Entscheidungsstichwort (Thema)
Reisekostenvergütung - Monatliche Pauschale
Leitsatz (amtlich)
1. Auf eine Tarifnorm, nach der die Höhe einer dem Arbeitnehmer zustehenden monatlichen Reisekostenpauschale ein Vielfaches (hier: das Fünffache) des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A nach dem Bundesreisekostengesetz beträgt, kann seit dem 1. Januar 1997 ein Anspruch nicht mehr gestützt werden.
2. Durch das in diesem Zeitpunkt in Kraft getretene Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über Reisekostenstufen und damit auch über die Reisekostenstufe A ersatzlos aus dem Bundesreisekostengesetz gestrichen. Die dadurch entstandene Tariflücke können die Gerichte für Arbeitssachen nicht schließen.
3. Bis zu einer tarifvertraglichen Neuregelung der Pauschalierung können betroffene Arbeitnehmer im Geltungsbereich des Bezirklichen Zusatztarifvertrags zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G II (Anlage 7) vom 4. Oktober 1966, abgeschlossen zwischen dem kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft ÖTV – Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems – Reisekosten nach den Bestimmungen fordern, die für Arbeitnehmer gelten, für deren Ansprüche eine Pauschalierung tariflich nicht vorgesehen ist.
Normenkette
Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II § 2 Abs. 1 Buchst. g; Bundesmanteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe - BMT-G II § 32; Sondervereinbarung gem. § 2 Buchst. g BMT-G für Arb. (Straßenwärter u. Straßenhilfsarb.) beim Bau u. bei d. Unterhaltung v. Straßen d. Landkreise u. d. Kommunalverbände höherer Ordnung § 7; Bezirkl. Zusatz-TV z. d. Sondervereinbarung gem. § 2 g BMT-G II (Anl. 7) v. 4.10.1966, abgeschl. zw. d. kom. AG-verband NdS e.V. u. d. Gewerkschaft ÖTV -Bezirksverwaltungen NdS u. Weser-Ems § 9; BRKG § 9; EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 5 S. 2; TVG § 1
Verfahrensgang
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 26. März 1999 – 3 Sa 829/98 – teilweise aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hildesheim vom 3. März 1998 – 2 Ca 477/97 – abgeändert und wie folgt neu gefaßt:
Es wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger Zehrgeld gem. § 9 Abs. 3 des bezirklichen Zusatztarifvertrags zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die weitergehende Revision wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten der Rechtsmittelinstanzen trägt der Beklagte je ¼. Die übrigen Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über eine pauschale Reisekostenvergütung des Klägers.
Der Kläger ist seit dem 1. Dezember 1989 bei dem Beklagten beschäftigt. Seit 1992 ist er als Straßenwärter eingesetzt. Kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit finden auf das Arbeitsverhältnis der Bundes-Manteltarifvertrag für Arbeiter gemeindlicher Verwaltungen und Betriebe – BMT-G II und die diesen ergänzenden und ändernden Tarifverträge Anwendung. Der BMT-G II lautet auszugsweise wie folgt:
„§ 2
Sondervereinbarungen
(1) Für Arbeiter, die beschäftigt sind
…
g) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung
…
gilt dieser Tarifvertrag mit den Sondervereinbarungen der Anlagen 1 bis 10 a. Diese Sondervereinbarungen sind Bestandteile dieses Tarifvertrags.
…
§ 32
Besondere Entschädigungen
(1) Reisekostenvergütungen, Tage- und Übernachtungsgelder, Umzugskostenvergütungen, Umzugskostenbeihilfen, Trennungsgelder, Trennungsentschädigungen und Abwesenheitszuschüsse werden nach den bei den Arbeitgebern jeweils geltenden oder den bezirklich zu vereinbarenden Bestimmungen gewährt.
…”
Die Anlage 7 zum BMT-G II enthält eine Sondervereinbarung gemäß § 2 Abs. 1 Buchst. g BMT-G II für Arbeiter (Straßenwärter und Hilfsarbeiter) beim Bau und bei der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und der Kommunalverbände höherer Ordnung. Dort sind ua. Wegegelder geregelt. § 7 der Anl. 7 lautet wie folgt:
„§ 7
Anstelle dieser Sondervereinbarung kann bezirklich eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden.”
Für das Arbeitsverhältnis des Klägers gilt der Bezirkliche Zusatztarifvertrag zu der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G (Anlage 7) vom 4. Oktober 1966, abgeschlossen zwischen dem Kommunalen Arbeitgeberverband Niedersachsen e.V. und der Gewerkschaft ÖTV – Bezirksverwaltungen Niedersachsen und Weser-Ems, in der Fassung des 24. Änderungstarifvertrags vom 24. November 1993 (fortan: Zusatz-TV). § 9 Zusatz-TV lautet auszugsweise wie folgt:
„(1) Der Arbeiter erhält ein Wegegeld für jeden Tag, an dem
- eine Rückkehr an den Wohnort möglich ist,
- der Weg in den Fällen des § 4 Buchst. a zur Wärterstrecke, im übrigen zum Sammelplatz oder zum Arbeitsplatz außerhalb der Arbeitszeit zurückgelegt wird und
- die kürzeste befahrbare Wegstrecke von der Mitte des Wohnortes in den Fällen des § 4 Buchst. a bis zur Wärterstrecke, im übrigen bis zum Sammelplatz oder Arbeitsplatz 5 km überschreitet.
Der Arbeiter erhält das Wegegeld unter den Voraussetzungen des Unterabs. 1 Buchst. a bis c auch, wenn er aus dienstlichen Gründen an einem Tag den Weg ein zweites Mal außerhalb der Arbeitszeit zurücklegt.
…
(3) Der Arbeiter erhält für jeden Tag, an dem sein Arbeitsplatz so weit von seiner Wohnung entfernt ist, daß er das Mittagessen nicht zu Hause einnehmen kann und die Überbringung an den Arbeitsplatz nicht zumutbar ist, ein Zehrgeld von 4,49 DM.
…
(5) Die Ansprüche der ständigen Lastkraftwagenfahrer, der ständigen Beifahrer und der ständigen Bedienungsmannschaften wandernder maschineller Geräte, der ständigen Angehörigen von Unterhaltungstrupps (Kolonnenarbeiter), der Streckenwarte (Verkehrssicherheitswarte, motorisierte Straßenwarte), der ständigen Baumwarte, der ständigen Bauaufseher sowie der ständigen Meßgehilfen auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld werden anstelle der Einzelabrechnungen durch eine monatliche Pauschalvergütung abgegolten.
Die Pauschalvergütung beträgt das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. Daneben wird Wegegeld nach den Abs. 1 und 2 gezahlt. …”
Nach diesen Bestimmungen zahlte der Beklagte dem Kläger bis zum 31. Dezember 1996 eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe des fünffachen Betrages des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. Dies war nach § 9 Bundesreisekostengesetz (BRKG) ein Betrag von 125,00 DM. Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde das Bundesreisekostengesetz mit Wirkung zum 1. Januar 1997 geändert. § 9 BRKG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung lautete auszugsweise wie folgt:
„§ 9
Tagegeld
(1) Das Tagegeld beträgt für eine Dienstreise, die nicht mehr als einen vollen Kalendertag beansprucht, in
- Reisekostenstufe A 25,00 DM
- Reisekostenstufe B 28,00 DM
- Reisekostenstufe C 31,00 DM
bei einer Dienstreisedauer bis zu 12 Stunden gilt Absatz 3.
…
(3) Für eine Dienstreise, die keinen vollen Kalendertag beansprucht oder für den Tag des Antritts und den Tag der Beendigung einer mehrtägigen Dienstreise beträgt das Tagegeld bei einer Dauer der Dienstreise
- von mehr als sechs bis acht Stunden drei Zehntel des vollen Satzes,
- von mehr als acht bis zwölf Stunden fünf Zehntel des vollen Satzes,
- von mehr als zwölf Stunden den vollen Satz.
…”
Durch das Jahressteuergesetz 1997 wurde die Regelung über die Reisekostenstufen A, B und C ersatzlos gestrichen. § 9 BRKG lautet seitdem:
„§ 9
Tagegeld
Die Höhe des Tagegeldes für Mehraufwendungen für die Verpflegung des Dienstreisenden bestimmt sich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes.”
§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG lautet wie folgt:
„Wird der Steuerpflichtige vorübergehend von seiner Wohnung und dem Mittelpunkt seiner dauerhaft angelegten betrieblichen Tätigkeit entfernt betrieblich tätig, ist für jeden Kalendertag, an dem der Steuerpflichtige wegen dieser vorübergehenden Tätigkeit von seiner Wohnung und seinem Tätigkeitsmittelpunkt
- 24 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 46,00 Deutsche Mark,
- weniger als 24 Stunden, aber mindestens 14 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 20,00 Deutsche Mark,
- weniger als 14 Stunden aber mindestens 8 Stunden abwesend ist, ein Pauschbetrag von 10,00 Deutsche Mark
abzuziehen; eine Tätigkeit, die nach 16 Uhr begonnen und vor 8 Uhr des nachfolgenden Kalendertags beendet wird, ohne daß eine Übernachtung stattfindet, ist mit der gesamten Abwesenheitsdauer dem Kalendertag der überwiegenden Abwesenheit zuzurechnen.”
Seit dem 1. Januar 1997 zahlt die Beklagte an den Kläger eine monatliche Pauschalvergütung von 50,00 DM. Dagegen richtet sich die Klage, deren bezifferter Antrag auf Zahlung des Unterschiedsbetrags zu der bisher gezahlten Pauschalvergütung für die Monate Januar bis Juni 1997 gerichtet ist.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Wegfall der Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz berühre seinen tariflichen Anspruch auf Zahlung der 125,00 DM monatlich nicht. § 9 Abs. 5 Zusatz-TV enthalte eine konstitutive reisekostenrechtliche Regelung. Jedenfalls handle es sich bei der Verweisung auf die Reisekostenstufe A um eine statische Verweisung, so daß auch ab dem 1. Januar 1997 das volle Tagegeld der im Jahr 1996 geltenden Reisekostenstufe A für die Berechnung der Pauschalvergütung maßgebend sei. Auch wenn man davon ausgehe, daß der Wegfall der Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz zu einer Regelungslücke in § 9 Abs. 5 Zusatz-TV geführt habe, sei das Gericht verpflichtet, diese durch systemkonforme Ergänzung des Tarifvertrags dahingehend zu schließen, daß die bis dahin gewährte Pauschalvergütung weiterzuzahlen sei. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien solle die Arbeitnehmergruppe, zu der der Kläger gehöre, einen angemessenen Ausgleich für die durch den kontinuierlichen Außendienst entstehenden Aufwendungen erhalten. Dazu hätten die Tarifvertragsparteien eine Verweisungsregelung vereinbart, die zu dem monatlichen Pauschalbetrag von 125,00 DM geführt habe. Die entsprechende Anwendung der geänderten Bestimmungen des Bundesreisekostengesetzes komme nicht in Betracht. Die Kürzung der Pauschalvergütung auf 50,00 DM entspreche dem Willen der Tarifvertragsparteien nicht. Deshalb könne die Regelungslücke sinnvoll nur dadurch geschlossen werden, daß man die im Tarifvertrag enthaltene Verweisung auf die Begriffe des Bundesreisekostengesetzes als statisch auffasse. Andernfalls sei nach Wegfall der Reisekostenstufe A der Tarifvertrag als abgelaufen anzusehen, so daß er bis zu einer Neuregelung durch die Tarifvertragsparteien nachwirke. Die Absenkung der Pauschalvergütung auf 50,00 DM sei auch deshalb tarifwidrig, weil nach § 9 Abs. 1 und § 9 Abs. 3 Zusatz-TV Wege- und Zehrgeld zu zahlen sei. Daraus ergebe sich eine Aufwandsentschädigung von über 100,00 DM monatlich.
Der Kläger hat beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 450,00 DM nebst 4 % Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit dem 23. Juli 1997 zu zahlen,
- festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger auch über den 30. Juni 1997 hinaus eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 125,00 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, die Regelung in § 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Zusatz-TV sei durch den Wegfall der Reisekostenstufe A unanwendbar geworden. Dadurch sei eine Tariflücke entstanden, die durch das Gericht nicht geschlossen werden könne. Es seien keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, welche Regelung die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Lücke getroffen hätten. Insbesondere könne nicht angenommen werden, daß sie von der allgemeinen Absenkung der Reisekostenentschädigung, die die Gesetzesänderung bewirkt habe, die Straßenwärter als einzige Berufsgruppe ausgenommen hätten. Die Unanwendbarkeit des § 9 Abs. 5 Zusatz-TV erlaube nicht, ersatzweise auf die Regelungen der Absätze 1 bis 3 zurückzugreifen. In § 9 Abs. 5 Zusatz-TV hätten die Tarifvertragsparteien abschließend bestimmt, daß eine Einzelabrechnung nicht erfolge. Außerdem habe der Kläger insoweit die tarifliche Ausschlußfrist nicht eingehalten.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers, mit der er die Klage um den Antrag, festzustellen, daß der Beklagte verpflichtet ist, ihm Wege- und Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 des Bezirklichen Zusatztarifvertrags zu § 7 der Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G zu zahlen, erweitert hatte, zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klagebegehren im Umfang der zuletzt gestellten Anträge weiter mit der Maßgabe, daß er mit dem im Wege der Klageerweiterung geltend gemachten Antrag nur noch Zehrgeld beansprucht. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zum Teil begründet und führt unter teilweiser Aufhebung des Berufungsurteils zur Abänderung des arbeitsgerichtlichen Urteils. Der Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zu zahlen. Soweit der Kläger mehr als diese Feststellung begehrt, ist seine gegen die Klageabweisung gerichtete Revision unbegründet.
I. Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, dem Kläger stehe ab dem 1. Januar 1997 eine monatliche Pauschalvergütung in Höhe von 125,00 DM nicht zu. § 9 Abs. 5 Zusatz-TV enthalte hinsichtlich der Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung eine dynamische Verweisung auf die im Bundesreisekostengesetz geregelte Reisekostenstufe A. Dadurch, daß die Reisekostenstufen im Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 1997 weggefallen seien, sei die tarifliche Regelung nachträglich lückenhaft geworden. Eine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht könne nicht erfolgen, weil der Gesetzgeber die G esamtregelungssysthematik des Bundesreisekostengesetzes geändert habe und keine Anhaltspunkte dafür erkennbar seien, welche von mehreren denkbaren Regelungen die Tarifvertragsparteien bei Kenntnis der Lücke getroffen hätten. Der Kläger könne sein Klagebegehren auch nicht auf § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Zusatz-TV stützen. Diese Bestimmungen seien nach § 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Zusatz-TV nicht anwendbar. Danach solle eine Einzelabrechnung gerade nicht erfolgen.
II. Dem ist zuzustimmen, soweit das Landesarbeitsgericht den Anspruch auf eine monatliche Pauschalvergütung von 125,00 DM verneint hat. Für diese Zahlung besteht seit dem 1. Januar 1997 keine Rechtsgrundlage mehr. Der mit dem Klagantrag Ziff. 1 geltend gemachte Betrag steht dem Kläger auch nicht als Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV für die Monate Januar bis Juni 1997 zu. Insoweit ist die Klage mangels bestimmter Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs unzulässig. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist der Beklagte jedoch verpflichtet, dem Kläger statt der Pauschalvergütung Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zu zahlen. Der mit der Klageerweiterung geltend gemachte Feststellungsantrag ist daher in dem für die Revision maßgeblichen Umfang begründet.
1. Nach § 32 Abs. 1 BMT-G II werden Reisekostenvergütungen nach den bei den Arbeitgebern jeweils geltenden oder den bezirklich zu vereinbarenden Bestimmungen gewährt. Die Sondervereinbarung gemäß § 2 Buchst. g BMT-G II für Arbeiter (Straßenwärter und Straßenhilfsarbeiter) beim Bau und der Unterhaltung von Straßen der Landkreise und Kommunalverbände höherer Ordnung enthält in Anlage 7 ua. Bestimmungen über die Gewährung von Wegegeld. Nach § 7 der Anlage 7 kann anstelle dieser Sondervereinbarung bezirklich eine Sondervereinbarung abgeschlossen werden. Dies ist für den Arbeitsbereich des Klägers durch den Zusatz-TV geschehen.
Nach § 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Zusatz-TV werden die Ansprüche ua. der Straßenwarte auf Reisekostenvergütung für Dienstreisen und Dienstfahrten einschließlich Zehrgeld anstelle von Einzelabrechnungen durch eine monatliche Pauschalvergütung abgegolten. Diese beträgt nach § 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 1 Zusatz-TV das Fünffache des vollen Tagegeldes der Reisekostenstufe A. Daneben wird Wegegeld nach den Absätzen 1 und 2 gezahlt (§ 9 Abs. 5 Unterabs. 2 Satz 2 Zusatz-TV).
Damit besteht für die Straßenwarte und die anderen in § 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Zusatz-TV genannten Arbeiter eine eigenständige Tarifregelung über die Reisekostenvergütung. Sie erhalten, anders als andere Arbeitnehmer, eine pauschalierte Reisekostenvergütung. Als Bemessungsgrundlage für die monatliche Pauschalvergütung ist das „volle Tagegeld der Reisekostenstufe A” bestimmt. Die Reisekostenstufe A haben die Tarifvertragsparteien dabei nicht eigenständig definiert, vielmehr haben sie durch Verweisung auf diese Bemessungsgrundlage auf die für Beamte geltenden reisekostenrechtlichen Bestimmungen im Bundesreisekostengesetz Bezug genommen. Dadurch wird ersichtlich bezweckt, daß sich Veränderungen in der Höhe des Tagegeldes der Reisekostenstufe A auch auf die Pauschalvergütung der in § 9 Abs. 5 Unterabs. 1 Zusatz-TV genannten Arbeiter auswirken. Die tarifliche Regelung enthält daher insoweit, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, eine dynamische Verweisung auf das Bundesreisekostengesetz. Demgemäß wurde nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts die Pauschalvergütung nach Inkrafttreten des Zusatz-TV anläßlich einer Erhöhung des Tagegeldes der Reisekostenstufe A entsprechend nach oben angepaßt.
2. Durch den Wegfall der Reisekostenstufe A im Bundesreisekostengesetz zum 1. Januar 1997 ist die Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung entfallen. Die Reisekostenvergütung nach dem BRKG richtet sich seitdem nicht mehr nach Reisekostenstufen, vielmehr errechnet sie sich nunmehr nach § 9 BRKG, § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG für alle Anspruchsberechtigten einheitlich nach der Dauer der Abwesenheit von der Wohnung bzw. dem Tätigkeitsmittelpunkt. Damit läßt sich die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung des Klägers seit dem 1. Januar 1997 nicht mehr bestimmen.
Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die tarifliche Regelung in § 9 Abs. 5 Zusatz-TV nicht dahingehend auszulegen, daß nunmehr der niedrigste der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beträge, dh. 10,00 DM, als Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung zugrunde zu legen ist. Einer solchen Auslegung steht bereits der Tarifwortlaut entgegen, der eindeutig auf das – nicht mehr gesetzlich geregelte – volle Tagegeld der Reisekostenstufe A verweist. Außerdem ist der Betrag von 10,00 DM in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG mit dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A strukturell nicht vergleichbar. Zwar haben die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Zusatz-TV den vollen Tagessatz der niedrigsten Reisekostenstufe nach dem Bundesreisekostengesetz als Bezugsgröße für die Berechnung der monatlichen Pauschalvergütung vereinbart. Eine vergleichbare Bezugsgröße gibt es in dem seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bundesreisekostengesetz jedoch nicht. Dieses enthält, anders als die Vorgängerregelung, keine betragsmäßige Staffelung der Reisekostenvergütung nach Besoldungsgruppen, vielmehr ist die Höhe des Tagegeldes ausschließlich abhängig von der Dauer der Abwesenheit. Zwar war auch nach § 9 BRKG in der bis zum 31. Dezember 1996 geltenden Fassung die Dauer der Abwesenheit für die Höhe des Tagegeldes von Bedeutung. Es galten aber andere Abwesenheitszeiten als nach der jetzigen Regelung. Nach § 9 BRKG aF war das volle Tagegeld bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden bis zu 24 Stunden zu zahlen. Bei einer Abwesenheit von 8 bis 12 Stunden betrug das Tagegeld 5/10, bei einer Abwesenheit von 6 bis 8 Stunden 3/10 des vollen Satzes. Nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG besteht Anspruch auf das volle Tagegeld von 46,00 DM nur bei einer Abwesenheit von 24 Stunden, bei einer Abwesenheit von 14 bis 24 Stunden beträgt das Tagegeld 20,00 DM, bei einer Abwesenheit von 8 bis 14 Stunden 10,00 DM. Damit haben sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Reisekostenvergütung nach dem Bundesreisekostengesetz grundlegend geändert. Das niedrigste Tagegeld nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG ist mit dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A schon deshalb nicht vergleichbar, weil jenes für eine Abwesenheit zwischen 8 und 14 Stunden gezahlt wird, dieses hingegen für eine Abwesenheit von 12 bis 24 Stunden gezahlt wurde. Auch das volle Tagegeld nach § 9 BRKG nF iVm. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG entspricht nicht dem früheren vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A, denn es setzt eine Abwesenheit von 24 Stunden voraus, während dieses bereits bei einer Abwesenheit von mehr als 12 Stunden gezahlt wurde. Die seit dem 1. Januar 1997 geltenden Bestimmungen im Bundesreisekostengesetz sind daher mit den bis dahin geltenden Regelungen nicht vergleichbar. Deshalb läßt sich auch unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der tariflichen Regelung, bestimmten Arbeitern eine pauschale Reisekostenvergütung zu gewähren, die sich am vollen Tagegeld der Reisekostenstufe A orientiert, die Höhe der monatlichen Pauschalvergütung nach der Gesetzesänderung nicht mehr bestimmen.
3. Die zum 1. Januar 1997 eingetretene Änderung des Bundesreisekostengesetzes war für die Tarifvertragsparteien bei Abschluß des Zusatz-TV nicht vorhersehbar. Zwar mußten sie mit Veränderungen der Höhe des Tagegeldes der Reisekostenstufe A rechnen. Solche Veränderungen haben sie auch bewußt und gewollt in Kauf genommen, wie die dynamische Verweisung zeigt. Mit einer kompletten Änderung des Reisekostenrechts, insbesondere dem Wegfall der Reisekostenstufe A konnten und mußten sie jedoch nicht rechnen. Daher ist die tarifliche Regelung in § 9 Abs. 5 Zusatz-TV nachträglich lückenhaft geworden. Die entstandene Lücke kann, wie das Landesarbeitsgericht zu Recht angenommen hat, nicht im Wege ergänzender Auslegung durch das Gericht geschlossen werden.
a) Zwar sind auch tarifvertragliche Regelungen grundsätzlich einer ergänzenden Auslegung zugänglich, jedenfalls dann, wenn der Tarifvertrag – wie hier – lückenhaft geworden ist. In einem solchen Fall haben die Gerichte die Möglichkeit und Pflicht, die Lücke, ggf. unter Rückgriff auf eine artverwandte und vergleichbare Regelung, zu schließen, wenn sich unter Berücksichtigung von Treu und Glauben ausreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, wie die Tarifvertragsparteien den Sachverhalt bei Kenntnis der Lücke geregelt hätten(BAG 23. Januar 1980 – 4 AZR 105/78 – BAGE 32, 364, 369; 24. Februar 1988 – 4 AZR 614/87 – BAGE 57, 334; 10. Dezember 1986 – 5 AZR 517/85 – BAGE 54, 30, 35; 3. November 1998 – 3 AZR 432/97 – AP BetrAVG § 1 Gleichbehandlung Nr. 41 = EzA TVG § 1 Auslegung Nr. 31; 20. Mai 1999 – 6 AZR 451/97 – AP TVAL II § 42 Nr. 7 = EzA TVG § 4 Stationierungsstreitkräfte Nr. 4, zu B I 2 der Gründe). Diese Auslegung scheidet allerdings aus, wenn verschiedene Möglichkeiten bestehen, die Lücke zu schließen. In diesem Fall muß es allein den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben zu entscheiden, welche Lösungsmöglichkeit gewählt werden soll. Eine Ausfüllung der Lücke durch das Gericht würde einen unzulässigen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Tarifautonomie bedeuten(BAG 10. Dezember 1986 aaO; 3. November 1998 aaO; 20. Mai 1999 aaO; Wiedemann TVG 6. Aufl. § 1 Rn. 817; vgl. auch Löwisch/Rieble TVG § 1 Rn. 424 ff., 428; Kempen/Zachert TVG 3. Aufl. Grundlagen Rn. 334 und 335).
b) Die Regelungslücke in § 9 Abs. 5 Zusatz-TV kann auf verschiedene Weise geschlossen werden. Die Tarifvertragsparteien könnten zB als Bezugsgröße für die Berechnung der Pauschalvergütung statt der bisherigen Reisekostenstufe A einen der in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 Satz 2 EStG genannten Beträge wählen und diesen mit einem Multiplikator versehen, der seinerseits nicht unbedingt mit dem bisherigen übereinstimmen müßte. Denkbar wäre auch, daß sich die Tarifvertragsparteien bezüglich der Höhe der Pauschalvergütung vom gesetzlichen Reisekostenrecht lösen und diese eigenständig im Tarifvertrag beziffern. Es gibt daher eine Vielzahl von Möglichkeiten, die entstandene Tariflücke sachgerecht zu schließen. In Anbetracht der bestehenden Tarifautonomie muß die Neuregelung den Tarifvertragsparteien überlassen bleiben.
c) Dem steht die vom Kläger zitierte Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 14. Dezember 1982(– 3 AZR 251/80 – BAGE 41, 163) nicht entgegen, in der der Dritte Senat sich gezwungen sah, eine Regelungslücke systemkonform zu schließen, weil nur auf diese Weise die Verletzung des Art. 3 Abs. 1 GG beseitigt werden konnte. Um eine solchen Fall handelt es sich hier jedoch nicht. Ein Verstoß der Tarifregelung gegen den Gleichheitssatz steht nicht in Rede.
4. Entgegen der Auffassung des Klägers wirkt § 9 Abs. 5 Zusatz-TV nicht nach. Nach § 4 Abs. 5 TVG gelten die Rechtsnormen eines Tarifvertrags nach dessen Ablauf weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden. Der Zusatz-TV ist jedoch nicht abgelaufen. Die Voraussetzungen des § 4 Abs. 5 TVG sind daher nicht erfüllt.
5. Der Antrag Ziff. 1 ist auch nicht nach § 9 Abs. 3 Zusatz-TV begründet. Soweit der Kläger sein Zahlungsbegehren auf diese Bestimmung stützt, ist die Klage mangels hinreichender Bestimmtheit des Streitgegenstandes unzulässig.
a) Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muß die Klage die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten. Dazu gehört die Angabe der Tatsachen, aus denen der Kläger die behauptete Rechtsfolge ableitet. Andernfalls ließe sich der Umfang der Rechtskraft einer Sachentscheidung nicht bestimmen. Eine ohne jeden Sachvortrag erhobene Klage ist daher unzulässig(BAG 11. Februar 1981 – 7 AZR 61/79 – AP ZPO § 261 Nr. 1 = EzA ZPO § 253 Nr. 4 mwN).
b) Diesen Voraussetzungen genügt das Vorbringen des Klägers nicht. Er hat keinerlei Tatsachen vorgetragen, aus denen sich ein Anspruch auf Zehrgeld ergeben könnte. Er hat nicht einmal dargelegt, für welche konkreten Tage er Zehrgeld begehrt. Im Falle einer Sachentscheidung wäre daher nicht erkennbar, worauf sich die Rechtskraft der Entscheidung erstreckt.
6. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Klage jedoch Erfolg, soweit der Kläger mit der Klageerweiterung die Feststellung begehrt, daß ihm Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zusteht.
a) Die Klage ist insoweit zulässig, insbesondere ist das erforderliche Feststellungsinteresse gegeben.
aa) Nach § 256 Abs. 1 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses geklagt werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, daß das Rechtsverhältnis alsbald durch richterliche Entscheidung festgestellt wird. Eine Feststellungsklage muß sich aber nicht notwendig auf das Rechtsverhältnis im Ganzen erstrecken, sie kann vielmehr auch einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis betreffen, zB bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen oder den Umfang einer Leistungspflicht(BAG 19. Juni 1984 – 1 AZR 361/82 – BAGE 46, 129; 19. Juni 1985 – 5 AZR 57/84 – AP BAT § 4 Nr. 11 = EzA BGB § 315 Nr. 32; Germelmann/Matthes/Prütting ArbGG 3. Aufl. § 46 Rn. 53). Einzelne Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses können Gegenstand einer Feststellungsklage sein, wenn durch die Feststellung eine abschließende Klärung der zwischen den Parteien bestehenden Rechtsfrage herbeigeführt wird(BAG 8. Mai 1984 – 3 AZR 68/82 – AP BetrAVG § 7 Nr. 20 = EzA BetrAVG § 7 Nr. 14; Germelmann/Matthes/Prütting aaO Rn. 54). Stets erforderlich ist, daß zwischen den Parteien ein konkreter Streit über das Rechtsverhältnis besteht(BAG 20. Dezember 1963 – 1 AZR 428/62 – BAGE 15, 174; Germelmann/Matthes/Prütting aaO Rn. 55).
bb) Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt. Zwischen den Parteien ist streitig, ob dem Kläger, nachdem für den Anspruch auf die monatliche Pauschalvergütung wegen Wegfalls der Reisekostenstufe A derzeit keine Rechtsgrundlage besteht, stattdessen Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zusteht oder ob dies durch § 9 Abs. 5 Zusatz-TV ausgeschlossen ist. Diese Rechtsfrage wird durch die beantragte Feststellung abschließend zwischen den Parteien geklärt. Zwar hat sich der Beklagte auch darauf berufen, der Kläger habe hinsichtlich der Zahlung von Zehrgeld die tarifliche Ausschlußfrist nicht eingehalten. Dies beseitigt jedoch das Feststellungsinteresse nicht. Zum einen ist die grundsätzliche Frage, ob dem Kläger Zehrgeld nach § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zusteht, bis zu einer Neuregelung der monatlichen Pauschalvergütung durch die Tarifvertragsparteien und damit auch für die Zukunft von Bedeutung. Zum anderen ist das Feststellungsinteresse nicht davon abhängig, daß mit der begehrten Feststellung alle unter den Parteien strittigen Fragen abschließend geklärt werden. Ausreichend ist vielmehr, daß eine Klärung hinsichtlich der zentralen Streitfrage herbeigeführt wird(BAG 20. Juli 1994 – 5 AZR 169/93 – AP ZPO 1977 § 256 Nr. 26 = EzA ZPO § 256 Nr. 43). Dies ist hier die Frage, ob dem Kläger grundsätzlich Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zusteht oder ob dieser Anspruch auch dann durch § 9 Abs. 5 Zusatz-TV ausgeschlossen wird, wenn für die Zahlung einer monatlichen Pauschalvergütung, jedenfalls vorübergehend, keine Rechtsgrundlage besteht.
b) Der Feststellungsantrag ist auch begründet. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger bis zu einer Neuregelung der Höhe der monatlichen Pauschalvergütung durch die Tarifvertragsparteien Zehrgeld gemäß § 9 Abs. 3 Zusatz-TV zu.
aa) Die Tarifvertragsparteien haben in § 9 Abs. 3 Zusatz-TV bestimmt, daß die unter diesen Tarifvertrag fallenden Arbeiter unter bestimmten Voraussetzungen ein Zehrgeld erhalten. Für bestimmte Gruppen von Arbeitern, ua. die Straßenwärter, haben sie in § 9 Abs. 5 Zusatz-TV geregelt, daß deren Ansprüche auf Reisekostenvergütung einschließlich Zehrgeld anstelle der Einzelabrechnung durch eine monatliche Pauschalvergütung abgegolten werden. Diese Arbeiter sollen also ebenfalls Reisekostenvergütungen und damit Zehrgeld erhalten, lediglich in pauschalierter Form. Entfällt die Regelung über die Pauschalvergütung als Sonderbestimmung für diese Arbeiter, führt dies nicht dazu, daß sie keine Reisekostenvergütung mehr zu beanspruchen haben. Vielmehr hat dies zur Folge, daß auch für diese Arbeiter, nachdem die Sonderbestimmung nicht mehr anwendbar ist, die allgemeinen Regelungen über die Reisekostenvergütung nach dem Zusatz-TV gelten. Zu diesen gehört die Regelung über das Zehrgeld in § 9 Abs. 3 Zusatz-TV.
bb) Für welche Kalendertage der Kläger die Voraussetzungen des § 9 Abs. 3 Zusatz-TV erfüllt und ob und für welche Zeiträume er den Anspruch auf Zehrgeld rechtzeitig innerhalb der Ausschlußfrist des § 63 BMT-G II geltend gemacht hat, ist nicht Gegenstand der Feststellungsklage. Dies ist zwischen den Parteien bei Erfüllung dieser Ansprüche zu klären.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO.
Unterschriften
Dr. Peifer, Dr. Armbrüster, Gräfl, Zuchold, Augat
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 20.07.2000 durch Schneider, Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BB 2001, 104 |
DB 2001, 202 |
FA 2001, 94 |
NZA 2001, 559 |
ZTR 2001, 182 |
AP, 0 |
PersR 2001, 49 |