Entscheidungsstichwort (Thema)
Prozeßvertretung durch Rechtsbeistand
Leitsatz (redaktionell)
Vor den Arbeitsgerichten sind Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO in die zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen wurden, nicht zur Prozeßvertretung befugt.
Normenkette
ZPO § 79; ArbGG § 1; ZPO §§ 253, 157; BRAO § 209; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 12 Abs. 1; ZPO § 551 Nr. 5; ArbGVfBerG Art. 1 Nr. 10; RBerG Art. 1 § 1 Abs. 1; BRAGebOÄndG Art. 2 Abs. 5-7, 4; BRAGebOÄndG 5 Art. 2 Abs. 6, 5, 4, 7
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin war bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete am 31. August 1984. Die Klägerin begehrt die Abgeltung restlichen Urlaubs. Die Klage vom 20. Juni 1985 hat Rechtsbeistand W H im Namen der Klägerin erhoben; er ist Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer. In der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht wurde die Klägerin von Rechtsanwalt S vertreten.
Die Klägerin hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
5.698,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem
27. Oktober 1984 zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat die Auffassung vertreten, die Klage sei unzulässig, weil sie nicht ordnungsgemäß erhoben sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage in Höhe von 2.279,20 DM stattgegeben und sie im übrigen als unbegründet abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht die Klage, soweit sie in erster Instanz erfolgreich war, als unzulässig abgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat keinen Erfolg. Die Klage ist unzulässig. Rechtsbeistand H konnte die Klägerin vor dem Arbeitsgericht nicht vertreten. Dieser Mangel der Klageerhebung wurde nicht beseitigt.
I. Rechtsbeistand H ist vor den Arbeitsgerichten nicht vertretungsberechtigt. Durch Zustellung des von ihm unterzeichneten Schriftsatzes vom 20. Juni 1985 wurde die Klage nicht wirksam erhoben (§ 253 Abs. 1 ZPO).
1. Die Bestimmung des § 11 ArbGG regelt, welche Personen vor den Gerichten für Arbeitssachen die Befugnis zur Prozeßvertretung besitzen. Diese Befugnis ist Prozeßhandlungsvoraussetzung. Fehlt sie demjenigen, der eine Prozeßhandlung vornimmt, so ist diese unwirksam (vgl. BAGE 42, 303, 307 = AP Nr. 2 zu § 9 ArbGG 1979, zu I 2 der Gründe).
2. Rechtsbeistand H war vor dem Arbeitsgericht nicht nur in der mündlichen Verhandlung, sondern im gesamten Verfahren von der Prozeßvertretung ausgeschlossen, konnte also auch nicht im Namen der Klägerin Klage erheben. Dies folgt aus § 11 Abs. 3 ArbGG 1979.
a) In der Entscheidung vom 6. Mai 1977 (2 AZR 148/76, AP Nr. 36 zu § 11 ArbGG 1953) hat das Bundesarbeitsgericht angenommen, daß eine Partei sich im Arbeitsgerichtsverfahren der ersten Instanz zwar grundsätzlich durch jede prozeßfähige Person vertreten lassen könne, daß aber nach § 157 Abs. 1 ZPO Personen, die, ohne Rechtsanwälte zu sein, die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte ausgeschlossen seien; diese Einschränkung gelte nicht nur für die mündliche Verhandlung, sondern, wie sich aus der in § 11 Abs. 3 ArbGG bestimmten entsprechenden Anwendung des § 157 Abs. 1 ZPO ergebe, für das ganze arbeitsgerichtliche Verfahren des ersten Rechtszugs. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht diese Rechtslage trotz der zwischenzeitlichen Änderungen des § 11 ArbGG fort.
b) Durch Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Beschleunigung und Bereinigung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens vom 21. Mai 1979 (BGBl. I S. 545 ff.) wurde § 11 ArbGG erstmals nach der genannten Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts geändert. Die Neufassung des § 11 Abs. 1 Satz 1 ArbGG stellte klar, daß die Parteien sich vor den Arbeitsgerichten, ebenso wie im Verfahren vor dem Amtsgericht (vgl. § 79 ZPO), durch jede prozeßfähige Person vertreten lassen können (schon vorher h.M., vgl. dazu Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz 20). Außerdem wurden durch Streichung der bisherigen Sätze 2 bis 5 des § 11 Abs. 1 ArbGG die Zugangsbeschränkungen der Rechtsanwälte zu dem Verfahren vor den Arbeitsgerichten aufgehoben. Daraus folgte aber nicht, daß künftig auch anderen Personen, die geschäftsmäßig fremde Rechtsangelegenheiten vor Gericht besorgen, wie etwa den Rechtsbeiständen, die Befugnis zur Vertretung vor den Arbeitsgerichten eröffnet wurde (vgl. Wlotzke/Schwedes/Lorenz, Das neue Arbeitsgerichtsgesetz 1979, § 11 Rz 2). Die unverändert gebliebene Bezugnahme in § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG schloß weiterhin Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, von der gesamten Prozeßführung vor dem Arbeitsgericht aus. Denn § 11 ArbGG enthielt auch nach der Änderung eine Regelung der Prozeßvertretung und nicht, wie § 157 ZPO, eine Bestimmung, die nur die mündliche Verhandlung betrifft (so mit Recht: Rohlfing/Rewolle/Bader, ArbGG, Juni 1987, § 11 Rz 11). Der Wegfall der für Rechtsanwälte geltenden Einschränkungen hatte auf die Prozeßvertretung durch andere Personen somit keinen Einfluß (a.A. LAG Frankfurt am Main, Beschluß vom 27. April 1981 - 13 Ta 40/81 - EzA § 11 ArbGG 1979 Nr. 1).
c) Durch Art. 2 Abs. 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte (5. ÄndG z. BRAGO) vom 18. August 1980 (BGBl. I S. 1503 ff.) wurde die in § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG enthaltene Bezugnahme auf § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO durch die Regelung des jetzigen § 11 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 ArbGG ersetzt. Danach sind mit Ausnahme der Rechtsanwälte Personen, die die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung ausgeschlossen. Diese Bestimmung ist die Folge der gleichzeitigen Änderung des Rechtsberatungsgesetzes, bewirkt aber entgegen ihrem mißverständlichen Wortlaut nicht, daß Rechtsbeistände vor den Arbeitsgerichten außerhalb der mündlichen Verhandlung vertretungsbefugt sind.
Durch Art. 2 Abs. 6 des 5. ÄndG z. BRAGO wurde das Rechtsberatungsgesetz in Art. 1 § 1 Abs. 1 dahingehend geändert, daß die Erlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung künftig nur noch jeweils für einen bestimmten Sachbereich erteilt wird, nämlich Rentenberatern, Frachtprüfern, vereidigten Versteigerern, Inkassounternehmern und Rechtskundigen in einem ausländischen Recht, für die in Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 des Rechtsberatungsgesetzes näher bezeichneten Tätigkeiten. Die natürlichen Personen, die nach bisherigem Recht im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnahme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Rechtsbesorgung waren, erhielten die Möglichkeit, auf Antrag in die für den Ort ihrer Niederlassung zuständige Rechtsanwaltskammer aufgenommen zu werden (§ 209 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der Fassung des Art. 2 Abs. 5 des 5. ÄndG z. BRAGO). Dadurch erwarben sie die vollen Mitgliedschaftsrechte und -pflichten (vgl. im einzelnen: Feuerich, Bundesrechtsanwaltsordnung, § 209 Rz 6 bis 9). Nach dem durch Art. 2 Abs. 4 des 5. ÄndG z. BRAGO außerdem geänderten § 157 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 ZPO dürfen sie als "Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer" unabhängig davon, ob sie bisher nach § 157 Abs. 3 ZPO als Prozeßagenten zugelassen waren, als Bevollmächtigte und Beistände in der mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht auftreten, und kann ihnen nicht entgegengehalten werden, ihnen fehle die Fähigkeit zum geeigneten Vortrag. Dennoch rechtfertigt dies nicht die Annahme, das Vertretungsverbot für Rechtsbeistände nach § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG beschränke sich auf die mündliche Verhandlung vor dem Arbeitsgericht (so aber: Rennen/Caliebe, Rechtsberatungsgesetz, Kommentar, Art. 1 § 1 Rz 80; Altenhoff/Busch/Kampmann/Chemnitz, Rechtsberatungsgesetz, 8. Aufl., Art. 1 § 1 Rz 208; Schaub, Arbeitsrechtliche Formularsammlung und Arbeitsgerichtsverfahren, 4. Aufl., § 88 VI 4; wie hier: BGH NJW 1982, 1880, 1881; Grunsky, ArbGG, 5. Aufl., § 11 Rz 18). Gegen eine solche Auslegung des Gesetzeswortlauts spricht die Entstehungsgeschichte der heutigen Fassung des § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG.
§ 11 Abs. 3 ArbGG in der Fassung des Art. 2 Abs. 7 des 5. ÄndG z. BRAGO beruht auf der Beschlußempfehlung des Rechtsausschusses des Deutschen Bundestags (BT-Drucks. 8/4277). Der Rechtsausschuß hat diese wie folgt begründet (aaO, S. 23):
"In der Arbeitsgerichtsbarkeit sollten auch
künftig Personen, die zur Zeit als Rechtsbeistände
tätig sind, nicht in der mündlichen
Verhandlung auftreten können. Seit jeher sind
hier Rechtsbeistände anders als in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit (vgl. § 157 Absatz 3
der Zivilprozeßordnung) von der Prozeßvertretung
ausgeschlossen. Zudem erhalten Rechtsbeistände
auch nach der vorgeschlagenen Änderung
des Rechts der Rechtsbeistände in Zukunft
keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz
für das Gebiet des Arbeitsrechts. Es ist weder
nötig noch zweckmäßig, den derzeitigen Rechtszustand
für eine vorübergehende Zeit zu ändern."
Zwar wird in dieser Begründung nicht scharf getrennt zwischen der Vertretung in der mündlichen Verhandlung und der Prozeßvertretung im übrigen. Sie läßt aber erkennen, daß der Rechtsausschuß ebenso wie das Bundesarbeitsgericht und die herrschende Meinung der Auffassung war, Rechtsbeistände seien nach bisherigem Recht im arbeitsgerichtlichen Verfahren "von der Prozeßvertretung" ausgeschlossen. Da Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Rechtsberatungsgesetzes in der Entwurfsfassung auch für die Rechtsbeistände neuen Rechts keine Erlaubnis für einen Sachbereich "Arbeitsrecht" vorsah, hielt der Rechtsausschuß es nicht für zweckmäßig oder gar nötig, den zu Kammermitgliedern gewordenen Erlaubnisinhabern alten Rechts die Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten zu eröffnen. Der Gesetzgeber, der der Empfehlung des Rechtsausschusses sowohl hinsichtlich des Art. 1 § 1 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 Rechtsberatungsgesetz als auch des § 11 Abs. 3 ArbGG gefolgt ist, ging also bei Erlaß des 5. ÄndG z. BRAGO davon aus, daß Rechtsbeistände bisher von der Prozeßvertretung ausgeschlossen waren, und daß sie dies auch bleiben sollten. Dadurch, daß § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG nicht mehr auf § 157 Abs. 1 Satz 1 ZPO Bezug nimmt, sondern eine eigenständige Regelung trifft, schränkt er zwar seinem Wortlaut nach für das Verfahren vor dem Arbeitsgericht nur die Berechtigung ein, die den "Kammerrechtsbeiständen" durch die Neufassung des § 157 Abs. 1 ZPO im Verfahren vor dem Amtsgericht zugewachsen ist, nämlich die Zulassung zur mündlichen Verhandlung ohne vorangehende Erlaubnis nach § 157 Abs. 3 ZPO. Die Gesetzesmaterialien ergeben aber, daß durch diese Regelung der bisherige Rechtszustand bewahrt wurde, nach dem die Rechtsbeistände von der gesamten Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten ausgeschlossen sind. Trotz seiner Mitgliedschaft in der Rechtsanwaltskammer war Rechtsbeistand H somit bei Erhebung der Klage nicht zur Vertretung der Klägerin berechtigt.
II. Verfassungsrechtlich bestehen gegen diese Auslegung des § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG keine Bedenken. Soweit aus ihr folgt, daß Rechtsbeistände von der Prozeßvertretung vor den Arbeitsgerichten ausgeschlossen sind, stellt sie eine nach Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG zulässige Berufsausübungsregelung dar; hinsichtlich des Ausschlusses von der mündlichen Verhandlung hat dies das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden (vgl. Beschluß vom 24. Juni 1985 - 1 BvR 298/85 - Rechtsbeistand 1985, 103). Das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) fordert nicht, § 11 Abs. 3 Satz 1 ArbGG dahin auszulegen, daß Rechtsbeistände, die nach § 209 BRAO Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer geworden sind, außerhalb der mündlichen Verhandlung vor den Arbeitsgerichten vertretungsbefugt sind. Diesen Rechtsbeiständen würde dadurch eine Berechtigung zuerkannt, die sie nie besaßen, und die die Erlaubnisinhaber nach Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 des Rechtsberatungsgesetzes nicht erwerben können. Zu einer solchen Übergangsregelung, die die Erlaubnisinhaber alten Rechts bis zur Beendigung ihrer Berufstätigkeit gegenüber den anderen Rechtsbeiständen bevorzugt hätte, war der Gesetzgeber nicht verpflichtet (so wohl auch BVerfG, aaO, a.E.).
III. Der Mangel der ordnungsgemäßen Klageerhebung wurde nicht beseitigt. Eine von einem postulationsfähigen Bevollmächtigten unterzeichnete Klageschrift ist nachträglich nicht eingereicht worden. Auch dadurch, daß in der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht auf seiten der Klägerin ein Rechtsanwalt auftrat, wurde die Klageerhebung nicht ordnungsgemäß. Zwar hätte, wie sich aus § 551 Nr. 5 ZPO ergibt, der Mangel durch Genehmigung geheilt werden können (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 14. Aufl., § 78 Rz 3). Rechtsanwalt S hat aber keine Erklärung abgegeben, die als Genehmigung der Klägerin angesehen werden könnte. Zwar kann bereits in der Bezugnahme eines postulationsfähigen Rechtsanwalts auf den Schriftsatz einer nicht postulationsfähigen Person eine Genehmigung liegen (vgl. Zöller/Vollkommer, aaO). Im vorliegenden Fall hätte es jedoch eines besonderen Anhaltspunkts dafür bedurft, daß der Rechtsanwalt die Klageerhebung durch Rechtsbeistand H genehmigt hat. Daran fehlt es. Das Auftreten eines Rechtsanwalts als solches erklärte sich bereits daraus, daß der Rechtsbeistand nach dem insoweit eindeutigen Wortlaut des § 11 Abs. 3 ArbGG von der mündlichen Verhandlung vor dem Arbeitsgericht ausgeschlossen war, es also andernfalls an einer ordnungsgemäßen Vertretung der Klägerin in der mündlichen Verhandlung gefehlt hätte. Dafür, daß der Rechtsanwalt die Klägerin nicht nur in der mündlichen Verhandlung vertreten, sondern außerdem die Klageerhebung genehmigt hat, bestehen keine Anhaltspunkte. Vielmehr ist der Schluß auf das Gegenteil gerechtfertigt. Der Rechtsanwalt, dem die Klägerin in der Sitzung vom 30. August 1985 Prozeßvollmacht erteilt hatte, erklärte in der mündlichen Verhandlung vom 30. Oktober 1985, in der die erstinstanzlichen Anträge gestellt wurden, er erscheine "für Rechtsbeistand H". Dies spricht gegen die Annahme, er habe im Gegensatz zu der ihm bekannten Rechtsauffassung des Rechtsbeistands die Klage für unwirksam gehalten und genehmigt.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Wittendorfer Plenge
Fundstellen
Haufe-Index 441604 |
BAGE 58, 132-138 (LT1) |
BAGE, 132 |
DB 1988, 2655-2656 (LT1) |
JR 1989, 44 |
NZA 1988, 385 |
NZA 1989, 151-152 (LT1) |
RdA 1988, 380 |
AP § 11 ArbGG 1979 Prozeßvertreter (LT1), Nr 10 |
AR-Blattei, Arbeitsgerichtsbarkeit VIC Entsch 41 (LT1) |
AR-Blattei, ES 160.6.3 Nr 41 (LT1) |
AnwBl 1989, 53-54 (T) |
EzA § 11 ArbGG 1979, Nr 5 (LT1) |
MDR 1989, 98-99 (LT1) |
Rbeistand 1988, 107-109 (KT) |