Entscheidungsstichwort (Thema)
Abwicklung. Institut für Lehrerbildung
Leitsatz (amtlich)
Im Bereich der erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts neu entstandenen Länder konnte gemäß Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Fußnote 2 zu Abs. 2 der Ruhensbeginn noch nach dem 2. Oktober 1990 hinausgeschoben werden.
Normenkette
Einigungsvertrag Art. 13, 20; Einigungsvertrag Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschn. III Nr. 1 Abs. 2-3
Verfahrensgang
Thüringer LAG (Urteil vom 22.12.1992; Aktenzeichen 1 Sa 161/92 D) |
KreisG Dresden-Land (Urteil vom 07.01.1992; Aktenzeichen 4 Ca 3/91) |
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob das Arbeitsverhältnis der Klägerin gemäß Art. 20 Abs. 1 Einigungsvertrag in Verbindung mit Anlage I Kapitel XIX Sachgebiet A Abschnitt III Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 und 5 (im folgenden: Nr. 1 Abs. 2 EV) geruht und mit Ablauf des 30. September 1991 geendet hat.
Die 1938 geborene Klägerin arbeitete seit 1. September 1970 als Fachlehrerin für Russisch und Deutsch am Institut für Lehrerbildung in Radebeul (IfL). 1986 wurde sie zur Fachschuldozentin ernannt.
Zum 1. September 1990 wurde das Institut für Lehrerbildung Radebeul in die damalige Pädagogische Hochschule “K. F. W. Wander” Dresden als Pädagogische Hochschule Dresden, Institut für Grundschullehrerausbildung, eingegliedert. Mit dem Übernahme-/Übergabeprotokoll vom 7. November 1990 wurde außerdem festgelegt, daß bis zum 3. Dezember 1990 eine getrennte Haushaltsführung erfolgte.
Mit Schreiben der Pädagogischen Hochschule vom 18. Dezember 1990, ergänzt durch Schreiben vom 7. Januar 1991, wurde der Klägerin mitgeteilt, daß das mit ihr bestehende Arbeitsverhältnis mit Wirkung zum 1. Januar 1991 ruhe und zum 30. September 1991 ende, ohne daß es einer Kündigung bedürfe.
Bis Ende Dezember 1990 wurde der Unterricht am Institut für Lehrerbildung mit inhaltlichen Änderungen insbesondere in den Fächern Pädagogik, Psychologie und Russisch weitergeführt. Im Dezember 1990 waren am Institut Studenten von vier Studienjahren immatrikuliert. Den Studenten im vierten Studienjahr wurde die Möglichkeit gegeben, den Fachschulabschluß zu erwerben. Die im September 1990 neu aufgenommenen Studenten wurden in die Schulausbildung zurückgeführt, um dort das Abitur ablegen zu können. Die Studenten des zweiten und dritten Studienjahres sollten bis zum Abschluß einer fachgebundenen Hochschulreife geführt werden. Hierdurch sollte die spätere Aufnahme eines Studiums als Grundschullehrer ermöglicht werden.
Bis zum Ende des Studienjahres am 31. Juli 1991 erfolgte eine kommissarische Leitung.
Am 12. Februar 1991 vereinbarten die Parteien für die Zeit vom 1. März bis 31. Juli 1991 eine befristete Tätigkeit der Klägerin als Russischlehrerin für Fachschulstudenten.
Die Klägerin hat geltend gemacht, das Institut für Lehrerbildung sei nicht abgewickelt worden, sondern habe seiner Aufgabe entsprechend fortbestanden. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Abwicklungsbeschluß hätte nach dem 3. Oktober 1990 nur wirksam ergehen können, wenn die spätere Beschlußfassung vorher ausdrücklich bestimmt gewesen wäre.
Des weiteren hat sich die Klägerin darauf berufen, daß das mit ihr am 12. Februar 1991 geschlossene Arbeitsverhältnis unzulässigerweise befristet gewesen sei und als unbefristetes zu gelten habe.
Die Klägerin hat beantragt
- festzustellen, daß das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien über den 31. Juli bzw. 30. September 1991 hinaus zu unveränderten Bedingungen fortbesteht.
- Der Beklagte wird verurteilt, die Klägerin über den 31. Juli bzw. 30. September 1991 zu unveränderten Bedingungen weiterzubeschäftigen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte hat geltend gemacht, das Institut für Lehrerbildung sei abgewickelt worden. Grundlage sei der Beschluß der Landesregierung vom 11. Dezember 1990 gewesen. Die Fachschulausbildung von Lehrern für untere Klassen sei eingestellt worden. Die nunmehrige Grundschullehrerausbildung erfolge als Hochschulstudium. Die den im Zeitpunkt der Abwicklung immatrikulierten Studenten angebotenen Übergangslösungen hätten der Abwicklung gedient.
Das Kreisgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Beklagten ist begründet.
Das Arbeitsverhältnis der Parteien hat ab dem 1. Januar 1991 geruht und mit Ablauf des 30. September 1991 geendet, denn der Beklagte hat die Beschäftigungseinrichtung der Klägerin nicht überführt.
I. Nach der bisherigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist von folgender Auslegung der die Überführung und Abwicklung von Einrichtungen der ehemaligen DDR-Verwaltung regelnden Bestimmungen des Einigungsvertrages auszugehen:
1. Gemäß Art. 13 Abs. 1 und 2 EV regelt die zuständige Landesregierung oder die zuständige oberste Bundesbehörde die Überführung oder Abwicklung der Verwaltungsorgane und sonstigen der öffentlichen Verwaltung oder Rechtspflege dienenden Einrichtungen. Zu diesen Einrichtungen gehören u. a. auch solche der Wissenschaft und der Kultur, deren Rechtsträger die öffentliche Verwaltung ist (Art. 13 Abs. 3 EV). Soweit Einrichtungen ganz oder teilweise auf den Bund überführt werden, bestehen die Arbeitsverhältnisse der dort beschäftigten Arbeitnehmer zum Bund. Entsprechendes gilt bei Überführung auf bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Die Arbeitsverhältnisse der übrigen Arbeitnehmer ruhen ab dem Tage des Wirksamwerdens des Beitritts oder eines um bis zu drei Monate hinausgeschobenen Zeitpunkts. Wird der Arbeitnehmer nicht innerhalb von sechs Monaten weiterverwendet, endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf dieser Frist; hat der Arbeitnehmer am Tag des Wirksamwerdens des Beitritts das 50. Lebensjahr vollendet, beträgt die Frist neun Monate (Nr. 1 Abs. 2 EV).
2.a) Die Überführung einer Einrichtung gemäß Art. 13 EV bedurfte einer auf den verwaltungsinternen Bereich zielenden Organisationsentscheidung der zuständigen Stelle. Diese Überführungsentscheidung war mangels außenwirksamer Regelung kein Verwaltungsakt (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag = DB 1993, 44, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen; BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992 – 7 C 5/92 – ZIP 1992, 1275). Sie konnte formfrei ergehen, also auch konkludent verlautbart werden. Diese Überführungsentscheidung konnte eine Einrichtung als ganze oder als eine Teileinrichtung betreffen, die ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte (BAG Urteil vom 3. September 1992 – 8 AZR 45/92 – AP Nr. 1 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Eine überführungsfähige Teileinrichtung war gegeben, wenn sie ihre Aufgabe selbständig erfüllen konnte. Dies setzte eine organisatorisch abgrenzbare Funktionseinheit mit eigener Aufgabenstellung und der Fähigkeit zu einer aufgabenbezogenen Eigensteuerung voraus. Die Organisationsentscheidung nach Art. 13 EV war weder personen- noch arbeitsplatzbezogen. Sie betraf funktionsfähige Organisationseinheiten, die vor dem 3. Oktober 1990 die Fähigkeit zu aufgabenbezogener Eigensteuerung und selbständiger Aufgabenerfüllung besaßen.
b) Eine Einrichtung oder Teileinrichtung wurde im Sinne von Art. 13 EV überführt, wenn der Träger öffentlicher Verwaltung die Einrichtung unverändert fortführte oder er sie unter Erhaltung der Aufgaben, der bisherigen Strukturen sowie des Bestandes an sächlichen Mitteln in die neue Verwaltung eingliederte (BAG Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP Nr. 3 zu Art. 13 Einigungsvertrag, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen). Die Überführung erforderte eine auf Dauer angelegte Fortsetzung der Verwaltungstätigkeit. Wurde die Einrichtung nur vorläufig mit dem Ziele der Auflösung fortgeführt, lag hierin keine Überführung im Sinne von Art. 13 EV (BAG Urteil vom 28. Januar 1993, aaO). Bedeutsam sind die Übernahme der Grundstücke, der Büro- und Diensträume, der Arbeitsmittel, der Arbeitsergebnisse, der Leitungsstrukturen sowie vorrangig der Aufgaben, die der alten Einrichtung das Gepräge gaben. Dies können in der Regel nur konkrete Aufgaben sein. Ob die jeweiligen Rechtsgrundlagen des Verwaltungshandelns der Einrichtung das Gepräge geben, ist im Einzelfall festzustellen.
c) Gesetzliche Folge der Nichtüberführung war die Abwicklung. Es bedurfte hierzu keiner besonderen Abwicklungsentscheidung (BVerwG Urteil vom 12. Juni 1992, aaO). Weil die Abwicklung immer dann eintrat, wenn es an einer positiven, ggf. auch konkludenten Überführungsentscheidung fehlte, war nur durch sie die Abwicklung der Einrichtung zu verhindern. Folglich trat die Abwicklung auch dann ein, wenn wegen negativer Kompetenzkonflikte sich kein neuer Träger öffentlicher Verwaltung berufen fühlte, (rechtzeitig) eine Entscheidung gem. Art. 13 EV zu fällen. Die Abwicklung einer Einrichtung bedurfte zu ihrer Wirksamkeit keiner Bekanntgabe.
d) Die Abwicklung war auf die Liquidation der Einrichtung gerichtet. In diesem Falle ruhten die Arbeitsverhältnisse der in der abzuwickelnden Einrichtung Beschäftigten gemäß Nr. 1 Abs. 2 oder 3 EV grundsätzlich ab dem 3. Oktober 1990. Dieser Ruhensbeginn konnte um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden. Die Kündigungsvorschriften des Mutterschutzrechtes durften allerdings nicht durchbrochen werden. Die ruhenden Arbeitsverhältnisse endeten kraft Gesetzes nach Ablauf von sechs bzw. neun Monaten Wartezeit, wenn nicht der einzelne Arbeitnehmer weiterverwendet wurde (BAG Urteil vom 3. September 1992, aaO).
e) Macht ein Arbeitnehmer des öffentlichen Dienstes der ehemaligen DDR geltend, sein Arbeitsverhältnis sei gemäß Nr. 1 Abs. 2 Satz 1 EV auf den neuen Träger öffentlicher Verwaltung übergegangen und bestehe als aktives fort, hat er die Überführung seiner Beschäftigungs(teil-)einrichtung darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen (BAG Urteil vom 15. Oktober 1992 – 8 AZR 145/92 – AP Nr. 2 zu Art. 13 Einigungsvertrag; Urteil vom 21. Januar 1993 – 2 AZR 162/92 – nicht zur Veröffentlichung vorgesehen; Urteil vom 28. Januar 1993 – 8 AZR 169/92 – AP, aaO).
II. Die Klägerin gehörte zu den übrigen Arbeitnehmern der öffentlichen Verwaltung der DDR im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV, deren Arbeitsverhältnisse wegen unterbliebener Überführung ihrer Beschäftigungseinrichtung kraft Gesetzes ruhten und endeten.
Der Beklagte hat das IfL in Radebeul nicht überführt.
1. Der Beklagte hat keine ausdrückliche Überführungsentscheidung getroffen.
2. Die Überführungsentscheidung des Beklagten ist auch nicht konkludent durch tatsächliche Überführung des IfL oder einer Teileinrichtung desselben getroffen worden. Das IfL wurde weder unverändert fortgeführt noch unter Erhaltung der Aufgaben in die neue Verwaltung eingegliedert.
a) Die Annahme des Berufungsgerichts, das IfL sei eine abwicklungsfähige Teileinrichtung gewesen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Durch die Angliederung an die Pädagogische Hochschule hat das IfL zwar an Selbständigkeit verloren, es blieb jedoch über den 2. Oktober 1990 hinaus als eine organisatorisch abgrenzbare Einheit mit eigenständiger Leitung erhalten.
Aufgabe des IfL war es, Fachschulstudenten zur Ausübung des Berufs des Lehrers für untere Klassen zu befähigen. Diese Aufgabe wurde bei Angliederung an die Pädagogische Hochschule nicht von dieser übernommen. Gleichzeitig übernahm das IfL nicht die Aufgabe der Pädagogischen Hochschule, die darin bestand, Studenten durch die Vermittlung einer Hochschulausbildung und eines Hochschulabschlusses für die Zulassung zum Grundschullehramt zu qualifizieren. Darüber hinaus wurde zumindest bis zum 3. Dezember 1990 eine getrennte Haushaltsführung gewährleistet.
b) Die bereits vor dem 3. Oktober 1990 eingeleitete Angliederung des IfL an die Pädagogische Hochschule war keine Überführungsentscheidung, denn damit wurde nicht über die weitere Funktion und Ausgestaltung des IfL befunden. Vielmehr wurde das IfL tatsächlich abgewickelt. Die Aufgabe des IfL, Studenten, die lediglich das zehnte Schuljahr vollendet hatten, zu einem Fachschulabschluß zu führen, der sie in der ehemaligen DDR zum Beruf des Lehrers für untere Klassen oder Freundschaftspionierleiters befähigte, wurde nicht fortgeführt.
Eine Fachschulausbildung, die Studenten ohne Abitur zum Beruf des Grundschullehrers qualifiziert, gibt es nicht mehr. Die Aufgabe, eine derartige Ausbildung zu vermitteln, ist weggefallen. Absolventen einer Fachschulausbildung werden nicht mehr zum Grundschullehramt zugelassen.
Soweit den Studenten, die sich im Dezember 1990 im vierten Studienjahr befanden, noch ein Fachschulabschluß ermöglicht wurde, handelte es sich um Abwicklungsarbeiten. Zu einer geregelten Abwicklung gehört die ordentliche Beendigung begonnener Ausbildungen (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/93 – AP Nr. 4 zu Art. 13 EV, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen, zu II 1b der Gründe). Mit der befristeten Fortführung der Lehrtätigkeit wurde lediglich den fortgeschrittenen Studenten die Möglichkeit gegeben, die begonnene Ausbildung bis zum Sommer des Jahres 1991 zu beenden.
Daß die bisherige Aufgabe des IfL nicht fortgeführt wurde, zeigt sich auch deutlich daran, daß die Studenten des zweiten und dritten Studienjahres zu einer fachgebundenen Hochschulreife geführt wurden, die ihnen erst das Studium für das Grundschullehramt ermöglichen sollte. Die Studenten des ersten Studienjahres wurden in die Schulausbildung zurückgeführt.
3. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin hat gemäß Nr. 1 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 2 EV kraft Gesetzes ab dem 1. Januar 1990 geruht. Das Ruhen der Arbeitsverhältnisse von Beschäftigten an nicht überführten Einrichtungen trat zwar grundsätzlich am 3. Oktober 1990 ein, doch konnte der Ruhensbeginn noch nachträglich hinausgeschoben werden. Nach der Fußnote zu Nr. 1 Abs. 2 Satz 2 EV konnte der Zeitpunkt des Ruhens der Arbeitsverhältnisse um bis zu drei Monate hinausgeschoben werden, wenn eine Entscheidung nach Art. 13 Abs. 2 EV bis zum 3. Oktober 1990 nicht möglich war. Diese Regelung ist für den Bereich der Länder gemäß Nr. 1 Abs. 3 EV nicht unmittelbar, sondern kraft der Bezugnahme in Abs. 3 lediglich entsprechend anzuwenden. Diese entsprechende Anwendung von Nr. 1 Abs. 2 im Bereich der erst mit dem Wirksamwerden des Beitritts neu entstandenen Länder bedeutete für das Hinausschieben des Ruhensbeginns gemäß der Fußnote zu Abs. 2, daß die zuständigen Organe der Länder diese die Beschäftigten begünstigende Maßnahme notwendigerweise erst nach dem 2. Oktober 1990 treffen konnten. Insofern ermöglichte die “entsprechende” Anwendung der Fußnote ein nachholendes Hinausschieben des Ruhensbeginns. Von dieser Möglichkeit hat der Beklagte wirksam Gebrauch gemacht, indem er der Klägerin mitteilte, ihr Arbeitsverhältnis ruhe ab dem 1. Januar 1991.
4. Damit ruhte das Arbeitsverhältnis der Klägerin ab dem 1. Januar 1991. Es endete am 30. September 1991, denn die Klägerin wurde nicht “weiterverwendet”. Die befristete Weiterbeschäftigung aufgrund des Vertrags vom 12. Februar 1991 stellte keine Weiterverwendung im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV dar.
Nach der Rechtsprechung des Senats setzt die Weiterverwendung des Arbeitnehmers im Sinne von Nr. 1 Abs. 2 Satz 5 EV eine Einigung der Arbeitsvertragsparteien über die (gegebenenfalls inhaltlich veränderte) Fortsetzung des alten Arbeitsverhältnisses aus der Zeit vor dem 3. Oktober 1990 voraus (vgl. Urteil des Senats vom 23. September 1993 – 8 AZR 268/92 –, aaO, zu II 2a der Gründe). Da das alte Arbeitsverhältnis unbefristet war, liegt eine Fortsetzung dieses Arbeitsverhältnisses nur in einer unbefristeten Weiterbeschäftigung. Nur der Arbeitnehmer, der über die Wartezeit hinaus unbefristet weiterbeschäftigt wird, kann darauf vertrauen, daß trotz der Abwicklung die gesetzliche Beendigungsregelung für ihn nicht gilt (Urteil des Senats vom 21. Juli 1994 – 8 AZR 293/92 –, zur Veröffentlichung vorgesehen, zu B III 2 der Gründe). Beim Vertrag der Klägerin handelte es sich gerade nicht um eine solche unbefristete Weiterbeschäftigung.
5. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin besteht nicht infolge einer unzulässigen Befristung des Arbeitsvertrags vom 12. Februar 1991 als unbefristetes Arbeitsverhältnis fort. Ein sachlich rechtfertigender Grund für eine Befristung war nicht erforderlich, denn es war keine Beschäftigung über den Ablauf des gesetzlichen Ruhenszeitraums hinaus vereinbart worden. Durch die befristete Beschäftigung konnte in diesem Fall keine Bestimmung des Kündigungsschutzes umgangen werden, weil das Arbeitsverhältnis in jedem Fall mit Ablauf des Ruhenszeitraums endete (BAG Urteil vom 14. Oktober 1993 – 8 AZR 306/92 – AP Nr. 6 zu Art. 13 Einigungsvertrag). Die befristete Beschäftigung währte nur bis zum 31. Juli 1991, während das Arbeitsverhältnis bis zum 30. September 1991 ruhte.
III. Eine Pflicht des Beklagten zur unveränderten Weiterbeschäftigung der Klägerin besteht nicht, denn das Arbeitsverhältnis endete am 30. September 1991.
IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Müller-Glöge, Mikosch, E. Schmitzberger, Morsch
Fundstellen
Haufe-Index 870863 |
NZA 1996, 90 |