Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintrittspflicht eines Treuhänders für Versorgungsansprüche. Auslegung eines Trustvertrags
Leitsatz (redaktionell)
Regelt ein Trustvertrag den Eintritt eines Treuhänders in die Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers unter der aufschiebenden Bedingung, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, kann die Auslegung ergeben, dass der Schuldbeitritt ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen des Arbeitgebers und nicht auf Zahlung einer vorgezogenen Betriebsrente gerichtet ist.
Normenkette
BetrAVG § 1 Abs. 1 S. 1; BGB § 328 Abs. 1; InsO § 21 ff.
Verfahrensgang
LAG Düsseldorf (Urteil vom 28.02.2011; Aktenzeichen 14 Sa 1450/10) |
ArbG Düsseldorf (Urteil vom 13.08.2010; Aktenzeichen 13 Ca 3012/10) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 28. Februar 2011 – 14 Sa 1450/10 – wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. 751,80 Euro monatlich zu zahlen.
Der am 15. Dezember 1950 geborene Kläger war bis zum 31. Dezember 2005 bei der Q GmbH und bei deren Rechtsvorgängerinnen, der G KG und der Q AG, beschäftigt.
Die G KG hatte mit dem Gesamtbetriebsrat unter dem 31. Januar 1991 eine „Gesamtbetriebsvereinbarung über das Versorgungswerk G KG” (im Folgenden: GBV 2001) geschlossen, die ua. folgende Regelungen enthält:
„§ 2 Leistungsübersicht
Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden Betriebsrenten gewährt als:
(1) |
Altersrente und vorgezogene Altersrente (siehe § 6) |
…
§ 4 Voraussetzung für die Versorgungsleistungen
…
(5) |
Ist der Mitarbeiter vor Eintritt des Versorgungsfalles aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden, so gelten für das Bestehen sowie die Höhe einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft neben den Bestimmungen dieses Versorgungswerks die einschlägigen Vorschriften der §§ 1 und 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (vgl. auch § 5 Abs. 4 des Versorgungswerks). |
…
§ 6 Altersrente und vorgezogene Altersrente
(1) |
Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
(2) |
Vorgezogene Altersrente erhält der Mitarbeiter nach Ausscheiden aus den Diensten der Firma bei gleichzeitigem Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. |
|
… |
(3) |
Die Höhe der Altersrente und der vorgezogenen Altersrente bestimmt sich aus der zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis erreichten Versorgungsanwartschaft ohne versicherungsmathematische Abschläge. … |
… |
|
(5) |
Wird das Arbeitsverhältnis nach Vollendung des 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von wenigstens 20 Jahren durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet, so bleiben die bis zum Zeitpunkt des Ausscheidens erworbenen Anwartschaften auf Altersrente unverändert aufrechterhalten. Dies gilt nicht, wenn das Ausscheiden durch den Mitarbeiter veranlaßt ist oder aus einem wichtigen Grund erfolgt, der die Firma zur fristlosen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigen würde. Die gesetzliche unverfallbare Anwartschaft bleibt vorbehaltlich der Regelungen in § 18 unberührt. |
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Unter den Voraussetzungen von Satz 1 kann beim Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand die Altersrente auch sofort beansprucht werden. Die erworbenen Anwartschaften werden wegen der vorzeitigen Inanspruchnahme nach versicherungsmathematischen Grundlagen reduziert. Die Höhe der vorzeitigen Altersrente errechnet sich aus dem versicherungsmathematischen Teilwert gemäß § 6a EStG zum Zeitpunkt des Ausscheidens. |
|
Der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente entfällt jedoch bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Ziff. (1) insoweit, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens (siehe § 12) übersteigt.” |
Unter dem 17. Oktober 2000 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat der Q AG die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2000.07”, in der es heißt:
„Zwischen der Q Aktiengesellschaft, vertreten durch den Vorstand, im folgenden Firma genannt,
und
dem Gesamtbetriebsrat der Q AG, vertreten durch den Vorsitzenden, werden in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) folgende Möglichkeiten zur Personalkostenreduzierung vereinbart:
Gleitender Vorruhestand
Mitarbeitern* ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann, unter der Voraussetzung, dass sie eine Eigenkündigung vorlegen, die fiktive Sozialplanabfindung zum Zeitpunkt der Vorlage der Eigenkündigung in ein Zeitguthaben umgewandelt werden.
…
Vorgezogene Betriebsrente
Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr kann entsprechend der GBV 2001, § 6 Absatz 5 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden; Dienstjahre werden – auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens – bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt.
…”
Am 18. Dezember 2002 schlossen die Q AG und der Gesamtbetriebsrat die Gesamtbetriebsvereinbarung „GBV 2002.10”, die auszugsweise folgende Regelungen enthält:
Die Unternehmen der K-Gruppe sehen in Anbetracht der aus den demographischen Entwicklungen resultierenden Pensionsverpflichtungen und der gegenwärtig schlechten wirtschaftlichen Lage die langfristige Finanzierbarkeit der betrieblichen Versorgungswerke gefährdet. Neben anderen, bereits in Angriff genommenen Maßnahmen, ist es nunmehr auch unumgänglich geworden, die Aufwendungen der betrieblichen Versorgungswerke zu senken und darüber hinaus ihre Abwicklung zu erleichtern. Zur Verbesserung der Kalkulierbarkeit der Versorgungsverpflichtungen sollen die Leistungen der Unternehmen künftig als Kapitalleistungen (ggfs. in Raten nach Ziffer 10.) an die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter – im Folgenden einheitlich Mitarbeiter genannt – zur Auszahlung gelangen.
…
Den Mitarbeitern, die bereits unter betriebliche Versorgungsregelungen fallen, sollen die bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Neuordnung (01.01.2003) erworbenen Besitzstände nach dem bisher geltenden Versorgungswerk garantiert werden. Soweit die Leistung sich als dienstzeitabhängiger Prozentsatz bezogen auf das ruhegeldfähige Einkommen ermittelt, werden die Besitzstände dynamisch ausgestaltet.
Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 sollen Versorgungszuwächse auf Basis des für den Mitarbeiter bisher jeweils geltenden Versorgungswerkes und der sich für ihn daraus ergebenden Leistungen durch Prämienzahlungen bei der V Pensionskasse AG gemäß dem unter Beteiligung der Gesamtbetriebsräte der K AG, der Q AG und der N AG zu verhandelnden Leistungsplan finanziert werden. Dabei werden die Unternehmen der K-Gruppe von der tariflichen Möglichkeit der Anrechnung der Versorgungsaufwendungen aus den bestehenden Versorgungswerken dadurch Gebrauch machen, dass die tariflichen Leistungen vorrangig zur Auszahlung gelangen, dafür aber die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 für die Mitarbeiter, die von der tariflichen Altersversorgung Gebrauch machen, entsprechend verringert werden.
Zusätzliche Versorgungsansprüche der Mitarbeiter werden sich nach dem neuen Versorgungsplan 2002 ergeben; diese Versorgungsleistungen werden als Rentenleistungen über die V Pensionskasse AG finanziert. Die Finanzierungsbeiträge ergeben sich in Abhängigkeit von dem wirtschaftlichen Erfolg der K-Gruppe. Die Einzelheiten der erfolgsabhängigen zusätzlichen Altersversorgung regelt der neue Versorgungsplan 2002.
‚Rentennahe Mitarbeiter’ erhalten ausschließlich Versorgungsleistungen dem Grunde und der Höhe nach nach der für sie jeweils bisher geltenden Versorgungsregelung (Ziffer 2.4).
In Umsetzung dieser Überlegungen schließen der
Vorstand der Q AG
und
der Gesamtbetriebsrat der Q AG
nachfolgende Gesamtbetriebsvereinbarung:
1. |
Inkrafttreten |
|
Diese Gesamtbetriebsvereinbarung, die Regelung für die Leistungen aus der Beitragszahlung für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 an die V Pensionskasse AG und der Versorgungsplan 2002, die Bestandteile dieser Gesamtbetriebsvereinbarung sind, treten mit Wirkung vom 01.01.2003 in Kraft. Das bestehende Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) und alle zu den genannten Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen treten mit Ablauf des 31.12.2002 außer Kraft, soweit in den nachfolgenden Regelungen nichts anderes vorgesehen ist. |
2. |
Geltungsbereich |
2.1 |
Bereits versorgungsberechtigte Mitarbeiter |
|
Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die bereits zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen, richten sich nach den Ziffern 3. ff., vorbehaltlich Ziffer 2.4. |
2.2 |
Bereits tätige, aber bisher nicht versorgungsberechtigte Mitarbeiter |
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Die Versorgungsansprüche von Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits in den Diensten der Q AG stehen, jedoch nicht zum Kreis der Versorgungsberechtigten nach den jeweils bestehenden Versorgungsregelungen zählen und die Mitarbeiter, die nach dem 31.12.2002 Dienstverhältnisse mit der Q AG begründen, richten sich ausschließlich nach den Bestimmungen des neuen Versorgungsplans 2002. |
2.3 |
Vor dem 01.01.2003 ausgeschiedene Mitarbeiter |
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Die Versorgungsansprüche von früheren Mitarbeitern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits Versorgungsleistungen beziehen bzw. das Unternehmen unter Aufrechterhaltung einer unverfallbaren Versorgungsanwartschaft vor Inkrafttreten dieser Gesamtbetriebsvereinbarung verlassen haben, richtet sich jeweils nach der für sie zum Zeitpunkt ihres Ausscheidens geltenden Versorgungsregelung. |
2.4 |
Rentennahe Mitarbeiter |
|
Versorgungsberechtigte Mitarbeiter, bei denen Versorgungsfälle bis zum 31.12.2007 eintreten, erhalten ausschließlich Leistungen dem Grunde und der Höhe nach, wie sie sich bei einer Weitergeltung des für sie anzuwendenden Versorgungswerkes ergeben hätten. Dabei erfolgt bei Versorgungsfällen zwischen dem 01.01.2007 und dem 31.12.2007 die Auszahlung ausschließlich in Kapitalform entsprechend der Ziffer 10. Die Kapitalisierung erfolgt dabei unter Zugrundelegung der Richttafeln von Heubeck 1998 und eines Rechnungszinses von 6 % p.a. … |
3. |
Übergangsregelungen |
|
Für Mitarbeiter, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gesamtbetriebsvereinbarung bereits versorgungsberechtigt nach dem Altersversorgungswerk der Q (GBV 2001, GBV 2002) waren und nicht unter Ziffer 2.3 fallen, gelten Sonderregelungen (Besitzstandswahrung) in Abhängigkeit von der in der GBV 2002 vorgesehenen Gruppenzugehörigkeit. Mitarbeiter, die ausschließlich unter die GBV 2001 fallen, werden im Folgenden als Gruppe 3 bezeichnet. Die betrieblichen Versorgungsleistungen für die Besitzstandsansprüche für die Dienstzeit bis zum 31.12.2002 werden als Kapitalleistungen von dem Unternehmen gewährt. … … |
… |
3.3 |
Gruppe 3: Mitarbeiter mit Diensteintritt nacht |
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dem 31.01.1982 und vor dem 01.09.1993 |
3.3.1 |
Für die bis zum 31.12.2002 abgeleistete Dienstzeit erhalten die Mitarbeiter einen Besitzstand. Dieser ermittelt sich entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG als die Leistung, die bei einem unterstellten Ausscheiden zum 31.12.2002 als Anwartschaft bestätigt worden wäre. Für die Dienstzeit nach dem 31.12.2002 wird das für das Geschäftsjahr 2002 ermittelte rentenfähige Einkommen unterstellt. … Der so errechnete zeitanteilige Pensionsanspruch wird zum 31.12.2002 gemäß dem in Ziffer 6. festgelegten Berechnungsverfahren in einen Kapitalbetrag umgerechnet (Anwartschaftsbarwert). … |
3.3.2 |
Die Versorgungsansprüche für die Dienstzeit ab dem 01.01.2003 werden von der V Pensionskasse AG erbracht, … |
3.3.3 |
Basis für die in Ziffer 7 niedergelegten Leistungen ist der Anspruch aus 3.3.1. … |
… |
7. |
Leistungsplan für die Kapitalversorgung |
7.1 |
Versorgungsleistungen |
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Nach Erfüllung der jeweiligen Anspruchsvoraussetzungen werden als Versorgungsleistungen gewährt: |
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• |
Alterskapital im Alter 65 |
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• |
Vorgezogenes Alterskapital |
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• |
Kapitalzahlung wegen verminderter Erwerbsfähigkeit (Invalidenleistung) |
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• |
Hinterbliebenenkapital bei Tod als Aktiver |
|
• |
Witwen-/Witwerkapital bei Tod nach Inanspruchnahme der Alters- bzw. Invalidenleistung (Ziffer 4.) |
… |
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7.3 |
Alterskapital und vorgezogenes Alterskapital |
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(1) |
Kapitalleistung erhält der Mitarbeiter im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens und Erreichen der Altersgrenze. Als Altersgrenze gilt die Vollendung des 65. Lebensjahres. |
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(2) |
Vorgezogene Kapitalleistung erhält der Mitarbeit im Januar des Kalenderjahres nach Ausscheiden aus den Diensten des Unternehmens bei Bezug von Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung (in Form von Vollrente) vor Vollendung des 65. Lebensjahres. Für Mitarbeiter, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, aber die für den Altersrentenbezug maßgeblichen altersmäßigen Voraussetzungen erfüllen, gilt Satz 1 sinngemäß. |
… |
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12. |
Insolvenzsicherung |
|
Die Leistungen sind im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen beim Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung (Pensionssicherungsverein auf Gegenseitigkeit; PSVaG, Köln) gegen Fälle der |
… |
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15. |
Geltung des BetrAVG |
|
Auf diese Versorgungsordnung finden die Bestimmungen des BetrAVG in seiner jeweils geltenden Fassung Anwendung.” |
Unter dem 23. Dezember 2003 schlossen die Q AG und der II. K Pension Trust e. V. (im Folgenden: II. KQPT) sowie der Beklagte, der zu diesem Zeitpunkt als II. K Mitarbeitertrust e. V. (im Folgenden: II. KQMT) firmierte, einen „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)” (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2003). Der Trustvertrag GBV 2003 trat am 31. Dezember 2003 in Kraft und lautet auszugsweise:
1. |
Das Unternehmen ist die Q Aktiengesellschaft, … |
2. |
Der Vermögenstreuhänder ist der II. K Pension Trust e.V. … |
3. |
Der Mitarbeitertreuhänder ist der II. K Mitarbeitertrust e.V. … |
4. |
Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung. |
5. |
Das Treuhandvermögen umfasst das vom Unternehmen auf der Grundlage dieses Trustvertrages auf den Vermögenstreuhänder übertragene Vermögen einschließlich der dafür erhaltenen Surrogate sowie aller Nutzungen und Früchte. Es können mehrere Treuhandvermögen gebildet werden. |
6. |
Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag bezeichneten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. Näheres ergibt sich aus der Anlage 1 zu diesem Vertrag. Diese Anlage ist jeweils vom Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder und dem Mitarbeitertreuhänder abzuzeichnen. |
7. |
Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren (Versorgungsberechtigte gemäss Anlage 1 zu diesem Vertrag). |
…
Das Unternehmen ist gegenüber den Versorgungsberechtigten Versorgungsverpflichtungen eingegangen. Es beabsichtigt zur Sicherung der Erfüllung der Versorgungsverpflichtungen, dem Vermögenstreuhänder Vermögen zum Zwecke der substanzerhaltenden Verwaltung zu übertragen. Die Vermögensübertragung dient insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten.
Teil 1: Rechtsbeziehung zwischen jeweiligem Unternehmen und Vermögenstreuhänder
…
§ 4 |
Verwaltungsgrundsätze, Kontenführung und Aufwand |
1. |
1. Das Treuhandvermögen wird vom Vermögenstreuhänder für das Unternehmen und für die Versorgungsberechtigten im Sinne von § 1 Abs. 6 mit der notwendigen Sorgfalt, getrennt vom übertragenen Vermögen anderer Unternehmen und für andere Gruppen von Versorgungsberechtigten sowie seinem eigenem Vermögen, verwaltet. … |
|
… |
…
Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen, Versorgungsberechtigten und Mitarbeitertreuhänder
1. |
Die Versorgungsberechtigten haben gegen den Mitarbeitertreuhänder unter der aufschiebenden Bedingung, |
|
- • dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist,
- • das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und
- • Treuhandvermögen vorhanden ist,
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|
einen Anspruch auf Schuldbeitritt zu den Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens gegenüber den Versorgungsberechtigten (Vertrag zugunsten Dritter). |
2. |
In Erfüllung des Anspruchs nach Abs. 1 tritt der Mitarbeitertreuhänder den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. |
3. |
Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 haben die Versorgungsberechtigten einen Anspruch gegen den Mitarbeitertreuhänder, dass dieser das Treuhandvermögen treuhänderisch zur Sicherung der Ansprüche der Versorgungsberechtigten hält, verwaltet und entsprechend den Regelungen dieses Vertrages zugunsten der Versorgungsberechtigten verwendet. |
4. |
Die Rechte aus Abs. 1 bis 3 sind beschränkt auf den Bestand des Treuhandvermögens. Es gilt § 11 Abs. 3. |
…
Teil 3: Rechtsbeziehung zwischen Vermögenstreuhänder und Mitarbeitertreuhänder
§ 11 |
Auszahlung des Treuhandvermögens an den Mitarbeitertreuhänder |
1. |
Mit Wirksamkeit des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders gemäß § 7 ist der Sicherungsfall eingetreten und Auszahlungen des Vermögenstreuhänders dürfen nur noch an den Mitarbeitertreuhänder erfolgen.” |
Der Kläger ist in der Anlage 1 des Trustvertrags GBV 2003 mit Personalnummer als Versorgungsberechtigter aufgeführt.
Am 23. Dezember 2003 schlossen die Parteien des Trustvertrags GBV 2003 zudem einen „Sicherungsvertrag GBV” (im Folgenden: SicherungsvertragGBV 2003), der ebenfalls zum 31. Dezember 2003 „in Kraft getreten” ist und der ua. folgende Vereinbarungen zum Inhalt hat:
Der Mitarbeitertreuhänder hat sich im Trustvertrag verpflichtet, den Versorgungsverpflichtungen des Unternehmens unter der aufschiebenden Bedingung beizutreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist. Zur Sicherung der ggf. aus dem Schuldbeitritt resultierenden künftigen Freistellungs- und Regressansprüche gemäß § 7 des Trustvertrags des Mitarbeitertreuhänders gegen das Unternehmen räumt der Vermögenstreuhänder dem Mitarbeitertreuhänder mit Zustimmung des Unternehmens ein Sicherungsrecht am Treuhandvermögen ein (Sicherungstreuhand).”
Unter dem 18. Februar 2004 unterzeichneten der Vorsitzende des Gesamtbetriebsrats der Q AG im Namen des Gesamtbetriebsrats und der für das Personalmanagement Vertrieb zuständige Gesamtprokurist der Q AG für das „Personalmanagement Vertrieb CC Altersvorsorge” Folgendes:
„Protokoll-Notiz |
Neuordnung der BAV im Geltungsbereich der Q |
Versorgungsregelung |
gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 |
‚55er-Regelung’ |
Im Rahmen der Übergangsregelung für Versorgungsfälle bis 31.12.2007 gem. GBV 2002.10 vom 18.12.2002 wird folgendes ergänzt:
- Die bis 31.12.2002 gültige Regelung für vorgezogene Altersrente gem. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 vom 1.2.1982 (die sogenannte ‚55er-Regelung’) wird im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusage auch für einschlägige Übergangsfälle bis 31.12.2006 angewendet. Voraussetzung dafür ist, dass der Mitarbeiter aus den aktiven Diensten des Unternehmens ausscheidet.
- Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000.”
Am 30. September 2007 schlossen die Q GmbH, der II. KQPT und der II. KQMT eine „Rahmenvereinbarung zu Verträgen über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustverträge) und zu Sicherungsverträgen”, in der es heißt:
Der Treugeber hat (damals noch firmierend als Q AG) mit Datum vom 23. Dezember 2003 mit dem II. KQPT und dem II. KQMT im Rahmen von Contractual Trust Arrangements zwei Verträge ‚über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag)’ und zwei ‚Sicherungsverträge’ zur Insolvenzsicherung von Arbeitnehmeransprüchen auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Bei dem Treugeber wird jeweils durch einen Trustvertrag, den Trustvertrag Rentner Q, und den entsprechenden Sicherungsvertrag Rentner die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter ehemaliger Mitarbeiter des Treugebers gesichert. Durch den jeweils anderen Trustvertrag, den Trustvertrag GBV Q, und den entsprechenden Sicherungsvertrag GBV werden bei dem Treugeber jeweils die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften bestimmter in einer Anlage zu dem jeweiligen Trustvertrag aufgeführter aktiver und ehemaliger Arbeitnehmer des Treugebers gesichert, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der jeweiligen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die vorgenannten Verträge (nachfolgend die ‚Altverträge’) sind den Parteien inhaltlich bekannt.
Die Parteien beabsichtigen die Änderung dieser Altverträge und vereinbaren daher, was folgt:
§ 1 |
Änderung der Altverträge |
Die Altverträge werden durch diese Rahmenvereinbarung dergestalt geändert, dass sie nunmehr in den als Anlagen beigefügten Neufassungen fortgelten. Durch den Abschluss dieser Rahmenvereinbarung werden weder die Altverträge aufgehoben (sondern nur geändert) noch die bestehenden Treuhandverhältnisse aufgelöst und neu begründet. Insbesondere bleiben auch alle Vereinbarungen und Verträge zur Vermögensübertragung von dem Treugeber auf den II. KQPT und von diesem auf den II. KQMT unberührt.
…”
Der diesem Vertragswerk als Anlage 1 beigefügte „Vertrag über Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung (Trustvertrag GBV)” (im Folgenden: Trustvertrag GBV 2007) enthält ua. folgende Regelungen:
…
4. |
Der Trustvertrag ist der vorliegende Vertrag zur Vermögensübertragung, Erstattung und Geschäftsbesorgung. |
5. |
Der Sicherungsvertrag ist der zwischen dem Unternehmen, dem Vermögenstreuhänder sowie dem Mitarbeitertreuhänder geschlossene Vertrag, durch den der Trustvertrag ergänzt wird. |
… |
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7. |
Die Versorgungsberechtigten sind die in Anlage 1 zu diesem Vertrag genannten und die zukünftig durch Vereinbarung der Vertragsschließenden benannten weiteren aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer des Unternehmens, die nach der für das Unternehmen Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind, sowie deren Angehörige. … |
8. |
Die Versorgungsverpflichtungen sind die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten, soweit sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. |
…
Teil 2: Rechtsbeziehung zwischen Unternehmen und Mitarbeitertreuhänder
…
1. |
Der Mitarbeitertreuhänder tritt den Versorgungsverpflichtungen unter der aufschiebenden Bedingung bei, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt worden ist, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gem. den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist (Vertrag zu Gunsten Dritter). … |
2. |
Die Versorgungsberechtigten erwerben mit Wirksamwerden des Schuldbeitritts des Mitarbeitertreuhänders ein eigenständiges unwiderrufliches Recht, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen dieses Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern. |
3. |
Sowohl der Schuldbeitritt als auch das Recht des Versorgungsberechtigten, die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Mitarbeitertreuhänder zu fordern, sind auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens beschränkt. |
…”
Der Kläger kündigte sein Arbeitsverhältnis mit der Q GmbH zum 31. Dezember 2005. Mit Schreiben vom 16. Januar 2006 teilte die Q Management Service GmbH dem Kläger unter dem Betreff „Ihre Rente aus dem Ver sorgungswerk S” auszugsweise Folgendes mit:
„Sehr geehrter Herr G,
am 31.12.2005 sind Sie nach Vollendung Ihres 55. Lebensjahres und nach einer anrechnungsfähigen Dienstzeit von mehr als 20 Jahren aus unserem Unternehmen ausgeschieden.
Gemäß Punkt 2 unserer Betriebsvereinbarung 2000.07 erhalten Sie ab 01.01.2006 die vorgezogene Altersrente. Sie beträgt unter Berücksichtigung Ihrer anrechnungsfähigen Dienstzeit und Ihres rentenfähigen Einkommens
monatlich EUR 751,80 (brutto).
…”
Dementsprechend zahlte die Q GmbH dem Kläger nach dessen Ausscheiden bis einschließlich Mai 2009 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto.
Am 9. Juni 2009 stellte die Q GmbH beim zuständigen Amtsgericht einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Das Insolvenzgericht ordnete Sicherungsmaßnahmen gemäß §§ 21 ff. InsO an. Am 1. September 2009 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Q GmbH eröffnet.
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei nach § 7 des Trustvertrags GBV verpflichtet, an ihn für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu zahlen. Für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Oktober 2010 schulde der Beklagte ihm daher insgesamt 12.780,60 Euro. Jedenfalls folge sein Anspruch aus der als Gesamtbetriebsvereinbarung zu qualifizierenden Protokollnotiz vom 18. Februar 2004. Danach sei die „vorgezogene Betriebsrente” nach der GBV 2000.07 eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 und damit durch den Trustvertrag GBV gesichert.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn 12.780,60 Euro zuzüglich Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 751,80 Euro seit dem jeweiligen Ersten eines Monats, beginnend mit dem 1. Juli 2009 und endend mit dem 1. November 2010, zu zahlen,
- den Beklagten zu verurteilen, an ihn für die Zeit ab dem 1. November 2010 künftig bis zum 31. Dezember 2013 monatlich 751,80 Euro, fällig jeweils spätestens zum Ende eines Monats, zu zahlen.
Der Beklagte hat Klageabweisung, hilfsweise die Beschränkung der Haftung auf den jeweiligen Bestand des Treuhandvermögens nach dem Trustvertrag GBV und dem Sicherungsvertrag GBV beantragt. Er hat die Ansicht vertreten, die vom Kläger geltend gemachten Ansprüche seien nicht durch den Trustvertrag GBV gesichert. Der Kläger habe keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung, sondern Überbrückungsleistungen bezogen, die ihren Rechtsgrund nicht in der GBV 2002.10, sondern in der GBV 2000.07 hätten. Aus der Protokollnotiz könne der Kläger nichts zu seinen Gunsten ableiten. Diese sei keine wirksame Gesamtbetriebsvereinbarung, da der Prokurist, der die Protokollnotiz auf Seiten des Arbeitgebers unterschrieben habe, lediglich über eine Gesamtprokura mit einem Vorstandsmitglied und einem anderen Prokuristen verfügt habe. Zudem sei ein Normsetzungswille der Betriebsparteien in der Protokollnotiz nicht hinreichend zum Ausdruck gekommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision des Klägers ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben die Klage zu Recht abgewiesen. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu zahlen.
A. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 2. Dabei handelt es sich um eine Klage auf wiederkehrende Leistungen iSd. § 258 ZPO. Bei wiederkehrenden Leistungen, die von keiner Gegenleistung abhängen, können grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen werde (vgl. etwa BAG 15. Januar 2013 – 3 AZR 638/10 – Rn. 15). Zwar sind inzwischen alle für die Zeit vom 1. November 2010 bis zum 31. Dezember 2013 begehrten monatlichen Teilbeträge fällig geworden; der Kläger war jedoch nicht verpflichtet, die Klage umzustellen.
B. Die Klage ist unbegründet. Der Beklagte ist nicht nach § 7 des Trustvertrags GBV 2003 idF des Trustvertrags GBV 2007 iVm. § 328 Abs. 1 BGB verpflichtet, an den Kläger für die Zeit vom 1. Juni 2009 bis zum 31. Dezember 2013 eine vorgezogene Altersrente iHv. monatlich 751,80 Euro brutto zu zahlen. Die dem Kläger zustehende vorgezogene Altersrente wird von dem Schuldbeitritt in § 7 des Trustvertrags GBV nicht erfasst.
I. Der Beklagte ist nach § 7 Abs. 1 des Trustvertrags GBV den Versorgungsverpflichtungen der jetzigen Q GmbH unter der aufschiebenden Bedingung beigetreten, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden war. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Der Sicherungsfall ist eingetreten, da über das Vermögen der Q GmbH das Insolvenzverfahren eröffnet wurde und das Insolvenzgericht Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hatte. Der Schuldbeitritt ist daher wirksam geworden mit der Folge, dass die Versorgungsberechtigten nach § 7 Abs. 1 und Abs. 2 des Trustvertrags GBV, § 328 Abs. 1 BGB ein eigenständiges unwiderrufliches Recht erworben haben, die Versorgungsleistungen im Einklang mit den Bestimmungen des Trustvertrags und des Sicherungsvertrags unmittelbar vom Beklagten zu fordern.
II. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt und das damit einhergehende Recht der Versorgungsberechtigten, im Sicherungsfall die Versorgungsleistungen unmittelbar vom Beklagten zu fordern, erstrecken sich jedoch ausschließlich auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente” nach der GBV 2000.07. Aus der Protokollnotiz ergibt sich nichts anderes.
1. Der in § 7 des Trustvertrags GBV geregelte Schuldbeitritt des Beklagten bezieht sich nur auf Versorgungsverpflichtungen der Q GmbH aus der GBV 2002.10 und nicht auf die Verpflichtung der Q GmbH zur Zahlung einer „vorgezogenen Betriebsrente” auf der Grundlage der GBV 2000.07. Dies ergibt die Auslegung des Trustvertrags GBV.
a) Die Regelungen des Trustvertrags GBV betreffen eine Vielzahl von Fällen, so dass es sich um sog. typische Willenserklärungen handelt, deren Auslegung durch das Berufungsgericht in der Revisionsinstanz in vollem Umfang nachprüfbar ist (vgl. etwa BAG 18. Juli 2013 – 6 AZR 47/12 – Rn. 26; 18. Mai 2010 – 3 AZR 102/08 – Rn. 26).
b) Das Landesarbeitsgericht hat den Trustvertrag GBV zutreffend dahin ausgelegt, dass der Schuldbeitritt des Beklagten nur die Versorgungsverpflichtungen nach der GBV 2002.10 erfasst, nicht jedoch die vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07.
aa) Nach § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 sind die „Versorgungsberechtigten” die in Anlage 1 zum Trustvertrag bezeichneten aktiven und ehemaligen Arbeitnehmer der Q GmbH, die nach der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung versorgungsberechtigt sind. Die hiermit in Bezug genommene Gesamtbetriebsvereinbarung ist ausschließlich die am 18. Dezember 2002 abgeschlossene GBV 2002.10.
Die GBV 2002.10 war die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Trustverträge GBV in den Jahren 2003 und 2007 allein gültige Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung. Sie regelt mit den unter Ziff. 7.1 der GBV 2002.10 aufgeführten Versorgungsleistungen unzweifelhaft Leistungen der betrieblichen Altersversorgung iSd. § 1 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Die GBV 2002.10 hatte das frühere Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst. Sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 sowie alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen traten nach Ziff. 1 der GBV 2002.10 mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft, soweit in der GBV 2002.10 nichts anderes geregelt war.
Die GBV 2000.07 hat hingegen keine Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zum Gegenstand, sondern enthält ausdrücklich in Ergänzung zum Sozialplan (GBV 2000.06) Vereinbarungen zur Personalkostenreduzierung. Zwar kann nach der GBV 2000.07 Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr entsprechend § 6 Abs. 5 der GBV 2001 eine „vorgezogene Betriebsrente” gewährt werden. Diese „vorgezogene Betriebsrente” dient jedoch der Sicherung des Lebensstandards in der Zeit bis zum Eintritt in den regulären oder vorgezogenen Ruhestand nach § 6 Abs. 1 und Abs. 2 GBV 2001 und hat deshalb Überbrückungsfunktion. Hierdurch soll ein Anreiz zum vorzeitigen Ausscheiden geschaffen und der Mitarbeiter für die Aufgabe seines Arbeitsplatzes entschädigt werden (vgl. BAG 17. April 2012 – 3 AZR 380/10 – Rn. 32). Dies zeigt sich daran, dass die in der GBV 2000.07 getroffene Regelung zur „vorgezogenen Betriebsrente” in wesentlichen Punkten zugunsten der Mitarbeiter von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 geregelten Altersrente bei Eintritt in den vorzeitigen Ruhestand abweicht. Während § 6 Abs. 5 der GBV 2001 voraussetzt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Firma oder im gegenseitigen Einvernehmen beendet wird, kann eine „vorgezogene Betriebsrente” nach der GBV 2000.07 bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma gezahlt werden. Zudem kommt die „vorgezogene Betriebsrente” nach der GBV 2000.07 – abweichend von der in § 6 Abs. 5 der GBV 2001 getroffenen Bestimmung – ungekürzt zur Auszahlung, wobei darüber hinaus Dienstjahre – auf der Basis des letzten durchschnittlichen rentenfähigen Einkommens – bis zum 65. Lebensjahr berücksichtigt werden. Eine weitere Abweichung zugunsten der Mitarbeiter besteht darin, dass die Bestimmung über die „vorgezogene Betriebsrente” in der GBV 2000.07 eine unbegrenzte Weiterarbeit nach Eintritt in den Ruhestand ermöglicht, während nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001 der Anspruch auf Zahlung einer vorzeitigen Altersrente bis zur Erreichung der Altersgrenze gemäß Abs. 1 insoweit entfällt, als der ausgeschiedene Mitarbeiter in einem Arbeitsverhältnis steht oder Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit bezieht und diese Einkünfte zusammen mit der vorzeitigen Altersrente 100 % des rentenfähigen Nettoeinkommens übersteigen.
bb) Dass sich der Schuldbeitritt nur auf Verpflichtungen der Q GmbH erstreckt, die aus der GBV 2002.10 und nicht aus der GBV 2000.07 herrühren, wird durch die in § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2003 bzw. § 1 Abs. 8 des Trustvertrags GBV 2007 getroffene Vereinbarung bestätigt. Danach sind die Versorgungsverpflichtungen die laufenden Versorgungsleistungen und Versorgungsanwartschaften der Versorgungsberechtigten insoweit, als sie aus dem Initialkapitalbaustein im Sinne der Anwendung findenden Gesamtbetriebsvereinbarung resultieren. Die Bildung eines „Initialkapitalbausteins” zur Besitzstandswahrung ist jedoch lediglich in der GBV 2002.10 und dort gemäß Ziff. 3 nur für die Mitarbeiter vorgesehen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 bereits nach dem Altersversorgungswerk der Q nach der GBV 2001 und der GBV 2002 versorgungsberechtigt waren, die nicht unter Ziff. 2.3 fallen, mithin nicht vor dem 1. Januar 2003 ausgeschieden sind, und die nicht zu den „rentennahen Jahrgängen” iSv. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 gehören. Demgegenüber verweist die GBV 2000.07 für die „vorgezogene Betriebsrente” auf § 6 Abs. 5 der GBV 2001. Weder die GBV 2000.07 noch § 6 Abs. 5 der GBV 2001 enthalten hingegen Regelungen zur Besitzstandswahrung durch Bildung eines Initialkapitalbausteins.
cc) Etwas anderes folgt nicht daraus, dass der Kläger in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV als „Versorgungsberechtigter” genannt ist. Dies beruht nicht darauf, dass er eine vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 bezog. Das ergibt sich schon daraus, dass er bereits in der Anlage 1 zum Trustvertrag GBV 2003 als Versorgungsberechtigter aufgeführt war; zu diesem Zeitpunkt erhielt er noch keine vorgezogene Altersrente, vielmehr bestand das Arbeitsverhältnis mit der Q AG bis zum 31. Dezember 2005 fort. Der Kläger gehörte vielmehr deshalb zu dem in § 1 Abs. 6 des Trustvertrags GBV 2003 und § 1 Abs. 7 des Trustvertrags GBV 2007 aufgeführten Kreis der Versorgungsberechtigten, weil er zum Ablösungsstichtag 31. Dezember 2002/1. Januar 2003 bereits Anwartschaften auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach der GBV 2001 erworben hatte, für die nach Ziff. 3 GBV 2002.10 zum Zwecke der Besitzstandswahrung ein Initialkapitalbaustein zu bilden war.
dd) Der Zweck des Trustvertrags GBV gebietet keine andere Auslegung. Zwar heißt es in der Präambel in § 2 des Trustvertrags GBV, dass die Vermögensübertragung auf den Vermögenstreuhänder und auf den Mitarbeitertreuhänder „insbesondere den Interessen der Versorgungsberechtigten” dient; diese Zwecksetzung führt jedoch nicht zu einer Erweiterung des Kreises der gesicherten Verbindlichkeiten.
Die Präambel legt die im Interesse der Versorgungsberechtigten gesicherten Versorgungsverpflichtungen nicht selbst fest, sondern knüpft an die in § 1 des Trustvertrags GBV vorgenommenen Definitionen der Versorgungsberechtigten und der Versorgungsverpflichtungen an und verändert diese demnach nicht.
Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers führt der Trustvertrag GBV auch zu einem weitergehenden Insolvenzschutz der Versorgungsverpflichtungen als derjenige nach den §§ 7 ff. BetrAVG durch den Pensionssicherungs-Verein auf Gegenseitigkeit (im Folgenden: PSVaG) als Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung. Der Insolvenzschutz durch den PSVaG ist nach § 7 Abs. 3 BetrAVG der Höhe nach beschränkt und gilt nur im Rahmen des persönlichen Anwendungsbereichs des § 17 Abs. 1 BetrAVG. Zudem setzt die Sicherung nach § 7 des Trustvertrags GBV früher ein als der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG. Nach dem Trustvertrag reicht es bereits aus, dass ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmens gestellt wurde, das Insolvenzgericht daraufhin Sicherungsmaßnahmen gemäß den §§ 21 ff. InsO angeordnet hat und Treuhandvermögen vorhanden ist; demgegenüber greift der Insolvenzschutz nach § 7 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG erst ein, wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Versorgungsschuldners eröffnet wurde. Es ist daher unerheblich, dass der Abschluss des Trust- und Sicherungsvertrags GBV auch für die Q GmbH Vorteile bot, weil sie ihre Bilanz durch Saldierung von Pensionsverpflichtungen mit dem sog. Planvermögen verkürzen und so ihre Bonität verbessern konnte.
2. Aus der Protokollnotiz kann der Kläger nichts zu seinen Gunsten herleiten. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei der Protollnotiz – wie der Kläger meint – um eine rechtswirksam zustande gekommene Gesamtbetriebsvereinbarung handelt. Ebenso kann offenbleiben, ob sich diese – wie der Beklagte meint – nur auf „rentennahe Mitarbeiter” iSd. Ziff. 2.4 der GBV 2002.10 bezieht oder ob sie auch Mitarbeiter erfasst, die – wie der Kläger – unter die in Ziff. 3 der GBV 2002.10 getroffene Übergangsregelung fallen. Aus der Protokollnotiz folgt nicht, dass die vom Kläger bezogene vorgezogene Betriebsrente nach der GBV 2000.07 zu den durch den Trustvertrag GBV erfassten gesicherten Versorgungsleistungen gehört.
a) Nach Ziff. 1 der Protokollnotiz wird die bis zum 31. Dezember 2002 geltende Regelung für vorgezogene Altersrente gemäß § 6 Abs. 5 der GBV 2001 (sog. 55-er Regelung) im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusagen auch für einschlägige Übergangsfälle bis zum 31. Dezember 2006 angewendet. Es kann dahinstehen, ob die vorgezogene Altersrente nach Ziff. 1 der Protokollnotiz iVm. § 6 Abs. 5 der GBV 2001 zu den gesicherten Versorgungsleistungen iSd. Trustvertrags GBV gehört. Der Kläger hat keine Leistungen nach § 6 Abs. 5 der GBV 2001, sondern eine „vorgezogene Betriebsrente” nach der GBV 2000.07 erhalten.
b) Auch aus Ziff. 2 der Protokollnotiz ergibt sich nicht, dass die vom Kläger bezogenen Leistungen zu den durch den Trustvertrag gesicherten Versorgungsleistungen zählen. Ziff. 2 der Protokollnotiz, wonach „Gleiches gilt für die vorgezogene Betriebsrente im Rahmen der GBV 2000.07 vom 17.10.2000”, bewirkt lediglich, dass auch über den 31. Dezember 2002 hinaus Leistungen nach der GBV 2000.07 beansprucht werden können. Die GBV 2000.07 enthält eine Verweisung auf die GBV 2001. Nach der GBV 2000.07 konnte Mitarbeitern ab dem vollendeten 55. Lebensjahr „entsprechend der GBV 2001, § 6 Abs. 5” bei Eigenkündigung des Mitarbeiters und im Einvernehmen mit der Firma eine vorgezogene Betriebsrente ab dem Ausscheiden sofort und ungekürzt gezahlt werden. Da die GBV 2002.10 das bestehende Altersversorgungswerk der Q AG zum 1. Januar 2003 abgelöst hat und sowohl die GBV 2001 als auch die GBV 2002 und alle zu diesen Versorgungsregelungen ergangenen Durchführungsregelungen und weiteren Gesamtbetriebsvereinbarungen mit Ablauf des 31. Dezember 2002 außer Kraft getreten waren, soweit in der GBV 2002.10 nichts anderes geregelt war, lief jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der GBV 2002.10 die in der GBV 2000.07 enthaltene Verweisung auf die GBV 2001 ins Leere. Demnach hätten Mitarbeiter nicht mehr von der in der GBV 2000.07 eingeräumten Möglichkeit der Inanspruchnahme der „vorgezogenen Betriebsrente” Gebrauch machen können. Zudem spricht Ziff. 2 der Protokollnotiz – anders als deren Ziff. 1 – nicht davon, dass eine Regelung, hier die GBV 2000.07, „im Rahmen der Neuordnung der Altersversorgungszusagen” zur Anwendung kommen soll, sondern ordnet Gleiches für die vorgezogene Betriebsrente „im Rahmen der GBV 2000.07” an. Mit Ziff. 2 der Protokollnotiz sollte demnach lediglich sichergestellt werden, dass auch über den Ablösungszeitpunkt hinaus eine „vorgezogene Betriebsrente” nach der GBV 2000.07 gezahlt werden konnte. Dass eine Änderung des Rechtscharakters der Sozialplanleistung mit Überbrückungsfunktion in eine Versorgungsleistung iSd. GBV 2002.10 gewollt war, lässt sich der Ziff. 2 der Protokollnotiz hingegen nicht entnehmen. Es kann daher dahinstehen, ob eine solche Regelung allein und ohne Weiteres geeignet gewesen wäre, Ansprüche aus der GBV 2000.07 zum Gegenstand der Sicherung durch den Trustvertrag GBV zu machen oder ob hierzu eine Vereinbarung der Vertragspartner des Trustvertrags GBV erforderlich gewesen wäre.
C. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Gräfl, Schlewing, Ahrendt, Schmalz, Schultz
Fundstellen
Haufe-Index 6758284 |
AP 2015 |