Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsbedingte Kündigung. Beschränkung des Musikunterrichts
Normenkette
KSchG § 1
Verfahrensgang
LAG München (Urteil vom 30.05.1990; Aktenzeichen 7 Sa 21/89) |
ArbG München (Urteil vom 08.12.1988; Aktenzeichen 11 Ca 5427/88) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 30. Mai 1990 – 7 Sa 21/89 – wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger ist Musiker. Der Beklagte ist Träger einer Volkshochschule und einer Kreismusikschule. Am 16. Oktober 1986 schloß der Kläger mit dem Beklagten einen Arbeitsvertrag, wonach er als außertariflicher Angestellter für den Aufgabenbereich: „Kleine Trommel, Schlagzeug, Percussion” eingestellt wurde. Die Arbeitszeit betrug wöchentlich 8 2/3 Stunden. Das Arbeitsverhältnis war auf ein Schuljahr befristet und sollte am 31. August 1987 enden, wenn es nicht bis zum 15. Juni 1987 durch schriftliche Vereinbarung in ein befristetes Vertragsverhältnis umgewandelt werde.
Einen zweiten dem Kläger vorgelegten Vertragsentwurf vom 16. Dezember 1987 unterzeichnete der Kläger nicht, er setzte seine Tätigkeit jedoch im Einvernehmen mit dem Beklagten fort.
Nachdem es verschiedentlich von Anwohnern Beschwerden, auch über den von der Musikschule ausgehenden Lärm, gegeben hatte, faßte der Vorstand des Beklagten am 4. Mai 1988 den Beschluß, wegen der Lärmbelästigung innerhalb und außerhalb des Gebäudes den Schlagzeug- und Percussionsunterricht ab sofort einzustellen. Die Schülereltern sollten über diese Änderung informiert werden. Das mit dem Kläger bestehende Arbeitsverhältnis sollte aus betriebsbedingten Gründen fristgerecht zum Ende des Quartals, dem 30. Juni 1988, gekündigt werden.
Der Beklagte bot in der Folgezeit einen Schlagzeugunterricht und einen Percussionsunterricht nicht mehr an. Hinsichtlich der „Kleinen Trommel” sollten die entsprechenden Schüler in die üblichen Gesamtproben und Marschierübungen der KMS-Blaskapelle einbezogen werden, die unter Leitung von hauptamtlichen KMS-Lehrern stattzufinden hatten.
Mit Schreiben vom 9. Mai 1988 kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien ordentlich zum 30. Juni 1988. In dem Kündigungsschreiben berief er sich darauf, aus betriebsbedingten Gründen müsse der Unterricht im Fach Schlagzeug/Percussion/Percussionsensemble an der Kreismusikschule ab sofort eingestellt werden. Die Geräuschentwicklung beim Schlagzeugunterricht habe zunehmend zu betrieblichen Störungen geführt. Eine Auslagerung des Unterrichts sei aus organisatorischen Gründen nicht möglich. Ein schalldämmender Aus- und Umbau des Unterrichtsraumes könne derzeit nicht finanziert werden. Das Fach könne deshalb auch im kommenden Schuljahr 1988/89 nicht angeboten und unterrichtet werden.
Der Kläger hält die Kündigung für unwirksam. Er hat geltend gemacht, auf die Einstellung des Schlagzeugunterrichts könne sich der Beklagte nicht zur Rechtfertigung der strittigen Kündigung berufen, weil er aufgrund der Bayerischen Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984 verpflichtet sei, in der Kreismusikschule auch Schlagzeugunterricht anzubieten. Außerdem habe der Beklagte keinen Grund zur Einstellung des Schlagzeugunterrichts gehabt. Es habe keine Beschwerden speziell über den Schlagzeugunterricht gegeben, gewisse Störungen durch den Musikschulunterricht müßten mit Rücksicht auf das Kulturstaatsprinzip sowohl in der Schule als auch von Nachbarn hingenommen werden. Auch habe der Beklagte nicht versucht, die strittige Kündigung durch andere zumutbare technische, organisatorische oder wirtschaftliche Maßnahmen zu vermeiden. Der Beklagte hätte die Unterrichts räume so abdichten können, daß kein Lärm nach außen dringe. Schließlich sei der Kündigungsgrund nur vorgeschoben. Der wahre Grund für die strittige Kündigung liege darin, daß er eine Betriebsratswahl initiiert habe und deshalb dem Schulleiter nicht genehm sei.
Der Kläger hat beantragt,
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung vom 9. Mai 1988, ihm zugestellt am 10. Mai 1988, nicht aufgelöst sei,
- den Beklagten zu verurteilen, ihn, den Kläger, zu den Bedingungen des Arbeitsvertrages vom 16. Oktober 1986 mit der Maßgabe weiterzubeschäftigen, daß das durchschnittliche wöchentliche Stundendeputat derzeit 13 Stunden á 45 Minuten betrage.
Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt. Er hat vorgetragen, er habe den Schlagzeugunterricht, den der Kläger erteilt habe, wegen der Geräuschentwicklung beim Musikschulbetrieb, der dadurch verursachten Störungen und der zahlreichen diesbezüglichen Beschwerden von Kollegen und Nachbarn, vor allem über den Schlagzeugunterricht, beim Landrat, beim ersten Bürgermeister, bei der Polizei und bei den Leitungen der Volkshochschule sowie der Kreismusikschule ganz eingestellt und infolge dessen könne der Kläger nicht mehr beschäftigt werden. Darüber hinaus seien die einschlägigen Fenster schalldämmend abgedichtet worden, die Einhaltung der maßgeblichen Grenzwerte habe allerdings auch dadurch nicht sichergestellt werden können, Störungen im Inneren des Gebäudes durch lauten Musikunterricht würden sowieso nicht verhindert.
Er hat weiter geltend gemacht, die Einstellung des Unterrichts habe keinerlei Bezug zu irgendeiner vorgesehenen Betriebsratstätigkeit des Klägers.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hat das Landesarbeitsgerichts unter Abänderung des erstinstanzlichen Urteils die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat ausgeführt, die Kündigung sei nicht sozialwidrig, denn sie sei durch dringende betriebliche Erfordernisse sozial gerechtfertigt. Der Beklagte habe den Schlagzeugunterricht eingestellt, der Kläger werde infolge dessen nicht mehr als Lehrer für Schlagzeugunterricht beschäftigt. Der Beklagte habe diese Entscheidung frei treffen können, eine Bindung ergebe sich auch nicht aus der bayerischen Sing- und Musikschulverordnung vom 17. August 1984. Auch das Kulturstaatsprinzip gebiete nicht, daß der Beklagte einen entsprechenden Unterricht anbiete. Eine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit im Bereich der „Kleinen Trommel” habe nicht bestanden. Der Unterricht, soweit er noch für die Verwendung in der Blaskapelle notwendig sei, sei auf die hauptamtlichen KMS-Lehrer verteilt worden. Es bestehe daher keinerlei Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger mehr.
Die Einstellung des Unterrichts sei auch nicht nur vorübergehend erfolgt, der Unterricht sei nicht wieder aufgenommen worden.
Der Kläger habe auch nicht dargetan, daß der Beklagte rechtsmißbräuchlich gehandelt habe. Der Beklagte habe den Schlagzeugunterricht nicht deshalb eingestellt, um sich von dem Kläger zu trennen. Bei einer tatsächlich durchgeführten Unternehmerentscheidung spreche schon die Vermutung dafür, daß sie auch aus sachlichen Gründen erfolgt sei. Hier stehe zudem fest, daß es infolge des Musikschulbetriebes tatsächlich zu Störungen und auch zu Beschwerden gekommen sei. Solche Störungen und Beschwerden ergäben sich aus den E. Neuesten Nachrichten vom 14. April 1987 und vom 16. März 1988. Außerdem enthalte das Schreiben des Geschäftsführers des Beklagten vom 18. April 1988 einen Bericht über Störungen des Volkshochschulbetriebes und Beschwerden von Kursteilnehmern und Leitern. Auch wenn über die Berechtigung dieser Störungen Streit bestehe und sich die Beschwerden nicht oder nur zum geringsten Teil speziell auf den Schlagzeugunterricht des Klägers bezogen hätten, könne nicht angenommen werden, der Vorstand des Beklagten habe den Schlagzeugunterricht nur eingestellt, um den Kläger loszuwerden. Der Schlagzeugunterricht sei als Teil des Musikschulbetriebes jedenfalls auch ursächlich für die dadurch verursachten Störungen und Beschwerden gewesen.
II. Die Ausführungen des Landesarbeitsgerichts halten der revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine betriebsbedingte Kündigung können sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats aus innerbetrieblichen Gründen, nämlich aus den innerbetrieblichen Maßnahmen zur Durchführung einer Unternehmerentscheidung, ergeben (BAGE 31, 157, 161 und 32, 150, 153 f. = AP Nr. 6 und 8 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, jeweils zu II 1 a der Gründe; BAG Urteil vom 7. Februar 1985 – 2 AZR 91/84 – AP Nr. 9 zu § 1 KSchG 1969 Soziale Auswahl, zu III 3 a der Gründe). Die Auswirkungen einer Unternehmerentscheidung müssen konkret die Einsatzmöglichkeit des gekündigten Arbeitnehmers betreffen (Urteil vom 30. Mai 1985 – 2 AZR 321/84 – AP Nr. 24 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung, zu B II 1 der Gründe), wobei solche unternehmerische Entscheidungen nur einer gerichtlichen Mißbrauchskontrolle dahin unterliegen, ob sie offensichtlich unsachlich oder willkürlich sind.
2. Im vorliegenden Fall hat der Beklagte aufgrund gestaltender Unternehmerentscheidungen den Schlagzeug- und Percussionsunterricht ganz eingestellt und hinsichtlich der „Kleinen Trommel” den Unterricht den üblichen Gesamtproben und Marschierübungen der KMS-Blaskapelle zugeordnet, die unter der Leitung von hauptamtlichen Lehrern des Beklagten stattfinden.
a) Das Landesarbeitsgericht hat ohne Rechtsfehler angenommen, der Beklagte sei weder durch einfaches noch durch Verfassungsrecht gehindert gewesen, eine solche unternehmerische Entscheidung zu treffen.
aa) Soweit der Kläger geltend macht, die unternehmerische Entscheidung könne keinen Bestand haben, weil der Beklagte nach der Sing- und Musikschulverordnung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 17. August 1984 verpflichtet sei, Schlagzeugunterricht anzubieten, ist dem nicht zu folgen, wie auch das Landesarbeitsgericht zutreffend ausgeführt hat. Die Sing- und Musikschulverordnung ist aufgrund der Ermächtigung des Art. 97 des Bayerischen Erziehungs- und Unterrichtswesensgesetzes erlassen worden, wonach das Staatsministerium für Unterricht und Kultus durch Rechtsverordnung regeln kann, unter welchen fachlichen, personellen und organisatorischen Voraussetzungen ein Lehrgang die Bezeichnung „Sing- und Musikschule” führen darf.
Die Verordnung über die Führung der Bezeichnung „Singschule und Musikschule” vom 17. August 1984 bestimmt demnach in § 1, die Bezeichnung Singschule, Musikschule, Sing- und Musikschule dürfe ein Lehrgang nur führen, der die Mindestvoraussetzungen der §§ 2 bis 5 erfülle. Nach § 2 Nr. 2 ist danach erforderlich, daß die Musikschule einen kontinuierlichen Unterricht im Instrumentalunterricht aus jedem der Bereiche „Blas- und Schlaginstrumente” anbietet. Nach § 7 der Verordnung kann die Führung der Bezeichnung Musikschule, Singschule, Sing- und Musikschule von der zuständigen Aufsichtsbehörde untersagt werden, soweit eine Musikschule/Singschule die Voraussetzungen nach den §§ 2 bis 5 nicht erfüllt. Die vom Kläger für seine Rechtsansicht angezogene Verordnung enthält somit schon überhaupt keine Verpflichtung, Unterricht für Schlaginstrumente anzubieten. Ob der Beklagte durch seine unternehmerische Maßnahme Gefahr läuft, die Bezeichnung Musikschule zu verlieren, ist für die Frage der Wirksamkeit der Kündigung nicht relevant. Zudem ergibt sich aus § 7 der Verordnung, daß das Nichtanbieten des betreffenden Unterrichts nicht unmittelbar als Folge den Verlust der Bezeichnung Musikschule nach sich zieht, sondern der Aufsichtsbehörde nur einen Anlaß bieten kann, dem Beklagten zu verbieten, eine solche Bezeichnung zu führen.
bb) Der Beklagte war auch aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht gehindert, den Musikunterricht einzustellen. Die vom Kläger zitierten Vorschriften der Bayerischen Verfassung tragen seine Rechtsauffassung nicht. Weder aus Art. 39 der Bayerischen Verfassung, wonach die Erwachsenenbildung durch Volkshochschulen und sonstige mit öffentlichen Mitteln unterstützte Einrichtungen zu fördern ist, noch aus Art. 40 der Bayerischen Verfassung, wonach Kunst und Wissenschaft von Staat und Gemeinde zu fördern sind, die insbesondere Mittel zur Unterstützung schöpferischer Künstler, Gelehrter und Schriftsteller bereitzustellen haben, kann der Kläger einen Anspruch gegen den Beklagten auf Fortsetzung des Unterrichts herleiten. Der Kläger ist schon nicht Adressat dieser Verfassungsartikel.
cc) Auch auf Art. 5 Abs. 3 GG kann der Kläger seine Rechtsauffassung nicht stützen. Danach werden Kunsthochschulen und wissenschaftliche Hochschulen gefördert. Die Lehrfreiheit dient der Vermittlung wissenschaftlicher Erkenntnisse (Forschungsergebnisse) und steht nur den forschenden Wissenschaftlern zu. Auf das Grundrecht der Lehrfreiheit kann sich derjenige berufen, der auf seinem Lehrgebiet auch als Forscher tätig ist, also aufgrund eigenverantwortlicher Forschung lehrt (Garantie nur der wissenschaftlichen Lehre; vgl. Scholz in Mauntz/Dürig, GG, Stand Mai 1977, Art. 5 Abs. 3 Rz 104, 107). Selbst wenn dem Kläger der Status eines Wissenschaftlers zuzuerkennen wäre, was das Landesarbeitsgericht weder festgestellt noch der Kläger schlüssig vorgetragen hat, hätte er keinen Anspruch gegen den Beklagten, es ihm als Arbeitnehmer gegen Entgelt zu ermöglichen, sich selbst künstlerisch verwirklichen zu können. Die vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 30, 173; 36, 321 und 77, 240) tragen seine Auffassung ebenfalls nicht, sie betreffen völlig andere Sachverhalte.
b) Soweit das Landesarbeitsgericht einen Rechtsmißbrauch verneint hat, tragen seine Erwägungen ebenfalls.
Die vorliegend zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger führende Einstellung des Musikunterrichts ist eine organisatorische Maßnahme des Arbeitgebers, die nicht auf ihre Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit, sondern nur daraufhin zu überprüfen ist, ob sie offenbar unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist (BAG in ständiger Rechtsprechung: BAGE 32, 150, 161 = AP, a.a.O., zu II 1 a der Gründe; bestätigt in den Senatsurteilen vom 7. Februar 1985 – 2 AZR 91/84 – AP, a.a.O.; sowie BAGE 55, 262 = AP Nr. 42 zu § 1 KSchG 1969 Betriebsbedingte Kündigung). Für eine rechtsmißbräuchliche Ausübung ihres betrieblichen Gestaltungsrechts bietet der festgestellte Sachverhalt keine Anhaltspunkte. Das Landesarbeitsgericht hat im einzelnen unter Berücksichtigung des vorgetragenen Sachverhalts ausgeführt, daß sich der Vorstand der Beklagten bei seinem Einstellungsbeschluß von der Erwägung hat tragen lassen, daß jedenfalls auch der vom Unterricht des Klägers ausgehende Lärm eine Aufrechterhaltung des Schlagzeugunterrichts nicht zweckdienlich erscheinen lasse. Anhaltspunkte dafür, daß diese Maßnahme getroffen worden wäre, weil der Kläger, wie er behauptet, eine Betriebsratswahl initiiert habe, liegen schon deshalb nicht vor, weil die Motive der internen Willensbildung des Beklagten belegt sind durch Veröffentlichungen in der Presse, wonach sich die Anwohner über von der Musikschule ausgehenden Lärm tatsächlich beschwert haben.
3. Das Landesarbeitsgericht hat auch zutreffend festgestellt, die Unternehmerentscheidung sei durchgeführt worden und habe eine Beschäftigungsmöglichkeit für den Kläger entfallen lassen. Hinsichtlich des Schlagzeug- und Percussionsunterrichts ist es zwischen den Parteien unstreitig, daß ein solcher Unterricht nicht mehr angeboten wird. Ebenso besteht eine Unterrichtsmöglichkeit im Fach „Kleine Trommel” für den Kläger nicht mehr. Auch wenn angenommen wird, der Kläger sei Lehrer für „Kleine Trommel”, so hat das Landesarbeitsgericht rechts fehler frei festgestellt, eine Beschäftigungsmöglichkeit in diesem Unterrichtsbereich bestehe deshalb nicht mehr, da der Unterricht hinsichtlich der „Kleinen Trommel” verteilt worden sei auf die hauptamtlichen Kreismusikschullehrer, und auch nur insoweit noch angeboten werde, als er für Blaskapellen notwendig sei. Die dahingehenden Feststellungen hat der Kläger revisionsrechtlich nicht angegriffen.
Unterschriften
Hillebrecht, Dr. Ascheid, Bitter, Strümper, Rupprecht
Fundstellen