Entscheidungsstichwort (Thema)

Dienstreise für Auslösungsanspruch

 

Orientierungssatz

1. Eine Dienstreise ist eine Reise im dienstlichen Auftrag, eine Reise in Amtsgeschäften oder eine Reise in einer dienstlichen Angelegenheit.

2. Die Tarifvertragsparteien haben im Tarifvertrag für das Sanitär-, Installateur-, Zentralheizungs- und Lüftungsbauer-, Klempner- und Kupferschmiede-Handwerk im Land Nordrhein-Westfalen vom 23.3.1981 festgelegt, daß es maßgeblich für den Anspruch auf Auslösung auf die Entfernung zwischen zwei bestimmten Punkten ankommen soll, nämlich zwischen Werkstatt und Außenarbeitsstelle und andererseits eine Reise im dienstlichen Interesse vorgenommen werden muß. Dabei braucht die Reise nicht zwischen diesen beiden Punkten durchgeführt zu werden, da ausdrücklich der Fahrgelderstattungsanspruch auch dann gewährt werden wird, wenn der Arbeitnehmer seinen Dienst von seiner Wohnung aus antritt.

 

Normenkette

TVG § 1

 

Fundstellen

Dokument-Index HI439160

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