Entscheidungsstichwort (Thema)

Kostenloser Werkverkehr. Betriebliche Übung. Widerruf

 

Orientierungssatz

Parallelsache zu BAG Urteil vom 20.3.1985 5 AZR 49/84 = nicht zur Veröffentlichung bestimmt.

 

Verfahrensgang

LAG Köln (Entscheidung vom 23.11.1983; Aktenzeichen 5/6 Sa 776/83)

ArbG Aachen (Entscheidung vom 03.02.1983; Aktenzeichen 2 Ca 723/82)

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die Klägerin über den 1. Januar 1982 hinaus im Rahmen des Werkverkehrs kostenlos zwischen Wohnort und Arbeitsstätte zu befördern.

Die Klägerin schloß am 21. April 1972 mit der Beklagten einen Ausbildungsvertrag über die Ausbildung zur Physik-Laborantin. In § 11 des Ausbildungsvertrages hatten die Parteien vereinbart:

"Rechtswirksame Nebenabreden, die das Berufs-

ausbildungsverhältnis betreffen, können nur

durch schriftliche Ergänzung im Rahmen des

§ 11 dieses Berufsausbildungsvertrages ge-

troffen werden."

Das Ausbildungsverhältnis der Klägerin endete nach der erfolgreichen Abschlußprüfung am 27. Juni 1975. In der Zeit vom 28. Juni 1975 bis 31. Dezember 1975 vereinbarten die Parteien einen befristeten Arbeitsvertrag. Seit dem 15. Januar 1976 steht die Klägerin in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis als Physik-Laborantin. In den Verträgen haben die Parteien vereinbart, daß für das Arbeitsverhältnis die Bestimmungen des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage Jülich GmbH (MTV-KFA) vom 5. September 1973 und der diesen ergänzenden oder ändernden oder an seine Stelle tretenden Tarifverträgen gelten. § 2 des Tarifvertrages für die Angestellten der Kernforschungsanlage Jülich GmbH hatte u.a. folgenden Wortlaut:

"Für die unter diesen Tarifvertrag fallenden An-

gestellten gelten die für die unter den Gel-

tungsbereich des BAT fallenden Angestellten des

Bundes jeweils geltenden Tarifvorschriften, so-

weit nicht in den nachstehenden Vorschriften

etwas Abweichendes vereinbart ist...."

Mitte des Jahres 1961 richtete die Beklagte Zubringer-Omnibusdienste zwischen verschiedenen Wohnorten und ihrer Betriebsstätte ein, die von den Mitarbeitern kostenlos benutzt werden konnten. Mit Rundschreiben vom 16. August 1961 waren die Mitarbeiter darüber unterrichtet worden, daß ab 18. August 1961 zunächst zwei Fernlinien eingerichtet wurden. In dem Schreiben heißt es zudem:

"... Im übrigen gelten vorläufig die Beförderungs-

bedingungen der Deutschen Bundesbahn. Die Erhebung

eines Fahrtkostenanteils bleibt - abgesehen von

Sonderfällen - vorbehalten."

In den folgenden Jahren richtete die Beklagte neue Linien ein und stellte bereits bestehende Linien ein. Nachdem der Bundesrechnungshof die von der Beklagten gewährten Vergünstigungen beanstandet hatte, verfügte der Bundesminister für Forschung und Technologie mit Schreiben vom 14. Dezember 1981, daß für die Zubringerdienste ab 1. Januar 1982 ein Nutzungsentgelt eingeführt werde.

Zwischen dem Betriebsrat und der Beklagten wurde daraufhin am 9. Dezember 1981 eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen, in der die Bedingungen des Werklinienverkehrs und die Höhe der Fahrpreise geregelt wurden. Für die vor dem 1. Juni 1981 eingestellten Mitarbeiter sah § 5 der Betriebsvereinbarung folgendes vor:

"Individualrechte

-----------------

Etwa entstandene Ansprüche einzelner Mitarbeiter

auf kostenlose Beförderung mit dem Buszubringer-

dienst aufgrund der bisherigen Handhabung bleiben

hiervon unberührt."

Diese Übergangsregelung wurde in einer Betriebsvereinbarung vom 29. September 1982 aufgehoben.

Die Klägerin, die den kostenlosen Werkverkehr seit Beginn ihrer Ausbildung in Anspruch nimmt, wendet sich mit ihrer Klage gegen diese Kostenbeteiligung. Sie hat vorgetragen, die Beklagte habe in ihren Annoncen mit dem kostenlosen Werkverkehr um Mitarbeiter geworben. Dementsprechend sei bei ihrer Einstellung vereinbart worden, daß sämtliche Fahrten zwischen ihrem Wohnsitz und der Arbeitsstätte kostenlos seien. Zumindest sei aufgrund betrieblicher Übung ein einzelvertraglicher Anspruch auf kostenfreie Beförderung entstanden. Auf die im Arbeitsvertrag mittelbar in Bezug genommene Vorschrift des § 4 Abs. 2 BAT könne sich die Beklagte schon deshalb nicht berufen, weil im Zeitpunkt der Begründung des Ausbildungsverhältnisses der auf das Bundes-Angestelltentarifrecht hinweisende Manteltarifvertrag der Beklagten noch nicht existiert habe. Ihr sei daher im Laufe des Ausbildungsverhältnisses ein vertraglicher Anspruch auf kostenfreie Beförderung entstanden, der durch die spätere Inbezugnahme des § 4 Abs. 2 BAT nicht mehr berührt werde. Überdies handele die Beklagte rechtsmißbräuchlich, wenn sie sich nunmehr auf das Schriftformerfordernis des § 4 Abs. 2 BAT berufe. Die Beklagte sei in der Vergangenheit von der Vereinbarung eines kostenlosen Zubringerdienstes ausgegangen und habe auf eine schriftliche Abrede verzichtet. Damit habe sie den Eindruck erweckt, daß sie die Zusage auch ohne Rücksicht auf die tarifliche Schriftform erfüllen wolle. Der Vorbehalt in dem Rundschreiben vom 16. August 1961 stehe dem Anspruch nicht entgegen; das Rundschreiben habe nicht alle Mitarbeiter erreicht, und in den folgenden Rundschreiben sei der Kostenvorbehalt nicht wiederholt worden. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die Klägerin auch künftig kostenlos zu befördern und ihr die bisher erhobenen Kosten in Höhe von 7,90 DM pro Zehnerkarte (= 300,20 DM) zu erstatten.

Die Klägerin hat beantragt,

1. festzustellen, daß eine Verpflichtung der

Beklagten besteht, die Klägerin über den

1. Januar 1982 hinaus kostenlos von ihrer

Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück zu

transportieren;

2. die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin

300,20 DM netto nebst 4 % Zinsen seit Rechts-

hängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat bestritten, daß bei Einstellung der Klägerin oder später eine kostenfreie Beförderung vereinbart worden sei. Sie hat ferner die Auffassung vertreten, die Klägerin könne den Anspruch nicht auf eine betriebliche Übung stützen. Mit Rundschreiben vom 16. August 1961 sei die kostenlose Beförderung unter dem Vorbehalt des Widerrufs bzw. der Kostenbeteiligung zugesagt worden. In den folgenden Jahren seien Linienänderungen und Linieneinstellungen vorgenommen worden. Seit 1975 sei die Belegschaft mehrfach in Betriebsversammlungen über die Absicht des Rechnungshofes unterrichtet worden, eine Kostenbeteiligung der Mitarbeiter am Werklinienverkehr zu verlangen. Der Klägerin habe daher bewußt sein müssen, daß es sich bei dem kostenlosen Zubringerdienst um eine unter Widerrufsvorbehalt erteilte soziale Vergünstigung handele und die Beklagte sich nicht für die Zukunft zur kostenfreien Beförderung habe verpflichten wollen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Die Klägerin hat über den 1. Januar 1982 hinaus keinen Anspruch, von der Beklagten im Rahmen des Werkverkehrs kostenlos zwischen ihrem Wohnort und der Arbeitsstätte befördert zu werden.

I. Die Klägerin kann ihren Anspruch nicht auf eine einzelvertragliche Vereinbarung stützen. Nach den mit Verfahrensrügen nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts haben die Parteien eine solche Vereinbarung nicht getroffen. Sie ist auch nicht konkludent dadurch zustande gekommen, daß die Beklagte in ihren Stellenanzeigen auf den kostenlosen Werkverkehr hingewiesen hat. Selbst wenn die Klägerin sich aufgrund einer solchen Anzeige hin entschlossen hätte, den Ausbildungsvertrag mit der Beklagten abzuschließen, ist die kostenlose Beförderung nicht Vertragsinhalt geworden. Mit ihren Anzeigen hat die Beklagte kein Angebot im Sinne des § 145 BGB abgegeben, sondern lediglich eine unverbindliche Aufforderung zu einem Vertragsangebot unterbreitet; der Arbeitsvertrag kommt in einem solchen Falle erst aufgrund der sich anschließenden Vertragsverhandlungen zustande (MünchKomm-Kramer, BGB, 2. Aufl., § 145 Rz 8; Staudinger/-Dilcher, BGB, 12. Aufl., § 145 Rz 3). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist bei den Vertragsverhandlungen der Parteien über einen kostenlosen Werkverkehr nichts vereinbart worden. Dies wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen. Auf die insoweit erhobenen Verfahrensrügen, mit denen Verletzung der §§ 139 und 286 ZPO geltend gemacht wird, kommt es mithin nicht an.

II. Der Anspruch der Klägerin kann sich danach allein aus dem Rechtsinstitut der betrieblichen Übung ergeben.

1. Das Berufungsgericht hat angenommen, eine betriebliche Übung mit dem von der Klägerin behaupteten Inhalt sei bereits deshalb nicht zustande gekommen, weil es an einer verbindlichen Willenserklärung der Beklagten gefehlt habe, generell und für die Zukunft einen kostenlosen Werkverkehr zu unterhalten. Die betriebliche Übung sei deshalb nur mit dem Vorbehalt zum Inhalt des Arbeitsvertrags geworden, daß jederzeit eine Kostenbeteiligung eingeführt werden könne. Diesen Vorbehalt habe die Beklagte zu Beginn des Jahres 1982 ausgeübt, als sie von den Arbeitnehmern die Beteiligung an den Fahrtkosten verlangt habe.

2. Diesen Ausführungen des Berufungsgerichts ist zuzustimmen.

a) Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn bestimmte Verhaltensweisen regelmäßig wiederholt werden, die bei den Betriebsangehörigen ein Vertrauen darauf begründen, daß ihnen eine Leistung oder Vergünstigung auf Dauer gewährt wird. Aufgrund einer solchen Übung erwachsen den Arbeitnehmern vertragliche Ansprüche auf die üblich gewordenen Vergünstigungen (BAG 23, 213, 217 ff. = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I der Gründe, seither ständige Rechtsprechung). Dabei ist entscheidend darauf abzustellen, wie das stetige Verhalten des Arbeitgebers nach Treu und Glauben aus der Sicht der begünstigten Arbeitnehmer zu bewerten ist; es genügt, daß der Arbeitgeber den objektiven Tatbestand der betrieblichen Übung wissentlich herbeigeführt hat (BAG 40, 126, 133 = AP Nr. 1 zu § 3 TV Arb Bundespost, zu III 1 a der Gründe).

b) Will der Arbeitgeber verhindern, daß aus der Gleichförmigkeit seines Verhaltens eine in die Zukunft wirkende Bindung entsteht, muß er einen entsprechenden Vorbehalt erklären. In welcher Form dies geschieht, etwa durch Aushang oder Rundschreiben oder durch Erklärung gegenüber dem einzelnen Arbeitnehmer, bleibt dem Arbeitgeber überlassen. Erforderlich ist jedoch, daß der Vorbehalt klar und unmißverständlich kundgetan wird (BAG 23, 213, 221 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 c der Gründe).

3. Wendet man diese Grundsätze auf den Streitfall an, so ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß durch die jahrelang gewährte Vergünstigung ein arbeitsvertraglicher Anspruch der Klägerin auf Teilnahme am kostenlosen Werkverkehr entstanden ist. Dieser Anspruch stand jedoch von vornherein unter dem Vorbehalt, daß er in Zukunft jederzeit widerrufen werden konnte.

a) Die Beklagte hat mit der im Rundschreiben vom 16. August 1961 enthaltenen Erklärung, die Erhebung eines Fahrtkostenanteils bleibe - abgesehen von Sonderfällen - vorbehalten, für alle Arbeitnehmer zum Ausdruck gebracht, daß ein Anspruch auf kostenlose Beförderung nicht für alle Zeit eingeräumt werde und damit gerechnet werden müsse, daß die Vergünstigung in Zukunft teilweise oder völlig widerrufen werden könnte. Unerheblich ist dabei, ob alle Arbeitnehmer von dieser Erklärung in dem Rundschreiben Kenntnis genommen haben. Die Beklagte hatte bereits in dem Schreiben, in dem die Einrichtung des Werkverkehrs angekündigt wurde, deutlich und allgemein verständlich einen Vorbehalt aufgenommen. Die Beklagte konnte auch davon ausgehen, daß das an sämtliche Beschäftigte gerichtete Rundschreiben von allen Arbeitnehmern, die den Werkverkehr in Anspruch nehmen wollten, zur Kenntnis genommen werde. Die Beklagte hat mit dieser Form der Bekanntgabe alles ihr mögliche getan, um die Arbeitnehmer von dem Widerrufsvorbehalt zu unterrichten.

b) Entgegen der Auffassung der Revision ist es unerheblich, daß die Beklagte in den weiteren den Werkverkehr betreffenden Rundschreiben nicht erneut auf eine mögliche spätere Beteiligung ihrer Arbeitnehmer an den Fahrtkosten hingewiesen hat. Dieses Schweigen ist nicht dahin zu deuten, daß die Beklagte den einmal erklärten Vorbehalt wieder aufgeben wollte. Denn es sind keine Anhaltspunkte dafür gegeben, daß die Beklagte nach dem Rundschreiben von 1961 in irgendeiner Form zum Ausdruck gebracht hätte, sie gebe den Vorbehalt auf.

c) Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, daß die Klägerin erst im September 1972 ihr Ausbildungsverhältnis begonnen und daher von dem Vorbehalt keine Kenntnis gehabt habe. Auch gegenüber den neu in den Betrieb eintretenden Mitarbeitern wird eine betriebliche Übung nur in dem Umfang wirksam, in der sie besteht. Die neu eintretenden Mitarbeiter können und müssen davon ausgehen, daß ihnen Vergünstigungen aufgrund betrieblicher Übung nur in dem Umfang gewährt werden, wie allen anderen Arbeitnehmern des Betriebes (BAG Urteil vom 5. Juli 1968 - 3 AZR 134/67 - AP Nr. 6 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 1 der Gründe; BAG 23, 213, 220 = AP Nr. 10 zu § 242 BGB Betriebliche Übung, zu I 2 a der Gründe).

d) Das Recht der Beklagten, den Vorbehalt auszuüben und die kostenfreie Beförderung zu widerrufen, ist auch nicht verwirkt.

Das Berufungsgericht hat zu Recht darauf hingewiesen, daß die Arbeitnehmer der Beklagten aus verschiedenen Umständen, wie etwa der Einstellung von Verkehrslinien oder der seit Mitte der siebziger Jahre geführten Diskussion über anstehende Kostenbeteiligungen entnehmen konnten, daß die Beklagte den einmal erklärten Vorbehalt nicht aufgeben wollte. Die Arbeitnehmer der Beklagten konnten mithin nicht darauf vertrauen, die Beklagte werde von der Möglichkeit, die Kostenfreiheit beim Werkverkehr zu widerrufen, keinen Gebrauch machen.

4. Der Widerruf der kostenfreien Beförderung durch die Beklagte war auch sachlich gerechtfertigt und entsprach billigem Ermessen.

a) Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts darf der Arbeitgeber, der sich den Widerruf oder die Kürzung freiwilliger Leistungen vorbehalten hat, diese Gestaltungsrechte nur nach billigem Ermessen gemäß § 315 Satz 1 BGB ausüben (BAG Urteil vom 30. August 1972 - 5 AZR 140/72 - AP Nr. 6 zu § 611 BGB Lohnzuschläge, zu 3 der Gründe; BAG 25, 194, 200 ff. = AP Nr. 6 zu § 242 BGB Ruhegehalt-Unterstützungskassen, zu B II 2 der Gründe). Dies gilt entsprechend, wenn die Leistung durch betriebliche Übung Bestandteil des Arbeitsvertrags geworden ist.

Das Berufungsgericht hat zwar die ihm nach § 315 Abs. 3 Satz 2 BGB obliegende Billigkeitskontrolle nicht vorgenommen und nicht nachgeprüft, ob der Leistungswiderruf durch die Beklagte sachlich begründet war. Gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO kann das Revisionsgericht jedoch selbst darüber befinden, ob der Widerruf einer Leistung billigem Ermessen entspricht, wenn alle hierfür maßgeblichen Tatsachen feststehen (BAG Urteil vom 9. Juni 1967 - 3 AZR 352/66 - AP Nr. 5 zu § 611 BGB Lohnzuschläge, zu 5 a der Gründe; BAG Urteil vom 8. Juni 1982 - 3 AZR 661/79 - AP Nr. 1 zu § 1 BetrAVG Hinterbliebenenversorgung, zu 3 der Gründe). Diese Voraussetzung ist hier erfüllt.

b) Die Beklagte unterliegt als Empfänger öffentlicher Zuwendungen der Aufsicht des Bundesministers für Forschung und Technologie. Mit Schreiben vom 15. Mai 1981 und 14. Dezember 1981 hatte dieser der Beklagten mitgeteilt, daß im Hinblick auf die Bemerkungen des Bundesrechnungshofes zur Bundeshaushaltsrechnung für 1978 die bisher von der Beklagten gewährten Vergünstigungen für die Fahrten der Mitarbeiter zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem Jahre 1982 nicht mehr aufrechterhalten werden könnten und daher von den Mitarbeitern das ortsübliche Entgelt für die Fahrten zu erheben sei. In seinem Zuwendungsbescheid vom 15. April 1982 hat der Bundesminister für Forschung und Technologie die Beklagte sodann nochmals darauf hingewiesen, ab dem Haushaltsjahr 1982 seien die Zubringerdienste nur dann fortzusetzen, wenn für diese Fahrten das ortsübliche Entgelt von den Mitarbeitern erhoben werde. Bei einem Verstoß gegen die Auflage werde nach § 44 a Bundeshaushaltsordnung der Bewilligungsbescheid teilweise oder vollständig widerrufen.

Diesen ausdrücklichen Anweisungen des Zuwendungsgebers konnte die Beklagte sich nicht entziehen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollte, daß ihr die für die Aufrechterhaltung ihres Betriebs existenznotwendigen Zuwendungen des Bundes entzogen würden.

III. Da der Widerruf der Beklagten somit sachlich gerechtfertigt war und billigem Ermessen entsprach, kann dahingestellt bleiben, ob der Klägerin der Anspruch auf kostenlose Beförderung im Werkverkehr auch deshalb zu versagen wäre, weil es an der nach § 4 Abs. 2 BAT für Nebenabreden erforderlichen Schriftform mangelt. Die Parteien haben vereinbart, daß auf das Arbeitsverhältnis § 4 Abs. 2 BAT Anwendung findet. Nach § 4 Abs. 2 BAT sind Nebenabreden nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Die Vorschrift begründet einen gesetzlichen Schriftformzwang im Sinne des § 126 BGB; bei Nichteinhaltung der Schriftform ist die Nebenabrede nach § 125 Satz 1 BGB grundsätzlich nichtig (vgl. hierzu BAG Urteil vom 9. Februar 1972 - 4 AZR 149/71 - AP Nr. 1 zu § 4 BAT). Die Frage, ob auch eine kraft betrieblicher Übung zustande gekommene Nebenabrede die Schriftform erfordert, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung.

Dr. Thomas Dr. Gehring Michels-Holl

Scherer Dr. Koffka

 

Fundstellen

Dokument-Index HI440253

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