Dem folgt der Senat im Ergebnis und im wesentlichen in der Begründung.
Die ZVK hat keinen Anspruch auf die geltend gemachten und in ihrer Höhe unstreitigen Beiträge, weil der Betrieb des Beklagten im Klagezeitraum nicht in den Geltungsbereich des einschlägigen Verfahrenstarifvertrags fiel.
1. Als alleinige Anspruchsgrundlage für die Klageforderung kommt § 24 des Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) vom 12. November 1986 in den im Klagezeitraum anzuwendenden Fassungen in Betracht, der kraft Allgemeinverbindlichkeit für die Parteien mit unmittelbarer und zwingender Wirkung galt (§ 5 Abs. 4, § 4 Abs. 2 TVG). Nach dieser Vorschrift ist die Beklagte zur Zahlung der mit der Klage geltend gemachten Beiträge verpflichtet, wenn sie vom betrieblichen Geltungsbereich des VTV erfaßt wird.
In § 1 Abs. 2 VTV heißt es:
“ Betrieblicher Geltungsbereich:
Betriebe des Baugewerbes. Das sind alle Betriebe, die unter einen der nachfolgenden Abschnitte I bis IV fallen.
Abschnitt I
Betriebe, die nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich Bauten aller Art erstellen.
Abschnitt II
Betriebe, die, soweit nicht bereits unter Abschnitt I erfaßt, nach ihrer durch die Art der betrieblichen Tätigkeiten geprägten Zweckbestimmung und nach ihrer betrieblichen Einrichtung gewerblich bauliche Leistungen erbringen, die – mit oder ohne Lieferung von Stoffen oder Bauteilen – der Erstellung, Instandsetzung, Instandhaltung, Änderung oder Beseitigung von Bauwerken dienen.
…
Abschnitt V
Zu den in den Abschnitten I bis III genannten Betrieben gehören z.B. diejenigen, in denen Arbeiten der nachstehend aufgeführten Art ausgeführt werden:
…
5. (in der bis zum 31. Dezember 1995 gültigen Fassung)
Beton-, Stahlbeton- und Armierungsarbeiten;
(in der seit dem 1. Januar 1996 gültigen Fassung)
Beton- und Stahlbetonarbeiten einschließlich Betonschutz- und Betonsanierungsarbeiten sowie Armierungsarbeiten;
…
30. Stahlbiege- und -flechtarbeiten, soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden;
…”
2. Bei der Feststellung des betrieblichen Geltungsbereichs kommt es auf wirtschaftliche Gesichtspunkte wie Umsatz und Verdienst und auf handelsrechtliche und gewerberechtliche Kriterien nicht an (BAG 22. April 1987 – 4 AZR 496/86 – BAGE 55, 223 mwN). Ebenfalls unerheblich ist, ob für einen tarifgebundenen Arbeitgeber die gesetzlichen Vorschriften über die Förderung der ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft gelten.
Unter den betrieblichen Geltungsbereich des VTV fallen zunächst diejenigen Betriebe, in denen arbeitszeitlich überwiegend die in § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV genannten Beispielstätigkeiten ausgeführt werden, ohne daß es darauf ankommt, ob sie die allgemeinen Merkmale der Abschnitte I bis III erfüllen.
3. Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe war der Betrieb der Beklagten kein baugewerblicher im tariflichen Sinne.
Im Laufe des Rechtsstreits ist zwischen den Parteien unstreitig geworden, daß die Arbeitnehmer der Beklagten auf Baustellen Stahl gebogen und geflochten haben, ohne ihn selbst in die Baukörper zu verlegen.
a) Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht angenommen, daß diese Tätigkeiten nicht die Begriffe der “Armierungsarbeiten” bzw. “Beton- und Stahlbetonarbeiten” iSd. § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV erfüllen. Dies ergibt die Auslegung der Vorschrift.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
bb) Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der “Armierungsarbeiten” nicht eigenständig definiert. Er ist bereits nach Herkommen und Üblichkeit, insbesondere in der Fachsprache des Arbeits- und Wirtschaftslebens, so zu verstehen, daß das bloße Biegen und Flechten von Stahl von diesem Begriff nicht erfaßt wird. “Armieren” ist danach das Ausrüsten bzw. Bewehren mit Stahleinlagen (Wahrig Deutsches Wörterbuch 6. Aufl. Stichwort “Armieren”; ebenso Irsigler Baulexikon Stichwort “Armieren”). Armierungs- oder Bewehrungsarbeiten dienen dazu, Beton mit Eisen- bzw. Stahleinlagen zur Aufnahme der Zug- und Schubspannungen zu versehen (Frick/Knöll Baukonstruktionslehre Teil I 30. Aufl. S 67). Zu den Armierungsarbeiten gehören sowohl Arbeiten des Verlegens von Baustahl bzw. Baustahlmatten, als auch das mit der Verlegung einhergehende Einbauen von Stahlbewehrungen, zB das Verlegen in die Schalungen einschl. etwaigen Absicherns gegen Verrutschen, wie das Zusammenbinden in der Schalung eingelegter Armierungskörbe, das sog. Verrödeln. Das bloße Biegen und Flechten von Baustahl, ohne daß dieser auch verlegt oder eingebaut würde, erfüllt diese Merkmale nicht (BAG 16. März 1994 – 10 AZR 277/93 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 172). Das Landesarbeitsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Bewehrung nicht schon durch das Biegen und Flechten des Baustahls entsteht, sondern erst durch das Einbringen in den danach mit Beton zu versehenden Baukörper.
cc) Aus dem Wortlaut und der Systematik des Tarifvertrags folgt, daß das bloße Biegen und Flechten des Stahls selbst dann nicht von § 1 Abs. 2 Abschnitt V Nr. 5 erfaßt würde, wenn diese Arbeiten begrifflich als Teiltätigkeiten den Armierungsarbeiten zuzurechnen wären. Die Tarifvertragsparteien haben nämlich in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 30 (in früheren Fassungen Nr. 28) die Stahlbiege- und -flechtarbeiten gesondert erfaßt und unter weitere Voraussetzungen gestellt. Arbeiten, die die Tarifvertragsparteien im Beispielskatalog gesondert aufführen, aber unter Einschränkungen stellen, sind selbst dann ausschließlich nach den engeren Voraussetzungen der Beispielstätigkeit zu beurteilen, wenn sie Teiltätigkeiten einer anderen Beispielstätigkeit darstellen. Dieser Systematik entspricht, worauf das Landesarbeitsgericht ebenfalls zu Recht hingewiesen hat, daß auch im Verhältnis des Beispielskatalogs zu den allgemeinen Bestimmungen von § 1 Abs. 2 Abschn. I bis III nicht auf die allgemeinen Bestimmungen zurückgegriffen werden kann, wenn die besonderen Voraussetzungen der unter ein Tätigkeitsbeispiel des Abschn. V fallenden Tätigkeiten nicht erfüllt sind (BAG 29. Mai 1991 – 4 AZR 524/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 142).
dd) Die in der berufskundlichen Literatur zu findenden Definitionen zwingen zu keinem anderen Ergebnis. Zu den Aufgaben des “Beton- und Stahlbetonbauers” gehört es, im Zusammenhang mit der Verstärkung des Betons auch die Stahleinlagen nach Zeichnung in die geforderte Form zu biegen und sie mit Bindedraht zum dauerhaften Gerippe des Betons, zur Bewehrung, zu flechten (Blätter zur Berufskunde 1 – II C 109 – Stand 2000 S 5, 8). Dies bedeutet aber nicht, daß auch tarifrechtlich alle zum Berufsbild gehörenden Arbeiten dem in § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 5 VTV genannten Beispiel unterfallen. Im Beispielskatalog finden sich neben den Stahlbiege- und -flechtarbeiten in Nr. 30 weitere zum Berufsbild des Betonbauers gehörende Teiltätigkeiten, zB in Nr. 27 (Schalungsarbeiten) und Nr. 42 (Zimmerarbeiten). Während die Schalungsarbeiten, soweit sie im Zusammenhang mit dem Betonbau ausgeübt werden, eine bloße Überschneidung zu den auch unter Ziff. 5 zu rechnenden Arbeiten darstellen, da sie ohne jede Einschränkung als Beispiel für baugewerbliche Tätigkeiten genannt werden, sollen die Stahlbiege- und -flechtarbeiten eben nur unter der genannten Einschränkung erfaßt werden.
Das gleiche gilt für den Umstand, daß die Tarifvertragsparteien in ihrem Berufsgruppenverzeichnis unter der Überschrift “Betonstahlbieger und Betonstahlflechter (Eisenbieger und Eisenflechter)” ua. auch den Einbau von Stahlbetonbewehrungen als Tätigkeitsmerkmal genannt haben (Anhang zum BRTV für das Baugewerbe – Berufsgruppen für die Berufe des Baugewerbes – V 2.3.). Diese Vorschriften dienen der Eingruppierung der betroffenen Arbeitnehmer als Baufacharbeiter und enthalten vom Beispielskatalog des § 1 Abs. 2 Abschn. V VTV völlig abweichende Einteilungen. Ein Rückschluß darauf, daß die in Nr. 30 bezeichneten Tätigkeiten gleichzeitig solche der Nr. 5 sein müßten, läßt sich daraus nicht ziehen.
Auch handwerksrechtlich können sich andere Zuordnungen und Bewertungen ergeben als im VTV. Allerdings entspricht der hier vorgenommenen Auslegung, daß jedenfalls nach dem Inkrafttreten des § 1 Abs. 2 HwO idF der Bek. vom 31. März 1998 (BGBl. I S 596) bloße Stahlverlegearbeiten einschließlich des Biegens der Bewehrungsstäbe nicht dem Kernbereich des – nunmehrigen – Gewerbes mit der Bezeichnung “Mauerer und Betonbauer” zuzuordnen sind, sondern als eine einfache Tätigkeit, die der Meisterprüfung im Handwerk “Maurer und Betonbauer” nicht bedarf, als Gewerbe unter der Bezeichnung “Eisenflechter” handwerksähnlich betrieben werden kann (BayObLG 6. April 1998 – 3 ObOwi 38/98 – GewArch 1998, 299).
ee) Der Umstand, daß die Arbeitnehmer der Beklagten den Stahl auf den jeweiligen Baustellen gebogen und geflochten haben, führt ebenfalls nicht dazu, daß es sich deshalb um Armierungs- bzw. Beton- und Stahlbetonarbeiten handelt. Anders als beispielsweise in Nr. 3, Nr. 16 und Nr. 19 des Beispielskatalogs haben die Tarifvertragsparteien in Nr. 5 keinen Bezug zum “Bauwerk” oder der “Baustelle” hergestellt. Soweit das Arbeitsgericht – unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung der Kammer 10 des Hessischen Landesarbeitsgerichts (29. November 1999 – 10 Sa 2721/98 –) – die Ansicht vertreten hat, bei der Definition der Armierungsarbeiten komme es auf den baulichen Zweck an, der durch den Ort der Tätigkeiten auf der Baustelle bestimmt werde, wird diese der tarifvertraglichen Systematik nicht gerecht. Es mag zwar zutreffen, daß mit der in Nr. 30 vorgenommenen Einschränkung solche Betriebe aus dem Geltungsbereich des VTV ausgeschlossen werden sollten, die zB Bewehrungen für Betonkübel herstellen und damit handeln oder die Stahlmatten nur herstellen, um sie zu verkaufen. Dadurch wird jedoch keinesfalls deutlich, daß diese Arbeiten auch Teilarbeiten der Armierungsarbeiten sind, sondern lediglich, daß die Tarifvertragsparteien die Stahlbiege- und -flechtarbeiten grundsätzlich als baulich ansehen, jedoch weitere Voraussetzungen für die Erfassung aufstellen.
b) Auch nach § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 30 VTV war der Betrieb im Klagezeitraum nicht vom Geltungsbereich des VTV erfaßt. Zwar wurden im Betrieb der Beklagten Stahlbiege- und -flechtarbeiten ausgeführt, jedoch ist das weitere Merkmal nicht erfüllt, wonach diese Betriebe nur dann erfaßt sein sollen, “soweit sie zur Erbringung anderer baulicher Leistungen des Betriebes ausgeführt werden”.
aa) Diese Leistungen müssen von dem zu erfassenden Betrieb selbst ausgeführt werden. Es genügt nicht, daß andere Firmen bauliche Leistungen erbringen. Insoweit wird ebenfalls deutlich, daß der Zweck von später durch andere Betriebe zu erbringenden Leistungen nicht erheblich ist. Es heißt vielmehr ausdrücklich, daß die baulichen Leistungen durch den Betrieb selbst ausgeführt werden müssen.
bb) Die Arbeitnehmer der Beklagten haben jedoch keine “anderen” baulichen Leistungen im tariflichen Sinne ausgeführt. Aus der Formulierung wird deutlich, daß es sich um weitere bauliche Leistungen außer den Stahlbiege- und -flechtarbeiten handeln muß. Hierzu würde beispielsweise das Verlegen der Baustähle in den Baukörper als Armierungsarbeit gehören. Dies hat der Senat im Urteil vom 16. März 1994 (– 10 AZR 277/93 – aaO)bereits entschieden.
(1) Die ZVK macht zu Unrecht geltend, die Tarifvertragsparteien hätten sich anders ausgedrückt, wenn sie unter “anderen” Arbeiten zusätzliche Arbeiten verstünden. Dies sei beispielsweise im Beispiel Nr. 38 der Fall, wo das Verlegen von Bodenbelägen “in Verbindung mit anderen baulichen Leistungen” zur Erfassung führe. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts kann von einer “Verbindung” der Bauarbeiten mit solchen der Fußbodenverlegung nur gesprochen werden, wenn diese und die sonstigen baulichen Leistungen bei Ausführung durch denselben Betrieb nach der Üblichkeit im Arbeits- und Wirtschaftsleben, insbesondere auf Grund einheitlicher Auftragserteilung, zusammengehören, einander bedingen und insgesamt der Errichtung oder Vollendung von Bauten oder Bauwerken oder auch ihrer Instandsetzung oder Änderung dienen (BAG 28. September 1988 – 4 AZR 343/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 98 = EzA TVG § 4 Bauindustrie Nr. 41). In § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 30 VTV haben die Tarifvertragsparteien nicht nur eine Verbindung in diesem Sinne gefordert, sondern sogar noch deutlicher sowohl auf die erforderliche eigene Tätigkeit des Betriebs als auch auf die Zweckrichtung der Stahlbiege- und -flechtarbeiten für die eigenen weiteren baulichen Leistungen hingewiesen. Ein Betrieb, der beispielsweise neben den Stahlbiege- und -flechtarbeiten Maurerarbeiten durchführt, für die Stahlbewehrungen nicht erforderlich sind, würde ebenfalls nicht erfaßt.
(2) Die Tarifgeschichte steht der hier vorgenommenen Auslegung nicht entgegen. Darauf hat der Senat bereits in der Entscheidung vom 16. März 1994 (– 10 AZR 277/93 – aaO) hingewiesen. In den bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassungen des VTV wurden von seinem fachlichen Geltungsbereich Stahlbiege- und -flechtarbeiten erfaßt, soweit sie in unmittelbarem Zusammenhang mit anderen baulichen Leistungen ausgeführt wurden. Schon damals interpretierte die Rechtsprechung dies dahin, daß das bloße Stahlbiegen und -flechten ohne Verlegung vom Tarifvertrag nicht erfaßt werde (BAG 27. November 1963 – 4 AZR 486/62 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 3). In der Zeit vom 1. Januar 1980 bis zum 1. Januar 1990 hatten die Tarifvertragsparteien den VTV dahingehend geändert, daß nunmehr Stahlbiege- und -flechtarbeiten ohne jegliche Einschränkung erfaßt wurden – gleichgültig wo und für welchen Auftraggeber sie ausgeführt wurden – (BAG 26. April 1989 – 4 AZR 610/88 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 114; 29. Mai 1991 – 4 AZR 524/90 – AP TVG § 1 Tarifverträge: Bau Nr. 142). Mit der ab 1990 geltenden Fassung haben die Tarifvertragsparteien den Zustand wieder hergestellt, wie er vor 1980 bestand, und lediglich verdeutlicht, daß die Zweckrichtung der Stahlbiege- und -flechtarbeiten für die Erbringung der eigenen baulichen Tätigkeiten des Betriebs entscheidend ist.