Entscheidungsstichwort (Thema)
Beschäftigungszeit. Übernahme einer Dienststelle
Leitsatz (redaktionell)
Parallelsache zum Senatsurteil vom 20. Februar 1997 – 6 AZR 713/95 – zur Veröffentlichung in der Fachpresse bestimmt.
Normenkette
BAT-O § 19; Einigungsvertrag Art. 13
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 8. August 1995 – 9 Sa 1556/94 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Leipzig vom 26. Oktober 1994 – 4 Ca 5346/94 – abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
3. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über anrechnungsfähige Beschäftigungszeiten des Klägers nach § 19 BAT-O
Der Kläger war in der Zeit vom 15. August 1976 bis 31. Juli 1990 als Feuerwehrmann bei der Betriebsfeuerwehr in R. beschäftigt, die zur Dienststelle des ehemaligen Volkspolizei-Kreisamtes A. gehörte. Die Feuerwehr war in der ehemaligen DDR organisatorisch dem Ministerium des Innern zugeordnet, Der Hauptabteilung Feuerwehr im Ministerium des Innern waren auf Bezirksebene die Abteilungen Feuerwehr der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei nachgeordnet und, diesen wiederum die Abteilungen Feuerwehr der Volkspolizei-Kreisämter. Der Dienstvertrag des Klägers war mit Wirkung ab 15. August 1976 mit der „Volkspolizei Kreisamt A.” abgeschlossen worden. Mit Wirkung vom 1. August 1990 wurde der Kläger zum Brandschutzamt L. der Deutschen Volkspolizei versetzt.
Mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 übernahm der Freistaat Sachsen zunächst die bei den Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei und den Volkspolizei-Kreisämtern beschäftigten Feuerwehrleute als Teil der überführten Deutschen Volkspolizei. Zum 1. Januar 1991 wurden die Feuerwehren aus der Zuständigkeit des Freistaates Sachsen ausgegliedert. Der Brandschutz wurde den Städten und Gemeinden übertragen. In der Stadt L., der Beklagten, wurde er dem neustrukturierten Brandschutzamt L. zugeordnet, in dem der Kläger beschäftigt ist. Dabei wurden technische Einrichtungen und Räumlichkeiten der ehemaligen Feuerwehr im Stadtgebiet übernommen.
Am 22. Februar 1991 schlossen die Parteien einen schriftlichen Arbeitsvertrag. Nach § 2 des Arbeitsvertrages bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach den für die Angestellten jeweils geltenden Tarifverträgen, die von der Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände (VkA) für den Bereich des für den Arbeitgeber zuständigen kommunalen Arbeitgeberverbandes und von diesem abgeschlossen worden sind. In § 4 vereinbarten die Parteien folgende Nebenabrede:
- „Auf die Ableistung einer Probezeit wird verzichtet, sofern der Angestellte bis zum 31.12.1990 mindestens sechs Monate im Organ Feuerwehr tätig war.
- Der Angestellte ist seit dem 15.08.76 im Organ Feuerwehr tätig. Diese Beschäftigungs- und Dienstzeit, beginnend ab 15.08.76 wird vorbehaltlich neuer tariflicher Regelungen anerkannt.”
Die Beklagte setzte den Beginn der Beschäftigungszeit des Klägers nach § 19 BAT-O auf den 1. August 1990 fest. Seine Tätigkeit beim Brandschutzamt A. vom 15. August 1976 bis 31. Juli 1990 wurde nicht als Beschäftigungszeit anerkannt.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, seine Tätigkeit bei der Deutschen Volkspolizei im Brandschutzamt A. sei als Beschäftigungszeit anzuerkennen. Die Abteilungen Feuerwehr der Deutschen Volkspolizei seien auf den Freistaat Sachsen überführt worden. Zum 1. Januar 1991 habe die Beklagte das Brandschutzamt L. vom Freistaat Sachsen übernommen. Deshalb seien alle Zeiten als Beschäftigungszeiten anzuerkennen, die bei Dienststellen der Deutschen Volkspolizei als nachgeordneten Einrichtungen der Hauptabteilung Feuerwehr des Ministeriums des Innern zurückgelegt worden sind. Im übrigen sei durch die Nebenabrede die Beschäftigungszeit auch arbeitsvertraglich anerkannt worden.
Der Kläger hat beantragt
festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, die Beschäftigungszeiten des Klägers seit dem 15. August 1976 gemäß § 19 BAT-O anzuerkennen,
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat gemeint, die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. sei nicht als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O anzuerkennen. Das Brandschutzamt L. sei nicht als Dienststelle zum 1. Januar 1991 vom Freistaat Sachsen übernommen worden. Es sei vielmehr erst neu aufgebaut worden. Im übrigen sei die Beschäftigungszeit des Klägers bei der Stadt L. auch anerkannt worden. Für eine Anerkennung der Beschäftigungszeit beim Brandschutzamt A. fehle es an einer Rechtsgrundlage. Die Stadt L. habe weder das Brandschutzamt A. als Dienststelle noch Aufgaben dieser Dienststelle übernommen.
Ein arbeitsvertraglicher Anspruch auf Anerkennung der Beschäftigungszeit seit dem 15. August, 1976 stehe dem Kläger nicht zu, da die Nebenabrede ausdrücklich unter dem Vorbehalt neuer tariflicher Regelungen gestanden habe,
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision begehrt die Beklagte weiterhin Klageabweisung. Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. vom 15. August 1976 bis zum 31. Juli 1990 ist nicht als Beschäftigungszeit nach § 19 BAT-O anzurechnen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. sei als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 2 BAT-O von der Beklagten anzuerkennen.
Die Beklagte habe mit der Übernahme der technischen Einrichtungen des vormaligen Brandschutzamtes L. einen geschlossenen Teil einer Dienststelle vom Freistaat Sachsen übernommen. Der Freistaat Sachsen wende den BAT-O an. Die Beklagte als übernehmende Arbeitgeberin sei deshalb verpflichtet, alle Beschäftigungszeiten anzuerkennen, die der frühere Arbeitgeber der übernommenen Dienststelle hätte anerkennen müssen.
II. Diesen Ausführungen des Landesarbeitsgerichts kann nicht zugestimmt werden. Für die Anrechnung der Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. als Beschäftigungszeit i.S.v. § 19 BAT-O fehlt es an einer Rechtsgrundlage.
1. Auf das Arbeitsverhältnis findet aufgrund arbeitsvertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Die die Beschäftigungszeit regelnde Bestimmung des § 19 BAT-O sowie die Übergangsvorschriften haben, soweit hier von Interesse, folgenden Wortlaut:
„§ 19
Beschäftigungszeit
(1) Beschäftigungszeit ist die bei demselben Arbeitgeber nach Vollendung des 18. Lebensjahres in einem Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, auch wenn sie unterbrochen ist,
…
(2) Übernimmt ein Arbeitgeber eine Dienststelle oder geschlossene Teile einer solchen von einem Arbeitgeber, der von diesem Tarifvertrag erfaßt wird oder diesen oder einen Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts anwendet, so werden die bei der Dienststelle bis zur Übernahme zurückgelegten Zeiten nach Maßgabe des Absatzes 1 als Beschäftigungszeit angerechnet,
…
Übergangsvorschriften für Zeiten vor dem 1. Januar 1991:
- Als Übernahme im Sinne des Absatzes 2 gilt auch die Überführung von Einrichtungen nach Artikel 13 des Einigungsvertrages.
- Ist infolge des Beitritts der DDR der frühere Arbeitgeber weggefallen, ohne daß eine Überführung nach Artikel 13 des Einigungsvertrages erfolgt ist, gelten als Beschäftigungszeit nach Maßgabe des Absatzes 1
…
c) für Angestellte der Mitglieder der Mitgliederverbände der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände
Zeiten der Tätigkeit bei zentralen oder örtlichen Staatsorganen und ihren nach” geordneten Einrichtungen oder sonstigen Einrichtungen oder Betrieben, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat.
…”
a) Eine Anrechnung der Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. als Beschäftigungszeit nach § 19 Abs. 1 BAT-O scheidet aus. Nach dieser Bestimmung muß die Beschäftigungszeit bei demselben Arbeitgeber zurückgelegt worden sein. Das setzt voraus, daß das Arbeitsverhältnis mit derselben Person im Rechtssinne bestanden hat (vgl. BAG Urteil vom 1. Juni 1995 – 6 AZR 792/94 – nicht veröffentlicht). Daran fehlt es hier. Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts war Arbeitgeber des Klägers während seiner Tätigkeit beim Brandschutzamt A. das ehemalige Ministerium des Innern der DDR. Eine rechtliche Identität mit der Stadt L., der jetzigen Arbeitgeberin, ist damit nicht gegeben.
b) Eine Anrechnung als Beschäftigungszeit folgt, entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, auch nicht aus § 19 Abs. 2 BAT-O. Die Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. gehört nicht zu den Zeiten, die der Kläger in der von der Beklagten übernommenen Dienststelle zurückgelegt hat.
aa) Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte zum 1. Januar 1991 vom Freistaat Sachsen, der seit diesem Zeitpunkt den BAT-O anwendete, das Brandschutzamt L. mit seinen im Stadtgebiet gelegenen Einrichtungen, wenn auch mit einer geänderten Organisationsstruktur, übernommen.
Beim Brandschutzamt L. handelte es sich um eine Dienststelle des Freistaats Sachsen im Sinne von § 19 Abs. 2 BAT-O.
Die Tarifvertragsparteien haben den Begriff der Dienststelle nicht gesondert erläutert. Deshalb ist davon auszugehen, daß sie ihn in seiner allgemeinen rechtlichen Bedeutung verstanden und angewendet wissen wollen. Danach ist unter einer Dienststelle ein untergeordneter Teil einer Behörde zu verstehen, der zur Wahrnehmung der der Behörde obliegenden Aufgaben an einem bestimmten Ort eingerichtet ist, sofern dieser untergeordnete Teil als abgrenzbare Verwaltungseinheit Aufgaben der Verwaltung mit einer gewissen Selbständigkeit erledigt (BAG Urteil vom 18. Januar 1990 – 6 AZR 386/89 – BAGE 65, 1 = AP Nr. 16 zu § 15 BAT unter Bezugnahme auf BAG Urteil vom 11. Juni 1963 – 4 AZR 189/62 – AP Nr. 1 zu § 26 MTB).
Diese Voraussetzungen lagen beim Brandschutzamt L. vor. Nach § 5 Abs. 2 des Brandschutzgesetzes der DDR vom 19. Dezember 1974 (GBl I S. 575) unterstand dem Minister für Inneres und Chef der Volkspolizei zur Erfüllung der ihm obliegenden Aufgaben des Brandschutzes das Organ Feuerwehr. Dieses bestand nach § 15 Brandschutzgesetz aus der Hauptabteilung Feuerwehr im Ministerium des Innern, der die Abteilungen Feuerwehr der Bezirksbehörden der Deutschen Volkspolizei und diesen wiederum die Abteilungen Feuerwehr der Volkspolizei-Kreisämter nachgeordnet waren. Die Abteilung Feuerwehr des Volkspolizei-Kreisamtes nahm als Brandschutzamt damit als untergeordneter, abgrenzbarer Teil des Volkspolizei-Kreisamtes in dem ihm zugewiesenen örtlichen Bereich die Aufgaben des Brandschutzes organisatorisch selbständig wahr. Die organisatorische Selbständigkeit wird auch dadurch deutlich, daß der Arbeitsvertrag des Klägers vom Dienststellenleiter der „Volkspolizei – Kreisamt A.” unterzeichnet war.
Wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat, gingen die Arbeitsverhältnisse der in den Brandschutzämtern als Teil der überführten Deutschen Volkspolizei beschäftigten Feuerwehrleute auf den Freistaat Sachsen mit Inkrafttreten des Einigungsvertrages zum 3. Oktober 1990 über. Die Beklagte übernahm dann, zum 1. Januar 1991 das Brandschutzamt L. als Dienststelle i.S.v. § 19 Abs. 2 BAT-O. Die in dieser Dienststelle vom Kläger seit dem 1. August 1990 zurückgelegten Zeiten wurden demgemäß von der Beklagten auch nach § 19 Abs. 2 BAT-O anerkannt.
bb) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts gehörte die Zeit der Tätigkeit des Klägers im Brandschutzamt A. nicht zu den in der übernommenen Dienststelle zurückgelegten Zeiten i.S.v. § 19 Abs. 2 BAT-O.
Dies wäre dann der Fall gewesen, wenn die Brandschutzämter im Gebiet des Landes Sachsen eine Dienststelle im Tarifsinne gebildet hätten und die Beklagte mit dem Brandschutzamt L. einen abgeschlossenen Teil dieser Dienststelle übernommen hätte. Bei der Übernahme eines abgeschlossenen Teils einer Dienststelle sind nach § 19 Abs. 2 BAT-O nämlich nicht nur die in diesem Teil, sondern die insgesamt in der Dienststelle zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit anzurechnen.
Die Brandschutzämter im Gebiet des Landes Sachsen bildeten jedoch keine einheitliche Dienststelle im Tarifsinne. Jedes Brandschutzamt nahm als untergeordneter Teil des jeweiligen Volkspolizei-Kreisamtes die in seinen örtlichen Zuständigkeitsbereich fallenden Aufgaben des Brandschutzes wahr. Das Brandschutzamt A. und das Brandschutzamt L. waren damit eigenständige Dienststellen und nicht nur Teile einer „Dienststelle Feuerwehr” im Freistaat Sachsen. Das Brandschutzamt A. wurde von der Beklagten nicht übernommen. Deshalb können nach § 19 Abs. 2 BAT-O auch nur die in der übernommenen Dienststelle L. zurückgelegten Zeiten als Beschäftigungszeit berücksichtigt werden.
cc) Das Landesarbeitsgericht legt die tarifliche Bestimmung des § 19 Abs. 2 BAT-O weiter dahingehend aus, daß zu den in der Dienststelle zurückgelegten Zeiten, die der übernehmende Arbeitgeber anzurechnen habe, alle Zeiten zu rechnen seien, die der frühere Arbeitgeber seinerseits hätte anrechnen müssen,
Für diese Tarifauslegung ergeben sich Anhaltspunkte jedoch weder im Tarifwortlaut noch im tariflichen Gesamtzusammenhang, die bei der Tarifauslegung gleichermaßen zu berücksichtigen sind.
Zugunsten des Klägers mag unterstellt werden, daß der Freistaat Sachsen die Zeit der Tätigkeit beim Brandschutzamt A. nach Nr. 1 der Übergangs Vorschriften i.V.m. § 19 Abs. 2 BAT-O hätte als Beschäftigungszeit anrechnen müssen, weil zum 3. Oktober 1990 die Arbeitsverhältnisse aller in den Brandschutzämtern beschäftigten Feuerwehrleute auf ihn übergegangen waren. Nach dem Tarifwortlaut ist jedoch von dem neuen Arbeitgeber, hier also der Stadt L., der nur eine Dienststelle, hier also das Brandschutzamt L., übernimmt, nur die in dieser Dienststelle zurückgelegte Zeit anzurechnen. Im Tarifwortlaut kommt hingegen nicht zum Ausdruck, daß auch die bei nicht übernommenen Dienststellen des früheren Arbeitgebers zurückgelegten Zeiten angerechnet werden müßten.
Dies wird durch den tariflichen Gesamtzusammenhang bestätigt. Mit der Regelung in § 19 Abs. 2 BAT-O wird bei der Übernahme von Dienststellen, der für Zeiten vor Inkrafttreten des BAT-O am 1. Januar 1991 die Überführung von Einrichtungen gleichsteht (Nr. 1 Übergangsvorschriften), die Anrechnung von Zeiten als Beschäftigungszeit ausdrücklich auf die in der übernommenen Dienststelle zurückgelegten Zeiten beschränkt. Eine entsprechende Regelung gilt für die Beschäftigungszeiten bei Einrichtungen, die nicht überführt worden sind. Nach der Übergangsvorschrift Nr. 2 Buchst. a bis c sind Zeiten bei nicht überführten Einrichtungen nur anzurechnen, soweit der Arbeitgeber deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche derselben ganz oder überwiegend übernommen hat. Daraus folgt, daß es für die Anrechnung einer Tätigkeit bei einer nicht überführten Einrichtung als Beschäftigungszeit darauf ankommt, daß der Angestellte in dem übernommenen Bereich tätig war (BAG Urteil vom 28. März 1996 – 6 AZR 561/95 – AP Nr. 5 zu § 19 BAT-O, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und Urteil vom 25. Juni 1996 – 6 AZR 673/95 – AP Nr. 11 zu § 19 BAT-O; Clemens/Scheuring/Steingen/Wiese, BAT-O, ATB-Ang, Erl. 6.2 zur Übergangsvorschrift Nr. 2 zu § 19 BAT-O), in gleicher Weise wird in § 19 Abs. 2 BAT-O nur auf Zeiten abgestellt, die der Angestellte in der übernommenen Dienststelle verbracht hat.
Tätigkeiten in nicht übernommenen Dienststellen einer überführten Einrichtung können damit ebensowenig berücksichtigt werden, wie Tätigkeiten in nicht überführten Einrichtungen, deren Aufgaben bzw. Aufgabenbereiche nicht übernommen wurden. Auch auf der Grundlage der Übergangsvorschrift Nr. 2 Buchst. c kommt damit die Anrechnung der Zeit der Tätigkeit des Klägers beim Brandschutzamt A. als Beschäftigungszeit nicht in Betracht, da die Beklagte die Aufgabe des Brandschutzes im Bereich A unstreitig nicht übernommen hat.
2. Ein Anspruch des Klägers auf Anrechnung der Beschäftigungszeit beim Brandschutzamt A. ergibt sich auch nicht aus der Nebenabrede in § 4 des Arbeitsvertrages vom 22. Februar 1991.
Die Anerkennung der Beschäftigungszeit steht danach ausdrücklich unter dem Vorbehalt neuer tariflicher Regelungen. Maßgeblich ist demgemäß, ob die Beschäftigungszeit nach der zum 1. Dezember 1991 in Kraft getretenen tariflichen Regelung des § 19 BAT-O in Verbindung mit den Übergangsvorschriften dazu anzurechnen ist. Dies ist, wie ausgeführt wurde, nicht der Fall.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Freitag, Dr. Armbrüster, Kapitza, R. Schwarck
Fundstellen