Entscheidungsstichwort (Thema)
Übergangsversorgung bei der Lufthansa
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsachen – 9 AZR 681/02 –, – 9 AZR 683/02 –, – 9 AZR 685/02 –
Orientierungssatz
1. Die 1989 vereinbarte Änderung des TV-ÜV Cockpit in der Fassung des Jahres 1989 beschränkte den Bezug von Übergangsversorgung auf den Zeitpunkt des erstmöglichen Bezugs bei gesetzlicher Altersversorgung (63. Lebensjahr). Das ist aus Gründen der Tarifautonomie rechtlich nicht zu bestanden. Ebenso ist es rechtlich nicht zu bestanden, dass die Tarifvertragsparteien bei der Neufassung des TV-ÜV Cockpit im Jahre 2000 keine Nachbesserung für diesen Personenkreis vereinbart haben.
2. Die Bundesrepublik Deutschland ist nach dem Rechtsstaatsgebot des Grundgesetzes verpflichtet, die Inanspruchnahme einer Verlängerung des Umsetzungszeitpunktes von EG-Richtlinien amtlich zu veröffentlichen. Eine unterlassene Veröffentlichung verhindert nicht den Eintritt der Verlängerung der Umsetzungsfrist, sofern das EG-Recht die Veröffentlichung nicht zur Wirksamkeitsvoraussetzung der Verlängerung des Übergangszeitpunkts macht.
Normenkette
GG Art. 3 Abs. 1, Art. 20 Abs. 3, Art. 28 S. 1; BetrAVG § 1b; VVG § 176 Abs. 3-4
Verfahrensgang
LAG Köln (Urteil vom 14.11.2002; Aktenzeichen 10 Sa 50/02) |
ArbG Köln (Urteil vom 07.12.2001; Aktenzeichen 5 Ca 6748/01) |
ArbG Köln (Urteil vom 30.10.2001; Aktenzeichen 13 Ca 4572/01) |
ArbG Köln (Urteil vom 18.09.2001; Aktenzeichen 6 Ca 7074/01) |
ArbG Köln (Urteil vom 11.09.2001; Aktenzeichen 16 Ca 3738/01) |
ArbG Köln (Urteil vom 06.09.2001; Aktenzeichen 11 Ca 4815/01) |
Tenor
Die Revisionen der Kläger zu 1) bis 4) gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 14. November 2002 – 10 Sa 50/02 – werden zurückgewiesen.
Die Kläger zu 5) und 6) sind des Rechtsmittels der Revision verlustig.
Die Kläger haben zu je 1/6 die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Die durch die Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 2) entstandenen Kosten hat der Kläger zu 2) allein zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Nachdem die Kläger zu 5) und 6) ihre Revision zurückgenommen haben, streiten noch die Kläger zu 1) bis 4) mit der Beklagten zu 1) darüber, ob diese ihnen eine tarifliche Übergangsversorgung bis zum 63. oder bis zum 65. Lebensjahr zahlen muss. Der Kläger zu 2) nimmt zusätzlich die Beklagte zu 2) in Anspruch.
Der Kläger zu 1) ist am 28. April 1941 geboren. Er war vom 1. Juli 1967 bis zum 30. April 1968 in einem Ausbildungsverhältnis bei der Beklagten zu 1), vom 1. Mai 1968 bis 31. Dezember 1981 bei der Beklagten zu 2) sowie ab 1. Januar 1982 bis 30. April 1996 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Der Kläger schied bei der Beklagten zu
1) aus und erhielt anschließend ab dem 1. Mai 1996 von ihr Zusatzrente gemäß dem „Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) und der Condor Flugdienst GmbH (CFG)” in der Neufassung vom 1. Oktober 1980. Nach Erreichen des 63. Lebensjahres des Klägers hat die Beklagte die Zahlung der Zusatzrente ab Mai 2004 eingestellt.
Der Kläger zu 2) ist am 16. Juni 1941 geboren. Er war vom 22. Oktober 1968 bis 31. August 1981 bei der Beklagten zu 2) sowie anschließend ab 1. September 1981 bis 30. Juni 1996 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Er schied bei der Beklagten zu 1) aus und erhielt anschließend ab dem 1. Mai 1996 Zusatzrente gemäß dem genannten Tarifvertrag. Nach Erreichen des 63. Lebensjahres des Klägers will die Beklagte die Zahlung der Rente ab Juli 2004 einstellen.
Der Kläger zu 3) ist am 23. Januar 1939 geboren. Er war vom 21. Dezember 1968 bis 31. Januar 1999 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Der Kläger schied bei der Beklagten zu 1) aus und erhielt anschließend ab dem 1. Februar 1999 Zusatzrente auf Grund des genannten Tarifvertrags. Nach Erreichen des 63. Lebensjahres des Klägers stellte die Beklagte zu 1) die Zahlung der Zusatzrente ab Februar 2002 ein.
Der Kläger zu 4) ist am 20. März 1941 geboren. Er war vom 1. Oktober 1967 bis 31. März 1996 bei der Beklagten zu 1) angestellt. Der Kläger schied bei der Beklagten zu 1) aus und erhielt anschließend ab dem 1. April 1996 Zusatzrente nach dem Tarifvertrag. Nach Erreichen des 63. Lebensjahres des Klägers hat die Beklagte zu 1) die Zahlung der Zusatzrente ab April 2004 eingestellt.
Die Kläger zu 1) bis 4) (künftig: Kläger) waren als Mitarbeiter des Cockpitpersonals tätig. Sie können ab dem 63. Lebensjahr eine Altersrente der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte beziehen.
Zu dem Zeitpunkt, als die Kläger ihr 55. Lebensjahr vollendet haben und als sie aus dem Arbeitsverhältnis ausschieden, galt § 19 des Manteltarifvertrags für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa AG (DLH) (vor dem 1. April 1996 in der Fassung des Tarifvertrags vom 8. Dezember 1992, danach in der des Tarifvertrags vom 1. April 1996; MTV). Dieser legte fest, dass das Arbeitsverhältnis – ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet, endet. Bei körperlicher und beruflicher Eignung des Mitarbeiters konnte das Arbeitsverhältnis über dieses Alter hinaus verlängert werden, soweit die einschlägigen Vorschriften eine Verwendung über das 55. Lebensjahr hinaus zuließen. Ein so verlängertes Arbeitsverhältnis endete nach diesen Regelungen mit Ablauf eines weiteren Lebensjahres. Eine wiederholte Verlängerung war zulässig, jedoch höchstens bis zum Ablauf des Monats, in dem der Mitarbeiter das 60. Lebensjahr vollendete.
Die Tarifentwicklung hinsichtlich der Übergangsversorgung stellte sich wie folgt dar:
Der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal vom 1. Juli 1972 in der Fassung vom 31. Juli 1981 gültig ab 1. Januar 1982 (TV-ÜV Cockpit 1982) lautete auszugsweise:
…
„§ 5
(2)
a) Die Zusatzrente wird vom vollendeten 55. Lebensjahr bis zum Beginn der Altersrente aus der Angestellten-Versicherung bzw. VBL, längstens bis zum vollendeten 65. Lebensjahr gezahlt, wenn der Arbeitnehmer bei Vollendung des 55. Lebensjahres noch im Dienste der DLH/CFG steht.
…
…
§ 10
(2) Steuerpflichtige Einnahmen aus einem Arbeitsverhältnis werden zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als
…”
Nach seinem § 9 Abs. 1 trat am 1. Oktober 1989 der Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpitpersonal vom 13. September 1989 (TV-ÜV Cockpit 1989) in Kraft, der auszugsweise lautet:
…
„Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen
§ 5
(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Abs. 1 und endet im Zeitpunkt der frühestmöglichen Inanspruchnahme der Altersrente aus der Angestellten Versicherung (AV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL), spätestens mit Vollendung des 65. Lebensjahres.
Für Mitarbeiter, die nicht in der VBL oder AV versichert sind, treten etwaige sonstige Versorgungsleistungen (ausgenommen Ruhegehälter von Beamten und Berufssoldatenan die Stelle der VBL/AV-Leistungen.
…
§ 6
(1) Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden – vorbehaltlich des 2. Unterabsatzes – zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als …
Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteil aus einer anderweitigen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter werden voll angerechnet, wenn eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. 2 MTV Bord von DLH/CFG angeboten, jedoch vom Mitarbeiter nicht angenommen wurde.
…
Protokollnotiz
…
II. Zusatzrente und Flugdienstuntauglichkeitsleistungen
1.a) Die Zahlung der Zusatzrente (§ 5) endet regelmäßig mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Sofern bei befreiender Lebensversicherung Ansprüche auf Altersversorgung aus dieser Versicherung nach dem am 01.10.1989 gültigen Versicherungsvertrag erst ab Alter 65 bestehen, wird die Übergangsversorgung solange fortgeführt. Entsprechendes gilt, soweit und solange Anspruch auf VBL-/AV-Gesamtversorgung noch nicht besteht, weil der Mitarbeiter die Wartezeit von 35 Jahren noch nicht erfüllt hat.
…”
Am 1. Juli 2000 trat der Tarifvertrag Übergangsversorgung für das Cockpitpersonal vom 15. Mai 2000 in Kraft (TV-ÜV Cockpit 2000). Dort heißt es:
…
„§ 5
(2) Die Zahlung der Zusatzrente beginnt in dem Monat nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gemäß Absatz (1) und endet mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. …
Der Mitarbeiter ist grundsätzlich verpflichtet, zum frühestmöglichen Zeitpunkt seine Altersrente für langjährig Versicherte (nach derzeitiger Rechtslage mit Vollendung des 63. bzw. 62. Lebensjahres) aus der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) bzw. der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) sowie daran anknüpfende VBL-gleiche Betriebsrenten in Anspruch zu nehmen, …
§ 6
(1) Steuerpflichtige Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit werden – vorbehaltlich des 2. Unterabsatzes – zu 50 % auf die Zusatzrente insoweit angerechnet, als … Einnahmen einschließlich geldwerter Vorteile aus einer anderweitigen Tätigkeit als Cockpitmitarbeiter werden voll angerechnet, wenn eine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses nach § 19 Abs. (2) MTV Cockpit DLH von DLH angeboten, jedoch vom Mitarbeiter nicht angenommen wurde.
…
Inkrafttreten und Vertragsdauer
§ 9
(1) Diese Neufassung des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpitpersonal tritt am 01. Juli 2000 in Kraft; sie ersetzt ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des Tarifvertrags vom 01. Oktober 1989.
…
Protokollnotiz
…
II. …
4. Überleitungsregelungen a) Für Mitarbeiter, die am 01.10.1989 das 32. Lebensjahr und 10 Dienstjahre vollendet haben, wird, wenn der Versorgungsfall eintritt, mindestens der Betrag als Zusatzrente bzw. als Flugdienstuntauglichkeitsleistung gewährt, der sich nach § 5 Abs. (3) a) in der bis 30.09.1989 geltenden Fassung ergeben hätte. Diese Überleitungsregelungen gelten für am 01.10.1989 beschäftigte Fluglehrer sowie Flugingenieure bzw. als FEE (Enlarger) eingesetzte Flugingenieure, die bei altersbedingtem Ausscheiden noch in dieser Funktion bei DLH tätig sind, auch bei weniger als 10 Dienstjahren.
…
6. a) Mitarbeiter der Geburtsjahrgänge Juni 1940 bis Dezember 1946 (einschließlich), deren Arbeitsverhältnis am 30.06.2000 noch bestanden hat, können vor Eintritt in die Übergangsversorgung wählen, ob sie die Zusatzrente nach § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 5. dieses neu gefaßten Tarifvertrags oder nach § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 1. a) Tarifvertrag Übergangsversorgung Cockpit vom 01.10.1989 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 01.08.1994 erhalten wollen.
…
b) Für Mitarbeiter die am 30.06.2000 bereits in Übergangsversorgung waren, gilt statt § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 5. dieses Tarifvertrags § 5 in Verbindung mit Protokollnotiz II Ziffer 1. a) des Tarifvertrags Übergangsversorgung Cockpit vom 01.10.1989 in der Fassung des Änderungs- und Ergänzungstarifvertrags vom 01.08.1994 mit der Maßgabe, daß Grundlage der Berechnung der Zusatzrente – abweichend von dessen § 5 Absatz (3) – der fiktiv volldynamisch fortgeschriebene VTV Bord Nr. 26 vom 01.10.1991 ist. …”
Die Kläger haben die Auffassung vertreten, ihnen stehe die Zusatzversorgung auch nach Vollendung des 63. Lebensjahres bis zum Erreichen des 65. Lebensjahres zu. Dies ergebe sich aus den tariflichen Vorschriften. Soweit diese anders auszulegen seien, seien sie rechtswidrig und verstießen insbesondere gegen den Gleichheitssatz.
Die Kläger haben zuletzt beantragt festzustellen, dass die Beklagte zu 1) verpflichtet ist, an sie für die Zeit zwischen Vollendung ihres 63. und 65. Lebensjahres eine tarifliche Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal zu zahlen.
Der Kläger zu 2) hat zudem beantragt festzustellen, dass auch die Beklagte zu 2) verpflichtet ist, an ihn für die Zeit zwischen der Vollendung seines 63. und 65. Lebensjahres eine tarifliche Übergangsversorgung für das Cockpit-Personal zu zahlen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen.
Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufungen zurückgewiesen.
Die Kläger verfolgen ihre Anträge im zuletzt gestellten Umfange in der Revisionsinstanz dahingehend weiter, die Beklagte zu 1) zu „verpflichten”, Zahlung zu leisten. Der Kläger zu 2) begehrt eine entsprechende Feststellung auch gegenüber der Beklagten zu 2).
Entscheidungsgründe
A. Der Neunte Senat ist – entgegen von vor dem Senat erhobenen Rügen – zur Entscheidung des Rechtsstreits berufen.
Nach dem zum Zeitpunkt der Entscheidung maßgeblichen Geschäftsverteilungsplan des Bundesarbeitsgerichts für das Jahr 2004 ist der Neunte Senat ua. für „Vorruhestand” zuständig (Punkt 9.2). Eine Zuständigkeit des Dritten Senats kommt nicht in Betracht. Diesem obliegt ua. die Entscheidung von Rechtsstreitigkeiten über „Fragen der betrieblichen Altersversorgung” (Punkt 3.1). Im vorliegenden Rechtsstreit geht es um Anwendung und Auslegung einer tariflichen Vorruhestandsregelung.
Eine betriebliche Altersversorgung setzt voraus: Sie muss den Zweck einer Versorgung erfüllen, die durch ein biologisches Ereignis, nämlich Alter, Invalidität oder Tod, ausgelöst werden soll und aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses versprochen worden sein. Sie muss weiter dazu dienen, die Altersversorgung des Arbeitnehmers nach dem Ausscheiden aus dem Erwerbs- oder Berufsleben zu sichern (BAG 26. April 1988 – 3 AZR 411/86 – AP BetrAVG § 7 Nr. 45 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 25; 3. November 1998 – 3 AZR 454/97 – BAGE 90, 120, 122, 123).
Mit einer tariflichen Übergangsversorgung wird ein anderer Zweck verfolgt. Sie dient dazu, Versorgungslücken zu überbrücken, die aus dem im Tarifvertrag vorgesehenen vorzeitigen Ausscheiden von Cockpitpersonal aus dem Arbeitsverhältnis entstehen. Die Arbeitnehmer sollen sozial abgesichert werden, weil ihnen durch die Einführung der Altersgrenze nach § 19 des Manteltarifvertrags die Weiterarbeit versagt wird (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zur Veröffentlichung vorgesehen [zVv.];20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Die Leistungen der TV-ÜV Cockpit sind nicht auf die endgültige Absicherung der Arbeitnehmer hin ausgelegt. Vielmehr soll nur die Situation überbrückt werden, dass die Arbeitnehmer im Cockpit nicht mehr tätig sind. Die Dauerabsicherung ab einem bestimmten Lebensalter bis zum Ableben wird durch die Übergangsversorgung nicht gewährleistet.
Unerheblich ist der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in den Mittelpunkt gestellte Gesichtspunkt, dass sie auf Grund ihrer Arbeitsmarktchancen bei Ausscheiden aus ihrer Tätigkeit praktisch nicht mehr tätig werden können. Dies führt zwar zu einem Absicherungsbedarf. Dieser Absicherungsbedarf entsteht aber wegen ihrer Arbeitslosigkeit und nicht deshalb, weil die Tarifvertragsparteien die Übergangsversorgung als System der endgültigen Absicherung ausgestaltet hätten. Dass die Tarifvertragsparteien im Übrigen grundsätzlich davon ausgehen, dass auch die aus dem Arbeitsverhältnis nach § 19 des Manteltarifvertrags ausgeschiedenen ehemaligen Arbeitnehmer Arbeitsleistungen erbringen können, ergibt sich daraus, dass sie für diesen Fall in den Tarifvertrag Anrechnungsvorschriften aufgenommen haben.
Es liegt deshalb eine Absicherung für den Fall der Arbeitslosigkeit vor. Leistungen zur Überbrückung einer erwarteten Arbeitslosigkeit sind keine betriebliche Altersversorgung (BAG 18. März 2003 – 3 AZR 315/02 – DB 2004, 1624).
B. Die Revision ist unbegründet.
I. Gegen die Zulässigkeit der Feststellungsklage (§ 256 Abs. 1 ZPO) bestehen keine Bedenken. Der Vorrang der Leistungsklage steht hier nicht entgegen. Die Feststellung des Anspruchs auf Übergangsversorgung kann gegenüber der monatsweisen zu erhebenden Zahlungsklage zu einer prozesswirtschaftlich weniger aufwändigen Erledigung führen (vgl. BAG 18. Dezember 2003 – 8 AZR 550/02 –; 7. März 1995– 3 AZR 499/94 –).
II. Die Klagen sind unbegründet. Keiner der Kläger hat Anspruch auf die geltend gemachte Fortzahlung der tariflichen Übergangsversorgung (Zusatzrente) nach der Vollendung des 63. Lebensjahres.
1. § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 begründet keinen Anspruch auf Zusatzrente über das 63. Lebensjahr hinaus.
a) Das Rechtsverhältnis zwischen den Klägern und der Beklagten zu 1) unterfällt dem zeitlichen Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 1989. Gemäß § 9 Abs. 1 dieses Tarifvertrags trat er am 1. Oktober 1989 in Kraft und ersetzte ab diesem Zeitpunkt die bis dahin geltende Fassung des TV-ÜV Cockpit vom 1. Juli 1972. Die Kläger zu 1), 2) und 4) schieden im Jahr 1996, der Kläger zu 3) im Jahr 1999 aus und damit zu einem Zeitpunkt, auf Grund dessen der Anspruch auf Zusatzrente unter der Geltung des TV-ÜV Cockpit 1989 begann.
b) Gemäß § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 iVm. seiner Protokollnotiz II Ziff. 1 a) endet die Zahlung der Zusatzrente für Mitarbeiter, die keinen Anspruch aus befreiender Lebensversicherung oder auf VBL-/AV-Gesamtversorgung wegen Nichterfüllung der Wartezeit nach 35 Jahren haben, mit Vollendung des 63. Lebensjahres. Dies ist bei den Klägern der Fall. Die Protokollnotiz ist Teil des Tarifvertrags. Sie steht im Zusammenhang mit § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1989 und enthält detaillierte Regelungen (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv.; 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
2. Der Anspruch ergibt sich nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 2000. Danach endet die Zahlung der Zusatzrente mit Ablauf des Monats, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Der TV-ÜV Cockpit 2000 trat aber gem. § 9 Abs. 1 erst am 1. Juli 2000 in Kraft. Er hat keine rückwirkende Regelung hinsichtlich der Bezugsdauer der Rente getroffen.
Auch soweit die Kläger Ansprüche für die Zeit ab dem 1. Juli 2000 geltend machen, findet dieser Tarifvertrag keine Anwendung. Das folgt schon aus der Übergangsregelung in der Protokollnotiz II Ziff. 6 b) des TV-ÜV Cockpit 2000. Danach gilt für Mitarbeiter, die am 30. Juni 2000 bereits in Übergangsversorgung waren, § 5 iVm. der Protokollnotiz II Ziff. 1 a) des TV-ÜV Cockpit 1989 mit Ausnahme der Berechnung der Zusatzrente. Die Kläger befanden sich am 30. Juni 2000 bereits in der Übergangsversorgung.
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus Ziff. 4 dieser Protokollnotiz. Diese Regelung betrifft allein die Höhe der Zusatzversorgungsrente. In den dort genannten Fällen ist eine Kontrollrechnung vorzunehmen, auf Grund derer die Übergangsversorgung höher sein kann, als die „an sich” anwendbare Berechnungsmethode vorsieht (vgl. Senat 27. Februar 2002 – 9 AZR 38/01 – EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 5). Die Anwendung dieses Vergleichs führt aber nicht dazu, dass die von ihm profitierenden ehemaligen Arbeitnehmer etwa eine besondere Gruppe wären, die nicht mehr den Übergangsregelungen nach der Ziff. 6 b) der Protokollnotiz unterfallen würden. Während die Protokollnotiz II Ziff. 6 b) die Frage des „Ob” der Übergangsversorgung regelt, regelt die Ziff. 4 die Frage des „Wie”.
3. Der Anspruch folgt auch nicht aus § 5 Abs. 2 TV-ÜV Cockpit 1982. Diese Regelung ist hinsichtlich der Kläger wirksam durch den TV-ÜV Cockpit 1989 abgelöst.
a) Es steht den Tarifvertragsparteien frei, tarifliche Regelungen durch neue abzulösen, auch wenn sie für die Arbeitnehmer ungünstiger sind. Das Verhältnis zwischen dem früheren und dem späteren Tarifvertrag richtet sich nach dem Ablösungsprinzip. Allerdings dürfen vorhandene Besitzstände nicht völlig unberücksichtigt gelassen werden. Dies folgt aus dem allgemeinen Vertrauensprinzip. Soweit Änderungen der Tarifnorm Sachverhalte berühren, die in der Vergangenheit liegen, haben die Tarifvertragsparteien dieselben Grenzen der zulässigen Rückwirkung einzuhalten, wie sie vom Gesetzgeber zu beachten sind. Eine Rückwirkung in Form der unechten Rückwirkung ist gegeben, wenn der Normsetzer an Rechtssetzungen und Lebenssachverhalte anknüpft, die in der Vergangenheit begründet wurden, auf Dauer angelegt waren und noch nicht abgeschlossen sind. Eingriffe durch Neuregelungen sind nur zulässig, wenn entweder die bisherige Regelung bei objektiver Betrachtung nicht geeignet war, ein Vertrauen der Betroffenen in ihren Fortbestand zu begründen oder die für die Änderung sprechenden Gründe bei Abwägung dem Vertrauensschutz vorgehen (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv. mwN).
b) Es kann dahingestellt bleiben, ob – wie es offenbar der Praxis bei den Beklagten entsprach – der TV-ÜV Cockpit 1982 tatsächlich einen Anspruch auf Zahlung der Zusatzrente bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres gewährt hat. Die Kläger konnten jedenfalls nicht darauf vertrauen, dass auch künftig für das Ende der Zusatzrente auf die Vollendung des 65. Lebensjahres und den Zeitpunkt der tatsächlichen Rentengewährung abgestellt wird. Dies ergibt sich schon aus dem Zweck der tariflichen Leistung. Danach sollen die ehemaligen Arbeitnehmer für Zeiten abgesichert werden, während derer sie einerseits nicht mehr bei ihrem Arbeitgeber tätig sein konnten, weil der Tarifvertrag ihr Ausscheiden erzwang, andererseits eine soziale Absicherung durch das System der Altersversorgung noch nicht gegeben war. Diesem Zweck entsprach es von vornherein, auf den Zeitpunkt abzustellen, zu dem eine Altersrente in Anspruch genommen werden konnte. Damit konnte ein Vertrauen darauf, dass die Tarifvertragsparteien die Ausgestaltung der tarifvertraglichen Regelung unverändert lassen würden, objektiv nicht begründet werden (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 678/02 – zVv.; 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
Daran ist auch nach den Ausführungen der Kläger in der Revisionsverhandlung festzuhalten. Soweit die Kläger auf die andauernde Praxis der Beklagten und ihre Annahme, diese Praxis und der sie begründende Tarifvertrag würden unverändert bleiben, verweisen, überzeugt dies nicht. Vertrauen wird nicht allein dadurch schutzwürdig, dass eine Praxis oder Rechtslage für eine längere Zeit bestand. Es setzt weiterhin voraus, dass es auch keinen objektiven Grund gab, eine künftige Änderung dieses Rechtszustandes für möglich zu halten. Ein solcher Grund lag hier aber im Hinblick auf den Zweck der Übergangsversorgung vor.
4. Die Kläger können für sich auch nichts aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz nach Art. 3 Abs. 1 GG herleiten.
a) Umstritten ist, inwieweit auch die Tarifvertragsparteien an den Gleichheitssatz gebunden sind (dazu BAG 30. August 2000 – 4 AZR 563/99 – BAGE 95, 277 mit ausführlichen Nachweisen). Selbst wenn man annimmt, die Tarifvertragsparteien seien unmittelbar an den Gleichheitssatz gebunden, würde ein Verstoß voraussetzen, dass sie bei der Aufstellung tariflicher Vorschriften tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten außer Acht lassen. Diese müssten so wesentlich sein, dass sie bei einer am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtung hätten berücksichtigt werden müssen. Soweit es dabei um die Beurteilung tatsächlicher Umstände und möglicher Regelungsfolgen geht, steht den Tarifvertragsparteien eine Einschätzungsprärogative zu. Bei der inhaltlichen Gestaltung der Regelung haben sie einen Beurteilungs- und Ermessensspielraum (Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen mwN). Diese Grenzen haben die Tarifvertragsparteien hier nicht überschritten:
b) Es verstößt zunächst nicht gegen den Gleichheitssatz, dass die Zusatzrenten für ehemalige Arbeitnehmer mit Anspruch aus befreiender Lebensversicherung bis zum 65. Lebensjahr gezahlt werden, nicht jedoch für Arbeitnehmer wie die Kläger, die eine Rente aus gesetzlicher Altersversorgung in Anspruch nehmen können.
Die Möglichkeit einer befreienden Lebensversicherung beruhte auf Art. 2 § 1 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 2 AnVNG. Danach konnten Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen von der Rentenversicherungspflicht befreit werden, wenn sie mit einem öffentlichen oder privaten Versicherungsunternehmen für sich und ihre Hinterbliebenen einen Versicherungsvertrag für den Fall des Todes und Erlebens des 65. Lebensjahres oder eines niedrigeren Lebensjahres abgeschlossen hatten und für diese Versicherung mindestens ebenso viel aufgewendet wurde, wie für die Angestelltenbeiträge zur Rentenversicherung zu zahlen gewesen wären. Weitere Voraussetzungen waren durch diesen Versicherungsvertrag nicht zu erfüllen. Damit konnte eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auch eintreten, wenn der Versicherungsvertrag bei vorzeitiger Auflösung vor dem 65. Lebensjahr erhebliche Verschlechterungen vorsah, die sich nicht am Zweck der Alterssicherung, sondern an wirtschaftlichen Überlegungen des Versicherers orientierten. Demgegenüber konnten die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass die Abschläge für vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente der BfA am Zweck des Altersversorgungssystems – der Absicherung der ehemaligen Arbeitnehmer im Rentenalter – ausgerichtet sein würden (Senat 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6).
Dagegen kann nicht eingewandt werden, private Versicherer seien jedenfalls verpflichtet, den Rückkaufwert der Versicherung zu erstatten. Von dieser Regelung sind vertragliche Ausnahmen möglich, wenn dies angemessen ist (§ 176 Abs. 3 und Abs. 4 VVG). Soweit die Kläger darauf verweisen, die Rentenversicherung übernehme versicherungsfremde Leistungen, geht auch dies ins Leere. Sie sind für den konkreten Rentenanspruch des einzelnen Arbeitnehmers bei vorzeitiger Inanspruchnahme der Rentenversicherung nicht erheblich.
Die in diesem Zusammenhang von den Klägern erhobenen Aufklärungsrügen hat der Senat überprüft. Sie greifen nicht durch (§ 564 Satz 1 ZPO).
c) Die Tarifvertragsparteien haben auch nicht deshalb gegen den Gleichheitssatz verstoßen, weil sie die Kläger nicht in den Geltungsbereich des TV-ÜV Cockpit 2000 einbezogen haben.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben sich dazu entschlossen, die von ihnen gefundenen Regelungen von einem Stichtag abhängig zu machen. Das ist rechtlich zulässig (BAG 29. November 2001 – 4 AZR 762/00 – AP GG Art. 3 Nr. 296 = EzA GG Art. 3 Nr. 94; Senat 20. August 2002 – 9 AZR 235/01 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Lufthansa Nr. 28 = EzA TVG § 4 Luftfahrt Nr. 6). Der Senat verkennt dabei nicht, dass die Stichtagsregelung im Ergebnis dazu führt, dass die Kläger einen Verzicht zu leisten haben, der weder Arbeitnehmern, die unter den vorangegangenen Tarifvertrag fielen, noch denen, die unter den darauffolgenden Tarifvertrag fielen, zugemutet wurde. Der Senat verkennt auch das Argument der Kläger nicht, gerade ihr Verzicht habe es erst möglich gemacht, dass jetzt wieder relativ günstige Arbeitsbedingungen gewährt würden. Diese Argumente sind jedoch nicht tarifrechtlicher, sondern tarifpolitischer Natur. Dem Senat ist eine inhaltliche Stellungnahme zu der Zweckmäßigkeit der von den Tarifvertragsparteien gefundenen Lösung verwehrt. Sie widerspräche dem Grundsatz der Tarifautonomie. Denn es ist nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen zu prüfen, ob die Tarifvertragsparteien die gerechteste und zweckmäßigste Lösung für den zu regelnden Sachverhalt gefunden haben. Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich darauf, ob die Tarifvertragsparteien ihren Gestaltungsspielraum überschritten haben (ständige Rechtsprechung, Senat 14. Oktober 2003 – 9 AZR 146/03 – EzA TVG § 4 Altersteilzeit Nr. 11, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Das ist hier nicht der Fall.
bb) Etwas anderes ergibt sich nicht daraus, dass nur bestimmte „Generationen” von ehemaligen Arbeitnehmern durch die im TV-ÜV Cockpit 2000 gefundene Übergangsregelung benachteiligt werden, da diese an den nach § 19 MTV bestimmten Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis und somit – zumindest mittelbar – ebenso wie diese Vorschrift an das Alter anknüpft. Aus einer europarechtlichen Vorgabe folgt nichts anderes:
(1) Die Richtlinie 2000/78/EG zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl. Teil L Nr. 303 vom 2. Dezember 2000 S. 16 ff. – Rahmenrichtlinie) verbietet sowohl die mittelbare als auch die unmittelbare Diskriminierung ua. wegen des Alters (Art. 1 und 2 Rahmenrichtlinie). Nach Art. 18 Abs. 1 Rahmenrichtlinie war diese Richtlinie spätestens zum 2. Dezember 2003 durch die Mitgliedsstaaten umzusetzen. Den Mitgliedsstaaten ist die Inanspruchnahme einer Fristverlängerung von drei Jahren eingeräumt (Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie). Nach den Feststellungen des Senats hat die Bundesregierung durch Mitteilung vom 27. November 2003 an die Kommission von der Möglichkeit der Fristverlängerung Gebrauch gemacht. Die Richtlinie ist deshalb zur Zeit noch nicht umzusetzen.
Die Voraussetzungen einer Vorwirkung (dazu EuGH 18. Dezember 1997 – C-129/96 – Inter-Environnement Wallonie EuGHE I 1997, 7435; Senat 18. Februar 2003– 9 AZR 272/01 – AP BGB § 611a Nr. 22 = EzA BGB 2002 § 611a Nr. 2, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen; BGH 5. Februar 1998 – I ZR 211/95 – BGHZ 138, 55), liegen nicht vor. Entgegenstehende Rechtsnormen bleiben daher bis zur künftigen Umsetzung innerhalb der verlängerten Frist unzweifelbar in Kraft. Dazu gehören auch die Rechtsnormen (§ 1 Abs. 1 TVG) von Tarifverträgen. Das ist europarechtlich unbedenklich, weil die Tarifautonomie auch im europäischen Primärrecht verankert ist (vgl. EuGH 21. September 1999 – C-67/96 – Albany EuGHE I 1999, 5863; 21. September 1999 – C-115 – 117/97 – Brentjens AP EG-Vertrag Art. 85 Nr. 2; Senat 18. November 2003 – 9 AZR 122/03 – AP SGB IX § 81 Nr. 4 = EzA SGB IX § 81 Nr. 4, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen). Da der TV-ÜV Cockpit 2000 vor dem Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Richtlinie, das war der Tag ihrer Veröffentlichung am 2. Dezember 2000 (Art. 20 Rahmenrichtlinie), bereits geltendes Recht war, gab und gibt es keine Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, diesen Tarifvertrag aufzuheben oder für unanwendbar zu erklären.
(2) Obwohl es an einer amtlichen Veröffentlichung der Inanspruchnahme der Fristverlängerung fehlt, ist die Umsetzungsfrist für die Bundesrepublik noch nicht abgelaufen. Die Bundesrepublik Deutschland war allerdings nach innerstaatlichem Recht verpflichtet, die Inanspruchnahme amtlich bekannt zu machen.
Die Inanspruchnahme einer Verlängerung der Umsetzungsfrist von EG-Richtlinien hat nicht nur für das Verhältnis des Mitgliedsstaats zur Gemeinschaft Bedeutung. Das ergibt sich aus der Wirkweise von EG-Richtlinien. Diese richten sich zwar im Grundsatz an die Mitgliedsstaaten (Art. 249 Unterabs. 3 EG; vgl. auch Art. 21 Rahmenrichtlinie) und damit nicht unmittelbar an die Bürger. Unabhängig von möglichen sonstigen Rechtswirkungen begründen Richtlinien die Pflicht, einzelstaatliche Gesetze – unabhängig davon, ob sie vor oder nach Erlass der Richtlinie ergangen sind – europarechtskonform im Lichte einer Richtlinie auszulegen (EuGH 10. April 1984 – Rs 79/83 – Harz EuGHE 1984, 1921). Diese Pflicht entsteht grundsätzlich erst ab dem festgesetzten spätesten Zeitpunkt und nur in Ausnahmefällen – zB bei Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs der „guten Sitten” – bereits vorher (bezüglich Verwirkung vgl. BGH 5. Februar 1998 – I ZR 211/95 – BGHZ 138, 55). Der Inhalt nationaler Rechtsnormen hängt also davon ab, ob eine EG-Richtlinie besteht, deren Umsetzungsfrist bereits abgelaufen ist und die noch eine Umsetzung erforderlich macht. Der Verschiebung des Umsetzungszeitpunktes kommt in diesem Fall normative Bedeutung zu. Insoweit handelt es sich um einen Akt der Rechtssetzung, für den das Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3, Art. 28 Satz 1 GG), eine Veröffentlichung vorschreibt (BVerfG 22. November 1983 – 2 BvL 25/81 – BVerfGE 65, 283, 290 ff.).
Die unterlassene Veröffentlichung führt nicht dazu, dass die Inanspruchnahme der verlängerten Frist als unwirksam anzusehen ist. Die Frage, welche Wirkungen EG-Recht hat, richtet sich allein nach Gemeinschaftsrecht. Art. 18 Abs. 2 Rahmenrichtlinie verlangt nur, dass der Mitgliedsstaat die Kommission von der Inanspruchnahme der Zusatzfrist unterrichtet. Formelle Voraussetzungen stellt er dazu nicht auf. Da die Bundesregierung die Kommission schriftlich unterrichtet hat, sind die allein maßgeblichen europarechtlichen Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Verlängerungsfrist erfüllt.
5. Der TV-ÜV Cockpit 1989 greift auch nicht unzulässigerweise in unverfallbare Anwartschaften der Kläger gem. § 1b BetrAVG ein. Bei der Übergangsversorgung handelt es sich – wie dargelegt – nicht um Leistungen der betrieblichen Altersversorgung.
6. Der Anspruch ergibt sich auch nicht aus § 41 SGB VI.
Diese Vorschrift betrifft Vereinbarungen, die das Ausscheiden auf einen Zeitpunkt des vorzeitigen Rentenbezugs bestimmen. Derartige Vereinbarungen werden, wenn nicht die in der Regelung benannten Ausnahmefälle vorliegen, kraft Gesetzes auf das 65. Lebensjahr bezogen. Die Bestimmung regelt nicht die mit dem Ausscheiden verbundenen Leistungen (Senat 18. Februar 2003 – 9 AZR 136/02 – AP SGB VI § 41 Nr. 15 = EzA BGB 2002 § 313 Nr. 1, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen), sondern verlängert die Dauer des Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 65. Lebensjahres. Dies wird von den Klägern nicht geltend gemacht.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 96, 97, § 100 Abs. 1 und Abs. 3, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO und die Entscheidung über den Verlust des Rechtsmittels aus § 516 Abs. 3 Satz 1 iVm. § 565 ZPO.
Unterschriften
Düwell, Reinecke, Zwanziger, Trümner, Lang
Fundstellen
Haufe-Index 1215652 |
NZA 2005, 375 |
ZTR 2005, 203 |
NJOZ 2005, 1260 |