch bei richtiger Wiedergabe der Aussage des Zeugen K. hinsichtlich der Gespräche der Gehaltsstruktur wäre die Beweiswürdigung hinsichtlich der Kenntnis des Klägers von dem Rückzahlungsvorbehalt nicht anders ausgefallen.
III. Die Widerklage ist auch insoweit unbegründet, als sie auf Rückzahlung der Ausbildungskosten in Höhe von 37.768,00 DM gerichtet ist.
Ein solcher Anspruch ergibt sich weder aus der Zusatzvereinbarung vom 2. November 1989 noch aus § 2 AV. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, ist die Zusatzvereinbarung nur für den Fall abgeschlossen, daß der Kläger die Kapitänsausbildung erfolgreich abschließen würde. Das war jedoch nicht der Fall. § 2 AV ist also durch die Zusatzvereinbarung nicht aufgehoben worden.
Die dortige Rückzahlungsklausel ist aber mindestens insoweit unwirksam, als dort eine Bindungsdauer von mehr als einem Jahr vereinbart wurde.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind einzelvertragliche Vereinbarungen, wonach Ausbildungskosten, die der Arbeitgeber auf gewendet hat, vom Arbeitnehmer zurückzuzahlen sind, wenn dieser das Arbeitsverhältnis vor Ablauf bestimmter Fristen beendet, grundsätzlich zulässig. Das gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Zahlungsverpflichtungen, die an die vom Arbeitnehmer ausgehende Kündigung anknüpfen, können gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen. Die Rückzahlungspflicht muß vom Standpunkt eines verständigen Betrachters einem begründeten und zu billigendem Interesse des Arbeitgebers entsprechen. Der Arbeitnehmer muß mit der Ausbildungsmaßnahme eine angemessene Gegenleistung für die Rückzahlungsverpflichtung erhalten haben. Insgesamt muß die Erstattungspflicht dem Arbeitnehmer nach Treu und Glauben zumutbar sein. Die für den Arbeitnehmer tragbaren Bindungen sind aufgrund einer Güter- und Interessenabwägung nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes unter Heranziehung der Umstände des Einzelfalles zu ermitteln (BAG Urteil vom 23. Februar 1983, BAGE 42, 48 = AP Nr. 6 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; BAG Urteil vom 24. Juli 1991, BAGE 68, 178 = AP Nr. 16 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe; vgl. auch BGH Urteil vom 5. Juni 1984 – VI ZR 279/82 – AP Nr. 11 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe).
Die gegen diese Rechtsprechung vorgebrachten verfassungsrechtlichen Bedenken sind nicht begründet. Das hat der Senat in dem zur Veröffentlichung bestimmten Urteil im Parallelrechtsstreit – 5 AZR 339/92 – vom 16. März 1994 im einzelnen ausgeführt. Darauf wird verwiesen. Danach ist die richterliche Inhaltskontrolle einzelvertraglicher Klauseln, durch die sich der Arbeitnehmer zur Rückzahlung von Ausbildungskosten verpflichtet, von Verfassungs wegen geboten. § 242 BGB begründet die Befugnis zu einer richterlichen Inhaltskontrolle von Verträgen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (grundlegend Urteil vom 18. August 1976, BAGE 28, 159 = AP Nr. 3 zu § 611 BGB Ausbildungsbeihilfe) hat sich die für die gerichtliche Inhaltskontrolle von Rückzahlungsklauseln erforderliche Interessenabwägung insbesondere daran zu orientieren, ob und inwieweit der Arbeitnehmer mit der Aus- oder Weiterbildung einen geldwerten Vorteil erlangt.
In Anwendung dieser Grundsätze ist der Senat für Musterberechtigungen zu dem Ergebnis gelangt, daß wegen deren Besonderheiten unabhängig von der Art der Musterberechtigungen und der vom Arbeitgeber aufgewandten Kosten regelmäßig nur eine Bindungsdauer von einem Jahr vereinbart werden darf. Auch insoweit wird auf das im Parallelrechtsstreit – 5 AZR 339/92 – ergangene, zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 16. März 1994 verwiesen.
Daraus ergibt sich, daß der Beklagten zumindest im Zeitpunkt des Ausscheidens des Klägers kein Rückzahlungsanspruch mehr zustand. Denn der Kläger war damals bereits länger als ein Jahr als Co-Pilot für die Beklagte tätig.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Bengs, Buschmann
Fundstellen