Entscheidungsstichwort (Thema)
Nebenintervention des Pensions-Sicherungs-Vereins
Leitsatz (redaktionell)
Im Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber ist der beigetretene Pensions-Sicherungs-Verein einfacher Streithelfer, wenn seine Einstandspflicht nur auf dem Sicherungsfall des Konkurses (§ 7 Abs 1 Satz 1 BetrAVG) oder dem der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masselosigkeit (§ 7 Abs 1 Satz 3 Nr 4 BetrAVG) beruhen kann.
Normenkette
ZPO §§ 66-67, 69; BetrAVG § 7
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Entscheidung vom 07.12.1984; Aktenzeichen 5 Sa 96/84) |
ArbG Stuttgart (Entscheidung vom 21.02.1984; Aktenzeichen 20 Ca 1017/83) |
Tatbestand
Die Kläger haben bei ihrer früheren Arbeitgeberin, der A B GmbH & Co. Eisengießerei KG, unverfallbare Versorgungsanwartschaften erworben, die durch eine Unterstützungskasse erfüllt werden sollten. Die B KG stellte am 31. März 1976 ihren Gießereibetrieb ein. Ein großer Teil ihrer Arbeitnehmer, darunter auch die Kläger, wurden von der Beklagten weiterbeschäftigt. Die Unterstützungskasse leistete seit April 1976 keine Zahlungen an die Versorgungsempfänger mehr. Über das Vermögen der B KG wurde am 7. Mai 1982 das Konkursverfahren eröffnet.
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte als Betriebsnachfolgerin der B KG die Ruhegeldansprüche der Kläger nach § 613 a BGB erfüllen muß. Die Kläger haben dementsprechende Leistungsklagen erhoben. Die Beklagte hat geltend gemacht, die Ansprüche seien unbegründet, weil ein Betriebsübergang nicht stattgefunden habe. Sie habe lediglich einige kleinere Maschinen, Einzelteile und reparaturbedürftige Anlagen übernommen. Damit sei weder der Betrieb noch ein Betriebsteil im Sinne des § 613 a Abs. 1 BGB auf sie übergegangen. Im übrigen habe bereits im Zeitpunkt der vermeintlichen Betriebsübernahme bei der B KG ein Sicherungsfall nach § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG (vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit) vorgelegen, so daß der Pensions-Sicherungs-Verein (PSV) für die Versorgungsansprüche der Kläger einzustehen habe. Der PSV ist dem Rechtsstreit im ersten Rechtszug auf seiten der Kläger als Streithelfer beigetreten.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Urteil ist den Klägern am 21. Mai 1984 und dem Streithelfer am 13. Juli 1984 zugestellt worden. Gegen dieses Urteil hat nur der Streithelfer am 10. August 1984 Berufung eingelegt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen, weil die Berufungsfrist versäumt sei. Dagegen richtet sich die Revision des PSV.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zulässig, aber nicht begründet.
I. Der PSV kann auch als einfacher Streithelfer selbständig Rechtsmittel einlegen. Dieses Recht ist ihm nur verschlossen, wenn die Partei widerspricht (§ 67 ZPO). Der Widerspruch der Partei ist eine einseitige Erklärung gegenüber dem Gericht (Wieczorek, ZPO, § 67 B). Legt der Streithelfer ein Rechtsmittel ein, ohne die Partei zu fragen, so muß die Partei, wenn sie das verhindern will, ausdrücklich oder durch schlüssiges Verhalten widersprechen (RGZ 147, 125; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 67 Rz 13; Thomas/Putzo, ZPO, 14. Aufl., § 67 Anm. 3 b a.E.).
II. Die Revision kann jedoch keinen Erfolg haben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Streithelfers zu Recht als unzulässig verworfen.
1. Gegen das den Klägern am 21. Mai 1984 und dem Streithelfer am 13. Juli 1984 zugestellte Urteil des Arbeitsgerichts hat dieser am 10. August 1984 Berufung eingelegt. Zu diesem Zeitpunkt war die Berufungsfrist gemäß § 66 Abs. 1 ArbGG abgelaufen, weil die Rechtsmittelfrist bereits mit der Zustellung des Urteils an die Kläger begonnen hat (BGH NJW 1963, 1251). Die Zustellung des Urteils an den Streithelfer hat für diesen keine eigene Rechtsmittelfrist in Lauf gesetzt (BAG Beschluß vom 17. August 1984 - 3 AZR 597/83 - AP Nr. 2 zu § 67 ZPO). Die Berufung des Streithelfers war daher verspätet.
2. Der Senat kann sich der Auffassung des PSV nicht anschließen, für ihn laufe eine eigene Rechtsmittelfrist ab Zustellung an ihn, weil er streitgenössischer Nebenintervenient und als solcher dem Prozeß beigetreten sei (§§ 69, 61 ZPO).
a) Nach § 69 ZPO gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei, soweit nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts die Rechtskraft der Entscheidung auf das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zu dem Gegner der unterstützten Hauptpartei von Wirksamkeit ist. Damit unterscheidet sich die streitgenössische von der einfachen Nebenintervention dadurch, daß die Rechtskraft- oder Gestaltungswirkung des Urteils sich auf den Nebenintervenienten erstrecken muß (Thomas/Putzo, aa0, § 69 Anm. 2). Diese Rechtsfolge kann in zwei verschiedenen Fallgruppen eintreten: Nach der einen ist es aus Gründen des materiellen Rechts geboten, daß auf der Kläger- oder Beklagtenseite mehrere Personen auftreten, weil anderenfalls die Aktiv- oder Passivlegitimation fehlt. Nach der anderen präjudiziert kraft Gesetzes die Entscheidung im Rechtsstreit eines Beteiligten die Entscheidung für die übrigen Streitgenossen (vgl. auch BGHZ 30, 195). Im Streitfall trifft keine der beiden Fallgestaltungen zu.
b) Die Kläger hatten die Beklagte in Anspruch genommen, weil diese infolge Betriebsübernahme (§ 613 a BGB) in die Versorgungszusage eingetreten sei. Sie haben dem Streitverkündeten als Träger der Insolvenzsicherung den Streit verkündet, weil ihre frühere Arbeitgeberin am 31. März 1976 ihren Betrieb eingestellt hatte und am 7. Mai 1982 über deren Vermögen das Konkursverfahren eröffnet worden ist. Dessen Beitritt war weder aus Gründen des materiellen Rechts geboten noch erstreckt sich die Rechtskraft eines in diesem Verfahren ergehenden Urteils auf ihn. Entgegen der Auffassung der Revision steht mit der Rechtskraft des klageabweisenden Urteils noch nicht fest, daß der PSV Insolvenzschutz gewähren und damit seinerseits die Versorgungsansprüche der Kläger erfüllen muß. Dem PSV ist einzuräumen, daß seine Inanspruchnahme tatsächlich zu erwarten ist, nachdem das Arbeitsgericht die Klage gegen die neue Arbeitgeberin abgewiesen hat und die Insolvenz der früheren Arbeitgeberin sowie deren Unterstützungskasse feststeht. Hieraus folgt jedoch nur das für die Zulässigkeit der Nebenintervention erforderliche rechtliche Interesse (§ 66 ZPO), nicht aber eine Wirksamkeit der Entscheidung für das Rechtsverhältnis des Nebenintervenienten zum Gegner der von ihm unterstützten Hauptpartei (vgl. Leipold, Anm. zu BAG Urteil vom 15. Januar 1985 - 3 AZR 39/84 - AP Nr. 3 zu § 67 ZPO, unter 2).
3. Auch die weitere Argumentation der Revision rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Es trifft zu, daß durch die Übernahme eines Betriebs Beitragspflichten entstehen (§ 10 Abs. 1 BetrAVG), wenn der Betriebserwerber gemäß § 613 a BGB in fortbestehende Verbindlichkeiten aus Versorgungsanwartschaften eintritt. Das Betriebsrentengesetz sieht jedoch nicht vor, daß sich die Rechtskraft eines Urteils im Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Betriebserwerber auf dieses Beitragsverhältnis auswirkt. Hat ein Arbeitnehmer den Betriebserwerber erfolgreich auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung in Anspruch genommen, so ist es dem Betriebserwerber gleichwohl weder aus Gründen des Prozeßrechts noch des materiellen Rechts untersagt, sich gegen die Inanspruchnahme durch den Träger der Insolvenzsicherung zur Wehr zu setzen. Selbst wenn der PSV sich wegen der Beiträge, die aufgrund öffentlichen Rechts geschuldet werden, am Hauptprozeß beteiligen könnte, so wäre er nicht notwendiger (§ 62 ZPO), sondern nur einfacher Streitgenosse (§ 59 ZPO).
b) Dem PSV ist einzuräumen, daß seine Beteiligung am Rechtsstreit zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, nicht nur rechtlich zulässig (§ 66 ZPO), sondern darüber hinaus sinnvoll und in aller Regel zweckmäßig erscheint, wenn Fragen des Insolvenzschutzes berührt sind. Das hat der Senat wiederholt betont und daran ist festzuhalten (Urteil vom 15. Januar 1985, aaO, zu 2 c der Gründe m.w.N.). Die Prozeßführung bloß einzelner Arbeitnehmer ist häufig nicht sachgerecht, weil es ihnen - abgesehen von der Anpassungsverpflichtung nach § 16 BetrAVG - in der Regel gleichgültig sein kann, ob sie ihre Leistungen vom Arbeitgeber oder vom PSV erhalten. Deshalb hat der Senat nicht nur in Fällen des Versorgungswiderrufs wegen wirtschaftlicher Notlage (BAG 34, 146, 150 = AP Nr. 9 zu § 7 BetrAVG, zu A I 1 der Gründe; 32, 220, 227 = AP Nr. 4 zu § 7 BetrAVG, zu III 2 b der Gründe und 33, 234 = AP Nr. 1 zu § 4 BetrAVG), sondern auch im Falle der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG) es als geboten angesehen, den PSV frühzeitig einzuschalten und ihn am Rechtsstreit zu beteiligen (BAG 47, 229, 237). Das kann aber nicht dazu führen, dem PSV über die Regelung in §§ 67, 69 ZPO hinaus eine prozessuale Stellung einzuräumen, die ihm das Gesetz nur zubilligt, wenn das im Prozeß der Hauptparteien ergehende Urteil zugleich eine Bindungswirkung ihm gegenüber entfaltet. Das ist aber, wie vorstehend ausgeführt, im vorliegenden Rechtsstreit gerade nicht der Fall (zur Streitgenossenschaft von Gesellschaftern einer oHG vgl. BGHZ 54, 251, 255).
c) Der PSV kann sich schließlich für seine Rechtsauffassung nicht auf die Rechtsprechung des Senats berufen, die einen Fall der notwendigen Streitgenossenschaft dann annimmt, wenn um den Widerruf einer Versorgungszusage wegen wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers gestritten wird (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG). Dazu hat der Senat allerdings ausgeführt, daß die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Widerrufs aus diesem Grund unmittelbare Auswirkungen für den PSV hat (BAG 34, 147, 149 f. = AP aa0, zu I 1 der Gründe m.w.N.). Mit der Rechtskraft eines Urteils, das den Widerruf für zulässig erachtet, steht zugleich die Einstandspflicht des Trägers der Insolvenzsicherung fest. Diese Besonderheit, die sich notwendig auch auf die prozessuale Stellung des PSV auswirkt, hat aber ihren Grund in der gesetzlichen Ausgestaltung des Sicherungsfalles der wirtschaftlichen Notlage. In einem solchen Falle kommt der Versorgungswiderruf erst in Betracht, wenn zugleich die Einstandspflicht des PSV und damit ein effektiver Insolvenzschutz sichergestellt wird. Deswegen verlangt das Gesetz, daß die Kürzung oder die Einstellung von Versorgungsleistungen durch rechtskräftiges Urteil eines Gerichts für zulässig erklärt sein muß (BAG Urteil vom 23. April 1985 - 3 AZR 194/83 - zur Veröffentlichung vorgesehen). In verfahrensrechtlicher Hinsicht hat dies zur Folge, daß der PSV als Hauptpartei, als notwendiger Streitgenosse oder als streitgenössischer Nebenintervenient am Verfahren teilnehmen muß.
Anders dagegen im Streitfall. Weder die frühere Arbeitgeberin der Kläger noch die Beklagte haben die Leistungen wegen wirtschaftlicher Notlage und mit dem Ziel der Sanierung des Unternehmens widerrufen (vgl. dazu Urteil des Senats vom 26. November 1985 - 3 AZR 105/84 - DB 1986, 2029 f.). Die Unterstützungskasse der früheren Arbeitgeberin der Kläger hat ihre Leistungen eingestellt, nachdem das Trägerunternehmen die Betriebstätigkeit beendet hatte und über sein Vermögen der Konkurs eröffnet worden ist. Die Beklagte beruft sich überhaupt nicht auf einen der Sicherungsfälle des § 7 Abs. 1 BetrAVG, sondern bestreitet ihrerseits, für die Versorgungsverbindlichkeiten aufkommen zu müssen, weil sie nicht Betriebsübernehmerin sei. Hier kommt mithin der Sicherungsfall des Konkurses (§ 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG) oder - allenfalls - der vollständigen Beendigung der Betriebstätigkeit bei offensichtlicher Masseunzulänglichkeit (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BetrAVG) in Betracht. Der Sicherungsfall der wirtschaftlichen Notlage (§ 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 BetrAVG) ist nicht im Streit. Daher muß hier nicht schon im Prozeß zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber oder eventuellem Betriebserwerber aus Rechtsgründen geklärt werden, ob überhaupt ein Sicherungsfall vorliegt, der zur Einstandspflicht des Streithelfers führt.
Selbst wenn der PSV die Berufung rechtzeitig eingelegt hätte, könnte er dieses Ziel im vorliegenden Rechtsstreit nicht erreichen: Würde der Klage stattgegeben, so entfiele zwar ein Grund für die Inanspruchnahme der Insolvenzsicherung; mit der Abweisung der Klage stünde aber nicht das Gegenteil fest. Dem PSV sind, wenn er von den Klägern auf Leistung in Anspruch genommen wird, lediglich die Einwendungen aus § 68 ZPO versagt; und selbst diese stehen ihm zu, wenn er durch Handlungen oder Unterlassungen der Hauptpartei gehindert wurde, Angriffs- oder Verteidigungsmittel geltend zu machen (vgl. Leipold, aaO, Anm. zu AP Nr. 3 zu § 67 ZPO). Der Streithelfer wäre insbesondere nicht gehindert geltend zu machen, es handle sich gar nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, so daß eine Einstandspflicht aus diesem Grunde nicht bestehe (vgl. Urteil vom 15. Januar 1985, aa0, AP Nr. 3 zu § 67 ZPO). Soweit der Senat in diesem Urteil den PSV als streitgenössischen Nebenintervenienten bezeichnet hat, ist dies nur beiläufig und ohne Erheblichkeit für die damalige Entscheidung geschehen.
Schaub Griebeling Ascheid
Heimann Arntzen
Fundstellen
Haufe-Index 438755 |
BB 1987, 339 |
BB 1987, 339-340 (LT1) |
DB 1987, 443-444 (LT1) |
BetrAV 1987, 43-45 (LT) |
KTS 1987, 309-312 (LT) |
RdA 1987, 62 |
ZIP 1987, 308 |
ZIP 1987, 308-310 (LT) |
AP § 67 ZPO (LT1), Nr 4 |
AR-Blattei, Betriebliche Altersversorgung VI Entsch 52 (LT1) |
AR-Blattei, ES 460.6 Nr 52 (LT1) |
EzA § 67 ZPO, Nr 1 (LT) |