Entscheidungsstichwort (Thema)

Versorgungskürzung durch nachfolgende Betriebsvereinbarung

 

Normenkette

BetrAVG § 1 Ablösung, § 2; BetrVG §§ 58, 77, 77 Abs. 4

 

Verfahrensgang

LAG Hamburg (Urteil vom 11.05.1990; Aktenzeichen 6 Sa 31/89)

ArbG Hamburg (Urteil vom 16.02.1989; Aktenzeichen 19 Ca 373/85)

 

Tenor

1. Die Revisionen der Kläger gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 11. Mai 1990 – 6 Sa 31/89 – werden zurückgewiesen.

2. Die Kläger haben die Kosten der Revision zu je 1/5 zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob das am 1. Juli 1973 erreichte ruhegeldfähige Einkommen der Kläger durch Konzernbetriebsvereinbarung als Bemessungsgrundlage für ihre Betriebsrenten festgeschrieben werden konnte oder ob den Klägern nach einer früheren Ruhegeldordnung eine höhere Versorgung zusteht.

Der am 15. Juni 1933 geborene Kläger zu 1) ist seit dem 1. Januar 1979 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Vordienstzeiten bei der Neue Heimat Städtebau und der Beratungsgesellschaft für Gewerbebau wurden von der Beklagten zu 1) angerechnet. Der am 9. Juli 1931 geborende Kläger zu 2) ist seit dem 28. Oktober 1959, der am 26. Februar 1929 geborene Kläger zu 3) ist seit dem 1. April 1975 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Dem Kläger zu 3) wurden Vordienstzeiten bei der Neue Heimat Städtebau angerechnet. Die am 17. Juni 1932 geborene Klägerin zu 4) ist seit dem 1. Februar 1965 bei der Beklagten zu 1) tätig. Der am 22. Oktober 1930 geborene Kläger zu 5) ist seit dem 1. Januar 1958 bei der Beklagten zu 1) beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis des Klägers zu 2) ist gemäß § 613 a BGB von der Beklagten zu 1) auf die Beklagte zu 2) übergegangen. Den Klägern wurden nach Ablauf der zehnjährigen Wartezeit Ruhegeldurkunden ausgehändigt.

Die Arbeitsverhältnisse aller Arbeitnehmer der zum Konzern der Neue Heimat gehörenden verschiedenen Regionalgesellschaften wurden mit Vertrag vom 1. Juli 1971 mit allen Rechten und Pflichten auf die in H ansässige Muttergesellschaft übergeleitet. Diese überließ den Regionalgesellschaften die Mitarbeiter im Rahmen einer Personalgestellung. Mit Wirkung vom 1. Januar 1987 wurden die Arbeitsverhältnisse wieder auf die einzelnen Gesellschaften übertragen.

Anfänglich galt im Konzern der Neue Heimat eine vom Arbeitgeber erlassene Ruhegeldordnung, die mit Wirkung vom 1. Februar 1966 neu gefaßt wurde (RGO 1966). Vorgesehen war nach einer Wartezeit von zehn Dienstjahren ein Altersruhegeld von 50 % des Durchschnitts des in den letzten Monaten vor Eintritt des Versorgungsfalls bezogenen Monatseinkommens. Mit jedem weiteren Dienstjahr stieg die Rente um 1 % bis zum Höchstbetrag von 75 %. Auf die Betriebsrente wurden die Leistungen der gesetzlichen Sozialversicherung angerechnet. Die laufenden Renten wurden entsprechend den Veränderung der Tarifgehälter für die Angestellten der Wohnungswirtschaft für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland angepaßt.

Nach zehnjähriger Dauer der Arbeitsverhältnisse erhielten die Kläger eine schriftliche „Ruhegeldzusicherung”, in der auf die „bestehenden Bestimmungen unserer Ruhegeldordnung” Bezug genommen war. Die RGO 1966 war der Urkunde beigefügt.

Die RGO 1966 wurde durch eine Konzernbetriebsvereinbarung vom 31. Oktober 1973 dahin ergänzt, daß vorzeitig ausscheidende Arbeitnehmer eine vorgezogene Betriebsrente verlangen konnten. Insgesamt wurde die RGO 1966 am 30. Dezember 1976 durch eine Konzernbetriebvereinbarung ersetzt und neu gefaßt (RGO 1976). Die Gesamtversorgung wurde beibehalten. Auch die Gesamtversorgungsobergrenze blieb unverändert bei 75 % der letzten Bruttobezüge.

In einer Protokollnotiz zur RGO 1976 wurde festgehalten, daß, soweit bisher Ruhegeldurkunden erteilt worden waren, im Versorgungsfall die Ruhegeldordnung in der Fassung Anwendung finden solle, die im Zeitpunkt der Aushändigung der Urkunde galt. Jedoch sollten Verbesserungen der Neuregelung berücksichtigt werden.

Künftig zu erteilende Ruhegeldurkunden sollten so abgefaßt werden, daß sie allein den kollektivrechtlichen Anspruch bestätigten. Ferner wurde festgehalten, die Verhandlungspartner seien einig, daß künftige Änderungen der RGO auch dann gelten sollten, wenn sie im Einzelfall zu einer Schlechterstellung führten, jedoch sei dann zunächst der Kreis der Benachteiligten zu definieren, um Ausnahme- und Übergangsregelungen zu erarbeiten.

Am 30. September 1980 schlossen die Vorstände der Neue Heimat Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH/H und der Neue Heimat Städtebau GmbH mit dem Konzernbetriebsrat der Neue Heimat sowie dem Gesamtbetriebsrat der Neue Heimat Städtebau eine Pensionsvereinbarung ab (PV 1980). Diese wurde rückwirkend zum 1. Juli 1980 in Kraft gesetzt. Sie sollte aber nicht gelten für Arbeitnehmer, die bis zum 31. Dezember 1976 die zehnjährige Wartezeit erfüllt und eine Ruhegeldurkunde in der bis dahin verwendeten Fassung erhalten hatten. Nach wie vor waren Alters-, Berufs- und Erwerbsunfähigkeitsrenten sowie Hinterbliebenenrenten vorgesehen. Die bisher vorgesehene Gesamtversorgung wurde jetzt aufgegeben. Die Höhe der Pensionen sollte sich nunmehr nach der pensionsfähigen Dienstzeit, dem pensionsfähigen Einkommen der letzten 24 Monate vor Eintritt des Versorgungsfalls und jährlichen Steigerungsraten richten. Auch die Anpassung der laufenden Renten wurde geändert. Die Anpassung sollte nicht mehr der Tarifentwicklung in der Wohnungswirtschaft folgen, sondern der Entwicklung des Lebenshaltungskostenindexes zum 1. April des laufenden Jahres.

Da sich die wirtschaftliche Situation des Neue-Heimat-Konzerns verschlechterte, wurden ab August 1982 sogenannte Strukturkonzepte entwickelt, die u.a. auch Kosteneinsparungen im Personalbereich vorsahen. Nach Verhandlungen mit dem Konzernbetriebsrat der Neue Heimat und dem Gesamtbetriebsrat der Neue Heimat Städtebau GmbH wurde die bisherige Pensionsvereinbarung durch eine neue Konzernbetriebsvereinbarung vom 29. Juni 1983 (PV 1983) mit Wirkung vom 1. Juli 1983 abgeändert. Die PV 1980 sollte nunmehr auch für solche Arbeitnehmer gelten, die bis zum 31. Dezember 1976 die Wartezeit nach der damaligen Ruhegeldordnung erfüllt hatten. Es wurde auch eine neue Besitzstandsregelung vereinbart; die betroffenen Arbeitnehmer sollten im Versorgungsfall mindestens die Leistungen nach der bisher geltenden Ruhegeldordnung erhalten. Jedoch sollte jetzt einheitlich das am 1. Juli 1983 erreichte ruhegeldfähige Einkommen maßgeblich sein und nicht weiter steigen. Für die anzurechnende Sozialversicherungsrente war dabei die am 1. Juli 1983 geltende allgemeine Bemessungsgrundlage in der gesetzlichen Rentenversicherung heranzuziehen. Für die Arbeitnehmer, die die Wartezeit bis zum 30. Juni 1980 erfüllt hatten, war ein Pensionsausgleich vorgesehen. Die seit dem 1. Juli 1983 neu eintretenden Arbeitnehmer wurden von der Versorgung ausgeschlossen. Es wurde vorgesehen, später zu prüfen, ob auch die neueintretenden Arbeitnehmer in die Versorgungsregelung einbezogen werden könnten.

Da die Kläger mit der Änderung ihrer betrieblichen Altersversorgung durch die PV 1983 nicht einverstanden waren, erklärte die Neue Heimat Gemeinnützige Wohnungs- und Siedlungsgesellschaft mbH H im Mai 1985 vorsorglich den Widerruf der ursprünglichen Versorgungszusagen nach der für die Kläger maßgeblichen Ruhegeldordnung.

Die Kläger haben die Auffassung vertreten, die PV 1983 habe ihre Ansprüche aus der Ruhegeldordnung nicht wirksam schmälern können. Der Konzernbetriebsrat sei nicht zuständig gewesen. Ihnen hätten aufgrund der ursprünglichen Regelungen individualrechtliche Ansprüche zugestanden. Diese Ansprüche seien durch die Ruhegeldurkunden bekräftigt und durch die Protokollnotiz zur RGO 1976 sowie die Herausnahme aus der PV 1980 bestätigt worden. Die Beklagte zu 1) könne sich nicht auf eine wirtschaftliche Notlage berufen. Eine solche Notlage habe bei Abschluß der PV 1983 nicht bestanden. Die Kürzung sei auch nicht geeignet gewesen, das Unternehmen zu sanieren. Die Beklagte zu 1) sei schon immer unterkapitalisiert gewesen.

Die Kläger haben beantragt

  1. festzustellen, daß die Beklagte zu 1) verpflichtet sei, den Klägern zu 1) und 3) bis 5) Versorgungsleistungen nach der Ruhegeldordnung in der Fassung von 1954, gültig ab 1. Januar 1955, und der zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ruhegeldzusicherungsurkunde geltenden Ruhegeldordnung unter Berücksichtigung der danach eingetretenen bzw. bis zum Versicherungsfall eintretenden Verbesserungen zu gewähren.
  2. festzustellen, daß die Beklagte zu 2) verpflichtet sei, dem Kläger zu 2) Versorgungsleistungen nach der Ruhegeldordnung in der Fassung von 1954, gültig ab 1. Januar 1955, und der zum Zeitpunkt der Aushändigung der Ruhegeldzusicherungsurkunde geltenden Ruhegeldordnung unter Berücksichtigung der danach eingetretenen bzw. bis zum Versicherungsfall eintretenden Verbesserungen zu gewähren.

Die Beklagten haben beantragt, die Klagen abzuweisen. Sie haben die Auffassung vertreten, die Ansprüche der Kläger seien wirksam durch die PV 1983 abgelöst worden. Schon die vertraglichen Ruhegeldordnungen aus den Jahren 1954 und 1966 seien betriebsvereinbarungsoffen gewesen. In der Protokollnotiz zur RGO 1976 sei die Abänderbarkeit der bisherigen Regelungen ausdrücklich festgehalten worden. Der Konzernbetriebsrat sei auch zuständig gewesen, weil es sich um konzerneinheitlich geltende Bestimmungen gehandelt habe. Die Leistungseinschränkungen seien durch die wirtschaftliche Notlage des Neue-Heimat-Konzers notwendig geworden. Dabei habe man die unverfallbaren Rechtspositionen geschont und eine umfassende Härteregelung getroffen. Da man nur die Zuwächse geschmälert habe, sei es nicht erforderlich gewesen, den Pensions-Sicherungsverein einzuschalten.

Das Arbeitsgericht hat die Klagen abgewiesen. Die Berufungen der Kläger blieben erfolglos. Mit ihren Revisionen verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revisionen sind unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klagen zu Recht abgewiesen. Die Kläger können keine Betriebsrente nach der Ruhegeldordnung aus dem Jahre 1954 verlangen.

1. Für die Kläger ist § 18 der PV 1983 maßgebend; ihr Ruhegeld richtet sich nach dem am 1. Juli 1983 erreichten ruhegeldfähigen Einkommen.

a) Es kann mit den Klägern davon ausgegangen werden, daß die Ruhegeldzusagen im Konzern der Neue Heimat ursprünglich auf vertraglicher Grundlage erteilt wurden. Es kann ferner dahingestellt bleiben, ob die Betriebsvereinbarung vom 9. Februar 1965, die allgemein die Arbeitsbedingungen regelte und einen Hinweis auf die „zusätzliche betriebliche Altersversorgung” nach der Ruhegeldordnung enthielt, bereits eine ablösende Betriebsvereinbarung darstellte. Entscheidend ist, daß jedenfalls durch die Konzernbetriebsvereinbarung vom 30. Dezember 1976 (RGO 1976) das gesamte Versorgungswerk des Konzerns in eine Betriebsvereinbarung überführt wurde. Diese Betriebsvereinbarung genügt den Anforderungen, die der Große Senat des Bundesarbeitsgerichts durch Beschluß vom 16. September 1986 aufgestellt hat, um ein vertragliches Versorgungswerk durch eine Betriebsvereinbarung abzulösen (BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972): Die RGO 1976 war bei kollektiver Betrachtung nicht ungünstiger, sondern günstiger als die abgelöste Regelung. Der Kreis der Versorgungsberechtigten wurde erweitert, auch Teilzeitbeschäftigte wurden einbezogen. Die Art der Versorgungsleistungen wurde neu definiert, die flexible Altersgrenze wurde eingeführt und es wurden schließlich Mindestrenten und Witwerrenten vorgesehen.

b) Nr. 1 der Protokollnotiz zur RGO 1976 hat hieran nichts geändert. Den Klägern wurden weder individualrechtliche Zusagen aufrechterhalten noch wurden sie materiellrechtlich anders behandelt als andere Arbeitnehmer. Nr. 1 Abs. 2 der Protokollnotiz bestimmt nur, daß die Ruhegeldordnung in der Fassung Anwendung findet, die sie bei Aushändigung der Urkunde hatte. Zugleich sollen Verbesserungen in der Zeit zwischen Aushändigung der Ruhegeldurkunde und Eintritt des Versorgungsfalls wirksam werden.

Die Beklagten weisen zu Recht darauf hin, daß Nr. 1 Abs. 2 der Protokollnotiz selbst eine kollektivrechtliche Regelung darstellt und daher insgesamt den kollektivrechtlichen Charakter der nunmehr geltenden Ruhegeldordnung dokumentiert. Es handelt sich um eine salvatorische Klausel, die bestehende Zweifel in den Fällen schon erteilter Ruhegeldurkunden in der Weise ausräumen sollte, daß eventuelle nicht erkannte Schlechterstellungen der Inhaber von Urkunden verhindert werden sollten. Der Hinweis diente daher der Besitzstandserhaltung, nicht aber der Aufrechterhaltung vertragsrechtlicher Ansprüche.

c) Entgegen der Auffassung der Kläger war der Konzernbetriebsrat zuständig (§ 58 Abs. 1 BetrVG). Der Konzern war seit 1971 Arbeitgeber aller Arbeitnehmer der Regionalgesellschaft.

2. Durch die Ruhegeldurkunden selbst wurden keine gesonderten individuellen Ansprüche neben der allgemein geltenden Ruhelohnordnung begründet. Dem Wortlaut der Urkunden läßt sich das nicht entnehmen. Vielmehr nimmt die Ruhegeldzusicherung Bezug auf die „bestehenden Bestimmungen unserer Ruhegeldordnung”. Zudem wurden die Ruhegeldurkunden sämtlichen Arbeitnehmern ausgehändigt, die die Wartezeit von zehn Jahren erfüllt hatten.

3. Für die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen über die betriebliche Altersversorgung im Konzern der Neue Heimat galt das Ablösungsprinzip. Die RGO 1966 konnte, ohne daß es eines kollektiven Günstigkeitsvergleichs bedurfte, im Rahmen von Recht und Billigkeit durch neue Betriebsvereinbarungen abgeändert werden (BAG Großer Senat, BAGE 53, 42 = AP Nr. 17 zu § 77 BetrVG 1972; BAGE 54, 261 = AP Nr. 9 zu § 1 BetrAVG Ablösung). Insoweit findet lediglich eine Rechtskontrolle anhand der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes statt. Eingriffe in die Rechte der Arbeitnehmer sind nicht schrankenlos zulässig; je stärker ein Besitzstand ist, desto gewichtiger muß der Grund sein, um in ihn eingreifen zu können. Die Änderungen der RGO 1976 durch die nachfolgenden Betriebsvereinbarungen, die PV 1980 und die PV 1983 halten dieser Prüfung stand.

a) Von der Betriebsvereinbarung vom 30. September 1980 (PV 1980) wurden die Kläger nicht erfaßt. Sie waren durch § 1 Abs. 2 vom Geltungsbereich ausgenommen, weil sie bis zum 31. Dezember 1976 schon die zehnjährige Wartezeit erfüllt und Ruhegeldurkunden erhalten hatten.

b) Von der Betriebsvereinbarung vom 29. Juni 1983 (PV 1983) wurden auch die Kläger erfaßt. Zu ihren Gunsten wurde jedoch in § 18 eine Besitzstandsregelung vereinbart. Danach besteht die Einbuße der Kläger durch die Neuregelung lediglich darin, daß ihr ruhegeldfähiges Einkommen auf den 1. Juli 1983 festgeschrieben wird. Die dienstzeitabhängigen Zuwächse (1 % pro Dienstjahr bis max. 75 %) blieben erhalten.

c) Dieser Eingriff in die zeitanteilig erdiente Dynamik ist wirksam. Der Eingriffsgrund muß ein triftiger sein. Ein solcher triftiger Grund lag vor. Der Bestand des Unternehmens der Neue Heimat war, wie der Senat mehrfach erkannt hat, ernsthaft gefährdet (zuletzt Urteil vom 22. Mai 1990 – 3 AZR 128/89 – zur Veröffentlichung vorgesehen). Das ist zudem im vorliegenden Rechtsstreit für das Revisionsgericht bindend festgestellt (§ 561 Abs. 2 ZPO). Die Festschreibung des ruhegeldfähigen Einkommens war geeignet, die Versorgungslast des Unternehmens zu mildern und damit zu seinem Fortbestand beizutragen. Der Eingriff war maßvoll; auch dies hat der Senat mehrfach erkannt (vgl. auch insoweit das Urteil vom 22. Mai 1990, aaO).

4. Auch eine individuelle Billigkeitskontrolle führt nicht zu einem für die Kläger günstigeren Ergebnis. Besondere persönliche Härten, die in ihrer Wirkung über die generelle Versorgungseinschränkung hinausgehen und die Kläger besonders hart treffen, sind nicht ersichtlich.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Kremhelmer, Otto, Mattes, Dr. Michels

 

Fundstellen

Dokument-Index HI951927

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