Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung. Tarifliche Ausschlußfrist
Normenkette
BGB § 286 Abs. 1, §§ 285, 284; TVAL II § 49
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 6. März 1996 – 2 Sa 1267/95 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen verspäteter Lohnzahlung.
Der Kläger war seit 1977 bei den US-Stationierungsstreitkräften am Flugplatz Zweibrücken beschäftigt. Auf das Beschäftigungsverhältnis findet der Tarifvertrag für die Arbeitnehmer bei den Stationierungsstreitkräften im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland (TVAL II) Anwendung.
Im Rahmen der Truppenreduzierung kündigten die US-Stationierungsstreitkräfte mit Schreiben vom 10. Juni 1991 das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger aus betriebsbedingten Gründen zum 31. Dezember 1991. Die hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage des Klägers endete durch einen Vergleich beim Bundesarbeitsgericht vom 11. November 1993. Danach besteht das Arbeitsverhältnis ungekündigt fort. Tatsächlich wurde der Kläger bereits ab 1. Januar 1993 weiterbeschäftigt und auch weiter entlohnt. Die dem Kläger zustehenden Vergütungsansprüche für die Monate Januar bis Dezember 1992 wurden mit der Lohnabrechnung für März 1993 errechnet und im Anschluß daran erfüllt.
Mit der am 16. Dezember 1994 eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, durch die verspätete Zahlung der Vergütung für das Jahr 1992 sei ihm ein Schaden entstanden, den die Beklagte zu ersetzen habe. Dieser Schaden bestehe zunächst in einem Zinsverlust, weil die Beklagte die Monatslöhne nicht jeweils bei Fälligkeit gezahlt habe. Bei einem Zinssatz von 13,25 % ergebe dies Verzugszinsen in Höhe von 1.270,92 DM. Ein weiterer Zinsverlust von 1.907,52 DM sei dadurch eingetreten, daß der infolge der Steuerprogression zusätzlich abgeführte Lohnsteuerbetrag erst mit zeitlicher Verzögerung im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs erstattet worden sei. Ein weiterer Schaden in Höhe von 3.243,09 DM resultiere daraus, daß ihm auch im Wege des Lohnsteuerjahresausgleiches die durch die Einmalzahlung wegen der Steuerprogression angefallene Steuermehrbelastung nicht in vollem Umfang erstattet worden sei. Schließlich habe er sich zur Wahrnehmung seiner Rechte der fachkundigen Hilfe eines Steuerberaters bedienen müssen, dem er ein Pauschalhonorar in Höhe von 180,00 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, insgesamt 207,00 DM, habe zahlen müssen.
Den Schaden habe er erst nach Eingang der Steuererklärung für das Jahr 1993 im April 1994 errechnen und beziffern können. Mit der Geltendmachung der Ansprüche durch Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. September 1994 gegenüber dem Amt für Verteidigungslasten sei die tarifliche Ausschlußfrist gewahrt. Im übrigen sei bereits mit der Erhebung der Kündigungsschutzklage im Jahre 1991 eine rechtzeitige Geltendmachung der Klageansprüche erfolgt. Zumindest habe er in seinem Schreiben an das Amt für Verteidigungslasten vom 23. Dezember 1992 die Klageansprüche geltend gemacht. In diesem Schreiben habe er sich nämlich nicht nur auf die Unwirksamkeit der Kündigung berufen, sondern auch gefordert, bezüglich der Vergütung die hieraus resultierenden Konsequenzen zu ziehen.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 6.628,44 DM nebst 13,25 % Zinsen hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, sie habe die verspätete Leistung nicht zu vertreten. Sie habe davon ausgehen können, daß die Kündigung des Klägers wegen Schließung der Dienststelle wirksam gewesen sei. Im übrigen sei der geltend gemachte Anspruch tariflich verfristet. Durch die Erhebung der Kündigungsschutzklage seien nur Lohnansprüche, nicht aber Ansprüche wegen Schuldnerverzugs fristgerecht geltend gemacht worden.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen.
I. Es kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger wegen verspäteter Lohnzahlungen aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges (§ 286 Abs. 1 i.V.m. § 284 Abs. 2 Satz 1, § 285 BGB) gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach zustände. Auch wenn die Voraussetzungen eines solchen Anspruchs dem Grunde nach vorliegen sollten, wäre er jedenfalls verfallen, weil der Kläger ihn nicht innerhalb der tariflichen Ausschlußfrist geltend gemacht hat.
1. Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß der vom Kläger geltend gemachte Anspruch der dreimonatigen Verfallfrist des § 49 Ziff. 2 b TVAL II unterliegt. Der etwaige Anspruch des Klägers aus dem Gesichtspunkt des Schuldnerverzuges ist kein Anspruch „aus fehlerhafter Berechnung des Arbeitsverdienstes”, sondern ein „sonstiger Anspruch aus dem Beschäftigungsverhältnis” im Sinne dieser Tarifvorschrift. Hierüber streiten die Parteien auch nicht.
2. Zu Recht ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß die dreimonatige Verfallfrist des § 49 Ziff. 2 b TVAL II jedenfalls Ende April 1994 begonnen hat. Spätestens zu diesem Zeitpunkt war der etwaige Schadensersatzanspruch des Klägers entstanden und fällig.
Nach § 49 Ziff. 2 b TVAL II beginnt die dreimonatige Verfallfrist „vom Tage der Maßnahme oder Unterlassung, auf die sich der Anspruch stützt”. Dem Landesarbeitsgericht ist darin zu folgen, daß bei einer solchen tariflichen Bestimmung die Verfallfrist für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls dann beginnt, wenn der Schaden für den Gläubiger feststellbar ist und geltend gemacht werden kann (vgl. BAG Urteil vom 17. Oktober 1974 – 3 AZR 4/74 – AP Nr. 55 zu § 4 TVG Ausschlußfristen).
Der geltend gemachte Verzugsschaden, der an die Steuermehrbelastung für das Jahr 1993 anknüpft, war spätestens im April 1994 errechenbar, als der Kläger seinen Bescheid über den Lohnsteuerjahresausgleich für 1993 erhielt.
Soweit der Kläger 13,25 % Verzugszinsen geltend macht, weil ihm die Monatslöhne Januar bis Dezember 1992 nicht jeweils bei Fälligkeit, sondern erst nach der Lohnabrechnung für März 1993 ausgezahlt wurden, konnte der Verzugsschaden nach § 286 Abs. 1 BGB bereits im April 1993 berechnet und gefordert werden.
3. Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß der Kläger seinen etwaigen Schadensersatzanspruch nicht innerhalb von drei Monaten bis Ende Juli 1994 geltend gemacht hat.
a) Entgegen der Auffassung der Revision liegt die Geltendmachung der Verzugsansprüche nicht bereits in der 1991 erhobenen Kündigungsschutzklage. Zwar kann in einer Kündigungsschutzklage die Geltendmachung von Gehaltsansprüchen liegen, wenn nach den gesamten Umständen der Arbeitgeber die Kündigungsschutzklage dahin verstehen mußte, damit würden auch Gehaltsansprüche geltend gemacht (BAG Urteil vom 21. Juni 1978 – 5 AZR 144/77 – AP Nr. 65 zu § 4 TVG Ausschlußfristen). Verzugsansprüche wegen verspäteter Lohnzahlung sind, ohne daß sie ausdrücklich genannt sind, schon deshalb nicht mit der Kündigungsschutzklage geltend gemacht, weil sie nicht lediglich vom Bestand des Arbeitsverhältnisses, sondern von weiteren Tatbestandsmerkmalen abhängen. So setzen diese Ansprüche ein Verschulden bzw. Vertretenmüssen des Arbeitgebers nach § 285 BGB voraus (vgl. dazu Urteil des Senats vom 17. Februar 1994 – 8 AZR 275/92 – BAGE 76, 32 = AP Nr. 2 zu § 286 BGB) sowie einen konkreten Verzugsschaden. Bei einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage weiß der Arbeitgeber lediglich, daß er Lohn nachzuzahlen hat, nicht dagegen, ob und inwieweit er einen etwaigen Verzugsschaden zu tragen hat. Verzugsansprüche müssen daher ausdrücklich mit der Kündigungsschutzklage oder gesondert geltend gemacht werden.
b) Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht auch in dem Schreiben des Klägers an das Amt für Verteidigungslasten vom 23. Dezember 1992 keine Geltendmachung der Verzugsansprüche gesehen. In diesem Schreiben forderte der Kläger lediglich den seit Januar 1992 ausstehenden Lohn „inkl. aller anderen mir zustehenden Leistungen”. Auch damit hat er keine Verzugsansprüche geltend gemacht, zumal er keinerlei Verzugsschaden erwähnt, weder gezahlte Bankzinsen noch den zu erwartenden Steuerschaden.
c) Soweit der Kläger sich auf das Schreiben seines Prozeßbevollmächtigten vom 20. September 1994 an das Amt für Verteidigungslasten beruft, ist dieses Schreiben jedenfalls verspätet, weil die dreimonatige Verfallfrist bereits Ende Juli 1994 abgelaufen war.
II. Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Dr. Müller-Glöge ist wegen Erkrankung an der Leistung der Unterschrift verhindert, Ascheid, P. Knospe, Dr. E. Vesper
Fundstellen