Entscheidungsstichwort (Thema)
Zwischenfinanzierungslast bei Streit über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage
Leitsatz (amtlich)
Normenkette
BetrAVG § 7
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darum, ob die Klägerin, die an ihre Betriebsrentner während des Zeitraumes einer gerichtlich festgestellten wirtschaftlichen Notlage i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG Leistungen der betrieblichen Altersversorgung erbracht hat, von dem beklagten Träger der Insolvenzsicherung (PSV) Zahlung von Zinsen auf die gezahlten Beträge verlangen kann.
Die Klägerin produziert und vertreibt Armaturen, Meß- und Regelgeräte und erbringt Serviceleistungen. Sie ist am 21. August 1989 durch Umwandlung aus der B… GmbH hervorgegangen. Alleinige Aktionärin der Klägerin ist seit 1990 die Industrie-Werke K… AG (IWKA).
Die Klägerin erbringt Leistungen der betrieblichen Altersversorgung aufgrund von Direktzusagen sowie unter Einschaltung einer Unterstützungskasse.
Mit Schreiben vom 13. Juli 1990 hatte die Klägerin beim Beklagten die Zustimmung zur Einstellung sämtlicher von ihr und von ihrer Unterstützungskasse zu erbringenden Versorgungsleistungen beantragt. Diesen Antrag hatte sie mit Schreiben vom 28. September 1990 begründet und eine Betriebsanalyse der Treuarbeit AG beigefügt. Mit Schreiben vom 19. November 1990 hatte der Beklagte diesen Antrag der Klägerin abgelehnt und zur Begründung u.a. darauf hingewiesen, es komme nicht auf die wirtschaftliche Lage der Klägerin, sondern die wirtschaftliche Situation im Konzern an. Noch im Jahre 1990 war es dann zu einer arbeitsgerichtlichen Auseinandersetzung zwischen der Klägerin und dem Beklagten gekommen. Dabei strebte die Klägerin die Feststellung an, sie sei berechtigt, ab August 1990 ihre laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung um zwei Drittel zu kürzen und zwar sowohl die Leistungen aufgrund der Direktzusagen, als auch die Leistungen der Unterstützungskasse. Nachdem die Klägerin zunächst in den Vorinstanzen erfolglos geblieben war, stellte das Bundesarbeitsgericht durch Urteil vom 16. März 1993 (– 3 AZR 299/92 – BAGE 72, 329 = AP Nr. 18 zu § 7 BetrAVG Widerruf) fest, die Klägerin sei berechtigt, ihre Versorgungsleistungen ab August 1990 für die Dauer von drei Jahren um zwei Drittel zu kürzen. Aufgrund der wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Klägerin im Jahre 1990 ausgesetzt gewesen sei, habe zu diesem Zeitpunkt eine wirtschaftliche Notlage i.S.d. § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG bestanden. Auf die finanzielle Situation der Muttergesellschaft komme es nicht an.
Nach Verkündung des Urteils wandte sich die Klägerin unter dem 5. April 1993 an die Beklagte. Im Hinblick auf die Komplikationen bei der Abwicklung der Zahlungen an die Pensionäre sei es am einfachsten, die Klägerin zahle durchgehend für den vom Bundesarbeitsgericht festgestellten Zeitraum die gesamten Renten, wovon der Pensions-Sicherungs-Verein dann zwei Drittel erstatte. Dem Schreiben war eine Aufstellung der Rentenzahlungen für die Zeit von August 1990 bis März 1993 beigefügt. Daraufhin kündigte der Beklagte mit Schreiben vom 30. April 1993 bis Mitte Mai 1993 eine Abschlagszahlung in Höhe von 6 Mio. DM an unter dem Vorbehalt der jederzeitigen Rückforderung und im Hinblick auf eine damals noch geplante Verfassungsbeschwerde ohne Anerkennung einer Rechtspflicht. Der Beklagte schlug weiter vor, daß die Klägerin die Betriebsrenten für die Monate April bis Juli 1993 in voller Höhe weiterzahle, allerdings in Höhe von zwei Dritteln anstelle des Beklagten. Dieser werde der Klägerin diese Beträge erstatten, soweit es sich um insolvenzgesicherte Renten handele. Der Beklagte zahlte an die Klägerin am 18. Mai 1993 6 Mio. DM, am 21. Juli 1993 2,5 Mio. DM und am 28. Februar 1994 1 Mio. DM.
In der Zeit zwischen August 1990 und Juli 1993 erbrachte die Klägerin Versorgungsleistungen in einer Gesamthöhe von 14.562.340,85 DM. Die Klägerin hat behauptet, sie habe diese Zahlungen in vollem Umfang aus Krediten bestritten. Sie hat die Auffassung vertreten, der Beklagte müsse die für diese Kredite aufgewandten Zinsen zu zwei Dritteln erstatten. Sie habe die Zahlungen an ihre Betriebsrentner in dem Zeitraum, in dem sie zur Kürzung wegen wirtschaftlicher Notlage berechtigt gewesen sei, für den Beklagten erbracht. Der Beklagte schulde deshalb Aufwendungsersatz. Zumindest hafte er aus ungerechtfertigter Bereicherung, weil er die Zinsen erspart habe, die sie habe aufbringen müssen. Zuletzt habe sich der Beklagte auch im Verzug befunden, nachdem er mit Schreiben vom 20. April 1993 zur Zahlung der der Klägerin zustehenden Beträge bis zum 1. Mai 1993 aufgefordert worden sei.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 1.272.454,96 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Nach seiner Auffassung hat die Klägerin bei der Zahlung der Betriebsrenten im eigenen Interesse gehandelt. Voraussetzung für einen gegen den Beklagten gerichteten Erstattungsanspruch sei stets eine rechtskräftige Gerichtsentscheidung. Das sei im vorliegenden Fall das Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 16. März 1993.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Klägerin ist unbegründet. Sie kann vom beklagten Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) nicht verlangen, daß er die Zinsbelastungen erstattet. Dies hat das Landesarbeitsgericht zutreffend entschieden.
I. Für die Zeit von August 1990 (Antrag auf Übernahme der Versorgungsschulden beim PSV) bis zur Verkündung des Senatsurteils im Vorprozeß (16. März 1993) fehlt für das klägerische Begehren eine Anspruchsgrundlage.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz nach §§ 683, 677, 670 BGB. Sie hat kein objektiv fremdes Geschäft für den Beklagten geführt. Die uneingeschränkte Weiterzahlung der Betriebsrente bis zum 16. März 1993 gehörte nicht zum Rechts- und Interessenkreis des Beklagten (vgl. MünchKomm-BGB/Seiler, § 677 Rz 3; RGRK-BGB/Steffen, 12. Aufl., Vor § 677 Rz 1), sie oblag nicht der Sorge des Beklagten (vgl. RGZ 97, 61, 66; Soergel/Mühl, BGB, 11. Aufl., § 677 Rz 3). Die Einstandspflicht des Beklagten für zwei Drittel der Rentenansprüche der Betriebsrentner der Klägerin wurde erst durch das mit seiner Verkündung rechtskräftig gewordene Senatsurteil vom 16. März 1993 begründet.
a) Nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Satz 4 BetrAVG entsteht der Anspruch der Betriebsrentner nach einer Einstellung oder Kürzung von Versorgungsleistungen wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gegen den PSV erst dann und nur soweit, wie die Arbeitgebermaßnahme durch ein rechtskräftiges gerichtliches Urteil für zulässig erklärt worden ist, oder der PSV die Maßnahme von sich aus ohne Einschaltung der Gerichte für zulässig erachtet hat. Erst wenn diese Voraussetzungen vorliegen, können die Betriebsrentner vom PSV Leistungen in dem Umfang fordern, in dem sie in dem vorausgegangenen Rechtsstreit zwischen Arbeitgeber und PSV als berechtigt anerkannt wurden.
b) Andererseits kann der Arbeitgeber schon vor Eintritt der Rechtskraft des im Rechtsstreit mit dem PSV ergangenen Urteils im Verhältnis zu seinem Arbeitnehmer berechtigt sein, die zugesagten Versorgungsleistungen zu kürzen oder einzustellen. Dieses Recht folgt aus § 242 BGB. Ist der Schuldner nicht in der Lage, die Versorgungsleistungen zu erbringen, muß sich der Gläubiger eine zeitweise Kürzung oder Einstellung der Leistung gefallen lassen. Das Recht, wegen einer grundlegenden Änderung der Geschäftsgrundlage die zugesagten Leistungen kürzen oder einstellen zu dürfen, wird vom BetrAVG vorausgesetzt (BAG Urteil vom 20. Januar 1987 – 3 AZR 313/85 – AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf). Allerdings darf der Arbeitgeber die zugesagten Leistungen nur kürzen oder einstellen, wenn er zuvor den PSV eingeschaltet hat. Es muß sichergestellt werden, daß der Betriebsrentner seine Rente entweder vom PSV oder vom Arbeitgeber erhält. Bevor der Arbeitgeber wegen einer wirtschaftlichen Notlage seine Versorgungsleistungen einstellen oder kürzen kann, muß er alles in seiner Macht Stehende tun, damit an seiner Stelle der PSV für die Versorgungsleistungen eintritt. Er muß deshalb zunächst den PSV einschalten, ihm unter Vorlage von gutachtlichen Äußerungen, die seine wirtschaftliche Notlage belegen, um Zustimmung zur Kürzung oder Einstellung der Versorgungsleistungen bitten und im Falle einer Verweigerung dieser Zustimmung mit dem Ziel Klage erheben, daß gerichtlich festgestellt wird, inwieweit und von welchem Zeitpunkt an die Versorgung gekürzt oder eingestellt werden darf. Ist eine solche Klage erhoben worden, kann der Arbeitgeber, bei dem eine wirtschaftliche Notlage vorliegt, seine Versorgungsleistungen entsprechend einstellen oder kürzen (BAG Urteil vom 20. Januar 1987 – 3 AZR 313/85 – AP Nr. 12 zu § 7 BetrAVG Widerruf; BGH Urteil vom 11. Februar 1985 – II ZR 194/84 – AP Nr. 11 zu § 7 BetrAVG Widerruf; vgl. auch BAG Urteil vom 6. Dezember 1979 – 3 AZR 274/78 – BAGE 32, 220 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG = SAE 1981, 77, mit Anm. von Egon Lorenz).
c) Erkennt der PSV seine Einstandspflicht nicht an, bleibt zunächst ungeklärt, wer gegenüber dem Betriebsrentner zur Zahlung der Renten verpflichtet ist, der Arbeitgeber als bisheriger Schuldner oder der PSV als neuer Schuldner. Diese Ungewißheit besteht für die Zeit zwischen der Erhebung der Klage des Arbeitgebers nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG und dem rechtskräftigen Urteil in diesem Rechtsstreit.
Diese Rechtsfrage hat der Senat bisher nicht entschieden. In der Literatur sind die Auffassungen geteilt.
Nach Paulsdorff (Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., Rz 245 ff.) ist die gesetzliche Insolvenzversicherung keine Sanierungshelferin des Arbeitgebers. Der Arbeitnehmer müsse sich an den Arbeitgeber halten. Deshalb müsse nicht der PSV, sondern der Arbeitgeber die Last der Zwischenfinanzierung bis zum rechtskräftigen Abschluß eines Rechtsstreits über die Berechtigung des Widerrufs tragen oder aber ein gerichtliches Insolvenzverfahren beantragen. Auch Blomeyer (Blomeyer/Otto, BetrAVG, § 7 Rz 138; Ders. EWiR 1993, 852), Bunge (RdA 1981, 13, 17), Rühle (Betriebliche Altersversorgung und Mitbestimmung des Betriebsrats, S. 243) und Sieg (BB 1982, 1428, 1429) gehen jedenfalls auf der Grundlage des geschriebenen Rechts davon aus, daß der PSV zu einer Zwischenfinanzierung grundsätzlich nicht verpflichtet sei.
Einen gegenteiligen Schluß aus der neueren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts und des Bundesgerichtshofs ziehen Ahrend/Förster/Rößler (Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung mit arbeitsrechtlicher Grundlegung, 4. Aufl., 1. Teil Rz 669): Wenn der Arbeitgeber den PSV eingeschaltet, ihn nach einer Ablehnung, für Versorgungsansprüche einzustehen, verklagt und die Versorgungszusagen gegenüber den Berechtigten ganz oder teilweise widerrufen habe, sei der Sicherungsfall eingetreten. Der Versicherungsanspruch der Versorgungsberechtigten sei entstanden. Damit sei der PSV im Streitfall zur Zwischenfinanzierung verpflichtet. Bliebe der Arbeitgeber zur Weiterzahlung der Renten bis zum Abschluß des Rechtsstreits mit dem PSV verpflichtet, würde man die Sanierung erheblich gefährden. Es sei auch den Versorgungsberechtigten nicht zumutbar, auf Versorgungsansprüche für eine längere Zeit vorläufig zu verzichten. Der PSV könne nach einer Zwischenfinanzierung, sollten die Gerichte später das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage rechtskräftig verneinen, die auf ihn übergegangenen Ansprüche der Betriebsrentner gegenüber dem Arbeitgeber einfordern.
Höfer (BetrAVG, Stand Juni 1993, § 7 Rz 2794 ff.) geht einen Mittelweg. Auch er meint, den Arbeitgeber dürfe die Zwischenfinanzierungslast in keinem Fall treffen, weil sonst die Sanierung scheitere. Auf der anderen Seite sei aber der PSV kein Sanierungsfonds der deutschen Wirtschaft. Er meint, der Pensions-Sicherungs-Verein müsse während des ungeklärten Zeitraums nach der Zahlungseinstellung durch den Arbeitgeber und vor der rechtskräftigen Entscheidung über die Rechtswirksamkeit des Widerrufs zumindest dann vorläufig zahlen, wenn erstmals ein Urteil den Widerruf des Arbeitgebers für zulässig gehalten habe. Bis dahin brauche weder der Arbeitgeber noch der PSV zu zahlen. Dem Arbeitnehmer könne diese relativ kurze Ungewißheit zugemutet werden.
d) Der Auffassung von Ahrend/Förster/Rößler kann der Senat nicht folgen.
Die Einstandspflicht des Pensions-Sicherungs-Vereins über § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 und Satz 4 BetrAVG hinaus kann nur erweitert werden, wenn und soweit hierfür Grundwertungen streiten, die sich dem Gesetz entnehmen lassen.
§ 7 Abs. 1 BetrAVG können zwei gesetzgeberische Grundentscheidungen entnommen werden: Zum einen sollen die Versorgungsberechtigten vom Insolvenzrisiko des Arbeitgebers möglichst weitgehend freigehalten werden. Zum anderen soll der PSV nur in solchen Fällen fehlender Leistungsfähigkeit des Unternehmens einstandspflichtig sein, die entweder offenkundig oder in einem gerichtlichen Verfahren festgestellt worden sind. Diese zweite Grundentscheidung verbietet jedenfalls eine rechtsfortbildende Erweiterung der Einstandspflichten des PSV schon vor einer ersten Entscheidung des Gerichts. Für die Begründung der Einstandspflicht des PSV kann die Klageerhebung durch den möglicherweise wirtschaftlich notleidenden Arbeitgeber allein nicht ausreichen. Eine Überwälzung der Zwischenfinanzierungslast auf den PSV ohne jede vorherige gerichtliche Kontrolle ist auf der Grundlage des geltenden Rechts ausgeschlossen.
e) Möglich ist daher nur eine Rechtsfortbildung im Sinne der Überlegungen von Höfer: Es steht mit den gesetzgeberischen Wertungen nicht im Einklang, wenn der Versorgungsberechtigte ein übergroßes Verzögerungsrisiko zu tragen hätte. Das wäre der Fall, wenn die Versorgungsberechtigten stets bis zum rechtskräftigen Abschluß des Streits über das Vorliegen einer wirtschaftlichen Notlage auf die Zahlung ihrer Betriebsrenten warten müßten. Es spricht deshalb nach Auffassung des Senats viel dafür, die Ungewißheit über den Versorgungsschuldner entsprechend dem Vorschlag Höfers zu schließen. Mit der ersten gerichtlichen Entscheidung darüber, daß sich der Arbeitgeber in einer einen Widerruf oder Teilwiderruf seiner Versorgungszusage rechtfertigenden wirtschaftlichen Notlage befindet, würde die Zahlungspflicht auf den PSV übergehen. Für den Fall, daß der betreffende Rechtsstreit letztlich zu einem anderen Ergebnis führt, müßte sich dann der PSV die in der Zwischenzeit erbrachten Rentenleistungen vom Arbeitgeber erstatten lassen.
Aber auch dann, wenn der Senat der Auffassung Höfers folgt, ist die Einstandspflicht des Beklagten nicht vor der Verkündung des Senatsurteils vom 16. März 1993 entstanden. Mit diesem Urteil ist nach anderslautenden Entscheidungen beider Vorinstanzen erstmals festgestellt worden, daß die Klägerin berechtigt war, die ihr obliegenden Versorgungszahlungen zu kürzen. Erst mit dieser Entscheidung ist die Einstandspflicht des Beklagten entstanden.
Deshalb war der PSV erst seit dem 16. März 1993 verpflichtet, zwei Drittel der Versorgungsansprüche der Betriebsrentner der Klägerin in der Zeit zwischen dem 1. August 1990 und dem 31. Juli 1993 zu erfüllen. Durch die Zahlung der Renten an die Betriebsrentner wurde kein für den Beklagten objektiv fremdes Geschäft geführt.
2. Auch Ansprüche wegen Verzuges oder wegen ungerechtfertigter Bereicherung hat das Landesarbeitsgericht zu Recht abgelehnt. Der Beklagte war nicht vor dem 16. März 1993 einstandspflichtig. Damit konnte seine vorherige Zahlungsverweigerung auch keine Verzugsfolgen auslösen. Durch die aus der Sicht des Beklagten vorzeitigen Zahlungen der Klägerin hat der Beklagte auch weder rechtsgrundlos Zinsaufwendungen erspart noch Geldanlagemöglichkeiten erlangt.
3. Schließlich scheidet auch ein Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung eines gesetzlichen Schuldverhältnisses aus. Der PSV handelt jedenfalls dann nicht pflichtwidrig, wenn das klägerische Prozeßziel, das Bestehen einer wirtschaftlichen Notlage feststellen zu lassen, vor Gericht zunächst in zwei Instanzen erfolglos bleibt.
II. Wegen der uneingeschränkten Zahlung der Betriebsrenten durch die Klägerin zwischen dem 17. März und dem 31. Juli 1993 kommen an sich Zinserstattungsansprüche der Klägerin in Betracht. Diese Ansprüche haben die Parteien aber abbedungen. Alle Ansprüche der Klägerin aufgrund der behandelten Anspruchsgrundlagen sind abbedingbar. Eine abweichende Vereinbarung hat das Landesarbeitsgericht den zwischen den Parteien nach dem 16. März 1993 gewechselten Schreiben entnommen. Die auf Anregung der Klägerin zustande gekommene praktikable und vereinfachende Abrechnungsvereinbarung durfte der Beklagte nach der Würdigung des Landesarbeitsgerichts so verstehen, daß er nicht neben der ihn treffenden Erstattungspflicht in der Hauptsache auch noch mit einem Zinsaufwand belastet wird. Hätte die Klägerin auch Zinsen fordern wollen, hätte sie sich entsprechende Ansprüche vorbehalten müssen. Diese Auslegung der vorhandenen Urkunden durch das Landesarbeitsgericht ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Unterschriften
Dr. Heither, Bepler, Schoden, Reissner
Richter Kremhelmer ist wegen Urlaub an der Unterschrift verhindert
Dr. Heither
Fundstellen
Haufe-Index 884896 |
BAGE, 339 |
BB 1998, 166 |
DB 1998, 215 |
FA 1998, 16 |
FA 1998, 21 |
KTS 1998, 284 |
NZA 1998, 255 |
RdA 1998, 57 |
ZIP 1997, 2163 |