Der Senat folgt dem Landesarbeitsgericht im Ergebnis und überwiegend in der Begründung. Die Klägerin kann ihren Anspruch auf die Protokollerklärung Nr. 1c Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT stützen.
1. Der BAT ist kraft einzelvertraglicher Vereinbarung auf das Arbeitsverhältnis anwendbar.
2. Die Klägerin gehört zu dem zulagenberechtigten Personenkreis, da sie unter Abschnitt A der Anlage 1b zum BAT fällt, die für Pflegepersonal gilt, das unter die Sonderregelung 2a BAT fällt. Die Sonderregelung 2a gilt für Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen in ärztlicher Behandlung stehen. Da die Beklagte ein psychiatrisches Landeskrankenhaus in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts betreibt, treffen diese Voraussetzungen zu. Die Klägerin ist in VergGr. Kr. Va dieser Anlage eingruppiert.
3. Die Klägerin übt zeitlich überwiegend Grund- und Behandlungspflege an Kranken aus. Dies ergibt sich, wie das Landesarbeitsgericht zutreffend erkannt hat, aus der Auslegung der Protokollerklärung, die den für die Auslegung von Tarifverträgen geltenden Grundsätzen folgt.
a) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien, wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
b) Zutreffend ist das Landesarbeitsgericht davon ausgegangen, daß unter “Grundpflege” die Befriedigung der allgemeinen Bedürfnisse der zu pflegenden Personen im Hinblick auf Nahrungsaufnahme und Hygiene zu verstehen ist und unter Behandlungspflege die darüber hinausgehende Versorgung nach medizinischen Bedürfnissen, also zur Besserung oder Linderung von Krankheiten (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16). Daß diese Grund- und Behandlungspflege an “Kranken” iSd. Protokollerklärung ausgeübt wird, folgert das Landesarbeitsgericht zutreffend schon aus dem Umstand, daß die Arbeiten in der Station eines Krankenhauses ausgeübt werden. Die dort betreuten Patienten sind krankenpflegebedürftig, sonst wären sie im Krankenhaus nicht aufgenommen worden. Krank ist derjenige, der an einer Krankheit leidet. Unter Krankheit wird allgemein jeder regelwidrige körperliche oder geistige Zustand, der einer Heilbehandlung bedarf, verstanden oder der regelwidrige Verlauf leiblicher, seelischer oder geistiger Lebensvorgänge, der Krankenpflege notwendig macht (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – aaO). Krankenpflege ist eine Pflege, deren Ziel es ist, eine Krankheit zu beheben oder ihre Verschlimmerung nach Möglichkeit zu vermeiden oder zu verlangsamen oder die Auswirkungen einer Krankheit auf das körperliche und seelische Wohlbefinden des Kranken zu lindern. Genau zu diesem Zweck befinden sich die Patienten auf der Station und werden von der dafür als Krankenschwester ausgebildeten Klägerin nach Anweisung der behandelnden Ärzte behandelt und gepflegt.
Dem Landesarbeitsgericht ist auch darin zu folgen, daß nicht noch weitere Anforderungen an die Intensität der Grund- und Behandlungspflege oder deren Verhältnis zueinander zu stellen sind. Dies sieht der Tarifvertrag nicht vor. Es genügt insoweit, daß die Grund- und Behandlungspflege zeitlich überwiegend an Kranken iSd. Protokollerklärung 1c erbracht wird. Die Tarifvertragsparteien sind typisierend davon ausgegangen, daß die von der Zulage auszugleichenden Erschwernisse vorliegen, wenn die Voraussetzungen gegeben sind.
4. Bei der Station G 2 handelt es sich um eine geriatrische Station iSd. Protokollerklärung 1c der Anlage 1b zum BAT. Die Bezeichnung der Abteilung als “gerontopsychiatrische” Abteilung steht dem nicht entgegen.
Mit dem Begriff der geriatrischen Abteilung haben die Tarifvertragsparteien ersichtlich auf die medizinisch-fachlich gebräuchliche Begriffsbestimmung Bezug genommen. Aus der Definition und Verwendung der Begriffe Geriatrie, Gerontologie und Gerontopsychiatrie in der Fachliteratur ergeben sich keine scharfen Begriffstrennungen, die es rechtfertigen würden, die Zulagenregelung so weit einzuengen, wie die Beklagte es für richtig hält. Im Gegenteil verweisen die Begriffsbestimmungen aufeinander, teilweise werden sie sogar synonym verwendet.
Im klinischen Wörterbuch von Pschyrembel (258. Aufl. Stichwort “Geriatrie”) wird die “Geriatrie” bezeichnet als “Altersheilkunde, Lehre von den Erkrankungen des alten Menschen; fächerübergreifendes Gebiet der Medizin”. Wichtige Aspekte dabei seien “Assessment, Angehörigenbetreuung, Irreversibilität von Alterungs- und Krankheitsprozessen, Multimorbidität, Rehabilitation, Demenz sowie Sterbebegleitung”. Gleichzeitig wird auf den Begriff der “Gerontologie” hingewiesen, der unter diesem Stichwort als “Alternsforschung; Wissenschaft, die sich mit den biologischen, somatischen, psychischen und sozialen Grundlagen des Alterns beschäftigt; vgl. Geriatrie” definiert wird. Nach Duden (Das Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke 6. Aufl.) ist die Geriatrie die “Altersheilkunde, Zweig der Medizin, der sich mit den Krankheiten des alternden und alten Menschen beschäftigt; vgl. Gerontologie”. Gerontologie ist “die Lehre von den Alterungsvorgängen (den funktionellen Wandlungen des Körpers) und vom unterschiedlichen Krankheitsverlauf in den verschiedenen Lebensaltern”. Nach dem auch von der Beklagten in Bezug genommenen Werk von Peters (Lexikon Psychiatrie, Psychotherapie, Medizinische Psychologie 5. Aufl.) ist Gerontopsychiatrie “die Psychiatrie der psychischen Störungen und Krankheiten des höheren Lebensalters. Ältere Menschen sind in besonderer Weise von psychischen Störungen verschiedenster Art betroffen. Dabei spielen Rückbildungsvorgänge des Gehirns durch Alterung, Gefäßveränderung und Stoffwechselstörung eine wichtige, aber nicht ausschließliche Rolle. Da mit dem steigenden Durchschnittsalter und aufgrund der sozialen Verhältnisse den psychischen Veränderungen im Alter eine ständig wachsende praktische Bedeutung zukommt, hat sich ein eigener Zweig der Psychiatrie gebildet. [Dieser] umfaßt ambulante, teilstationäre und stationäre Einrichtungen jeweils unter den besonderen Bedürfnissen der älteren Bevölkerung. Aufgabe ist auch die Wahrung der (häufig mißachteten oder eingeschränkten) Rechte nur teilweise kranker älterer Menschen”. Als Synonym wird dort angeführt: “Alterspsychiatrie, geriatrische Psychiatrie”.
Auch aus dem von der Beklagten vorgelegten Papier der Deutschen Gesellschaft für Gerontopsychiatrie (Hirsch/Baumgarte/Brand und Leidinger) ergibt sich zunächst, daß die im deutschsprachigen Raum bestehenden Begriffe Gerontopsychiatrie, Psychogeriatrie, geriatrische Psychiatrie, Alterspsychiatrie häufig synonym verwendet werden. Weiter heißt es, daß die Meinung vertreten werde, daß die Geriatrie der Oberbegriff für alle medizinischen Zweige sei, die sich mit Älteren und alten Menschen beschäftigten. Während die Verfasser fortan im Gegensatz dazu eine Eigenständigkeit des Begriffs der Gerontopsychiatrie als Teilgebiet der Psychiatrie propagieren, verschweigen sie nicht, daß die Expertenkommission der Deutschen Gesellschaft für Geriatrie und der Deutschen Gesellschaft für Gerontologie (Bruder/Lucke/Schramm/-Tews/Werner “Was ist Geriatrie?”) die Geriatrie als Sammelbecken für alle Krankheiten älterer Menschen ansehe.
Auch im Überschneidungsbereich von Geriatrie, Gerontologie und Psychologie finden sich im Verhältnis zur Psychiatrie parallele Begriffsbestimmungen.
Im psychologischen Wörterbuch von Dorsch (11. Aufl.) wird unter dem Stichwort “Geriatrie” die medizinische Altersforschung, das Teilgebiet der Gerontologie bezeichnet, das sich mit den Alterskrankheiten befaßt, gewissermaßen das Gegenstück zur Pädiatrie. Die Gerontologie wird als “Alterskunde (etwa ab dem 60. Lebensjahr)”, “Alterswissenschaft iSd. Auseinandersetzung mit allen Phänomenen, die Begleiterscheinung und Folge des höheren Lebensalters sind”, bezeichnet. Der Begriff der “Gerontopsychologie” sei als Begriff der “Psychologie der Geronten” wenig geeignet, da der Gegenstand gerontologischer Forschung nicht nur das hohe Alter sein könne, sondern der Gesamtprozeß des Alterns, des Älter- und Altwerdens sein müsse. Auch im Handwörterbuch Psychologie (Asanger/Wendlinger 4. Aufl.) wird die Gerontopsychologie als Teilbereich der Gerontologie betrachtet. Danach seien Geriatrie, Gerontopsychologie, Psychogerontologie, Gerontosoziologie oder Sozialgerontologie und viele andere wissenschaftliche Disziplinen allesamt Teilgebiete der nur interdisziplinär zu verstehenden Gerontologie. Das Altern, weitestgehend als Vorgang der Veränderung im Zeitablauf zu beschreiben, umfasse neben Veränderungen im körperlichen Bereich auch Veränderungen im Erleben und Verhalten, welche sich auf ein Zusammenwirken unterschiedlichster endogener und exogener Faktoren zurückführen ließen. Altersprozesse seien mehrdimensional und individuell. Im Lexikon Medizin, Ethik, Recht (Eser/von Lutteroti/Sporken) wird unter dem Stichwort “Geriatrie und Psychogeriatrie” die Geriatrie definiert als “der Zweig der Medizin, der sich mit den klinischen, präventiven, therapeutischen und sozialen Aspekten der Krankheiten bei Betagten befaßt”. Es heißt weiter: “Geriatrie ist Teil der Medizin aber auch Teil der Gerontologie. Diese umfaßt den Teil der Biologie, Medizin, Psychologie und Sozialwissenschaften, der die mit dem Altern verbundenen Vorgänge und Veränderungen sowie die Probleme der Betagten behandelt. Es sind die besonderen Bedingungen des alten Menschen, insbesondere nach dem 75. Lebensjahr, die zur Geriatrie und darin eingeschlossen auch zur Psychogeriatrie (Gerontopsychiatrie), den psychiatrischen Krankheiten des Alters, führen. Multimorbidität, Chronizität, Progression, Abnahme der körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeiten und die damit verbundenen psychologischen und sozialen Veränderungen prägen das Bild”.
Daraus ergibt sich, daß aus der Gegenüberstellung der Begriffspaare Geriatrie und Gerontologie möglicherweise noch der Schluß zu ziehen ist, daß die Gerontologie ua. die Forschung über Alterungsvorgänge beinhaltet und deshalb nicht notwendigerweise ausschließlich mit Krankheiten einhergehen muß. Demgegenüber wird der Zusammenhang mit der Krankheit im medizinischen Sinne bei dem Begriff “Gerontopsychiatrie” vorausgesetzt, da die Psychiatrie eindeutig die Wissenschaft von den psychischen Krankheiten umfaßt.
Demnach lassen sich die Begriffe Geriatrie und Gerontopsychiatrie nicht in der Weise unterscheiden, daß sich für die Frage der Zulagengewährung nach der Protokollerklärung Nr. 1c ein relevanter Unterschied ergäbe. Sollten sich durch die weitere Fortentwicklung der Disziplinen Einengungen der Begriffe entwickeln, ist es Sache der Tarifvertragsparteien, darauf zu reagieren. Nach dem derzeitigen Stand der Begriffsverwendung in der Fachliteratur ist davon auszugehen, daß eine gerontopsychiatrische Abteilung als eine geriatrische Abteilung im tarifvertraglichen Sinn anzusehen ist, in der die psychiatrische Komponente der Geriatrie im Vordergrund steht.
5. Auch Sinn und Zweck der Zulage sprechen dafür, eine gerontopsychiatrische Station als geriatrische Station iSd. Protokollerklärung Nr. 1c zu verstehen. Die Zulage ist eine echte Erschwerniszulage, die für eine Pflegetätigkeit unter erschwerten Bedingungen und mithin als Arbeitsentgelt für eine Tätigkeit mit besonderen Anforderungen gewährt werden soll (BAG 15. Dezember 1999 – 10 AZR 638/98 – AP BAT § 33a Nr. 16). Auch die Beklagte selbst sieht die besonderen Erschwernisse bei der Behandlung geriatrischer Patienten darin, daß durch altersbedingte Funktionseinschränkungen eine Erkrankung zur akuten Gefährdung führt, eine Neigung zur Multimorbidität besteht und demzufolge ein besonderer Handlungsbedarf rehabilitativ, somatopsychisch und psychosozial besteht. Dieselben Erschwernisse bestehen in einer gerontopsychiatrischen Station, wenn auch dort der Schwerpunkt auf den durch das Alter bedingten oder geförderten psychischen Erkrankungen liegen mag. Die Klägerin hat außerdem unwidersprochen vorgetragen, daß die von ihr betreuten Patienten in ihrer Mehrzahl auch an anderen als rein psychischen Krankheiten leiden und dementsprechender Behandlung bedürfen und sie auch erhalten. Der Tarifvertrag verlangt kein Überwiegen bestimmter Aspekte von geriatrischen Erkrankungen, sondern geht ersichtlich davon aus, daß diese verschiedene Ursachen haben können und von Fall zu Fall der eine oder andere Aspekt im Vordergrund stehen kann. Angesichts der vielfältigen Ursachen und Zusammenhänge von geriatrischen Erkrankungen läßt sich eine Trennung von psychiatrischen und “körperlichen” Erkrankungen ohnehin nicht vornehmen. So können Stoffwechselkrankheiten psychische Folgen haben und nervliche Störungen sich sowohl auf die Psyche als auch auf die Körperfunktionen auswirken.
6. Soweit die Beklagte in der Revisionsinstanz umfangreichen neuen Sachvortrag zum Zustand der Patienten am 26. August und 6. September 2002 gehalten hat, ist dieser nicht mehr zu berücksichtigen. Im übrigen aber bestehen auch Zweifel daran, ob die Kriterien des sog. Barthel-Index geeignet sind, relevante Aussagen für das Vorliegen oder Nichtvorliegen einer geriatrischen Abteilung oder Station zu treffen. Sie beziehen sich in erster Linie auf die Grundpflege, nämlich Unabhängigkeit beim Essen, bei der Beweglichkeit, beim Waschen, der Toilettenbenutzung, Baden, Treppensteigen, An- und Auskleiden, der Stuhl- und Urinkontrolle. Weiterhin ist zweifelhaft, ob ein Durchschnittswert von Punktzahlen der einzelnen Patienten relevante Aussagen über den Zeitaufwand der Grund- und Behandlungspflege im Verhältnis zur Gesamtarbeitszeit des Pflegepersonals liefern kann.
7. Soweit die Beklagte geltend macht, das Landesarbeitsgericht habe erstmals in der mündlichen Verhandlung seine überraschende Rechtsauffassung der erforderlichen Gleichstellung einer geriatrischen Abteilung mit einer gerontopsychiatrischen Abteilung dargelegt und die Beklagte habe keine Möglichkeit gehabt, hierzu substantiiert und wissenschaftlich fundiert Stellung zu nehmen, stellt dies keine durchgreifende Verfahrensrüge dar. Die Beklagte hatte bereits in ihrem erstinstanzlichen Schriftsatz vom 9. Juli 2001 auf ihre Auffassung hingewiesen, wonach der Begriff der Geriatrie lediglich die Lehre von den Greisenkrankheiten bezeichne, die Station G 2 jedoch eine gerontopsychiatrische Abteilung sei. Der Begriff der Gerontologie beschreibe die Lehre vom verschiedenen Krankheitsverlauf in den einzelnen Lebensaltern und sei nicht mit der Klientel der geriatrischen Patienten vergleichbar. Im Verlauf des Rechtsstreits ist sowohl vom Arbeitsgericht als auch von beiden Parteien danach dieser Begriffsunterschied nicht mehr problematisiert worden, sondern sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht sind davon ausgegangen, daß eine geriatrische Station als solche vorliege. Hätte die Beklagte dies weiterhin anzweifeln wollen, hätte sie den von ihr für nötig gehaltenen Sachvortrag spätestens in der Berufungsinstanz vorlegen können. Überraschend konnte die Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts nicht sein.