Entscheidungsstichwort (Thema)
Bezahlte Ausgleichstage;. Arbeitszeitverkürzungstage – für neu eingestellte Arbeitnehmer/innen;. Tarifauslegung
Leitsatz (amtlich)
Die Regelung über die Gewährung bezahlter freier Tage als Arbeitszeitausgleich in § 3 Ziff. 2 des MTV für die Systemgastronomie, Bereich: Westdeutschland gilt ab 1. Januar 1999 auch für die Arbeitnehmer, die ab 1. Juli 1996 eingestellt worden sind.
Orientierungssatz
1. Eine Leistungsklage auf Gewährung einer bestimmten Anzahl von bezahlten Ausgleichstagen – Arbeitszeitverkürzungstagen – ohne zeitliche Festlegung ist zulässig.
2. Der normative Teil eines Tarifvertrages ist nach den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln auszulegen. Es ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen, wenn er in Wortlaut und Systematik des Tarifvertrages zum Ausdruck gekommen ist.
Normenkette
TVG § 1; MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 6. November 1996 § 3 Ziff. 2; MTV für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 6. November 1996 § 3 Ziff. 3
Verfahrensgang
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 28. Juli 2000 – 2 Sa 516/00 – wird zurückgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Klägerin für 1999 bezahlte freie Tage als Arbeitszeitausgleich (sog. „Arbeitszeitverkürzungstage” – „AZV-Tage”) zustehen. Die seit dem 1. Juli 1996 bei der Beklagten angestellte Klägerin hatte für 1996 keinen, für 1997 einen und für 1998 zwei Arbeitszeitverkürzungstage erhalten.
Die am 22. Januar 1970 geborene Klägerin ist seit dem 1. Juli 1996 als „Free Flow”-Mitarbeiterin im Kaufhaus-Restaurant Berlin, platz der Beklagten beschäftigt. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der Manteltarifvertrag für die Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 6. November 1996, gültig ab 1. Juli 1996 (im folgenden: MTV) sowie der Entgelttarifvertrag für alle Arbeitnehmer/innen und Auszubildenden für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. Bereich: Westdeutschland vom 21. August 1997, gültig ab 1. August 1997 (im folgenden: ETV). Diese ursprünglich für Berlin (Ost) nicht anzuwendenden Tarifverträge sind nach § 2 Ziff. 2 des sog. „Überleitungs-Tarifvertrags” (ÜTV) in der jeweils gültigen Fassung seit dem 1. Januar 1996 in der ganzen Stadt Berlin anzuwenden. Der ÜTV wurde am 23. Februar 1996 zwischen der NGG und der HBV einerseits und dem Verband der Systemgastronomie e. V., dem Unternehmen D. Gastronomie GmbH (Beklagte) sowie dem Unternehmen G. Gastronomische Betriebe GmbH andererseits aus Anlaß des Tarifvertragswechsels der beiden Unternehmen in den Flächentarifvertrag abgeschlossen.
Nach Punkt 7 des Arbeitsvertrages vom 22. Juli 1996 sind die Bestimmungen der Tarifverträge für die Systemgastronomie in der jeweiligen Fassung Vertragsbestandteil. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Betriebsordnung sowie der Betriebsvereinbarungen der Beklagten in der jeweils gültigen Fassung. Das Bruttomonatsgehalt der Klägerin beträgt 1.696,16 DM (Tarifgruppe 2 ETV).
§ 3 „Arbeits- und Ruhezeit” MTV enthält ua. folgende Regelungen:
„1. Regelmäßige Arbeitszeit
Die Regelarbeitszeit, ausschließlich der Pausen, beträgt für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer/innen täglich 8 Stunden bzw. 40 Stunden wöchentlich bzw. 173 Stunden monatlich. Für Teilzeitbeschäftigte gilt die jeweils vertraglich vereinbarte Arbeitszeit.
…
2. Arbeitszeitausgleich
Für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen ist jeweils für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren.
Der jeweilige Arbeitszeitausgleich ist möglichst innerhalb eines halben Jahres vom Entstehen zu gewähren.
Die Bezahlung der zusätzlichen freien Tage erfolgt nach den Regeln für die Berechnung des Urlaubsentgelts (§ 9 Ziffer 9 dieses Tarifvertrages).
Der jeweilige zusätzliche freie Tag kann nach Abstimmung mit dem/der Arbeitnehmer/in zeitlich geteilt werden.
Kann der Arbeitszeitausgleich wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden, so ist er abzugelten.
Teilzeitbeschäftigte, die mindestens regelmäßig 18 Wochenstunden tätig und sozialversicherungspflichtig sind, erhalten entsprechend ihrer einzelvertraglichen Arbeitszeit einen anteiligen Arbeitszeitausgleich. Teilkräfte, die nicht unter diese Regelung fallen, erhalten anstelle des Arbeitszeitausgleiches zusätzlich einen Urlaubstag pro Kalenderjahr (§ 9 Ziffer 2 dieses Tarifvertrages).
3. Arbeitszeit für Neueinstellungen ab 01.07.1996
a) Bei Neueinstellungen ab 01.07.1996 werden für 1996 keine AZV-Tage gewährt.
1997 erhalten alle Arbeitnehmer/innen einen bezahlten Ausgleichstag.
1998 erhalten alle Arbeitnehmer/innen zwei bezahlte Ausgleichstage.
Beschäftigte, die nicht ein volles Kalenderjahr beschäftigt sind, erhalten diese AZV-Tage anteilig.
Die Gewährung dieser AZV-Tage kann mit übertariflichen Leistungen einzelvertraglich verrechnet werden.
b) Einzelvertraglich kann für Neueinstellungen ab 01. 07. 1996 eine Jahresarbeitszeitvereinbarung vereinbart werden (maximal bis zu 2076 Stunden).
Mehrarbeit, die über die Obergrenze der Jahresarbeitszeit von 2076 Stunden hinausgeht, ist mit 33 % Mehrarbeitszuschlag entweder auszuzahlen oder in Freizeit in gleicher Höhe abzugelten, und zwar nach Ablauf der jeweils vereinbarten Jahresarbeitszeit.
Der jeweilige Arbeitgeber hat ein Jahresarbeitszeitkonto für den/die einzelne/in Arbeitnehmer/in zu führen, und zwar auf monatlicher Basis. Die Arbeitszeitunterlagen sind 2 Jahre aufzubewahren.
Für das Unternehmen D. Gastronomie GmbH kann durch Gesamtbetriebsvereinbarungen von § 3, Punkt 3 a) und b) dieses Tarifvertrages abgewichen werden.
4. …”
Die Beklagte gewährte der Klägerin seit 1999 keine bezahlten Ausgleichstage mehr. Die Klägerin machte erfolglos die bezahlten Ausgleichstage auch für das Jahr 1999 geltend. Mit ihrer beim Arbeitsgericht am 27. Mai 1999 eingegangenen und mit Schriftsatz vom 10. August 1999 erweiterten Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter, für die acht Beschäftigungsmonate Januar bis August 1999 vier bezahlte Ausgleichstage von der Beklagten gewährt zu erhalten.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, § 3 Ziff. 3 MTV regele die Arbeitszeit für Neueinstellungen ab 1. Juli 1996 nur dahin, daß für 1996 keine AZV-Tage, für 1997 ein AZV-Tag, für 1998 zwei AZV-Tage gewährt würden. Danach seien diese Arbeitnehmer wie alle anderen Arbeitnehmer nach § 3 Ziff. 2 MTV zu behandeln. § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV enthalte hinsichtlich Ausgleichs- oder Arbeitszeitverkürzungstagen eine befristete Sonderregelung für die ab 1. Juli 1996 eingetretenen Arbeitnehmer/innen. Die Ausgleichstage entfielen ab 1999 nicht. Vielmehr greife nach Auslaufen der befristeten Sonderregelung wieder § 3 Ziff. 2 MTV. Die Regelung über die Ausgleichs- oder Arbeitszeitverkürzungstage und die Möglichkeit einer Jahresarbeitszeitvereinbarung in § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV hätten für einen befristeten Zeitraum die Personalkosten für Neueinstellungen gesenkt. Ziel sei es gewesen, so einen Anreiz für mehr Neueinstellungen zu schaffen. In dem Tarifvertragstext finde sich keine Regelung, daß für Neueinstellungen ab dem 1. Juli 1996 die Bestimmungen des § 3 Ziff. 2 MTV überhaupt nicht mehr anzuwenden seien und sie deshalb ab 1999 keine Ausgleichstage zu erhalten hätten. Im MTV 1993 seien Arbeitszeitausgleichstage erstmals eingeführt worden. Nach dessen § 3 Ziff. 2 erhielten 1993 alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer/innen für jeweils drei Beschäftigungsmonate einen bezahlten Ausgleichstag, für 1994 vier bezahlte Ausgleichstage und ab 1995 sei für alle vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer jeweils für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren gewesen. An diese Steigerungssystematik hätten die Tarifvertragsparteien im MTV 1996 angeknüpft, um die befristete Senkung von Personalkosten für Neueinstellungen zu regeln.
Jedenfalls verstoße der Ausschluß der ab 1. Juli 1996 Neueingestellten von den Regelungen des § 3 Ziff. 2 MTV gegen Art. 3 GG.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, ihr für bislang acht Beschäftigungsmonate (Januar bis August) des Jahres 1999 vier bezahlte Ausgleichstage zu gewähren.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, die Regelung in § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV sei für Neueinstellungen ab 1. Juli 1996 abschließend und nicht befristet mit der Folge, daß ab 1999 jedenfalls bis zum Auslaufen des MTV kein AZV-Tag zu gewähren sei. Das ergebe sich aus der historischen Entwicklung der tariflichen Bestimmungen. Bei der Auslegung des § 3 MTV sei im übrigen der am 1. Januar 1996 in Kraft getretene Überleitungs-Tarifvertrag vom 23. Februar 1996 zu berücksichtigen. Dieser habe am 31. Dezember 1998 ohne Nachwirkung geendet. Am 30. Oktober 1996 sei eine Gesamtbetriebsvereinbarung mit einem zusätzlichen Arbeitszeitausgleich abgeschlossen worden, ebenfalls sei am 12. Dezember 1997 eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung abgeschlossen worden über einen zusätzlichen Arbeitszeitausgleich. Am 23. Oktober 1998 sei eine weitere Gesamtbetriebsvereinbarung für das Jahr 1999 zustande gekommen. Diese sei als Folge des Tarifvertrages zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung vom 28. September 1998 abgeschlossen worden. Hintergrund sei die damalige schwierige wirtschaftliche Lage der Beklagten gewesen. Die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 sei als Folge des zuvor abgeschlossenen „Tarifvertrages zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” vom 28. September 1998 abgeschlossen worden. Nach § 5 Ziff. 3 „Arbeitszeit” führe die Beklagte für die Mitarbeiter einzelvertraglich eine Jahresarbeitszeit iSv. § 3 Punkt 3 Buchst. a MTV und Buchst. b des MTV ein. Dazu werde die Gesamtbetriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit und Freizeitregelung vom 12. Dezember 1997 neu geregelt. Nach der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 betrage die tarifliche Arbeitszeit 2076 Stunden, was einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 173 Stunden entspreche. Nach II Abs. 2 verkürze sich die Jahresarbeitszeit um den tariflichen Arbeitszeitausgleich (Vergütungstage) gemäß Manteltarifvertrag BdS-West (§ 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchst. a MTV…). § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV lasse zu, daß einzelvertraglich bei Neueinstellungen ab 1. Juli 1996 eine Jahresarbeitszeit von maximal bis 2076 Stunden vereinbart werden könne und darüber hinaus durch Gesamtbetriebsvereinbarung von § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV und § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV abgewichen werden könne. Mit der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 sei die tarifliche Arbeitszeit noch einmal aufgenommen worden und darüber hinaus vereinbart worden, daß sich die Jahresarbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 2 und Ziff. 3 Buchst. a MTV entsprechend verkürze. Damit fehle es an der Notwendigkeit, entsprechenden Freizeitausgleich zu schaffen, da die Ausgleichstage unmittelbar in die Jahresarbeitszeit einflössen. § 3 Ziff. 3 a MTV sei daher nur als eigenständige Regelung zu begreifen, wenngleich weder Tarifvertrag noch Gesamtbetriebsvereinbarung insoweit deutlich machten, ob für 1999 und 2000 weitere Ausgleichstage zu gewähren seien oder nicht. Sinn und Zweck der Regelung in § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV bestünden darin, neue Arbeitsplätze bis zum Jahre 2000 zu schaffen. Die Tarifvertragsparteien hätten nicht nur an die Schaffung neuer Arbeitsplätze bis zum 31. Dezember 1998 gedacht, sondern seien von einer dauerhaften Vermehrung dieser Stellen ausgegangen. Weshalb die – Gegenleistung – dann zeitlich auf den 31. Dezember 1998 beschränkt sein solle, sei nicht ersichtlich.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision der Beklagten zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision der Beklagten ist unbegründet. Mit Recht haben die Vorinstanzen die Klage als begründet angesehen. Die Klägerin hat Anspruch auf vier bezahlte Ausgleichstage für die Zeit vom 1. Januar bis 31. August 1999.
I. Die Klage ist zulässig.
Die Klägerin durfte zulässig Leistungsklage auf Gewährung von vier bezahlten Ausgleichstagen ohne zeitliche Festlegung erheben. Der Streitgegenstand ist iSd. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt. Denn die Klägerin begehrt vier bezahlte Ausgleichstage für einen genau angegebenen Zeitraum – Januar bis einschließlich August 1999 –. Es fehlt lediglich die Festlegung des Tages oder der Tage, für die die bezahlte Freistellung verlangt wird. Abgesehen davon, daß ein derartiger Antrag unzulässig geworden wäre, wenn die von der Klägerin etwa genannten Tage inzwischen verstrichen wären, weil er dann auf eine unmöglich gewordene Leistung gerichtet ist und allenfalls als Antrag auf Feststellung des weiterbestehenden Anspruchs auf Gewährung von bezahlten Ausgleichstagen verstanden werden könnte, spricht § 3 Ziff. 2 Abs. 2 MTV für die vorliegende Formulierung des Antrags. Nach dieser Bestimmung ist der jeweilige Arbeitszeitausgleich möglichst innerhalb eines halben Jahres vom Entstehen zu gewähren, so daß von daher auch eine nicht auf bestimmte Tage bezogene Leistungsklage als zulässig anzusehen ist. Jedenfalls sind Leistungsklagen auf Gewährung einer bestimmten Anzahl von Urlaubstagen zulässig, ohne daß ein bestimmter in der Zukunft liegender Zeitraum angegeben ist(BAG 25. November 1982 – 6 AZR 1254/79 – BAGE 40, 379; 7. November 1985 – 6 AZR 62/84 – BAGE 50, 112).
II. Die Klage ist auch begründet.
1. Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit der MTV und die übrigen Tarifverträge für die Systemgastronomie im Bundesverband der Systemgastronomie e.V. sowie der Überleitungs-Tarifvertrag.
2. Der Anspruch der Klägerin auf die geforderten Ausgleichstage ergibt sich aus § 3 Ziff. 2 Abs. 1 MTV. Die Klägerin ist vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmerin. Ihr sind daher für jeweils zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren, mithin für den Zeitraum Januar bis August 1999 einschließlich vier Ausgleichstage.
3. Die Regelung des § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV führt zu keinem anderen Ergebnis. Das hat das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen.
a) Die Klägerin fällt zwar unter § 3 Ziff. 3 „Arbeitszeit für Neueinstellungen ab 01.07.1996”. Denn sie ist ab 1. Juli 1996 bei der Beklagten beschäftigt. Sie hatte daher nach § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV für 1996 keinen Anspruch auf Arbeitszeitverkürzungstage (AZV-Tage). Für 1997 hatte sie einen Arbeitszeitverkürzungstag, für 1998 zwei Arbeitszeitverkürzungstage zu beanspruchen. Für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre enthält § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV keine Regelung. Die Beklagte schließt daraus, daß die Tarifvertragsparteien ab dem Jahre 1999 den ab 1. Juli 1996 neu eingestellten Arbeitnehmern/innen keine Arbeitzeitverkürzungstage mehr zugestanden haben, während die Klägerin auf § 3 Ziff. 2 Abs. 1 MTV als den allgemeinen Grundsatz abstellt, ihr sonach wie allen anderen vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern/innen jeweils für zwei Beschäftigungsmonate ein bezahlter Ausgleichstag zu gewähren ist.
b) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach ständiger Rechtsprechung den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Danach ist zunächst vom Tarifwortlaut auszugehen, wobei der maßgebliche Sinn der Erklärung zu erforschen ist, ohne am Buchstaben zu haften. Bei einem nicht eindeutigen Tarifwortlaut ist der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien mitzuberücksichtigen, soweit er in den tariflichen Normen seinen Niederschlag gefunden hat. Abzustellen ist stets auf den tariflichen Gesamtzusammenhang, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien liefert und nur so Sinn und Zweck der Tarifnorm zutreffend ermittelt werden können. Läßt dies zweifelsfreie Auslegungsergebnisse nicht zu, dann können die Gerichte für Arbeitssachen ohne Bindung an eine Reihenfolge weitere Kriterien wie die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrages, ggf. auch die praktische Tarifübung ergänzend hinzuziehen. Auch die Praktikabilität denkbarer Auslegungsergebnisse ist zu berücksichtigen; im Zweifel gebührt derjenigen Tarifauslegung der Vorzug, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Regelung führt(vgl. zB Senat 5. Oktober 1999 – 4 AZR 578/98 – AP TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 15 = EzA TVG § 4 Verdienstsicherung Nr. 8, zu I 2 a der Gründe). Daran ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts deswegen festzuhalten, weil der Tarifvertrag seiner Wirkung nach dem Gesetz gleich steht. Er gilt bei Tarifgebundenheit unmittelbar und zwingend, § 4 Abs. 1 Satz 1 TVG. Es ist auf den Willen der Tarifvertragsparteien abzustellen, wenn er in Wortlaut und Systematik zum Ausdruck gekommen ist. Nur auf den so erkennbaren Willen der Tarifvertragsparteien kommt es an.
Das Landesarbeitsgericht hält zum Wortlaut fest, nur für die Jahre 1996, 1997 und 1998 sei in § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV die Gewährung von AZV-Tagen geregelt. Für das Jahr 1999 und die folgenden Jahre enthalte diese Bestimmung keine Regelung. Damit könne dem Wortlaut des Tarifvertrages nicht entnommen werden, daß die Gewährung von AZV-Tagen für die Jahre ab 1999 habe ausgeschlossen werden sollen, vielmehr habe die allgemeine Regelung der Ziff. 2 des § 3 MTV wirksam werden sollen.
aa) Der Vorwurf der Revision, das Landesarbeitsgericht habe diese Annahme nicht begründet, ist unzutreffend. Denn das Landesarbeitsgericht weist darauf hin, § 3 Ziff. 2 Abs. 1 MTV regele einen generellen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich für alle Arbeitnehmer. Aus der Stellung der nachfolgenden Ziff. 3 Buchst. a ergebe sich, daß diese Regelung eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern/innen aus dem allgemeinen Anspruch auf Arbeitszeitausgleich ausnehme. Betroffen seien hierbei die ab 1. Juli 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen. Während § 3 Ziff. 2 MTV an frühere Regelungen in den Tarifverträgen angeknüpft habe, sei für den in Ziff. 3 Buchst. a genannten Personenkreis eine zeitlich begrenzte Ausnahmeregelung zu Ziff. 2 Abs. 1 getroffen worden. Es hat weiter ausgeführt, diese Sonderstellung der Ziff. 3 werde auch daraus deutlich, daß unter Buchst. b weitere Sonderregelungen für ab 1. Juli 1996 eingestellten Arbeitnehmer/innen vorgesehen seien. Im Gegensatz zu den anderen Arbeitnehmern/innen könne nämlich für diese auch eine Jahresarbeitszeit vereinbart werden. Damit würden für diese Arbeitnehmer größere Möglichkeiten der Flexibilisierung der Arbeitszeit geschaffen. Zu beachten sei in diesem Zusammenhang auch, daß die Bestimmung in Buchst. b im Gegensatz zu der Regelung in Buchst. a keinerlei zeitliche Begrenzung enthalte, insbesondere keine unterschiedlichen Regelungen für die bestimmten Jahre vorgesehen seien. Hinzu komme, daß auch die Überschrift des § 3 Ziff. 3 MTV weitergehe, als dies bei der Überschrift in § 3 Ziff. 2 der Fall sei. Während dort nur der Arbeitszeitausgleich generell geregelt werde, die Bestimmung der Arbeitszeit sich aber in Ziff. 1 befinde, regele Ziff. 3 den Gesamtkomplex der Arbeitszeit einschließlich des Arbeitszeitausgleichs. Daraus ergebe sich, daß die Tarifvertragsparteien in Ziff. 3 eine abschließende Sonderregelung für die ab 1. Juli 1996 neu eingestellten Arbeitnehmer/innen hätten schaffen wollen. Schließlich ergebe sich aus § 3 Ziff. 3 Buchst. a vorletzter Satz MTV ebenfalls, daß die Tarifvertragsparteien eine abschließende Regelung mit zeitlicher Begrenzung hätten treffen wollen. Mit dieser Sonderregelung werde deutlich, daß gerade anders als in § 3 Ziff. 2 MTV hier eine Ausnahmeregelung geschaffen worden sei, die nur für die Jahre 1997 und 1998 zu einem begrenzten Anspruch auf Gewährung von AZV-Tagen geführt habe. Es komme hinzu, daß die Tarifvertragsparteien für die Jahre 1996, 1997 und 1998 die AZV-Tage aufsteigend gewährt hätten. Dieser Systematik widerspreche es, wenn im Jahre 1999 ein vollständiger Wegfall der AZV-Tage habe eintreten sollen. Gerade aus der Abstufung der AZV-Tage für die einzelnen Jahre ergebe sich auch der Zweck der Tarifnorm. Der konkrete Regelungszweck erschließe sich dahin, daß eine langsame Anpassung der Arbeitsverhältnisse der neu eingestellten Arbeitnehmer/innen an das bisherige finanzielle Belastungsniveau habe eintreten sollen. Begleitet werde dies durch eine gestiegene Flexibilisierung der Arbeitszeit für Neueingestellte. Dem entspreche es auch, daß gerade 1996 und in den Folgejahren eine besonders starke wirtschaftliche Belastung der Beklagten existiert habe.
bb) Das erweist sich jedenfalls im Ergebnis entgegen der Auffassung der Revision als zutreffend.
(1) Die Revision räumt ein, § 3 Ziff. 2 und § 3 Ziff. 3 MTV stünden nach ihrem Wortlaut im Regel-Ausnahme-Verhältnis. Sie meint indes, die Ausnahme sei nicht die Regelung des Arbeitszeitausgleichs für die Jahre 1996, 1997 und 1998 für Arbeitnehmer/innen, die ab dem 1. Juli 1996 neu eingestellt worden seien, sondern die Ausnahme sei die „Arbeitszeit” als solche für Arbeitnehmer/innen, die ab dem 1. Juli 1996 neu eingestellt worden seien. Dies ergebe sich bereits aus der Überschrift des § 3 Ziff. 3 MTV. Diese sei weitergehend als die Überschrift in § 3 Ziff. 2 MTV. Während Ziff. 2 das Wort „Arbeitszeitausgleich” beigegeben sei, regele Ziff. 3 „Arbeitszeit für Neueinstellungen ab 01.07.1996”. Die Revision räumt weiter ein, in Ziff. 3 sei der Gesamtkomplex, also regelmäßige Arbeitszeitund Arbeitszeitausgleich für ab 1. Juli 1996 eingestellten Arbeitnehmer/innen abschließend geregelt, meint aber, das Landesarbeitsgericht habe seine Überlegung nicht konsequent zu Ende geführt, weil es dann eben ab 1999 keine AZV-Tage für die ab 1. Juli 1996 eingestellten Arbeitnehmer/innen mehr gebe.
Dem ist nicht zu folgen. Daran ändert auch der Hinweis der Revision auf § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV nichts. Danach ist einzelarbeitsvertraglich die Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit von maximal 2076 Stunden möglich bei den ab 1. Juli 1996 Neueingestellten. Die Revision folgert daraus, daß mit der Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit „die Frage des Arbeitszeitausgleiches an sich obsolet wird”. Das ist nicht nachvollziehbar. Denn wenn eine Jahresarbeitszeit von 2076 Stunden vereinbart wird, entspricht das genau der Jahressumme der monatlichen Regelarbeitszeit des § 3 Ziff. 1 MTV. Warum dann der Arbeitszeitausgleich „an sich obsolet”, „die Gewährung von AZV-Tagen nicht mehr nötig” sein soll, bleibt unklar. Es macht insoweit keinen Unterschied, ob von einer monatlichen oder einer Jahresarbeitszeit ausgegangen wird. Die Frage der Arbeitszeitverkürzung, der mit den bezahlten Ausgleichstagen/Arbeitszeitverkürzungstagen Rechnung getragen werden sollte, stellt sich auch bei einer Jahresarbeitszeit, die auf der Basis der bisherigen Monatsarbeitszeit hochgerechnet wurde. Daß diese Mitarbeiter/innen mit einer vereinbarten Jahresarbeitszeit nicht an der Arbeitszeitverkürzung teilhaben sollten, ergibt sich aus der tariflichen Regelung nicht: § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV regelt diesen Punkt. Wird weniger vereinbart, gilt nichts anderes. Es ist dann § 3 Ziff. 2 Abs. 5 MTV heranzuziehen, nach dem § 3 Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 MTV lediglich eine Regelung für die Arbeitnehmer trifft, die nicht ein volles Kalenderjahr beschäftigt sind. Danach erhalten die Teilzeitbeschäftigten in der Regel einen anteiligen Arbeitszeitausgleich. Deshalb kann auch nicht davon ausgegangen werden, § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV habe „ausschließlich dazu” gedient, „in einem gewissen, abgrenzbaren Zeitraum unter Berücksichtigung erworbener Betriebszugehörigkeiten eine Gleichstellung mit ‚Alt-Arbeitnehmern’ herbeizuführen”, da von vornherein davon auszugehen gewesen sei, daß unmittelbar mit Geltung der tariflichen Vorschrift, dh. mit dem 1. Juli 1996 – ggf. rückwirkend – Jahresarbeitszeiten mit neu eingestellten Arbeitnehmern individuell vereinbart würden. Das leuchtet in keiner Weise ein. Die Staffel steigt von Null auf zwei AZV-Tage und bricht dann ab, nach der Beklagten wieder auf Null. Das macht auf dem Hintergrund der Vorstellungen der Beklagten keinen Sinn. Wer ab 1. Juli 1996 eintritt, bekommt zunächst keinen, dann einen, dann zwei AZV-Tage. Wer 1998 eintritt, erhält zwei AZV-Tage trotz geringerer Betriebszugehörigkeit als die Arbeitnehmer/innen, die bereits ab 1. Juli 1996 eingetreten sind. Wenn dann ab 1. Januar 1999 die AZV-Tage völlig entfallen sollen, leuchtet das nicht ein, zumal die AZV-Tage-Regelung nicht von der Vereinbarung einer Jahresarbeitszeit abhängig gemacht worden ist. Es ist nicht einsichtig, warum Arbeitnehmer/innen, wenn sie rechtzeitig eine Jahresarbeitszeit vereinbaren, noch an der Staffel teilhaben sollen, wovon wohl auch die Beklagte ausgeht, während Arbeitnehmer/innen, die das erst ab 1. Januar 1999 tun, leer ausgehen sollen.
(2) Der Revision kann darin gefolgt werden, daß sich § 3 Ziff. 3 Buchst. a Abs. 4 und Abs. 5 MTV nur auf die Absätze 2 und 3 bezieht. Die allgemeine Regelung ergibt sich aus § 3 Ziff. 2 MTV. § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV mag im Zusammenhang mit der eingeführten Möglichkeit der Schaffung von Jahresarbeitszeitkonten zu sehen sein. Werden solche eingerichtet, soll nach Auffassung der Revision die Gewährung von AZV-Tagen nicht mehr nötig sein. Das wäre nur dann so, wenn bei der Festlegung der Jahresarbeitszeit die Arbeitszeitverkürzung bei vollem Lohnausgleich berücksichtigt worden wäre. Das ist aber nicht der Fall, nachdem § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV von maximal 2076 Stunden ausgeht, was der in § 3 Ziff. 1 MTV festgelegten monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden entspricht.
c) Nach § 3 Ziff. 3 Buchst. b Abs. 4 MTV kann für die Beklagte durch Gesamtbetriebsvereinbarungen von § 3 Ziff. 3 Buchst. a und Buchst. b des MTV abgewichen werden. Das haben die Betriebsparteien indes nicht getan.
aa) In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 30. Oktober 1996 ist unter Ziff. VII „Zusätzlicher Freizeitausgleich” Nr. 1 festgehalten, daß vollzeitbeschäftigte Mitarbeiter/innen mit einer monatlichen Arbeitszeit von 173 Stunden „gemäß Überleitungs-Tarifvertrag” pro Kalenderjahr acht freie Tage (68 Stunden) erhalten. Der Überleitungs-Tarifvertrag vom 23. Februar 1996 sieht unter B. „Manteltarifvertragliche Regelung” vor:
„Für alle Arbeitnehmer/innen, die am 31.12.1995 Mitarbeiter der D./Grillpfanne waren, gelten folgende Besitzstands- und Überleitungsregelungen:
1. Arbeitszeit/Arbeitszeitausgleich:
Die Arbeitszeit bzw. der Arbeitszeitausgleich wird abweichend vom MTV BdS wie folgt geregelt:
1.1. D. alt Vollzeit:
- 1996: 173 Stunden bei AZ-Ausgleich gemäß jeweils geltender GBV AZ-Ausgleich
- 1997: 173 Stunden bei AZ-Ausgleich gemäß jeweils geltender GBV AZ-Ausgleich
- 1998: 173 Stunden bei AZ-Ausgleich gemäß jeweils geltender GBV AZ-Ausgleich
Teilzeit (alle Mitarbeiter unter Vollzeit) entsprechend anteilig.
…”
In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 12. Dezember 1997, in Kraft ab 1. Januar 1998 ist diese Regelung unter Ziff. VI.1 beibehalten worden. In der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 heißt es unter Ziff. II „Rahmenarbeitszeit” ua.:
„Die tarifliche Jahresarbeitszeit beträgt 2076 Stunden, was einer durchschnittlichen Monatsarbeitszeit von 173 Stunden entspricht.
Die Jahresarbeitszeit verkürzt sich um den tariflichen Arbeitszeitausgleich (Verfügungstage) gemäß Manteltarifvertrag BdS (§ 3 Punkt 2 und Punkt 3 a) …).
…”
Unter IV. „Rahmenfreizeitregelung” heißt es:
„Grundsätzlich plant der Mitarbeiter seine Freizeit selbst und meldet diese entsprechend den Planungsrhythmen beim Restaurantmanager an:
- Urlaubstage jährlich
- Verfügungstage, soweit anspruchsberechtigt, je Quartal
- die übrige Freizeit kann der Mitarbeiter rollierend festlegen, alternativ hat er die Möglichkeit, die freien Tage individuell
- möglichst für ein Quartal, mindestens aber monatlich festzulegen.
…”
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung ist vor dem Hintergrund des „Tarifvertrag zur Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Beschäftigung” vom 15. Oktober 1998 zu sehen, eines auf die Beklagte bezogenen Verbandstarifvertrages, nach dessen § 5 Ziff. 3 die Beklagte für die Mitarbeiter/innen einzelvertraglich eine Jahresarbeitszeit iSv. § 3 Ziff. 3 Buchst. a und Buchst. b des MTV einführt, wozu die Gesamtbetriebsvereinbarung über die betriebliche Arbeitszeit und Freizeitregelung vom 12. Dezember 1997 neu geregelt wird.
bb) Die Revision meint nun, in der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 über die betriebliche Arbeitszeit- und Freizeitregelung hätten die Betriebsparteien unter II Abs. 2 für die Beklagte einen Arbeitszeitausgleich geregelt, der sich nach dem MTV habe bestimmen sollen. Wenn § 3 Ziff. 3 Buchst. a tatsächlich in dem vom Landesarbeitsgericht vertretenen Sinne zu verstehen sei, so stelle sich die Frage nach dem Sinn des Verweises der Betriebsparteien auf den Tarifvertrag. Wenn diese ebenfalls davon ausgegangen wären, daß ab 1. Januar 1999 § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV überhaupt keine Bedeutung und auch keinen Anwendungsbereich mehr habe, habe es mehr als nahegelegen, ausschließlich auf § 3 Ziff. 2 MTV zu verweisen als der nach dieser Auffassung ohnehin einzigen Bestimmung des MTV über den Arbeitszeitausgleich ab 1999. Gerade dies sei nicht geschehen. Vielmehr hätten die Betriebsparteien auf beide im MTV enthaltenen Regelungen zum Arbeitszeitausgleich verwiesen. Die unterschiedliche Rechtsfolge für vor und nach dem 1. Juli 1996 eingestellte Arbeitnehmer sei daher nicht nur bewußt gewesen, sondern auch bewußt in Kauf genommen worden. Selbst wenn die abstrakte Regelung in § 3 Ziff. 2 und 3 MTV in dem vom Landesarbeitsgericht vertretenen Sinne als solche zu verstehen sein sollte, so bedeute dies nicht, daß auch die Betriebsparteien diese Auslegung für den Inhalt der Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 hätten zugrunde legen wollen. Andernfalls hätten sie schlichtweg auf § 3 Ziff. 2 MTV verwiesen. Dies hätten sie gerade nicht getan. Der Verweis auf beide Regelungen zeige, daß die Unterscheidung zwischen Arbeitnehmern, die vor und nach dem 1. Juli 1996 in das Unternehmen der Beklagten eingetreten seien, für die Gesamtbetriebsvereinbarung ab 1999 auf jeden Fall habe gelten sollen mit der Folge, daß erstere ab 1999 einen Anspruch auf sechs AZV-Tage oder Teilzeitkräfte anteiligen Anspruch und letztere überhaupt keinen Anspruch hätten.
cc) Das ist schon deswegen nicht richtig, weil sich die tarifvertragliche Öffnungsklausel des § 3 Ziff. 3 Buchst. b Abs. 4 MTV lediglich auf Ziff. 3 Buchst. a und Ziff. 3 Buchst. b bezieht und die tarifliche Öffnungsklausel in § 5 Ziff. 3 des Tarifvertrages vom 15. Oktober 1998 lediglich eine Jahresarbeitszeit für alle Mitarbeiter ermöglicht, nicht aber eine Abweichung von § 3 Ziff. 2 MTV. Das bedeutet, daß es bei § 3 Ziff. 2 MTV verbleibt und der Hinweis auf Ziff. 3 a insoweit ins Leere geht, als für die ab 1. Juli 1996 eingetretenen bzw. dann für alle Arbeitnehmer allenfalls eine reduzierte Arbeitszeit bei vollem Lohnausgleich denkbar wäre, wofür aber nichts vorgetragen und ersichtlich ist. Der Hinweis auf die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 hilft also nicht weiter.
dd) Die Revision greift die Auffassung des Landesarbeitsgerichts an, gerade aus der aufsteigenden Gewährung von AZV-Tagen für die einzelnen Jahre ergebe sich der Zweck der Tarifnorm. Der konkrete Regelungszweck erschließe sich dahin, daß eine langsame Anpassung der Arbeitsverhältnisse der neu eingestellten Arbeitnehmer/innen an das bisherige finanzielle Belastungsniveau habe eintreten sollen. Begleitet werde dies durch eine gestiegene Flexibilisierung der Arbeitszeit für Neueingestellte. Dem entspreche es auch, daß gerade 1996 und in den Folgejahren eine besonders starke wirtschaftliche Belastung der Beklagte existiert habe.
Sie hält dem wieder die Darstellung entgegen, die Gesamtbetriebsvereinbarung vom 23. Oktober 1998 enthalte unter Ziff. II eine Regelung dahingehend, daß sich die Jahresarbeitszeit gemäß § 3 Ziff. 2 und 3 Buchst. a MTV verkürze, womit es an der Notwendigkeit fehle, Freizeitausgleich zu schaffen, da die Ausgleichstage unmittelbar in die Jahresarbeitszeit einflössen. § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV sei daher nur als eigenständige Regelung zu begreifen. Demgegenüber ist darauf hinzuweisen, daß § 3 Ziff. 2 MTV gesamtbetriebsvereinbarungsfest ist, eine Abweichung davon insoweit nicht zulässig ist. Im übrigen hat die Beklagte in keiner Weise vorgetragen, daß die Jahresarbeitszeit tatsächlich bei vollem Lohnausgleich um sechs Tage = 48 Stunden verkürzt wurde. Vielmehr kann die Regelung auch so gelesen werden, daß sich die im Tarifvertrag vorgesehene Arbeitszeit um die zu gewährenden bezahlten Ausgleichstage der Sache nach verkürzt. Daran ändert auch nichts das von der Beklagten eingebrachte Argument, die Tarifvertragsparteien hätten nicht nur an die Schaffung von Arbeitsplätzen bis zum 31. Dezember 1998 gedacht, sondern seien von einer dauerhaften Vermehrung dieser Stellen ausgegangen. Wenn dem so wäre, so macht die Gewährung von Ausgleichstagen für ab 1. Juli 1996 Eingetretene gar keinen Sinn. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, diese Ausgleichstage ab 1999 vorzuenthalten oder ab 1. Januar 1999 Eingestellten überhaupt keine Ausgleichstage mehr zu gewähren. Vielmehr spricht alles dafür, rückwirkend ab 1. Juli 1996 für das Jahr 1996 Erleichterungen zu schaffen, die dann abgestuft per 1. Januar 1999 auslaufen sollten.
Dem kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, die Gerichte hätten Tarifnormen nur auf ihre Rechtmäßigkeit und nicht auf ihre Zweckmäßigkeit zu überprüfen. Denn es geht nicht um die Frage der Unwirksamkeit von Tarifnormen, sondern um die Auslegung von Tarifnormen, bei der nach der ständigen Rechtsprechung des Senats einer Auslegung der Vorzug einzuräumen ist, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praxisnahen Regelung führt. Das ist bei dem Verständnis des § 3 Ziff. 3 Buchst. a als abgestufte zeitbegrenzte Reduzierung der AZV-Tage der Fall.
ee) Die Beklagte stellt weiter darauf ab, die Tarifvertragsparteien hätten zunächst beschlossen, die AZV-Tage für neu eingestellte Arbeitnehmer ganz zu streichen. Nach dem Widerruf der Gewerkschaft NGG hätten die Tarifvertragsparteien am 28. Oktober 1996 vereinbart, den neu eingestellten Arbeitnehmern 1997 einen AZV-Tag und 1998 zwei AZV-Tage zukommen zu lassen. Erst nach dieser verbindlichen Vereinbarung habe die Gewerkschaft NGG ihren „Nachbesserungsvorschlag” gestellt, der vorgesehen habe, „ab 1999 zwei AZV-Tage”. Da dieser Satz vom Bundesverband der Systemgastronomie ersatzlos gestrichen worden sei, sei es bei der bisherigen Vereinbarung geblieben. Die Entstehungsgeschichte führe daher zu dem Ergebnis, daß die Tarifvertragsparteien davon ausgegangen seien, daß ein Anspruch auf AZV-Tage für ab 1. Juli 1996 neu eingestellte Arbeitnehmer 1999 durch die Regelung des § 10 Buchst. b entfallen werde. Die Streichung der Regelung über Ansprüche auf AZV-Tage für ab 1. Juli 1996 Eingestellte sei von Anfang an das Ziel des Bundesverbandes der Systemgastronomie gewesen. Dieser habe sich für die Jahre 1997 und 1998 nur auf einen zeitlichen Kompromiß eingelassen.
Nach dem „Ergebnis-Protokoll des Tarifgesprächs am 28. Oktober 1996 … in München” sollte die Vereinbarung Bündnis für mehr Arbeitsplätze in ihrem § 10 Buchst. b „folgende Ergänzung” erfahren:
- „Für diesen Personenkreis wird für 1997 ein AZV-Tag und für 1998 ein weiterer AZV-Tag pro vollem Kalenderjahr gewährt.
- Beschäftigte, die nicht ein volles Kalenderjahr beschäftigt sind, erhalten diesen AZV-Tag anteilig.
- Die Gewährung dieser AZV-Tage kann mit übertariflichen Leistungen einzelvertraglich verrechnet werden.”
Selbst wenn diese Regelung in § 3 Ziff. 3 Buchst. a MTV Einzug gefunden hat, führt sie auch unter Berücksichtigung des vorgetragenen Vorschlags der Gewerkschaft NGG, § 3 Ziff. 3 Buchst. a um die Wörter „ab 1999 zwei AZV-Tage” zu ergänzen, die dann von der Arbeitgeberseite nicht akzeptiert worden seien, zu keinem anderen Ergebnis. Denn wenn die Arbeitgeberseite sich nicht auf diese Ergänzung einläßt, aus welchen Gründen auch immer, auf der anderen Seite auch nicht eine Ergänzung des Inhalts durchsetzt, ab 1999 Null AZV-Tage, dann hat ein entsprechender Wille der Tarifvertragsparteien, ab 1999 den ab 1. Juli 1996 eingestellten Arbeitnehmern/innen gar keine AZV-Tage mehr zu gewähren, im Manteltarifvertrag keinen hinreichenden Niederschlag gefunden. § 3 Ziff. 3 Buchst. a hat vielmehr insoweit als Ausnahmeregelung zu § 3 Ziff. 2 MTV zu gelten. Die Beklagte kann lediglich wegen des Tarifvertrages vom 15. Oktober 1998 über § 3 Ziff. 3 Buchst. b MTV hinaus mit allen Arbeitnehmern/innen Jahresarbeitszeiten vereinbaren; an der Regelung des § 3 Ziff. 2 hat sich im übrigen nichts geändert.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Schliemann, Wolter, Friedrich, Sieger, H. Scherweit-Müller
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.06.2001 durch Freitag, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 2380 |
FA 2002, 156 |
FA 2002, 32 |
AP, 0 |