Entscheidungsstichwort (Thema)
Rib-Roof-Bedachung als Klempnerhandwerk
Orientierungssatz
Die spezielle Technik der Verlegung der Rib-Roof-Bleche ist eine Weiterentwicklung der für das Klempner- oder Spenglerhandwerk typischen Arbeitsmethoden und fällt damit nicht unter den Geltungsbereich des Tarifvertrages über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 17. Dezember 1980.
Normenkette
TVG § 1
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Entscheidung vom 11.12.1984; Aktenzeichen 4 Sa 1444/82) |
ArbG Wiesbaden (Entscheidung vom 23.09.1982; Aktenzeichen 2 Ca 2531/82) |
Tatbestand
Die Klägerin ist die tariflich vorgesehene Einzugsstelle für Beiträge zum Lohnausgleich, zur Zusatzversorgung und zur Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk. Die beklagte GmbH betreibt nach dem Gesellschaftsvertrag vom 19. Dezember 1978 die Instandsetzung von Kirchen, Denkmälern und Hochbauten sowie die Erstellung von Metallbedachungen. Sie ist in die Handwerksrolle als Betrieb des Spengler-, Maler- und Lackiererhandwerks eingetragen. Überwiegend befaßt sich die Beklagte mit der Abdeckung und Verkleidung von Dach- und Wandflächen. Hierzu verwendet sie sogenannte "Rib-Roof-Profilbleche" aus Aluminium, Kupfer, verzinktem Stahlblech und ähnlichen Materialien, die sie von der Firma Z GmbH bezieht. Im Betrieb der Beklagten sind keine ausgebildeten Dachdecker beschäftigt, sondern im wesentlichen Arbeitnehmer mit Spenglerausbildung. Der Geschäftsführer der Beklagten ist Spenglermeister.
Bei der Montage der Rib-Roof-Profilbleche schrauben oder dübeln die Arbeitnehmer der Beklagten zunächst Klemmbefestigungen - sogenannte Bügel - auf den zu deckenden Untergrund oder auf eine Unterkonstruktion ein. Auf diese Bügel wird sodann die erste Bahn der Rib-Roof-Bleche aufgelegt und durch Andrücken in seitlich der Bleche angebrachte Falzen zum Einrasten gebracht. Die nachfolgenden Bahnen werden nach Anbringung weiterer Bügel in entsprechender Weise an die zuvor verlegten Bahnen angeschlossen.
Die Klägerin verlangt von der Beklagten für den Zeitraum vom 1. Januar 1982 bis 31. Mai 1982 Auskünfte nach dem Tarifvertrag über das Verfahren für den Lohnausgleich, die Zusatzversorgung und den Beitragseinzug für die Berufsbildung im Dachdeckerhandwerk vom 17. Dezember 1980 (Verfahrens TV). Sie hat vorgetragen, die Beklagte unterhalte einen Betrieb des Dachdeckerhandwerks und werde deshalb vom Geltungsbereich des Verfahrens TV für das Dachdeckerhandwerk erfaßt. Die Verlegung der Rib-Roof-Profilbleche, mit der die Beklagte in den Jahren 1980 bis 1982 77,91 % ihres Gesamtumsatzes erzielt habe, werde in üblicher Dachdeckertechnik vorgenommen, bei der die Einzelelemente schuppenförmig, einander überlappend angeordnet werden, um sie austauschbar zu halten. Zum Berufsbild des Klempners oder Spenglers gehörten nur Eindeckungen mit nichtprofilierten Blechtafeln oder Blechbändern in beschränkter Größe. Die traditionelle Arbeitstechnik des Klempners umfasse insoweit nur das Herstellen einer starren Verbindung durch Verzinnen, Löten, Nieten oder Falzen an der Baustelle. Auch nach der Verdingungsordnung für Bauleistungen sei die Beklagte als Dachdeckerbetrieb anzusehen. Darüber hinaus trete sie im Geschäftsverkehr mit typischen Begriffen des Dachdeckerhandwerks auf und werbe im Fachschrifttum des Dachdeckerhandwerks mit ihren Fähigkeiten zur Herstellung außergewöhnlicher Dacheindeckungen.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen,
1. für die Monate Januar bis Mai 1982 je-
weils auf einem Formblatt der Klägerin
eine Meldung einzureichen, aus der zu
entnehmen ist:
a) die Bruttolohnsummen aller vom Ta-
rifvertrag erfaßten Arbeitnehmer,
die während der genannten Monate
im Betrieb der Beklagten angefal-
len sind,
b) die Gesamtbeträge der für die ge-
nannten Monate fällig gewordenen
Beiträge für Lohnausgleich, Zu-
satzversorgung und Berufsbildung
im Dachdeckerhandwerk,
2. für den Fall, daß die Beklagte den Ver-
pflichtungen nach Ziff. 1 nicht binnen
einer Frist von zwei Wochen nach Zustel-
lung des Urteils nachkommt, an die Klä-
gerin eine Entschädigung in Höhe von
DM 5.000,-- zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen, Dacheindeckungen in Metall seien traditionell Sache des Klempner- oder Spenglerhandwerks. Erst in neuerer Zeit habe sich das Dachdeckerhandwerk des Werkstoffs Metall bedient, so daß es insoweit zu Überschneidungen kommen könne. Die spezielle Technik der Verlegung der Rib-Roof-Bleche sei eine Weiterentwicklung der für das Klempner- oder Spenglerhandwerk typischen Arbeitsmethoden. Eine Einschränkung des Klempner- oder Spenglerhandwerks auf die Verwendung nichtprofilierter Bleche in beschränkter Größe sowie auf das Herstellen starrer Verbindungen ergebe sich weder aus der Tradition noch aus den einschlägigen Berufsbildern oder sonstigen Regelungen. Eindeckungen mit herkömmlichen Materialien des Dachdeckerhandwerks erledige die Beklagte grundsätzlich nicht, sondern nur in Einzelfällen auf besonderen Wunsch eines Auftraggebers.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.
Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter. Die Beklagte beantragt Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage mit Recht abgewiesen. Die Klägerin kann von der Beklagten nicht die begehrten Auskünfte nach dem Verfahrens TV für das Dachdeckerhandwerk verlangen. Denn die Beklagte fällt nicht unter den fachlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrags.
Anspruchsgrundlage für den Auskunftsanspruch der Klägerin ist allein § 7 Nr. 3 des im Klagezeitraum allgemeinverbindlichen Verfahrens TV Dachdeckerhandwerk. Eine Bindungswirkung kann dieser Tarifvertrag aber nur für Betriebe entfalten, die unter seinen fachlichen Geltungsbereich fallen. Der fachliche Geltungsbereich des Verfahrens TV Dachdeckerhandwerk erstreckt sich nach seinem § 1 Abs. 2 auf "alle Betriebe und selbständigen Betriebsabteilungen des Dachdeckerhandwerks". Hierzu zählt die Beklagte nicht. Sie betreibt kein Dachdeckerhandwerk, sondern ein Klempner- bzw. Spenglerhandwerk.
Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts überwiegen im Betrieb der Beklagten die Eindeckungsarbeiten von Dach- und Wandflächen mit Rib-Roof-Blechen. Diese überwiegende Tätigkeit der Beklagten ist daher dafür maßgebend, ob der Betrieb der Beklagten dem Dachdecker- oder Klempnerhandwerk zuzuordnen ist. Der Begriff des Dachdeckerhandwerks wird von den Tarifvertragsparteien des Verfahrens TV Dachdeckerhandwerk nicht näher umschrieben. Daher ist davon auszugehen, daß die Tarifvertragsparteien diesen Begriff in der Bedeutung verstehen, die dem Herkommen und der Üblichkeit entspricht. Hierbei kommt es nach der Senatsrechtsprechung und in Übereinstimmung mit dem Landesarbeitsgericht maßgeblich darauf an, ob die Arbeitnehmer der Beklagten überwiegend Arbeiten verrichten, die nach Anschauung der beteiligten Berufskreise und damit nach den Berufsbildern sowie dem Berufsrecht, der fachlichen Tradition, insbesondere nach der praktischen Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben bzw. den angewandten Arbeitsmethoden dem Dachdeckerhandwerk zugehören (vgl. BAG Urteile vom 25. November 1981 - 4 AZR 289/79 -, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, und vom 21. Januar 1981 - 4 AZR 856/78 -, AP Nr. 33 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau).
Die Berufsbilder des Dachdeckers und Klempners geben vorliegend keinen Aufschluß darüber, daß der Betrieb der Beklagten eindeutig dem Dachdeckerhandwerk oder eindeutig dem Klempnerhandwerk zuzuordnen ist. Nach der Verordnung über das Berufsbild und über die Prüfungsanforderungen im praktischen Teil und im fachtheoretischen Teil der Meisterprüfung für das Dachdeckerhandwerk vom 15. Juni 1973 (BGBl. I, S. 608) und der entsprechenden Verordnung für das Klempnerhandwerk vom 28. August 1974 (BGBl. I, S. 2133) gehört das Decken von Dachflächen bzw. die Eindeckung von Dachflächen sowohl zum Tätigkeitsbereich des Dachdeckerhandwerks als auch zu dem des Klempnerhandwerks. Beim Klempnerhandwerk ist die Eindeckung von Dachflächen nach der entsprechenden Verordnung allerdings begrenzt auf die Eindeckung "mit Blech, Metall-Verbundwerkstoffen und Kunststoffen" (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VO für das Klempnerhandwerk). Die Verordnung für das Dachdeckerhandwerk enthält hinsichtlich des Materials beim Eindecken der Dachflächen keine Einschränkung, erfaßt das Decken von Dachflächen aber nur, wenn sie "auf Schalung, Lattung oder sonstigen Unterkonstruktionen" durchgeführt werden (§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 der VO für das Dachdeckerhandwerk). Das Dachdecken mit Blech auf einer Unterkonstruktion (Bügel), wie es im Betrieb der Beklagten vorgenommen wird, fällt danach sowohl unter den Tätigkeitsbereich des Dachdeckers als auch unter den Tätigkeitsbereich des Klempners. Die Überschneidung des Tätigkeitsbereichs dieser beiden Berufe hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 25. November 1981 - 4 AZR 289/79 - (AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau) festgestellt.
Da das Berufsbild der Berufe des Dachdeckers und des Klempners vorliegend keine Zuordnung des Betriebs der Beklagten zu ausschließlich einem dieser beiden Handwerke zuläßt, kommt es entscheidend darauf an, nach welchen Arbeitsmethoden die Beklagte die Dächer eindeckt (vgl. BAG Urteil vom 25. November 1981 - 4 AZR 289/79 -, AP Nr. 36 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau). Dies sind vorliegend die Arbeitsmethoden des Klempnerhandwerks. Hierfür ist maßgebend, daß im Betrieb der Beklagten im wesentlichen ausgebildete Spengler, aber kein einziger Dachdecker beschäftigt wird und auch der Geschäftsführer der Beklagten selbst Spenglermeister ist. Daraus folgt, daß die Beklagte mit ihren Arbeitnehmern entsprechend der Ausbildung dieser Arbeitnehmer die Dachflächen eindeckt, d. h. mit den Arbeitsmethoden des Klempnerhandwerks. Ein ausgebildeter Klempner nimmt mit den von ihm erworbenen beruflichen Kenntnissen und Fähigkeiten die ihm übertragenen Aufgaben wahr. Hierzu gehört auch die Montage von Werkstücken, die die Arbeitnehmer der Beklagten bei der Verlegung der Rib-Roof-Bleche vornehmen (vgl. Blätter zur Berufskunde, Band 1-II A 301, 3. Aufl. 1982, S. 2). Anhaltspunkte dafür, daß die Arbeitnehmer der Beklagten auch im Dachdeckerhandwerk ausgebildet wurden und über entsprechende Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, sind nicht ersichtlich und auch von der Klägerin nicht vorgetragen. Dann aber fehlt jeder Anhaltspunkt dafür, daß die Beklagte mit den Arbeitsmethoden des Dachdeckerhandwerks Dachflächen eindeckt. Zumindest ist die Klägerin insoweit ihrer Darlegungs- und Beweislast nicht nachgekommen. Im übrigen liegt es nahe, daß die Beklagte mit ihren als Spengler ausgebildeten Arbeitnehmern auch eventuell künftige neue Aufgaben aufgrund ihrer fachlichen Tradition und der Ausbildung ihrer Mitarbeiter mit Methoden des Klempnerhandwerks ausführen wird.
Als Bestätigung für die Auffassung des Senats kann angesehen werden, daß die Beklagte als Betrieb des Spenglerhandwerks in die Handwerksrolle eingetragen ist und die Arbeiten der Beklagten auch vom Landesarbeitsamt Südbayern aufgrund einer von diesem amtlich vorzunehmenden Prüfung im Hinblick auf die Umlagepflicht nach § 186 a AFG als reine Spenglerarbeiten auf Dächern sowie Malerausbesserungsarbeiten an Fassaden angesehen werden. Auf diese Umstände kommt es zwar nicht entscheidend an, aber als Indizien und "zur Probe aufs Exempel" können sie herangezogen werden (vgl. BAG Urteil vom 18. Januar 1984 - 4 AZR 13/82 -, AP Nr. 59 zu § 1 TVG Tarifverträge: Bau, mit weiteren Nachweisen).
Für diese Auffassung spricht ferner auch die fachliche Tradition. Das Decken von Dachflächen mit Blech gehört zum traditionellen Berufsbild des Klempners. Erst die technische Entwicklung in den letzten Jahrzehnten hat dazu geführt, daß auch der Dachdecker mit dem Werkstoff Metall arbeitet. So heißt es in einer Vereinbarung vom 30. Januar 1974 der Zentralverbände der Sanitär-, Heizungs- und Klimatechnik einerseits und des Deutschen Dachdeckerhandwerks andererseits: "Die Entwicklung des Dachdeckerhandwerks hat es in einer zunehmenden Zahl von Dachdeckerbetrieben erforderlich gemacht, neben den herkömmlichen Dachdeckungswerkstoffen auch den Werkstoff "Metall" vornehmlich zur Ableitung des Oberflächenwassers zu verwenden". Hinzu kommt, daß auch die "Vorrichtungen zum Ableiten des Oberflächenwassers" erst seit 1973 zum Berufsbild des Dachdeckers gehören (§ 1 Abs. 1 Nr. 5 der Verordnung), während dieser Tätigkeitsbereich zum traditionellen Berufsbild des Klempners gehört (vgl. Erlaß des Bundesministers für Wirtschaft II B 1 - 2061/57 - vom 20. August 1957).
Wenn die Klägerin demgegenüber darauf verweist, der Dachdecker verlege lediglich vorgefertigte Dachdeckungsteile, während der Klempner angeliefertes Halbzeug (Blechtafeln) zu verformen habe, so daß die Dachdeckungsarbeiten der Arbeitnehmer der Beklagten mit vorgefertigten Blechteilen dem Dachdeckerhandwerk zuzuordnen seien, weil die Arbeiten insoweit in Dachdeckertechnik erledigt würden, ergibt sich aus dem Berufsbild der beiden Berufe hierfür kein Anhaltspunkt. Im übrigen liegt es bei der fortschreitenden Technik auf der Hand, daß die Verformungsarbeiten des Klempners bereits vorab maschinell erledigt werden können und er nur noch den letzten Arbeitsvorgang des Zusammenfügens und Befestigens vorzunehmen hat. Wenn aber ein Teil der Klempnerarbeiten vorab durch industrielle Vorfertigung erledigt wird, ändert dies nichts daran, daß der restliche Teil der Arbeiten zur Eindeckung von Dachflächen - das Montieren - nach wie vor Klempnerarbeit bleibt. Dementsprechend heißt es auch in den Blättern zur Berufskunde (Bd. 1-II A 301, 3. Aufl. 1982, S. 3): "Im modernen Fassadenbau verwendet auch der Klempner schon industriell vorgefertigte Bauteile, die er dann nur noch montieren muß."
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann aus der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) nicht hergeleitet werden, daß bestimmte Arbeiten in Klempnertechnik oder in Dachdeckertechnik ausgeführt werden. Insbesondere ergibt sich aus DIN 18338 nicht, daß die dort aufgeführten Dachdeckungs- und Dachabdichtungsarbeiten ausschließlich vom Dachdeckerhandwerk ausgeführt werden oder allein zum Beruf des Dachdeckerhandwerks gehören. Dies wäre auch unzutreffend. Denn die Herstellung von Metalldächern gehört zu den typischen Aufgaben des Klempners. Diese Aufgaben fallen unter DIN 18338. Bei den Klempnerarbeiten der DIN 18339 wird die Herstellung von Metalldächern überhaupt nicht erwähnt. Dies zeigt, daß die DIN 18339 unvollständig ist und insoweit keine abschließende Aufzählung der Arbeiten eines Klempners enthält. Wenn es in der Anmerkung zu DIN 18339 heißt, daß die DIN 18339 nicht für Deckung und Bekleidungen mit profilierten Metallbauteilen gilt und in diesem Zusammenhang auf DIN 18338 verwiesen wird, kann daraus entgegen der Auffassung der Klägerin gefolgert werden, daß insoweit für die Klempner auch die DIN 18338 heranzuziehen ist. Entscheidend kommt es aber auch darauf nicht an, da die VOB sich nach ihrem Regelungsgegenstand nicht mit Arbeiten des Dachdeckerhandwerks und des Klempnerhandwerks befaßt, sondern nur Rechtsbeziehungen zwischen Bauherrn und Unternehmern regeln soll.
Die Verfahrensrüge der Revision geht fehl. Der Sachverhalt hinsichtlich der Verlegungstechnik der Beklagten ist unstreitig. Schon aus diesem Grund kommen prozessuale Rügen aus § 286 ZPO nicht in Betracht (vgl. BAG Urteil vom 28. September 1977 - 4 AZR 446/76 -, AP Nr. 1 zu § 9 TVG 1969). Bei unstreitigem Sachverhalt ist kein Raum für einen Sachverständigenbeweis nach den §§ 402 ff. ZPO. Ob und inwieweit das Landesarbeitsgericht nach § 144 ZPO zur Sachaufklärung und zur eigenen fachlichen Unterrichtung einen Sachverständigen von Amts wegen einschalten will, was vorliegend in Betracht gekommen wäre, liegt in seinem pflichtgemäßen, vom Revisionsgericht nur beschränkt überprüfbaren Ermessen (BAG Urteil vom 24. September 1980 - 4 AZR 727/78 -, AP Nr. 36 zu §§ 22, 23 BAT 1975). Es ist nicht ersichtlich, daß das Landesarbeitsgericht dieses Ermessen überschritten hätte. Mit der von ihm gegebenen Begründung konnte es auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen überzeugend das Eindecken von Dachflächen durch die Beklagte dem Klempnerhandwerk zuordnen.
Die Klägerin hat gemäß § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten ihrer erfolglosen Revision zu tragen.
Dr. Neumann Dr. Freitag Dr. Etzel
Dr. Börner Schmalz
Fundstellen