Entscheidungsstichwort (Thema)

Eingruppierung eines Berufsschullehrers. Diplom-Wirtschaftsingenieur. pädagogische Hochschulausbildung. Eingruppierung Lehrer. Eingruppierung öffentlicher Dienst

 

Orientierungssatz

  • Das ehemalige Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig war keine Hochschule.
  • Eine bei diesem Institut absolvierte Lehrerausbildung ist daher nicht als pädagogische Hochschulausbildung für die Eingruppierung eines Lehrers nach den sächsischen Arbeitgeberrichtlinien anzusehen.
  • Eine Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion” enthält nur eine Lehrbefähigung und nicht zwei Lehrbefähigungen in den Fächern Technik und Wirtschaft.
 

Normenkette

BAT § 22 Lehrer, § 23 Lehrer; Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995 i.d.F. der am 20. März 1996 beschlossenen Änderungen (Arbeitgeberrichtlinien)

 

Verfahrensgang

Sächsisches LAG (Urteil vom 27.04.2001; Aktenzeichen 2 Sa 145/99)

ArbG Leipzig (Urteil vom 02.12.1998; Aktenzeichen 17 Ca 5446/98)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sächsischen Landesarbeitsgerichts vom 27. April 2001 – 2 Sa 145/99 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten in der Revision noch darüber, ob der von dem Beklagten als Berufsschullehrer beschäftigte Kläger ab dem 1. August 1996 in die VergGr. IIa BAT-O oder hilfsweise in die VergGr. III BAT-O einzugruppieren und entsprechend zu vergüten ist.

Der Kläger bestand 1963 die Facharbeiterprüfung als Maschinenbauzeichner. Danach studierte er an der Pädagogischen Hochschule Güstrow in der Fachrichtung “Lehrer Chemie/Industrielle Produktion”. Dieses Studium brach er 1964 ab. Von 1964 bis 1968 studierte er dann am Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig, wo er das “Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule” bestand und die Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion (Klassen 5 bis 10)” erwarb. 1973 legte er ferner den Fachabschluß als Bauingenieur-Ökonom ab. 1998 wurde ihm durch das Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst des Beklagten die Berechtigung zuerkannt, den Grad “Diplom-Wirtschaftsingenieur (Fachhochschule)” zu führen.

Der Kläger war seit 1965 in der ehemaligen DDR überwiegend als Lehrer tätig, zunächst an einer Polytechnischen Oberschule, ab 1973 an Betriebsberufsschulen. Von 1979 bis 1990 unterrichtete er an der Betriebsakademie für Gaststätten- und Hotelwesen in Leipzig die Fächer Fachrechnen, Servicetechnik, Barkunde, Fremdenverkehrslehre und Psychologie und nahm danach an einer privaten Hotelberufsfachschule in T/Bayern eine Lehrertätigkeit auf. Von 1992 bis 1995 war er mit Genehmigung der Regierung Oberbayern Schulleiter dieser privaten beruflichen Fachschule. Seit 1. August 1996 ist der Kläger bei dem Beklagten als Berufsschullehrer beschäftigt. Er unterrichtet am Beruflichen Schulzentrum in Leipzig die Fächer Allgemeine und Besondere Betriebswirtschaftslehre, Reiseverkehrsgeographie und Tourismusbetriebslehre. In dem Arbeitsvertrag vom 1. August 1996 trafen die Parteien ua. folgende Regelungen:

“§ 2

Das Arbeitsverhältnis bestimmt sich nach dem Tarifvertrag zur Anpassung des Tarifrechts – Manteltarifliche Vorschriften – (BAT-O) vom 10. Dezember 1990 und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. Außerdem finden die für den Arbeitgeber jeweils geltenden sonstigen einschlägigen Tarifverträge Anwendung.

§ 3

Die Eingruppierung richtet sich nach den Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22.06.1995, in der jeweils gültigen Fassung, zuletzt geändert am 20.03.1996.

Danach ist die Lehrkraft in Vergütungsgruppe IVb BAT-O eingruppiert.”

Mit Schreiben vom 16. August 1996 bat der Kläger den Beklagten erfolglos um Überprüfung seiner bisherigen Eingruppierung in IVb BAT-O, wobei er die Auffassung vertrat, daß die Eingruppierung in VergGr. Ib BAT-O erfolgen müsse. Seit Februar 1999 wird der Kläger von dem Beklagten nach VergGr. IVa BAT-O vergütet.

Mit seiner Klage vom 25. Mai 1998 hat der Kläger rückwirkend ab 1. August 1996 die Eingruppierung in VergGr. Ib BAT-O, hilfsweise in VergGr. IIa bzw. III BAT-O geltend gemacht. Er hat die Auffassung vertreten, er erfülle die Qualifikationsanforderungen für diese Eingruppierungen. Er sei Diplom-Wirtschaftsingenieur mit einer wissenschaftlichen Hochschulausbildung. Seine Ausbildung sei umfassend genug, um die Fächer Technik und Wirtschaft unterrichten zu können. Etwaige Bewährungsszeiten habe er bereits durch seine Lehrertätigkeit in Bayern erfüllt.

Der Kläger hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt

festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O ab dem 1. August 1996 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1998 auf die rückständigen Nettodifferenzbeträge zu zahlen,

hilfsweise festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an ihn Vergütung nach VergGr. III BAT-O ab dem 1. August 1996 zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9. Juni 1998 aus den rückständigen Nettodifferenzbeträgen zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Er hat vorgetragen, bei dem Kläger handele es sich lediglich um einen Fachlehrer mit Staatsexamen. Der Kläger habe nicht die für eine Eingruppierung in VergGr. IIa bzw. III BAT-O nach den Arbeitgeberrichtlinien vorausgesetzte pädagogische Hochschulausbildung absolviert. Darüber hinaus verfüge der Kläger nicht über eine einzige eingruppierungsrechtlich relevante Lehrbefähigung. Die vom Kläger erworbene Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion (Klassen 5 bis 10)” betreffe nur ein Fach, das nicht mehr ordentliches Unterrichtsfach sei.

Das Arbeitsgericht hat auf den ursprünglich zweiten Hilfsantrag des Klägers die Verpflichtung des Beklagten, den Kläger nach VergGr. III BAT-O zu bezahlen, festgestellt. Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Beklagten die Klage insgesamt abgewiesen und die Anschlußberufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision begehrt der Kläger nunmehr im Hauptantrag weiterhin die Eingruppierung in VergGr. IIa, hilfsweise III BAT-O.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist nicht begründet. Dem Kläger steht weder Vergütung nach VergGr. IIa BAT-O noch nach VergGr. III BAT-O zu. Dies hat das Landesarbeitsgericht mit zutreffender Begründung erkannt.

  • Das Landesarbeitsgericht hat seine klageabweisende Entscheidung im wesentlichen wie folgt begründet:

    Der Kläger habe keinen Anspruch auf VergGr. III BAT-O, weil er über keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) verfüge. Bei dem vom Kläger 1968 an dem Institut für Lehrerweiterbildung erworbenen Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule handele es sich nicht um den “Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)”, weil dieser, wie der “Diplomlehrer” im Rahmen einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung erworben sein müsse. Das dem Kläger unter dem 10. Juli 1968 erteilte Zeugnis bescheinige dem Kläger nicht, daß er eine Hochschulausbildung erhalten habe. Im übrigen verfüge der Kläger lediglich über eine Lehrbefähigung in einem Fach, das nicht mehr Unterrichtsfach sei.

    Für eine Eingruppierung in VergGr. IIa fehle dem Kläger neben einer abgeschlossenen pädagogischen Hochschulausbildung als Diplomlehrer auch die Lehrbefähigung für zwei Fächer.

  • Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.

    • Auf Grund der Vereinbarung im Arbeitsvertrag vom 1. August 1996 (§ 3) sind für die Eingruppierung des Klägers die mit Wirkung zum 1. Juli 1995 in Kraft getretenen “Richtlinien des Freistaates Sachsen zur Neuregelung der Eingruppierung der angestellten Lehrer vom 22. Juni 1995” (Amtsblatt des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen vom 30. Mai 1996 Nr. 5 S 142 ff.) maßgebend. Für den geltend gemachten Anspruch auf Eingruppierung in die VergGr. IIa bzw. III BAT-O ab 1. August 1996 gelten danach – soweit für den Rechtsstreit bedeutsam – folgende Festlegungen der genannten Arbeitgeberrichtlinien:

      “…

      • Vorbemerkungen

          • Lehrbefähigungen für Fächer, die nicht mehr ordentliches Unterrichtsfach sind, werden bei der Eingruppierung nicht berücksichtigt.
        • Berufliche Schulen

      • Vergütungsgruppe III

        • Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht

          • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für ein Fach der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
      • Vergütungsgruppe IIa

        • Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht

          • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer für die allgemeinbildende polytechnische Oberschule bzw. als Lehrer/Fachlehrer/Diplomlehrer für die Oberstufe der allgemeinbildenden Schulen/für die erweiterte Oberschule/mit postgradualer Qualifizierung für die Abiturstufe jeweils mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer (Klassen 5 bis 12) nach dreijähriger Unterrichtstätigkeit und Bewährung an einer beruflichen Schule seit 1. August 1991, frühestens jedoch ab 1. Januar 1996
          • mit abgeschlossener pädagogischer Hochschulausbildung als Diplomlehrer mit einer Lehrbefähigung für zwei Fächer der allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (Klassen 5 bis 10) bzw. Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)
        • Lehrer im berufstheoretischen, teilweise im allgemeinbildenden Unterricht

          • mit abgeschlossener Ausbildung als Diplomingenieurpädagoge, Diplomgewerbelehrer, Diplomhandelslehrer, Diplomökonompädagoge, Diplomagrarpädagoge, Diplommedizinpädagoge, Diplomgartenbaupädagoge, Diplomingenieur oder Diplomökonom mit zusätzlichem berufspädagogischem Abschluß oder Diplomabsolvent mit einer vergleichbaren pädagogischen wissenschaftlichen Hochschulausbildung.”
    • Der Kläger erfüllt nicht die Voraussetzungen für eine Eingruppierung in die VergGr. IIa BAT-O nach den Arbeitgeberrichtlinien.

      • Als Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht fehlt dem Kläger für eine Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O die dort unter Nr. 1 geforderte abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Außerdem besitzt er keine Lehrbefähigung für zwei Fächer.

        • Zu Recht hat das Landesarbeitsgericht angenommen, daß das vom Kläger am Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig erworbene Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule mit der Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion (Klassen 5 bis 10)” keine abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer ist. Das Institut für Lehrerweiterbildung in Leipzig hat das Landesarbeitsgericht zutreffend bereits nicht als eine Hochschule, sondern lediglich als Fachschule angesehen.

          Nach § 26 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über das einheitliche sächsische Bildungssystem vom 25. Februar 1965 (GBl. DDR S 83) wurde zwischen der Ausbildung an Universitäten, Hochschulen und Pädagogischen Instituten, Instituten für Lehrerbildung und Pädagogischen Schulen für Kindergärtnerinnen unterschieden. Institute für Lehrerbildung waren danach keine Hochschulen. Damit war auch das Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig keine Hochschule. Dies geht auch aus der Anweisung des Ministeriums für Volksbildung vom 28. Juni 1963 über die Einrichtung des Instituts für Lehrerweiterbildung Leipzig (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums für Volksbildung Nr. 43/63) hervor. Das Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig wird dort weder als Hochschule noch als Hochschulinstitut bezeichnet, sondern als ein von einem Direktor geleistetes Institut, das direkt dem Ministerium für Volksbildung untersteht. Das Institut wird danach mit der Durchführung von Weiterbildungslehrgängen und anderen Qualifizierungsmaßnahmen betraut.

          Der Kläger kann sich zum Nachweis eines Hochschulstudiums auch nicht mit Erfolg auf seine Zeugnisse berufen. Diese weisen den Abschluß eines Staatsexamens, nicht aber ein Hochschulstudium aus. Auf den zu Zwecken der Fahrpreisermäßigung ausgestellten “Hochschulausweis” mit dem Vermerk “extern Studierender” kommt es nicht an. Auch das Schreiben vom 3. August 1970, in dem das Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig davon spricht, die Ausbildung habe “Hochschulcharakter” getragen, ist lediglich eine Bewertung der eigenen Ausbildung und ändert nichts daran, daß der Kläger am Institut für Lehrerweiterbildung kein Hochschulstudium im Sinne der Arbeitgeberrichtlinien absolvierte.

        • Im übrigen hat der Kläger keinen Abschluß als Diplomlehrer. Nach dem vom Kläger vorgelegten Abschlußzeugnis ist der Kläger nicht berechtigt, den Titel Diplomlehrer zu führen.
        • Schließlich hat der Kläger auch keine Lehrbefähigung in zwei Fächern. Nach dem vorgelegten Zeugnis hat der Kläger nur eine Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion (Klassen 5 bis 10)”. Dabei kann hier dahingestellt bleiben, ob diese Lehrbefähigung überhaupt noch eingruppierungsrelevant ist, weil das genannte Fach kein ordentliches Unterrichtsfach mehr ist (vgl. Vorbemerkung der Arbeitgeberrichtlinien Nr. 5). Jedenfalls kann sich der Kläger nicht mit Erfolg darauf berufen, die Lehrbefähigung “Grundlagen der industriellen Produktion” decke die Fächer Wirtschaft und Technik ab, so daß er über zwei Lehrbefähigungen verfüge. Entscheidend ist die Anzahl der Lehrbefähigungen und nicht die Zahl der möglichen Unterrichtsfächer. So hat auch der Zehnte Senat in einem vergleichbaren Fall der Lehrbefähigung für Polytechnik entschieden, daß nur eine Lehrbefähigung vorliegt und nicht mehrere Lehrbefähigungen der polytechnischen Unterrichtsfächer, wie Werken, technisches Zeichnen und Arbeitslehre (BAG 18. August 1999 – 10 AZR 104/98 – nv., zu II 2b der Gründe). Nach dem vom Beklagten vorgelegten Schreiben des Sächsischen Staatsministeriums für Kultus an die Oberschulämter umfaßt die Lehrbefähigung im Fach “Grundlagen der industriellen Produktion” eine Lehrbefähigung bis zur Klasse 10 und kann einem Abschluß im Fach Technik gleichgestellt werden. Auch danach liegt nur eine Lehrbefähigung des Klägers in einem Fach vor. Der Hinweis des Klägers, seine Ausbildung sei umfassend genug, um die beiden Fächer Technik und Wirtschaft zu unterrichten, rechtfertigt deshalb nicht die Eingruppierung in VergGr. IIa BAT-O.
      • Der Kläger erfüllt auch nicht die Voraussetzungen der VergGr. IIa BAT-O als Lehrer im berufstheoretischen, teilweise allgemeinbildenden Unterricht (Nr. 2).

        Dabei kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger über eines der unter dem Spiegelstrich genannten Diplome verfügt (so ist der Kläger als Diplomwirtschaftsingenieur – Fachhochschule – nicht ohne weiteres einem Diplomingenieur gleichzusetzen). Jedenfalls fehlt dem Kläger der erforderliche zusätzliche berufspädagogische Abschluß oder eine vergleichbare pädagogische wissenschaftliche Hochschulausbildung.

    • Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise geltend gemachte Eingruppierung in die VergGr. III BAT-O.

      Für die allein in Betracht kommende Eingruppierung in VergGr. III Nr. 2 als Lehrer im allgemeinbildenden Unterricht fehlt dem Kläger wiederum die abgeschlossene pädagogische Hochschulausbildung als Diplomlehrer. Die Frage, ob der Kläger überhaupt eine eingruppierungsrelevante Lehrbefugnis im Hinblick auf Nr. 5 der Vorbemerkungen der Arbeitgeberrichtlinien besitzt, weil das Fach “Grundlagen der industriellen Produktion” kein Unterrichtsfach bei dem Beklagten ist oder ob – so das Arbeitsgericht – diese Lehrbefähigung wegen ihres Bezugs zu den in den Stundenplänen für Mittelschulen des Beklagten ausgewiesenen Fächern Technik und Wirtschaft beachtlich ist, kann somit dahingestellt bleiben.

      Zu Unrecht macht der Kläger geltend, mit seinem 1968 an dem Institut für Lehrerweiterbildung Leipzig erworbenen Staatsexamen für Lehrer der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule sei er “Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)” iSd. VergGr. III Nr. 2. Diese früheren Fachlehrer mußten ihr Staatsexamen ebenso wie später die Diplomlehrer im Rahmen einer pädagogischen Hochschulausbildung erwerben. Dies folgt aus dem Inhalt des Spiegelstrichs, wonach lediglich die Voraussetzung “Diplomlehrer” durch “Fachlehrer mit Staatsexamen (vor 1970)” ersetzt wird.

  • Der Kläger hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten seiner erfolglosen Revision zu tragen.
 

Unterschriften

Hauck, Dr. Wittek, Laux, H. Brückmann, Dr. Haible

 

Fundstellen

NZA 2003, 288

ZTR 2003, 29

NJOZ 2003, 2029

Tarif aktuell 2003, 8

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