Leitsatz (redaktionell)
Die Fürsorgepflicht einer Behörde gegenüber einem ausgeschiedenen Arbeitnehmer gebietet die Entfernung eines Strafregisterauszuges über eine inzwischen getilgte Strafe des Arbeitnehmers aus dessen Personalakten dann nicht, wenn die Behörde ein berechtigtes Interesse daran hat, den Auszug bei den Akten zu behalten.
Verfahrensgang
LAG Berlin (Entscheidung vom 24.05.1954; Aktenzeichen 4 LA 45/54) |
Fundstellen
AP § 611 BGB Fürsorgepflicht (LT1), Nr 1 |
BArbBl 1956, 744 (LT1) |
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