Entscheidungsstichwort (Thema)

Betriebsrentenanpassung. Bochumer Verband. Urteil ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Eine einheitliche, unternehmensübergreifende reallohnbezogene Obergrenze für alle “übrigen Mitgliedsunternehmen” trägt dem Konditionenkartell Rechnung und verstößt nicht gegen § 16 BetrAVG.

2. Der Arbeitgeber ist dafür darlegungspflichtig, dass die Anpassungsentscheidung nach § 20 der Leistungsordnung des Bochumer Verbands in der seit dem 01.01.1985 gültigen Fassung billigem Ermessen entspricht. Die Anpassungsentscheidung erstreckt sich auf alle die Anpassungsentscheidung beeinflussenden Umstände und damit auch auf die reallohnbezogene Obergrenze.

3. Entspricht eine Ruhegeldanpassung nicht dem billigen Ermessen, erfolgt nach § 315 Abs. 3 S. 2 BGB die erforderliche Leistungsbestimmung durch Urteil.

 

Normenkette

BetrAVG § 16; BGB § 315 Abs. 3 S. 2

 

Verfahrensgang

LAG Düsseldorf (Urteil vom 20.06.2002; Aktenzeichen 11 (12) Sa 220/02)

 

Tenor

1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 20. Juni 2002 – 11 (12) Sa 220/02 – wird zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.

 

Gründe

Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wird abgesehen (§ 72 Abs. 5 ArbGG; § 555 Abs. 1, § 313a Abs. 1 Sätze 1 und 2 ZPO).

 

Unterschriften

Reinecke, Bepler, Kremhelmer, Schoden, Stemmer

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1480116

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