Entscheidungsstichwort (Thema)

Kündigung nach Einigungsvertrag. mangelnde Eignung

 

Normenkette

Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 10.02.1993; Aktenzeichen 2 Sa 223/92)

ArbG Bautzen (Urteil vom 03.09.1992; Aktenzeichen 8 Ca 20/92)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer auf Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 4 Ziff. 1 des Einigungsvertrages (fortan: Abs. 4 Ziff. 1 EV) gestützten ordentlichen Kündigung.

Die 1947 geborene Klägerin ist Diplom-Lehrerin in den Fächern Chemie und Biologie und steht seit 1970 im Schuldienst. 1975 wurde der Klägerin an der polytechnischen Oberschule in P die Aufgabe eines stellvertretenden Direktors für Planung übertragen. 1976 trat sie in die SED ein. Von Oktober 1980 bis März 1982 war sie Parteisekretär der SED an ihrer Schule in P , an der fünf Lehrer der SED angehörten. Von 1983 bis 1990 war sie Direktor an einer größeren Oberschule in B . Ab 1990 wurde sie als Fachlehrerin für Chemie und Biologie in B eingesetzt.

Mit Schreiben des Oberschulamtes Dresden vom 20. März 1992, das der Klägerin am 26. März 1992 zuging, kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis mit der Klägerin zum 30. Juni 1992 wegen fehlender persönlicher Eignung unter Hinweis auf die Tätigkeiten der Klägerin als ehrenamtlicher Parteisekretär, stellvertretender Direktor und Direktor.

Mit der am 13. April 1992 bei Gericht eingegangenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht, die Kündigung sei unwirksam. Sie hat vorgetragen, auch wenn sie an die Ideale des Sozialismus geglaubt habe, sei dies kein Grund, sie als ungeeignete Pädagogin einzustufen. Sie habe stets anders denkende Kollegen toleriert und akzeptiert. Bei ihren Kollegen, Eltern und Schülern genieße sie Ansehen und Vertrauen. Das Amt des Parteisekretärs habe sie 1980 für 1 1/2 Jahre übernommen, weil der bisherige Parteisekretär sein Amt aus gesundheitlichen Gründen abgeben mußte und sie als jüngstes der fünf Parteimitglieder zur Übernahme des Amtes aufgefordert worden sei. In den von ihr geleiteten Parteiversammlungen sei auch kritisch diskutiert worden. Auch als Direktor habe ihr Engagement der Lehrtätigkeit gegolten. Der Beklagte verhalte sich widersprüchlich, weil er die Klägerin auf Vorschlag und Initiative des Oberschulamtes im Anschluß an die Kündigung seit September 1992 als Fachlehrerin für Biologie an einem Abendgymnasium beschäftige.

Die Klägerin hat beantragt

festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 20. März 1992 nicht aufgelöst worden sei, sondern über den 30. Juni 1992 hinaus fortbestehe.

Der Beklagte hat beantragt,

die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, als Parteisekretär habe die Klägerin starken politischen Einfluß an ihrer Schule gehabt. Der Parteisekretär sei stets Mitglied der Schulleitung gewesen und habe bei jeder politischen Entscheidung des Direktors ein Recht zur Mitsprache gehabt. Er habe den Direktor kontrolliert, damit dieser die Parteilinie an der Schule eingehalten habe. Ferner habe der Parteisekretär die Verantwortung für die politische Bildung der Kinder, Jugendlichen und Lehrer getragen. In diesem Sinne habe er Parteiversammlungen geleitet, in denen ständig das politische Klima an der Schule besprochen worden sei. Über das politische Klima und Auffälligkeiten an der Schule habe er auch monatlich der SED-Kreisverwaltung berichten müssen. Ferner sei der Parteisekretär daran beteiligt worden, wenn über Anträge auf Besuchsreisen in die damalige Bundesrepublik Deutschland entschieden worden sei. Er habe auch ein Mitspracherecht bei Entscheidungen über Prämiierungen, Auszeichnungen und Beförderungen gehabt. Ihm habe die Werbung für den militärischen Berufsnachwuchs und die Jugendweiheteilnahme oblegen. Er habe auch an regelmäßigen Schulungen durch hauptamtliche Funktionäre der SED teilnehmen müssen. Aufgrund ihrer Bewährung als stellvertretender Direktor und Parteisekretär sei der Klägerin die Aufgabe eines Schuldirektors übertragen worden. Als Direktor habe sie ihre Leitungstätigkeit auf der Grundlage der Beschlüsse der SED und anderer Rechtsvorschriften ausüben müssen. Direktoren hätten ferner in der Regel Kontakte zum Ministerium für Staatssicherheit gehabt.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Mit der Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision der Klägerin ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Parteien ist durch die Kündigung des Beklagten vom 20. März 1992 nicht zum 30. Juni 1992 aufgelöst worden.

A. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung der Klageabweisung im wesentlichen ausgeführt:

Da die Klägerin seit 1976 ununterbrochen der Partei in verschiedenen Funktionen gedient habe, habe sie sich in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert. Wäre die Klägerin lediglich Parteimitglied oder lediglich Direktor an einer Schule oder lediglich zwei Jahre lang Parteisekretär gewesen, könnte dies für eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat, die zur persönlichen Nichteignung für den Lehrerberuf führe, nicht ausreichen. In einer Gesamtschau zeige sich jedoch, daß die Klägerin sich auf unterschiedliche Weise 14 Jahre lang für den SED-Staat engagiert habe. Daran ändere sich nichts, daß die Klägerin nach den Stellungnahmen der Schule, des Personalrats und der Schüler eine fachlich gut qualifizierte Lehrerin sei. Die begründeten Zweifel, daß sie sich in Krisenzeiten für die freiheitliche demokratische Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland einsetzen werde, seien damit nicht beseitigt. Der Beklagte verhalte sich nicht widersprüchlich, wenn er die Klägerin als Fachlehrerin an einem Abendgymnasium beschäftige. In der Erwachsenenbildung seien an die persönliche Eignung des Lehrers nicht so hohe Anforderungen zu stellen wie bei der Unterrichtung von Kindern und Jugendlichen, die in der Regel weit mehr beeinflußbar seien als Erwachsene.

B. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand. Die Kündigung ist unwirksam. Der Beklagte hat nicht ausreichend dargetan, daß eine mangelnde persönliche Eignung der Klägerin vorliegt.

1. Nach Abs. 4 Ziff. 1 EV ist die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in der öffentlichen Verwaltung auch zulässig, wenn der Arbeitnehmer wegen mangelnder persönlicher Eignung den Anforderungen nicht entspricht. Die mangelnde persönliche Eignung im Sinne dieser Bestimmung ist eine der Person des Arbeitnehmers anhaftende Eigenschaft, die sich auch aus der bisherigen Lebensführung herausgebildet haben kann. Die persönliche Eignung eines Angestellten des öffentlichen Dienstes erfordert, daß er sich durch sein gesamtes Verhalten zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes bekennen muß. Zu den grundlegenden Prinzipien dieser Ordnung sind mindestens zu rechnen: die Achtung vor den im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechten, vor allem vor dem Recht der Persönlichkeit auf Leben und freie Entfaltung, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Verantwortlichkeit der Regierung, die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, die Unabhängigkeit der Gerichte, das Mehrparteienprinzip und die Chancengleichheit für alle politischen Parteien mit dem Recht auf verfassungsmäßige Bildung und Ausübung einer Opposition (vgl. BVerfGE 2, 1 - Leitsatz 2 -).

Die hiernach zu stellenden Anforderungen haben sich an den Aufgaben des Angestellten auszurichten. Ein Lehrer muß den ihm anvertrauten Schülern glaubwürdig die Grundwerte des Grundgesetzes vermitteln. Er muß insbesondere die Gewähr dafür bieten, daß er in Krisenzeiten und ernsthaften Konfliktsituationen zu den Grundwerten der Verfassung steht (BVerfG Beschluß vom 22. Mai 1975 - 2 BvL 13/73 - BVerfGE 39, 334 = AP Nr. 2 zu Art. 33 Abs. 5 GG; BAG Urteil vom 18. März 1993 - 8 AZR 356/92 - AP Nr. 12 zu Einigungsvertrag Anlage I Kap. XIX, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B III 1, 2 der Gründe).

Der Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV liegt zugrunde, daß Arbeitnehmer von einem früheren Arbeitgeber eingestellt worden sind, mit denen der jetzige Arbeitgeber einen Arbeitsvertrag nicht geschlossen hätte, wenn er an ihrer persönlichen Eignung berechtigte Zweifel gehabt hätte. Abs. 4 Ziff. 1 EV erlaubt daher - auch - eine Prüfung, ob der früher eingestellte Arbeitnehmer für die jetzige Tätigkeit persönlich geeignet ist, ohne daß bereits Vertragsverletzungen und damit konkrete Störungen des Arbeitsverhältnisses eingetreten sein müßten. Die Regelung in Abs. 4 Ziff. 1 EV zwingt den öffentlich-rechtlichen Arbeitgeber im übergeordneten staatlichen Interesse nicht, gleichsam die rechtsstaatliche Einstellung eines Arbeitnehmers in jedem Falle zunächst zu erproben (BAG Urteil vom 18. März 1993, aaO). Ein gerichtlich nur beschränkt überprüfbarer Beurteilungsspielraum hinsichtlich der gesetzlichen Voraussetzungen des Abs. 4 EV ist damit nicht verbunden. Es gelten nicht die Grundsätze für Einstellungen in den öffentlichen Dienst, sondern die für Kündigungen (vgl. zum Beurteilungsspielraum BAG Urteil vom 6. Juni 1984 - 7 AZR 456/82 - AP Nr. 11 zu § 1 KSchG 1969 Verhaltensbedingte Kündigung, zu II 2 a aa der Gründe; BAG Urteil vom 28. Januar 1993 - 8 AZR 169/92 - AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu III der Gründe; BVerwG Urteil vom 27. November 1980 - 2 C 38.79 - AP Nr. 10 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Volksschulen; BVerwG Urteil vom 28. November 1980 - 2 C 24.78 - AP Nr. 12 zu Art. 33 Abs. 2 GG, betr. die Entlassung eines Beamten auf Probe), denn durch eine auf Abs. 4 Ziff. 1 EV gestützte Kündigung wird in besonderer Weise in das Grundrecht der Berufsfreiheit des einzelnen Beschäftigten eingegriffen. Ein Beurteilungsspielraum kann sich nur im Rahmen der vorzunehmenden Einzelfallprüfung auf eine Abwägung besonders belastender Umstände bei der Identifikation mit den Staats- und Parteizielen in der ehemaligen DDR gegenüber spezifisch entlastenden Tatsachen zur persönlichen Eignung des Arbeitnehmers beziehen. Darum geht es im Streitfalle jedoch nicht.

Ein Lehrer ist nicht schon deshalb ungeeignet, weil er nach den früheren gesetzlichen Bestimmungen bei der Verwirklichung der Staatsziele der DDR mitzuwirken hatte. Eine mangelnde persönliche Eignung ist aber indiziert, wenn er sich in der Vergangenheit in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert hat. Dies ist anzunehmen, wenn der Arbeitnehmer nicht nur kurzfristig Funktionen wahrgenommen hat, aufgrund derer er in hervorgehobener Position oder überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der kündigende Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes hat die vom Arbeitnehmer wahrgenommene Funktion einschließlich ihrer Grundlagen und ihrer Bedeutung in der Verfassungswirklichkeit der DDR darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen. Der Arbeitnehmer hat die Möglichkeit, die Annahme der besonderen Identifikation durch substantiierten Sachvortrag zu entkräften. Dabei können neben den Umständen der früheren Tätigkeit auch sonstige die Eignung des Arbeitnehmers begründende Tatsachen berücksichtigt werden. Liegt ein dahingehender schlüssiger und nachprüfbarer substantiierter Vortrag vor, hat der Arbeitgeber darzutun, daß die behaupteten erheblichen, nachprüfbaren Tatsachen nicht vorliegen oder daß trotz dieser Umstände aus weiteren Tatsachen auf eine Ungeeignetheit zu schließen ist.

2. Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine mangelnde persönliche Eignung der Klägerin nach Abs. 4 Ziff. 1 EV nicht anzunehmen.

a) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht allein aus der 1 1/2jährigen Tätigkeit der Klägerin als ehrenamtlicher Parteisekretär ihrer Schule keine besondere Identifikation mit dem SED-Staat angenommen. Nach ständiger Rechtsprechung hat der Senat eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat als indiziert angesehen, wenn ein Lehrer wiederholt in dieses Parteiamt gewählt wurde (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 - 8 AZR 57/93 -, NJ 1994, 483, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung bestimmt, zu B II 2 e der Gründe, m.w.N.; ebenso Urteil des Zweiten Senats des Bundesarbeitsgerichts vom 13. Oktober 1994 – 2 AZR 201/93 –, zur Veröffentlichung bestimmt). Die Klägerin war nicht wiederholt, sondern nur einmal zum ehrenamtlichen Parteisekretär ihrer Schule für 1 1/2 Jahre gewählt worden. Bei einer solch kurzfristigen Ausübung des Amtes als Parteisekretär ist eine Indizwirkung für eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat nicht anzunehmen (ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. zuletzt Urteil vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 100/93 – n. v., zu B I 2 b der Gründe).

b) Auch die Tätigkeit der Klägerin als stellvertretender Direktor (1975 bis 1983) und als Direktor (1983 bis 1990) begründet keine Zweifel an der Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf. Wie der Senat im Urteil vom 20. Januar 1994 (– 8 AZR 24/93 –n. v., zu B III 2 c bb der Gründe) ausgeführt hat, war das staatliche Amt des Schuldirektors in der ehemaligen DDR zwar nicht nur für den organisatorischen Ablauf des Schulgeschehens zuständig, sondern parteinah ausgerichtet. Der Schulleiter hatte aber nicht – wie der Parteisekretär – überwiegend an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken. Deshalb indiziert die bloße langjährige Ausübung des Direktorenamtes nicht eine besondere Identifikation mit dem SED-Staat. Die Annahme, ein Schuldirektor oder stellvertretender Direktor habe sich in besonderer Weise mit dem SED-Staat identifiziert, bedarf zusätzlicher Umstände. Es ist Sache des öffentlichen Arbeitgebers, solche Umstände, etwa zum Werdegang oder zur Tätigkeit im Einzelfall vorzutragen. Der bloße Hinweis auf die Funktion des Schulleiters genügt nicht (vgl. Urteil des Senats vom 28. April 1994 – 8 AZR 710/92 – n. v., zu B II 2 b der Gründe).

c) Die mangelnde persönliche Eignung der Klägerin für den Lehrerberuf läßt sich auch nicht mit ihrer langjährigen Mitgliedschaft in der Schulparteileitung begründen. Der Beklagte hat nicht dargelegt, daß ein (einfaches) Mitglied der Schulparteileitung an der ideologischen Umsetzung der Ziele der SED mitzuwirken hatte. Der bloße Hinweis darauf, daß ein Mitglied der Schulparteileitung bei Verhinderung des Parteisekretärs diesen unter Umständen vertreten mußte, genügt nicht. Auf die bloße Mitgliedschaft in der SED kann die fehlende persönliche Eignung nicht gestützt werden. Die Kündigung wegen persönlicher Nichteignung eines Lehrers knüpft nicht an die frühere politische Überzeugung des einzelnen Lehrers an (vgl. Urteil des Senats vom 20. Januar 1994 – 8 AZR 195/93 – n. v., zu B 1 c der Gründe).

d) Schließlich ergibt sich die Indizwirkung für eine besondere Identifikation der Klägerin, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch nicht aus einer „Gesamtschau” ihrer sämtlichen Funktionen. Erweisen sich die einzelnen Funktionen nämlich als nicht kündigungsrelevant, haben sie auch bei einer Gesamtwürdigung außer Betracht zu bleiben. Eine Gesamtwertung kann sich nur auf Einzelgesichtspunkte stützen, die erheblich sind.

e) Der Beklagte hat nicht substantiiert dargelegt, die Klägerin sei wegen ihrer individuellen Amtsführung oder aus anderen Gründen persönlich ungeeignet. Im übrigen sieht der Beklagte die Klägerin offenbar nunmehr selbst nicht mehr als persönlich ungeeignet für den Lehrerberuf an. So hat er die Klägerin im Anschluß an die Kündigung ab September 1992 befristet als Fachlehrerin für Biologie in einem Abendgymnasium beschäftigt.

 

Unterschriften

Ascheid, Dr. Wittek, Mikosch, Hickler, Rödder

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1113866

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