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BAG Urteil vom 17.01.1991 - 8 AZR 14/90

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadenersatz. Nichterfüllung eines Vergleichs

 

Normenkette

BGB §§ 779, 326 Abs. 1, § 325 Abs. 1, §§ 346, 284 Abs. 2; ZPO §§ 794, 233

 

Verfahrensgang

LAG Niedersachsen (Urteil vom 26.10.1989; Aktenzeichen 14 Sa 1049/89)

ArbG Stade (Urteil vom 19.06.1989; Aktenzeichen 2 Ca 143/89)

 

Tenor

1. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. Oktober 1989 – 14 Sa 1049/89 wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger betreibt einen Getränkehandel. Der Beklagte war bei ihm bis zum 10. September 1988 als Fahrer beschäftigt. Der Kläger behielt von dem Nettolohn des Beklagten für August und September 1988 939,25 DM ein.

In einem Vorprozeß hatte der Beklagte die Auszahlung dieses Betrags verlangt. Der Kläger erklärte die Aufrechnung mit Schadenersatzansprüchen in gleicher Höhe mit der Behauptung, der Beklagte habe an Kunden Waren geliefert, ohne den Kaufpreis zu kassieren und ohne die Kundenanschriften ordnungsgemäß zu notieren. Das Arbeitsgericht gab der Klage statt und erklärte die Aufrechnungsforderung für unzulässig. Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien am 22. Februar 1989 folgenden Vergleich:

  1. „Der Beklagte zahlt dem Kläger noch restliche 650,– DM (für die Monate August und September 1988). Der Kläger verpflichtet sich, dem Beklagten die Adressen der von ihm belieferten Kunden „M., R., B., A. Sportplatz und Bü …” innerhalb von einem Monat schriftlich bekanntzugeben.
  2. Damit ist dieser Rechtsstreit erledigt. Von den Kosten dieses Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3 und der Beklagte 2/3.”

Mit seiner am 21. April 1989 zugestellten Klage hat der Kläger die Rückzahlung der 650,– DM sowie den Ersatz von Anwalts- und Fahrtkosten in Höhe von insgesamt 203,54 DM begehrt. Er hat die Ansicht vertreten, der Beklagte sei ihm weiterhin zum Schadenersatz verpflichtet.

Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 853,54 DM nebst 4 % Prozeßzinsen zu zahlen. Der Beklagte hat Klagabweisung beantragt.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Der Kläger hat Berufung eingelegt und vorsorglich den Rücktritt von dem Vergleich erklärt. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung zurückgewiesen und nur für einen Teilbetrag der Schadenersatzforderung von 650,– DM die Revision zugelassen. Mit der Revision verfolgt der Kläger den Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte bittet, die Revision zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Revision ist zulässig. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Revisionsbegründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren (§ 233 ZPO).

Die Frist für die Revisionsbegründung lief am 8. Februar 1990 ab, da die Revision am 8. Januar 1990 eingelegt worden ist (§ 74 Abs. 1 ArbGG, § 554 Abs. 2 ZPO). Der Kläger hat diese Frist um einen Tag versäumt. Er hat allerdings rechtzeitig (§ 234 ZPO) den Antrag gestellt, ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Hinweis auf die Fristversäumung vom 13. Februar 1990 ist ihm am 19. Februar 1990 zugestellt worden. Sein Wiedereinsetzungsantrag vom 22. Februar 1990 ist am 26. Februar 1990 bei Gericht eingegangen.

Der Kläger war ohne sein Verschulden verhindert, die Frist für die Revisionsbegründung einzuhalten. Er hat geltend gemacht, die Revisionsbegründungsschrift sei am Abend des 6. Februar 1990 zur Post gegeben worden. Die Rechtsanwalts- und Notargehilfin S. habe einen entsprechenden Vermerk auf der Kopie gefertigt, die in der Akte seines Prozeßbevollmächtigten verblieben sei. Dieses hat der Kläger glaubhaft gemacht durch die eidesstattliche Versicherung der Rechtsanwalts- und Notargehilfin vom 22. Februar 1990 sowie durch die Kopie des Vermerks auf dem in der Akte verbliebenen Schriftsatz. Auch der Selbststempler auf dem Originalumschlag trägt das Datum des 6. Februar 1990. Dieser Umschlag ist zudem vollständig adressiert. Deshalb ist es nicht als schuldhaft anzusehen, wenn der Prozeßbevollmächtigte des Klägers davon ausgegangen ist, mit der Zustellung des Briefs auf dem Postweg könne normalerweise bis zum 8. Februar 1990 gerechnet werden. Verzögerungen auf dem Postweg sind dem Absender nicht zuzurechnen, wenn er einen genügenden Spielraum für etwaige Verzögerungen der Post eingerechnet hat. Bei Briefsendungen ist im allgemeinen davon auszugehen, daß mit einer Zustellung am zweiten Tag nach der Absendung gerechnet werden kann (BAG Beschluß vom 24. November 1977 – 5 AZB 50/77 – AP Nr. 1 zu § 233 ZPO 1977; BAG Urteil vom 2. Juni 1987 – 3 AZR 692/85 – AP Nr. 13 zu § 233 ZPO 1977; BAG Urteil vom 19. April 1990 – 2 AZR 487/89 –, zur Veröffentlichung vorgesehen).

2. Die Revision ist jedoch unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zu Recht zurückgewiesen. Er hat gegen den Beklagten keinen Schadenersatzanspruch von 650,– DM.

a) Die Klage ist zulässig. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts kommt es aber auf die unterschiedlichen Auffassungen, ob nach Auseinandersetzungen über einen in einem Prozeß geschlossenen Vergleich das frühere Verfahren fortgesetzt oder aber ein neues Verfahren begonnen werden muß, nicht an. Der Meinungsstreit (vgl. dazu z.B. BAGE 40, 17 = AP Nr. 31 zu § 794 ZPO und BGHZ 16, 388) bezieht sich nämlich nur darauf, daß ein rechtshängiger Anspruch durch einen Vergleich beendet worden ist. Das trifft für den Anspruch des Klägers nicht zu. Zwar haben beide Parteien im Vorprozeß bereits darüber gestritten, ob der Kläger Schadenersatz vom Beklagten wegen der auf Kredit gelieferten Waren verlangen kann. Dieser Schadenersatzanspruch ist aber nicht rechtshängig geworden, weil der Kläger ihn lediglich als Gegenforderung gegen den Restlohnanspruch des Beklagten aufgerechnet hat.

b) Die Klage ist jedoch unbegründet.

Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß mögliche Ansprüche des Klägers wegen positiver Forderungsverletzung durch die Warenlieferung des Beklagten auf Kredit mit dem Abschluß des Prozeßvergleichs im Vorverfahren erloschen sind. Dieser Vergleich enthält unter Ziff. 2 eine Erledigungsklausel. Sie erfaßt auch die Schadenersatzansprüche, die der Kläger in dem Vorverfahren zur Aufrechnung gestellt hatte. Nach seinem Wortlaut enthält der Vergleich keine besonderen Regelungen, die sich auf die Aufrechnungsforderung des Klägers beziehen. Gleichwohl haben die Parteien unter Ziff. 2 des Vergleichs den Rechtsstreit insgesamt für erledigt erklärt. Bei dessen Fortsetzung und Entscheidung durch Urteil wären auch die zur Aufrechnung gestellten Forderungen des Klägers mitentschieden worden. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend angenommen, daß dieser Umstand für eine Miterledigung der Schadenersatzforderungen durch den Vergleich spricht.

Der Kläger kann von dem Beklagten auch nicht gemäß §§ 326 Abs. 1, 346 BGB die Rückzahlung des Betrags in Höhe von 650,– DM verlangen, den er aufgrund des Vergleichs im Vorverfahren gezahlt hat. Zwar hat der Kläger vorsorglich den Rücktritt vom Vergleich erklärt. Ihm stand jedoch ein Rücktrittsrecht gemäß § 326 Abs. 1 BGB nicht zu. Nach dem Inhalt des Vergleichs vom 22. Februar 1989 war der Beklagte verpflichtet, dem Kläger die Adressen der von ihm belieferten fünf Kunden innerhalb eines Monats schriftlich bekanntzugeben. Bereits am 27. Oktober 1988 hatte er die Adressen der Kunden M., B. und Bü … mitgeteilt. Die Adresse des Kunden R. hatte er am 17. März 1989 an den Kläger übermittelt. Es ist nicht ersichtlich, daß diese Auskünfte etwa unzutreffend waren. Lediglich die Adresse des Kunden „A. Sportplatz” hat der Beklagte bisher nicht bekanntgegeben. Mit dieser nach dem Vergleich geschuldeten Leistung war daher der Beklagte im Vorzug. Aufgrund der im Vergleich bestimmten Frist zur Mitteilung der Adressen bedurfte es keiner besonderen Mahnung des Klägers (§ 284 Abs. 2 BGB). Um gemäß § 326 Abs. 1 BGB wirksam vom Vergleich zurücktreten zu können, hätte der Kläger dem Beklagten allerdings zuvor eine angemessene Frist mit Ablehnungsandrohung setzen müssen. Daran fehlt es. Darauf hat bereits das Landesarbeitsgericht zutreffend hingewiesen. Ohne diese Fristsetzung konnte der Kläger weder wirksam vom Vertrag zurücktreten (§§ 326 Abs. 1, 346 BGB) noch Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen (§ 326 Abs. 1, § 325 Abs. 1 BGB).

 

Unterschriften

Michels-Holl, Dr. Leinemann, Dr. Peifer, Plenge, R. Schmidt

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1073834

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