Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsrentenanpassung. wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners
Leitsatz (redaktionell)
Der Arbeitgeber hat gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen und die Betriebsrenten nur dann anzupassen, wenn die wirtschaftliche Lage dies zulässt.
Normenkette
BetrAVG § 16 Abs. 1-2
Verfahrensgang
LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 04.10.2011; Aktenzeichen 14 Sa 66/10) |
ArbG Mannheim (Urteil vom 21.04.2010; Aktenzeichen 15 Ca 179/09) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg – Kammern Mannheim – vom 4. Oktober 2011 – 14 Sa 66/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
Der Kläger war langjährig bei einem dem A (A)-Konzern angehörenden Unternehmen beschäftigt. Er trat mit Ablauf des Monats Februar 1994 in den Ruhestand und bezieht seit dem 1. März 1994 von der Beklagten eine Betriebsrente auf der Grundlage einer Versorgungsordnung der A. Zu Rentenbeginn betrug seine monatliche Betriebsrente 5.560,00 DM (= 2.842,78 Euro) brutto. Die Beklagte, die die Anpassungsprüfungen zum 1. Januar eines jeden Kalenderjahres gebündelt durchführt, passte die Betriebsrente des Klägers letztmalig zum 1. Januar 2006 auf 3.291,24 Euro an. Nach den von der Wirtschaftsprüfungsgesellschaft E geprüften und testierten Jahresabschlüssen hatte die Beklagte in den Jahren 2006 bis 2010 Verluste bzw. keine die Umlaufrendite öffentlicher Anleihen übersteigende Eigenkapitalrendite erwirtschaftet. Sie nahm daher zum 1. Januar 2009 keine Anpassung der Betriebsrente des Klägers vor. Mit Schreiben vom 13. Juli 2009 teilte sie diesem mit, ihre wirtschaftliche Lage lasse eine Anpassung nicht zu.
Die Beklagte gehörte ursprünglich dem A-Konzern an. Sie war eine 100%ige Tochtergesellschaft der A B GmbH, deren einzige Gesellschafterin die Konzernobergesellschaft A AG war; sie firmierte zunächst als A G AG und später als A G GmbH.
Aufgrund notariellen Kaufvertrags vom 5. März 2007 veräußerte die A B GmbH ihre Geschäftsanteile an der A G GmbH zum 1. Januar 2007 an die zum AV-Konzern gehörende P GmbH & Co. KG zum Preis von 1,00 Euro. Zugleich zahlte sie 33 Mio. Euro in die Kapitalrücklage der A G GmbH ein. Die P GmbH & Co. KG ist eine Tochtergesellschaft (zu 99,93 %) der AV H AG.
Die A G GmbH war zunächst in drei Geschäftsbereichen tätig: dem Geschäftsbereich „Elektrotechnik”, dem Geschäftsbereich „Facility Management” und dem Geschäftsbereich „Luft- bzw. Lüftungstechnik”. Die Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft- bzw. Lüftungstechnik” wurden zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht. Der Geschäftsbereich „Elektrotechnik” wurde durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die aus einer Vorratsgesellschaft hervorgegangene W E GmbH (im Folgenden: WE) im Wege des asset-deals übertragen. Die WE ist eine 100%ige Tochtergesellschaft der Beklagten. Die Ergebnisse der WE fließen vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein. Die Beklagte beschäftigt seit dem 1. Januar 2009 keine eigenen Arbeitnehmer mehr.
Der Kläger hat zum 1. Januar 2009 eine Anpassung seiner zuletzt iHv. 3.291,24 Euro bezogenen Betriebsrente um den in der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum 31. Dezember 2008 zu verzeichnenden Anstieg der Verbraucherpreise verlangt, den er mit 5,74 % beziffert hat. Er hat deshalb einen monatlichen Differenzbetrag von 188,92 Euro geltend gemacht. Hilfsweise hat er die geforderte Anpassung als Schadensersatz wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als sog. Rentnergesellschaft begehrt. Er hat die Auffassung vertreten, die Entscheidung der Beklagten, seine Betriebsrente zum 1. Januar 2009 nicht anzupassen, entspreche nicht billigem Ermessen. Die Beklagte habe nicht hinreichend dargelegt, aufgrund ihrer wirtschaftlichen Lage zur Betriebsrentenanpassung nicht im Stande zu sein. Da die Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft- bzw. Lüftungstechnik” zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht worden seien und der Geschäftsbereich „Elektrotechnik” zum 1. Januar 2009 auf die WE übertragen worden sei, seien die in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 erzielten Ergebnisse nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage der Beklagten. Mit dem 1. Januar 2009 sei eine wesentliche Veränderung in den wirtschaftlichen Verhältnissen der Beklagten eingetreten. Seitdem sei die Beklagte nicht mehr operativ am Markt tätig, sondern fungiere als reine Rentner- bzw. Abwicklungsgesellschaft. Zudem habe die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80.000.000,00 Euro erhalten. Diese Wertpapiere seien als Umlaufvermögen in der Bilanz der Beklagten für das Jahr 2007 enthalten. In der Bilanz für das Geschäftsjahr 2008 sei ein entsprechendes Umlaufvermögen nicht mehr ausgewiesen. Da der Beklagten die Wertpapiere treuhänderisch überlassen worden seien und nur für die Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen hätten verwendet werden dürfen, müsse die Beklagte sich so behandeln lassen, als seien die 80.000.000,00 Euro noch vorhanden. Über diesen Betrag hinaus seien der Beklagten im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG weitere 33 Mio. Euro zugeflossen, die in ihre Kapitalrücklage eingestellt wurden. Auch dieser Betrag sei ihr treuhänderisch und zweckgebunden zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden, sodass sich die Beklagte so behandeln lasse müsse, als wäre auch dieser Betrag weiterhin vorhanden. Jedenfalls müsse sich die Beklagte unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern die günstige wirtschaftliche Lage der AV H AG zurechnen lassen. Die AV H AG bestimme über die P GmbH & Co. KG die Geschäftspolitik der Beklagten. Durch die Entscheidung der AV H AG, die Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft- bzw. Lüftungstechnik” zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns auszugliedern und in die W GmbH & Co. KG einzubringen sowie den Geschäftsbereich „Elektrotechnik” durch Unternehmenskaufvertrag zum 1. Januar 2009 auf die WE zu übertragen, habe sich eine konzerntypische Gefahr realisiert. Der Beklagten seien hierdurch die Mittel entzogen worden, die sie zur Erfüllung ihrer Verbindlichkeiten einschließlich der Betriebsrentenanpassungen benötige. Die Beklagte sei zu einer reinen Rentnergesellschaft mit nicht ausreichender Ausstattung geworden.
Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
- an ihn rückständige Betriebsrente für die Monate Januar bis Dezember 2009 iHv. insgesamt 2.267,04 Euro nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 188,92 Euro seit dem jeweiligen Ersten des Folgemonats, beginnend mit dem 1. Februar 2009 und endend mit dem 1. Januar 2010 zu zahlen,
- an ihn ab dem Monat Januar 2010 eine monatliche Betriebsrente iHv. insgesamt 3.480,16 Euro zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, ihre wirtschaftliche Lage stehe einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 entgegen. Sie sei weder eine Rentner- noch eine Abwicklungsgesellschaft. Vielmehr sei sie, da sie ihr operatives Geschäft durch die WE durchführe, deren Ergebnisse ihr zuflössen, als werbendes Unternehmen einzustufen. Die Abschlüsse der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 seien entgegen der Auffassung des Klägers aussagekräftig. Die Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft- bzw. Lüftungstechnik” sei bereits zum 1. April 2008 erfolgt, dennoch sei ihre wirtschaftliche Lage zum Ende des Geschäftsjahres 2008 durch einen Verlust iHv. ca. 11 Mio. Euro gekennzeichnet. Zudem bestätigten die Zahlen aus den Jahren 2009 und 2010 ihre negative Prognose. Ihr seien keine Wertpapiere im Wert von ca. 80 Mio. Euro treuhänderisch zum Zwecke der Zahlung der laufenden Betriebsrenten und der Anpassungen überlassen worden. Vielmehr sei anlässlich des Verkaufs der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG durch die A B GmbH die Vereinbarung getroffen worden, dass sämtliche Forderungen der Beklagten gegenüber Gesellschaften des A-Konzerns oder Beteiligungen der Beklagten sowie Ansprüche der Beklagten aus dem A T („Cash Pool-Saldo”) ausgeglichen würden. Die Forderungen der Beklagten gegen verbundene Unternehmen hätten sich per 31. Dezember 2006 auf 110.086.000,00 Euro belaufen. Diese Forderungen seien zum 31. Dezember 2006 ausgeglichen worden mit der Folge, dass sie, die Beklagte, im Geschäftsjahr 2007 über liquide Mittel iHv. insgesamt 110.727.000,00 Euro verfügt habe. Hiervon habe sie selbst Namensaktien im Wert von 80.002.718,88 Euro gekauft. Diese Wertpapiere seien im Geschäftsjahr 2008 wieder veräußert worden. Auch der Betrag von 33 Mio. Euro, der im Geschäftsjahr 2007 in ihre Kapitalrücklage geflossen sei, sei ihr nicht treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung ihrer Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen überlassen worden. Die Einzahlung sei ausschließlich zur vorübergehenden Stärkung ihres Eigenkapitals und zur Abfederung der Risiken aus anhängigen Rechtsstreitigkeiten, Projekten, Unterbeschäftigung, Restrukturierungsmaßnahmen etc. erfolgt. Ein Berechnungsdurchgriff auf die wirtschaftliche Lage der AV H AG komme nicht in Betracht.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat das arbeitsgerichtliche Urteil auf die Berufung der Beklagten abgeändert und die Klage abgewiesen; die Anschlussberufung des Klägers, mit der dieser zusätzlich die Zahlung einer rückständigen 13. Betriebsrentenleistung iHv. 188,92 Euro für Dezember 2009 nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1. Januar 2010 verlangt hatte, hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Anträge weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht erkannt, dass die Beklagte nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG nicht verpflichtet ist, die Betriebsrente des Klägers ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen.
A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den auf künftige Leistungen gerichteten Klageantrag. Hierbei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die – wie Betriebsrentenansprüche – von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 13 mwN, BAGE 139, 252).
B. Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat gemäß § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG keinen Anspruch auf Anpassung seiner Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust.
I. Die Beklagte war nach § 16 Abs. 1 BetrAVG verpflichtet, zum 1. Januar 2009 zu prüfen, ob eine Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zu erfolgen hatte.
1. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG ist der Arbeitgeber verpflichtet, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden. Das bedeutet, dass er in zeitlichen Abständen von jeweils drei Jahren nach dem individuellen Leistungsbeginn die Anpassungsprüfung vorzunehmen hat. Diese wäre – ausgehend vom Rentenbeginn des Klägers am 1. März 1994 – ua. am 1. März 2009 vorzunehmen gewesen.
2. Allerdings hat die Beklagte alle in ihrem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zum 1. Januar eines Kalenderjahres gebündelt und die Betriebsrente des Klägers erstmalig bereits zum 1. Januar 1997 und im weiteren Verlauf zum 1. Januar 2000, 1. Januar 2003 und 1. Januar 2006 angepasst. Damit ergab sich für den Kläger der 1. Januar 2009 als weiterer Prüfungstermin.
a) Der gesetzlich vorgeschriebene 3-Jahres-Rhythmus zwingt nicht zu starren, individuellen Prüfungsterminen; die Bündelung aller in einem Unternehmen anfallenden Prüfungstermine zu einem einheitlichen Jahrestermin ist zulässig (vgl. BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 18 mwN, BAGE 139, 252). Sie vermeidet unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und beeinträchtigt die Interessen der Betriebsrentner nur geringfügig. Für diese verzögert sich allenfalls die erste Anpassungsprüfung. Die den Versorgungsempfängern daraus entstehenden Nachteile werden regelmäßig dadurch abgemildert, dass zu den folgenden Anpassungsstichtagen ein entsprechend angewachsener höherer Teuerungsausgleich zu berücksichtigen ist. In der Folgezeit muss der 3-Jahres-Zeitraum allerdings eingehalten sein. Zudem darf sich durch den gemeinsamen Anpassungsstichtag die erste Anpassung um nicht mehr als sechs Monate verzögern (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 33).
b) Der Kläger bezieht seit dem 1. März 1994 eine Betriebsrente. Sein Ruhegeld wurde bereits am nächsten gemeinsamen Anpassungsstichtag, dem I. Januar 1997, und damit vor seinem individuellen Anpassungsstichtag erhöht. Hieraus leiten sich die weiteren Anpassungsstichtage 1. Januar 2000, 1. Januar 2003, 1. Januar 2006 und 1. Januar 2009 ab.
II. Die Entscheidung der Beklagten, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 nicht an den seit Rentenbeginn eingetretenen Kaufkraftverlust anzupassen, entspricht billigem Ermessen gemäß § 16 Abs. 1 BetrAVG.
1. Bei der Anpassungsprüfung nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber die Belange der Versorgungsempfänger sowie seine eigene wirtschaftliche Lage zu berücksichtigen. Lässt die wirtschaftliche Lage eine Anpassung der Betriebsrenten nicht zu, ist der Arbeitgeber zur Anpassung nicht verpflichtet. Die wirtschaftliche Lage der Beklagten stand einer Anpassung der Betriebsrente des Klägers an den Kaufkraftverlust zum 1. Januar 2009 entgegen.
a) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers ist eine zukunftsbezogene Größe. Sie umschreibt die künftige Belastbarkeit des Arbeitgebers und setzt eine Prognose voraus. Beurteilungsgrundlage für die insoweit langfristig zum Anpassungsstichtag zu erstellende Prognose ist grundsätzlich die bisherige wirtschaftliche Entwicklung des Unternehmens vor dem Anpassungsstichtag, soweit daraus Schlüsse für dessen weitere Entwicklung gezogen werden können. Für eine zuverlässige Prognose muss die bisherige Entwicklung über einen längeren repräsentativen Zeitraum von in der Regel mindestens drei Jahren ausgewertet werden (st. Rspr., vgl. etwa BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 39).
Zwar ist maßgeblicher Beurteilungszeitpunkt der Anpassungsstichtag. Allerdings kann sich auch die wirtschaftliche Entwicklung nach dem Anpassungsstichtag auf die Überprüfung der Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers auswirken. Die wirtschaftlichen Daten nach dem Anpassungsstichtag bis zur letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz können die frühere Prognose bestätigen oder entkräften. Voraussetzung für die Berücksichtigung der späteren Entwicklung bei der zum Anpassungsstichtag zu erstellenden Prognose ist allerdings, dass die Veränderungen in den wirtschaftlichen Verhältnissen des Unternehmens zum Anpassungsstichtag bereits vorhersehbar waren. Spätere unerwartete Veränderungen der wirtschaftlichen Verhältnisse des Unternehmens können erst bei der nächsten Anpassungsprüfung berücksichtigt werden (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 41 mwN).
b) Die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers rechtfertigt die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als das Unternehmen dadurch übermäßig belastet und seine Wettbewerbsfähigkeit gefährdet würde. Die Wettbewerbsfähigkeit wird beeinträchtigt, wenn keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erwirtschaftet wird oder wenn das Unternehmen nicht mehr über genügend Eigenkapital verfügt. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalverzinsung reicht die Ertragskraft des Unternehmens nicht aus, um die Anpassungen finanzieren zu können. Bei einer ungenügenden Eigenkapitalausstattung muss verlorene Vermögenssubstanz wieder aufgebaut werden, bevor dem Unternehmen die Anpassung von Betriebsrenten zugemutet werden kann. Demnach rechtfertigt die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers die Ablehnung einer Betriebsrentenanpassung insoweit, als dieser annehmen darf, dass es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen und den verfügbaren Wertzuwächsen des Unternehmensvermögens in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag aufzubringen. Demzufolge kommt es auf die voraussichtliche Entwicklung der Eigenkapitalverzinsung und der Eigenkapitalausstattung des Unternehmens an. Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des vorhandenen Eigenkapitals (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 42 mwN).
aa) Die angemessene Eigenkapitalverzinsung besteht grundsätzlich aus einem Basiszins und einem Zuschlag für das Risiko, dem das im Unternehmen investierte Kapital ausgesetzt ist. Der Basiszins entspricht der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen. Der Risikozuschlag beträgt 2 % (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 43 mwN).
Bei der Berechnung der Eigenkapitalverzinsung ist einerseits auf die Höhe des Eigenkapitals, andererseits auf das erzielte Betriebsergebnis abzustellen. Beide Bemessungsgrundlagen sind ausgehend von dem in den handelsrechtlichen Jahresabschlüssen ausgewiesenen Zahlenwerk zu bestimmen (vgl. BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 42 mwN). Allerdings sind die betriebswirtschaftlich gebotenen Korrekturen vorzunehmen. Dies gilt nicht nur für Scheingewinne, sondern beispielsweise auch für betriebswirtschaftlich überhöhte Abschreibungen. Außerordentliche Erträge sind zwar keine Scheingewinne. Ihr Ausnahmecharakter kann jedoch bei der Beurteilung der künftigen Ertragsentwicklung nicht außer Acht gelassen werden. In der Regel sind außerordentliche Erträge und außerordentliche Verluste aus den der Prognose zugrunde gelegten früheren Jahresabschlüssen herauszurechnen. Darüber hinaus sind wirtschaftliche Daten, die auf Entwicklungen oder Umständen beruhen, die nicht fortwirken und sich voraussichtlich nicht wiederholen werden, regelmäßig nicht repräsentativ für die weitere Ertragslage und deshalb regelmäßig bei der Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung nicht zu berücksichtigen (vgl. BAG 28. Mai2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 43 mwN).
Für die Frage, ob der Versorgungsschuldner eine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt hat, kommt es auf das vorhandene Eigenkapital iSd. § 266 Abs. 3 Buchst. A HGB an. Dazu zählen nicht nur das gezeichnete Kapital (Stammkapital) und die Kapitalrücklage, sondern auch Gewinnrücklagen, Gewinn- und Verlustvorträge und Jahresüberschüsse/Jahresfehlbeträge (BAG 30. November 2010 – 3 AZR 754/08 – Rn. 55 mwN). Da sich das Eigenkapital während eines Geschäftsjahres ständig verändert, kann weder das zu Beginn des Geschäftsjahres vorhandene noch das am Ende des Geschäftsjahres erreichte Eigenkapital zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist von einem Durchschnittswert auszugehen. Das Eigenkapital zu Beginn und zum Ende des Geschäftsjahres sind zu addieren und anschließend zu halbieren (BAG 11. Oktober 2011 – 3 AZR 527/09 – Rn. 37 mwN, BAGE 139, 252).
bb) Die für die Anpassungsentscheidung des Arbeitgebers maßgebliche wirtschaftliche Lage wird nicht nur vom Umfang der Eigenkapitalverzinsung bestimmt, sondern auch von der Eigenkapitalausstattung. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit eines Unternehmens ist nach seiner gesamtwirtschaftlichen Situation zu beurteilen. Die zu erwartenden Überschüsse sind nur ein Kriterium. Wertzuwächse sind bei der Anpassungsentscheidung nach § 16 BetrAVG nur insoweit zu berücksichtigen, als sie vom Unternehmen erwirtschaftet wurden und ohne Gefährdung der Wettbewerbsfähigkeit und der Arbeitsplätze verwertet werden können. Deshalb ist die wirtschaftliche Belastbarkeit des Unternehmens auch dann beeinträchtigt, wenn die Eigenkapitalausstattung ungenügend ist (BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 47 ff.).
cc) Die wirtschaftliche Lage eines Unternehmens wird durch dessen Ertragskraft im Ganzen geprägt. Der Versorgungsschuldner ist nicht schon dann zur Anpassung der Betriebsrenten verpflichtet, wenn einzelne Einkünfte den Umfang der Anpassungslast übersteigen (BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 – Rn. 56).
Zudem kommt es im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 71 mwN; 20. August 2013 – 3 AZR 750/11 – Rn. 51 mwN).
dd) Der Arbeitgeber hat darzulegen und zu beweisen, dass seine Anpassungsentscheidung billigem Ermessen entspricht und sich in den Grenzen des § 16 BetrAVG hält. Die Darlegungs- und Beweislast erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände. Hinsichtlich des Anpassungskriteriums „wirtschaftliche Lage” ergibt sich dies auch daraus, dass Sachvortrag und Beweis in der Regel von der Partei zu verlangen sind, die über die maßgeblichen Umstände Auskunft geben kann und über die entsprechenden Beweismittel verfügt. Dieser Grundsatz gilt vor allem dann, wenn es auf die besonderen Interessen einer Partei oder deren Vermögensverhältnisse ankommt (vgl. BAG 11. Dezember 2012 – 3 AZR 615/10 – Rn. 50 mwN).
Die handelsrechtlichen Jahresabschlüsse bieten lediglich den geeigneten Einstieg für die Feststellung sowohl der erzielten Betriebsergebnisse als auch des jeweils vorhandenen Eigenkapitals. Betriebswirtschaftlich gebotene Korrekturen sind vorzunehmen. Allerdings muss der Sachvortrag der Parteien ausreichende Anhaltspunkte dafür enthalten, dass derartige Korrekturen notwendig sind. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob die Jahresabschlüsse handelsrechtlich ordnungsgemäß erstellt wurden. Sofern der Versorgungsberechtigte die Fehlerhaftigkeit testierter Jahresabschlüsse geltend machen will, hat er die nach seiner Ansicht unterlaufenen Fehler näher zu bezeichnen. Hat er die ordnungsgemäße Erstellung der Jahresabschlüsse substantiiert bestritten, hat der Arbeitgeber vorzutragen und unter Beweis zu stellen, weshalb die Jahresabschlüsse insoweit nicht zu beanstanden sind (vgl. BAG 18. Februar 2003 – 3 AZR 172/02 – zu A II 2 c der Gründe, BAGE 105, 72).
ee) Diese für werbende Unternehmen entwickelten Grundsätze gelten nach der Rechtsprechung des Senats im Wesentlichen auch für sog. Rentner- und Abwicklungsgesellschaften. Auch diese haben eine Anpassung der Betriebsrenten nach § 16 Abs. 1 BetrAVG zu prüfen. Dabei sind auch Rentner- und Abwicklungsgesellschaften nicht verpflichtet, die Kosten für die Betriebsrentenanpassung aus ihrer Vermögenssubstanz aufzubringen. Auch ihnen ist eine angemessene Eigenkapitalverzinsung zuzubilligen. Deshalb reicht es – entgegen der Rechtsansicht des Klägers – nicht aus, wenn der Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft lediglich das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital verbleibt. Allerdings ist bei Rentner- und Abwicklungsgesellschaften eine Eigenkapitalverzinsung angemessen, die der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen entspricht. Für einen Zuschlag, wie er bei aktiven Arbeitgebern vorzunehmen ist, deren in das Unternehmen investiertes Eigenkapital einem erhöhten Risiko ausgesetzt ist, besteht kein Anlass (vgl. BAG 26. Oktober 2010 – 3 AZR 502/08 – Rn. 37 bis 39 mwN).
c) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte als bloße Rentner- oder Abwicklungsgesellschaft einzustufen ist oder ob sie – da ihr die Ergebnisse der WE zufließen – wie ein werbendes Unternehmen zu behandeln ist. Selbst ohne Zuerkennung eines Risikozuschlags durfte die Beklagte zum Anpassungsstichtag 1. Januar 2009 mit hoher Wahrscheinlichkeit damit rechnen, dass ihr in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag am 1. Januar 2012 die für die Anpassung der Betriebsrente erforderliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit fehlen würde.
aa) Die Beklagte hat in den Geschäftsjahren 2006 bis 2008 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt.
(1) Im Geschäftsjahr 2006 hat die Beklagte nach dem testierten Jahresabschluss ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Zwar weist die Gewinn-und Verlustrechnung für dieses Geschäftsjahr ein Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit iHv. 6.826.000,00 Euro aus. Dieses Betriebsergebnis ist jedoch – wie das Landesarbeitsgericht in seiner Entscheidung ausgeführt hat – zumindest um den aperiodischen Ertrag aus dem bereits im Vorjahr abgerechneten Großauftrag „L-Arena” iHv. 8.443.000,00 Euro zu bereinigen, was zu einem negativen Betriebsergebnis, nämlich zu einem Betriebsergebnis iHv. minus 1.617.000,00 Euro führt.
(2) Auch im Geschäftsjahr 2007 hat die Beklagte keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. Ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnung betrug das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten in diesem Geschäftsjahr 17.670,00 Euro. Bei einem Eigenkapital iHv. 11.249.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2006 sowie iHv. 43.749.000,00 Euro zum Ende des Geschäftsjahres 2007 ergibt sich ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 27.499.000,00 Euro. Damit hat die Beklagte im Geschäftsjahr 2007 eine Eigenkapitalverzinsung iHv. 0,06 % erreicht. Ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % belief sich die angemessene Eigenkapitalverzinsung im Geschäftsjahr 2007 hingegen entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen auf 4,3 %.
(3) Im Geschäftsjahr 2008 hat die Beklagte erneut ein negatives Betriebsergebnis erwirtschaftet. Die Gewinn- und Verlustrechnung weist einen Jahresfehlbetrag iHv. (minus) 11.094.000,00 Euro aus. Das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit belief sich auf ca. minus 13.870.000,00 Euro. Es kann dahinstehen, ob dieses Ergebnis um die vom Landesarbeitsgericht angeführten Sondereffekte zu bereinigen ist. Selbst wenn man mit dem Landesarbeitsgericht berücksichtigt, dass der Jahresfehlbetrag auf außergewöhnlichen Aufwendungen („Sondereffekten”) iHv. 9.800.000,00 Euro beruht und den Jahresfehlbetrag um diese Sondereffekte bereinigt, verbleibt es für das Geschäftsjahr 2008 jedenfalls bei einem negativen Ergebnis iHv. von mehr als 1 Mio. Euro.
bb) Die Beklagte konnte entgegen der Auffassung des Klägers ihrer Prognoseentscheidung die wirtschaftliche Entwicklung in den Jahren 2006 bis 2008 zugrunde legen. Die danach erstellte negative Prognose wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft-bzw. Lüftungstechnik” zum 1. April 2008 innerhalb des AV-Konzerns ausgegliedert und in die W GmbH & Co. KG eingebracht wurden. Auch nach Ausgliederung der Geschäftsbereiche „Facility Management” und „Luft- bzw. Lüftungstechnik” hatte sich die wirtschaftliche Lage der Beklagten nicht verbessert, sondern im Verhältnis zum vorangegangenen Geschäftsjahr verschlechtert. Zum Ende des Geschäftsjahres 2008 wies die Gewinn- und Verlustrechnung der Beklagten einen Jahresfehlbetrag iHv. 11.094.000,00 Euro aus. Auch das bereinigte Betriebsergebnis war negativ.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers hat auch die Übertragung des Geschäftsbereichs „Elektrotechnik” zum 1. Januar 2009 auf die WE nicht dazu geführt, dass das aus den Jahresabschlüssen der Geschäftsjahre 2006 bis 2008 ersichtliche Zahlenwerk nicht repräsentativ für die künftige Ertragslage war. Zwar beschäftigte die Beklagte seit dem 1. Januar 2009 selbst keine Mitarbeiter mehr; allerdings flossen die Ergebnisse der im Geschäftsbereich „Elektrotechnik” operativ tätigen WE, die eine 100%ige Tochter der Beklagten ist, nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts vollständig in das Ergebnis der Beklagten ein.
cc) Im Übrigen wurde die negative Prognose der Beklagten durch die Geschäftsentwicklung in den Geschäftsjahren 2009 und 2010 bestätigt.
(1) Die Beklagte hat auch im Geschäftsjahr 2009 keine angemessene Eigenkapitalverzinsung erzielt. In diesem Geschäftsjahr betrug das Ergebnis ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit minus 5.574.000,00 Euro. Daran ändert – entgegen der Rechtsauffassung des Klägers – auch nichts, dass in den Geschäftsjahren 2007 und 2008 Erträge aus Wertpapieren und Ausleihungen des Finanzvermögens iHv. ca. 4 Mio. Euro verzeichnet werden konnten, während derartige Erträge im Geschäftsjahr 2009 nur iHv. ca. 600.000,00 Euro erzielt wurden. Selbst wenn das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit für das Geschäftsjahr 2009 um minus 3.400.000,00 Euro bereinigt würde, verbliebe ein negatives Betriebsergebnis. Hierauf hat das Landesarbeitsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend hingewiesen.
(2) Im Geschäftsjahr 2010 beträgt das Ergebnis der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit der Beklagten 313.880,00 Euro. Bei einem Eigenkapital zum Ende des Geschäftsjahres 2009 iHv. 23.641.000,00 Euro und einem Eigenkapital zum Schluss des Geschäftsjahres 2010 iHv. 24.248.000,00 Euro ergibt sich für das Geschäftsjahr 2010 ein durchschnittliches Eigenkapital iHv. 23.944.500,00 Euro. Die von der Beklagten in diesem Geschäftsjahr erzielte Eigenkapitalrendite iHv. 1,31 % liegt unter der angemessenen Eigenkapitalverzinsung, die sich entsprechend der Umlaufrendite öffentlicher Anleihen – ohne Berücksichtigung des Risikozuschlags von 2 % – auf 2,4 % beläuft.
dd) Es kann dahinstehen, ob die Beklagte im Zusammenhang mit dem Erwerb der Geschäftsanteile an der A G GmbH durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 Wertpapiere über einen Betrag iHv. ca. 80 Mio. Euro erhalten hat und ob ihr diese „Mittel” treuhänderisch zum Zwecke der Erfüllung der laufenden Pensionsverpflichtungen und der Anpassungen zugewendet wurden; ebenso offenbleiben kann, ob der Beklagten in diesem Zusammenhang weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch ebenfalls zur Erfüllung der Pensionsverpflichtungen einschließlich der Anpassungen zugeflossen sind.
Sollte das Vorbringen des Klägers zutreffen, die Beklagte habe anlässlich des Erwerbs der Geschäftsanteile durch die P GmbH & Co. KG zum 1. Januar 2007 treuhänderisch Mittel auch für Betriebsrentenanpassungen erhalten und diese Mittel später zweckwidrig verwendet, könnte dies zwar ggf. zu einem Schadensersatzanspruch des Klägers führen. Einen hieraus resultierenden Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend gemacht. Die Beklagte müsste sich im Rahmen der im vorliegenden Rechtsstreit allein streitgegenständlichen Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nicht so behandeln lassen, als wären diese Mittel nach wie vor vorhanden. Im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG kommt es auf die tatsächliche wirtschaftliche Lage des Versorgungsschuldners an und nicht auf eine fiktive Lage, die bestanden hätte, wenn unternehmerische Entscheidungen anders getroffen worden wären. Insbesondere sieht § 16 BetrAVG eine fiktive Fortschreibung wirtschaftlicher Daten aus der Vergangenheit nicht vor (vgl. BAG 28. Mai 2013 – 3 AZR 125/11 – Rn. 71 mwN; 20. August 2013 – 3 AZR 750/11 – Rn. 51 mwN).
Die vom Kläger erhobenen Rügen, das Landesarbeitsgericht habe ihn in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es sein Vorbringen, der Beklagten seien im Zusammenhang mit dem Verkauf der Geschäftsanteile an die P GmbH & Co. KG sowohl Wertpapiere im Wert von 80 Mio. Euro als auch weitere 33 Mio. Euro treuhänderisch und ausschließlich zum Zwecke der Erfüllung der Versorgungsverbindlichkeiten einschließlich der Anpassungsverpflichtungen zugeflossen, und seine diesbezüglichen Beweisantritte übergangen habe, sind deshalb mangels Entscheidungserheblichkeit des klägerischen Vorbringens unbegründet.
2. Die Beklagte war auch nicht deshalb verpflichtet, die Betriebsrente des Klägers zum 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen, weil sie sich die wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG im Wege des Berechnungsdurchgriffs zurechnen lassen musste. Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff liegen nicht vor.
a) Die Anpassungsprüfungspflicht nach § 16 Abs. 1 und Abs. 2 BetrAVG trifft dasjenige Unternehmen, welches als Arbeitgeber die entsprechende Versorgungszusage erteilt oder im Wege der Rechtsnachfolge übernommen hat; auf seine wirtschaftliche Lage kommt es an. Das gilt auch dann, wenn der Arbeitgeber in einen Konzern eingebunden ist. Die Konzernverbindung allein ändert weder etwas an der Selbständigkeit der beteiligten juristischen Personen noch an der Trennung der jeweiligen Vermögensmassen (vgl. BAG 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 – Rn. 31, BAGE 135, 344). Eine Ausnahme hiervon gilt im Fall des sog. Berechnungsdurchgriffs. Dabei wird dem Versorgungsschuldner die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens zugerechnet. Der Berechnungsdurchgriff führt dazu, dass ein Unternehmen, welches selbst wirtschaftlich nicht zur Anpassung der Betriebsrenten in der Lage ist, gleichwohl eine Anpassung des Ruhegeldes vornehmen muss, wenn die wirtschaftliche Lage des anderen Konzernunternehmen dies zulässt. Der Berechnungsdurchgriff setzt deshalb einen Gleichlauf von Zurechnung und Innenhaftung im Sinne einer Einstandspflicht/Haftung des anderen Konzernunternehmens gegenüber dem Versorgungsschuldner voraus. Wird der Versorgungsschuldner auf Betriebsrentenanpassung in Anspruch genommen, weil ihm die günstige wirtschaftliche Lage eines anderen Konzernunternehmens oder der Konzernobergesellschaft zugerechnet wird, muss er die Möglichkeit haben, diese höhere Belastung an das andere Unternehmen weiterzugeben, sich also bei diesem zu refinanzieren (BAG 29. September 2010 – 3 AZR 427/08 – Rn. 32, aaO). Dadurch wird sichergestellt, dass die Betriebsrentenanpassungen nicht – entgegen § 16 BetrAVG – aus der Vermögenssubstanz erbracht werden müssen. Der Berechnungsdurchgriff ändert nichts an der Schuldnerstellung. Schuldner der Anpassungsprüfung und -entscheidung nach § 16 BetrAVG bleibt auch beim Berechnungsdurchgriff der Versorgungsschuldner.
b) Die Beklagte muss sich nicht unter dem Gesichtspunkt des Berechnungsdurchgriffs im qualifiziert faktischen Konzern eine etwaige günstige wirtschaftliche Lage der Konzernobergesellschaft AV H AG zurechnen lassen.
Zwar galten für einen Berechnungsdurchgriff im Rahmen der Anpassungsprüfung nach § 16 BetrAVG nach der Rechtsprechung des Senats seit dem Urteil vom 28. April 1992 (– 3 AZR 244/91 – zu III 2 der Gründe, BAGE 70, 158; vgl. auch 14. Dezember 1993 – 3 AZR 519/93 – zu III 2 der Gründe) ua. die Grundsätze entsprechend, die der Bundesgerichtshof zur Haftung des herrschenden Unternehmens für Verbindlichkeiten des beherrschten Unternehmens aufgestellt hatte (vgl. etwa BGH 13. Dezember 1993 – II ZR 89/93 –; 29. März 1993 – II ZR 265/91 – [TBB] BGHZ 122, 123; 23. September 1991 – II ZR 135/90 – [Video] BGHZ 115, 187; 20. Februar 1989 – II ZR 167/88 – [Tiefbau] BGHZ 107, 7; 16. September 1985 – II ZR 275/84 – [Autokran] BGHZ 95, 330). Zwischen der konzernmäßigen Durchgriffshaftung und der Beurteilung der Leistungsfähigkeit des Arbeitgebers bei der Anpassung von Betriebsrenten nach § 16 BetrAVG bestand ein Zusammenhang. Haftete beim qualifiziert faktischen Konzern die Konzernobergesellschaft, dann musste diese mit ihrer wirtschaftlichen Lage der Tochtergesellschaft gegenüber auch für deren Anpassungsschulden einstehen.
Nachdem der Bundesgerichtshof jedoch in seiner Grundsatzentscheidung vom 16. Juli 2007 (– II ZR 3/04 – [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246) das von ihm im Wege der Rechtsfortbildung entwickelte Haftungskonzept aufgegeben hat, lassen sich die vom Senat aufgestellten Grundsätze zum Berechnungsdurchgriff im qualifiziert faktischen Konzern nicht mehr aufrechterhalten. Dies hat der Senat bereits mit Urteil vom 15. Januar 2013 (– 3 AZR 638/10 – Rn. 35 ff.) entschieden und ausführlich begründet. Hieran hält der Senat fest.
c) Die Voraussetzungen für einen Berechnungsdurchgriff auf der Grundlage der neuen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum existenzvernichtenden Eingriff liegen nicht vor. Danach setzt die Verhaltenshaftung des Gesellschafters nach § 826 BGB ua. den Entzug von Vermögenswerten, die fehlende Kompensation oder Rechtfertigung des Vermögensentzugs und die dadurch hervorgerufene Insolvenz der Gesellschaft bzw. deren Vertiefung voraus (BGH 16. Juli 2007 – II ZR 3/04 – [TRIHOTEL] BGHZ 173, 246). Die Beklagte war jedoch zu keinem Zeitpunkt von der Insolvenz bedroht.
III. Der Senat hat nicht zu prüfen, ob der Kläger von der Beklagten verlangen kann, im Wege des Schadensersatzes wegen nicht hinreichender Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft so gestellt zu werden, als sei seine Betriebsrente ab dem 1. Januar 2009 an den Kaufkraftverlust anzupassen. Das Landesarbeitsgericht hat einen Schadensersatzanspruch des Klägers, den dieser allein auf eine unzureichende Ausstattung der Beklagten als Rentnergesellschaft gestützt hatte, verneint. Dies hat der Kläger mit seiner Revision nicht angegriffen.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Gräfl, Schlewing, Ahrendt, Wischnath, Brunke
Fundstellen
Haufe-Index 7186218 |
AP 2015 |