Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollzugszulage. Beschäftigung in geschlossenen Abteilungen. Tarifauslegung. Zulage
Orientierungssatz
- Die Vollzugszulage ist eine Erschwerniszulage, die die besonderen Belastungen ausgleicht, die der Umgang mit straffällig gewordenen Personen “hinter Mauern und Gittern” mit sich bringt. Ein Umgang mit demselben Personenkreis außerhalb der im Tarifvertrag näher bezeichneten Justizvollzugseinrichtungen, Bereiche bzw. Abteilungen reicht grundsätzlich nicht aus.
- Werden Zusammenhangstätigkeiten mit hinter Gittern verrichteten zulagenauslösenden Arbeiten außerhalb der Einrichtungen, Bereiche oder Abteilungen geleistet, werden sie den zulagenauslösenden Tätigkeiten nicht hinzugerechnet.
Normenkette
Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte (Bund/Länder) § 6 Abs. 1; Tarifvertrag über Zulagen an Angestellte § 6 Abs. 1, Vorbem. Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B i.d.F. vom 3. Dezember 1998
Verfahrensgang
Tenor
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Weitergewährung einer Vollzugszulage.
Der Kläger ist seit 1987 als Arzt beim beklagten Land im Niedersächsischen Landeskrankenhaus W… in der Fachabteilung B… beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) nebst diesen ergänzenden Tarifverträgen in der jeweiligen Fassung Anwendung.
In der Fachabteilung des Krankenhauses in B… sind von insgesamt 200 Betten 75 Betten dem Maßregelvollzug nach § 64 StGB zugeordnet, der auf 4 Stationen durchgeführt wird. Die Stationen 1 bis 3 sind geschlossene Abteilungen, Station 4 wird seit 1992/1993 nach dem “open-door-system” geführt. Bis zum 30. April 1999 war der Kläger als Oberarzt für die Stationen 1 bis 4 zuständig. Seit dem 1. Mai 1999 leitet er die Stationen 1 bis 3 mit 55 Patienten. Zu seinen Aufgaben gehören ua. die Durchführung von Gesprächen mit Probanden, deren körperliche Untersuchungen, die Behandlung von Beschwerden sowie die Kontrolle der Dokumentation und Aktenführung und die Anleitung des Personals. Die Einzelgespräche und Untersuchungen finden teilweise im Dienstzimmer des Klägers statt, das durch mehrere verschlossene Türen getrennt ungefähr 50 Meter von der Station 3 entfernt liegt. Auf dem Weg zu den Gesprächen werden die Probanden begleitet und bewacht.
Mit Schreiben vom 7. Januar 1998 wurde dem Kläger eine Vollzugszulage nach § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte (Bund, Länder) (im Folgenden: Zulagen-TV) zuerkannt. Absatz 1 dieser Vorschrift in der Fassung vom 5. Mai 1998 lautet:
“Angestellte bei Justizvollzugseinrichtungen, in abgeschlossenen Vorführbereichen der Gerichte sowie in geschlossenen Abteilungen oder Stationen bei Psychiatrischen Krankenanstalten, die ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Sicherung und Besserung dienen, erhalten für die Zeit ihrer überwiegenden Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder Stationen eine Vollzugszulage von monatlich 184,08 DM.”
Mit Wirkung ab 1. September 1999 stellte das beklagte Land die Zahlung der Zulage ein.
In einem von beiden Seiten als repräsentativ für die Tätigkeit des Klägers anerkannten Zeitraum vom 10. September 2001 bis 12. Oktober 2001 erstellte der Kläger in Abstimmung mit dem Chefarzt des Krankenhauses Arbeitszeitprotokolle. Nach Abzug von Zeiten für Personalratsarbeit und Ambulanztätigkeit ergab sich eine Gesamtarbeitszeit von 9.315 Minuten. Davon entfielen auf Tätigkeiten innerhalb geschlossener Stationen oder mit direktem Patientenkontakt 3.600 Minuten (38,6 %), auf Tätigkeiten außerhalb geschlossener Stationen ohne Patientenkontakt mit patientenbezogenen Zusammenhangstätigkeiten 1.720 Minuten (18,5 %) und auf sonstige Tätigkeiten außerhalb geschlossener Stationen und ohne patientenbezogene Zusammenhangstätigkeiten 3.995 Minuten (42,9 %).
Der Kläger vertritt die Auffassung, er erfülle unverändert die Voraussetzungen zur Zahlung der Vollzugszulage. Anspruchsbegründend seien neben den Zeiten seiner Tätigkeit in den geschlossenen Stationen oder mit direktem Patientenkontakt auch die außerhalb dieser Stationen mit patientenbezogenen Zusammenhangstätigkeiten verbrachten Zeiten. Solche Tätigkeiten dürften nach dem BAT und der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nicht anders beurteilt werden als die jeweiligen Haupttätigkeiten, die sie unterstützten. Nach dem Willen der Tarifvertragsparteien seien nicht nur unmittelbar “hinter Gittern” verbrachte Zeiten relevant. Der Sinn der Zulage liege darin, die besondere Gefährdung abzugelten, denen Angestellte im Umgang mit Straftätern ausgesetzt seien, die in geschlossenen Stationen oder Abteilungen untergebracht seien. Die Tätigkeit des Klägers verlange, daß er bei eventuellem weiteren Untersuchungsbedarf jederzeit wieder Kontakt mit den betroffenen Probanden aufnehme und weitere Untersuchungen durchführe. Auch wenn die eigentliche Arbeitszeit innerhalb der Stationen unter Einbeziehung der Arbeitszeit, die der Kläger im unmittelbaren Angesicht der Straffälligen verbringe, nicht 50 % seiner Gesamttätigkeit erreiche, bewege er sich kontinuierlich im Umfeld dieser Personen.
Der Kläger hat beantragt,
festzustellen, daß das beklagte Land verpflichtet ist, ihm über den 1. September 1999 hinaus die Justizvollzugszulage gemäß § 6 des Tarifvertrages über Zulagen an Angestellte monatlich zu gewähren.
Das beklagte Land begründet seinen Klageabweisungsantrag damit, daß der Kläger nicht überwiegend in der geschlossenen Station tätig sei. Die auszugleichenden erhöhten Belastungen lägen lediglich innerhalb der geschlossenen Stationen vor. Die tarifliche Regelung unterscheide sich auch systematisch von der Bestimmung für Beamte, die nicht von der überwiegenden Tätigkeit ausgehe, sondern den Anspruch erst zuerkenne, wenn der Dienstposten des Beamten generell durch die zulagenberechtigenden Funktionen geprägt sei.
Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist unbegründet. Der Kläger hat die Voraussetzungen des Anspruchs auf die begehrte Zulage nicht dargelegt.
- Das Landesarbeitsgericht hat angenommen, daß für die Berechnung der Zeiten “in” einer geschlossenen Abteilung oder Station alle Zeiten zu berücksichtigen seien, die der Kläger entweder im geschlossenen Bereich oder mit Probanden dieser Station außerhalb dieses Bereiches, zB in seinem Dienstzimmer, verbringe. Die von der Zulage auszugleichenden Belastungen lägen auch dann vor, wenn der Kläger außerhalb der Station mit Probanden Kontakt habe. Er könne die straffällig gewordenen Probanden nicht allein lassen und ihm werde sogar im besonderen Maße eine erhöhte Wachsamkeit abverlangt, da die Probanden außerhalb des geschlossenen Bereichs noch leichter ausbrechen könnten. Dagegen seien alle sonstigen Zeiten, zB Verwaltungstätigkeiten ohne Kontakt mit Probanden, auch wenn es sich um Zusammenhangstätigkeiten handele, nicht anspruchsauslösend. Da der Kläger nur zu 3.600 Minuten mit Tätigkeiten befaßt gewesen sei, die zulagenbegründend seien, sei der Anspruch unbegründet.
Dem folgt der Senat im Ergebnis und teilweise in der Begründung.
Die Klage ist unbegründet. Der Kläger hat keinen über den 31. August 1999 hinausgehenden Anspruch auf Zahlung der Vollzugszulage aus § 2 des Arbeitsvertrages iVm. § 6 Abs. 1 Zulagen-TV.
1. Die Station 3 der Fachabteilung Bad Rehburg des Niedersächsischen Landeskrankenhauses W… erfüllt die tariflichen Voraussetzungen für die Gewährung der Vollzugszulage an die dort beschäftigten Angestellten. Das Landeskrankenhaus ist eine psychiatrische Krankenanstalt. Bei der Station 3 der Fachabteilung B… handelt es sich um eine geschlossene Station im Tarifsinne. Die Patienten befinden sich in verschlossenen Räumen, die sie nicht nach freiem Entschluß und ohne Mitwirkung der Pflegepersonen verlassen können (vgl. BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – ZTR 2001, 123). Diese Station dient nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts ausschließlich dem Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung nach § 64 StGB. Auch der Maßregelvollzug nach § 64 StGB unterfällt dem Anwendungsbereich von § 6 Abs. 1 Zulagen-TV (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO).
2. Der Kläger ist aber nicht im tariflich erforderlichen Umfang (überwiegend) in dieser Station beschäftigt.
a) Eine “überwiegende” Beschäftigung im Tarifsinne liegt vor, wenn der Angestellte mit mehr als der Hälfte seiner Arbeitszeit die tariflich verlangten Tätigkeiten verrichtet (BAG 19. März 2002 – 9 AZR 109/01 – EzA EG-Vertrag 1999 Art. 141 Nr. 9, zu § 49 BAT iVm. § 16 UrlVO Rheinland-Pfalz; Böhm/Spiertz/Sponer/Steinherr BAT Teil III Zulagen-TV § 6 Rn. 8, § 4 Rn. 4). Dies entspricht dem Prüfungsmaßstab vergleichbarer Zulagenregelungen für Beamte. Wird in einer Zulagenregelung eine überwiegende oder sonst anteilmäßig festgelegte Ausübung der zulagenberechtigenden Tätigkeit gefordert, so ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die Wahrnehmung dieser Tätigkeit durchschnittlich im Kalendermonat mehr als die Hälfte bzw. den festgelegten Anteil der regelmäßigen Tätigkeit beansprucht (Ziff. 42.3.5 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesbesoldungsgesetz (BBesGVwV) vom 11. Juli 1997 GMBl. 1997 S 314, 322).
b) Zulagenauslösend sind allein die Tätigkeiten, die der Kläger in der geschlossenen Station erbracht hat. Hierzu gehören sowohl die Untersuchungen, Behandlungen und Gespräche mit den Probanden als auch die damit zusammenhängenden Dokumentationen und Berichte, die der Kläger dort erstellt hat. Soweit das beklagte Land in der Vorinstanz Zweifel daran geäußert hatte, ob diese Arbeiten notwendigerweise in der geschlossenen Station zu leisten gewesen seien, hat es diese Zweifel dadurch selbst widerlegt, daß es vorgetragen hat, daß aus konzeptionellen Gründen der Aufenthalt im geschlossenen Bereich “gewünscht” sei. Es hat in der Revisionsinstanz hierzu auch nichts mehr vorgetragen. Mit den sich aus der Aufstellung ergebenden 3.600 Minuten bleibt der Kläger weit unter der Hälfte der Gesamtarbeitszeit, selbst wenn Zeiten hinzugerechnet würden, die er im Kontakt mit Probanden außerhalb der geschlossenen Abteilung verbringt.
c) Die Klage hätte nur erfolgreich sein können, wenn Zusammenhangstätigkeiten, die der Kläger außerhalb der geschlossenen Station, beispielsweise in seinem Dienstzimmer, verrichtet hat, den Tätigkeiten innerhalb der geschlossenen Station hinzuzurechnen wären. Dies hat was das Landesarbeitsgericht jedoch zu Recht verneint, wie aus der Auslegung der Tarifnorm folgt.
aa) Die Auslegung des normativen Teils eines Tarifvertrages folgt nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts den für die Auslegung von Gesetzen geltenden Regeln. Auszugehen ist zunächst vom Tarifwortlaut. Zu erforschen ist der maßgebliche Sinn der Erklärung, ohne am Buchstaben zu haften (§ 133 BGB). Der wirkliche Wille der Tarifvertragsparteien und damit der von ihnen beabsichtigte Sinn und Zweck der Tarifnorm sind mit zu berücksichtigen, soweit sie in den tariflichen Normen ihren Niederschlag gefunden haben. Auch auf den tariflichen Gesamtzusammenhang ist abzustellen. Verbleiben noch Zweifel, können weitere Kriterien wie Tarifgeschichte, praktische Tarifübung und Entstehungsgeschichte des jeweiligen Tarifvertrages ohne Bindung an eine bestimmte Reihenfolge berücksichtigt werden. Im Zweifel ist die Tarifauslegung zu wählen, die zu einer vernünftigen, sachgerechten, zweckorientierten und praktisch brauchbaren Lösung führt (BAG 20. April 1994 – 10 AZR 276/93 – AP BAT §§ 22, 23 Zulagen Nr. 11 mwN).
bb) Weder Wortlaut noch Sinn und Zweck der Tarifnorm gebieten es, Zusammenhangstätigkeiten den “in” den näher benannten Einrichtungen ausgeführten Tätigkeiten hinzuzurechnen.
(1) § 6 Zulagen-TV steht in engem Zusammenhang mit der die Gewährung von Zulagen an Beamte in vergleichbarer Tätigkeit regelnden Vorbemerkung Nr. 12 zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B und ist deshalb genauso auszulegen (vgl. BAG 24. Oktober 2001 – 10 AZR 178/01 – aaO). Dieser Zulage liegt zu Grunde, daß an die in den bezeichneten Einrichtungen beschäftigten Beamten besondere, über die Normalanforderungen der Laufbahn hinausgehende Anforderungen gestellt werden, die mit der Tätigkeit in abgeschlossenen Bereichen und dem ständigen Umgang mit Straffälligen verbunden sind. Die schwierigen äußeren und psychischen Bedingungen, unter denen derartig verwendete Beamte ihren Dienst leisten bzw. die besonderen Belastungen des unmittelbaren dauernden Umgangs mit Anstaltsinsassen sollen mit der Zulage ausgeglichen werden.
Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts soll mit der Zulage eine besondere Gefährdung abgegolten werden, denen Angestellte in geschlossenen Stationen ausgesetzt sind. Sie seien zu ständiger erhöhter Wachsamkeit angehalten und müßten notfalls Leben und Gesundheit einsetzen, um Ausbruchsversuche oder Übergriffe der ihrer Obhut anvertrauten Personen zu verhindern (BVerwG 23. April 1998 – 2 C 1/97 – ZTR 1998, 475).
Daran anknüpfend sieht auch der Senat in der Vollzugszulage nach § 6 Abs. 1 Zulagen-TV eine Erschwerniszulage, mit der die erhöhten Anforderungen einer Tätigkeit in abgeschlossenen, der Öffentlichkeit grundsätzlich nicht zugänglichen Einrichtungen und des Umgangs mit straffällig gewordenen Personen abgegolten werden sollen (7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO; 24. Oktober 2001 – 10 AZR 46/01 – BAGE 99, 198).
(2) Die vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Eingruppierung von Angestellten nach § 22 BAT entwickelten Grundsätze zur Berücksichtigung von Zusammenhangstätigkeiten lassen sich nicht auf Zulagen übertragen, die besondere Erschwernisse ausgleichen sollen.
Zusammenhangstätigkeiten sind nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT bei der Bildung von Arbeitsvorgängen als Grundlage für eine Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zu berücksichtigen. Dementsprechend versteht der Vierte Senat in ständiger Rechtsprechung unter dem Begriff des Arbeitsvorgangs eine unter Hinzurechnung der Zusammenhangstätigkeiten und bei Berücksichtigung einer sinnvollen vernünftigen Verwaltungsübung selbständig zu bewertende Arbeitseinheit der zu einem bestimmten Arbeitsergebnis führenden Tätigkeit eines Angestellten (vgl. nur BAG 25. März 1998 – 4 AZR 666/96 – AP BAT §§ 22, 23 Sozialarbeiter Nr. 46).
Eine der Protokollnotiz Nr. 1 zu § 22 Abs. 2 BAT entsprechende tarifliche Bestimmung für die Bewertung von Zusammenhangstätigkeiten in Bezug auf die Gewährung der Vollzugszulage enthält der Zulagen-TV nicht. § 6 Zulagen-TV knüpft die Gewährung der Zulage nicht an den Begriff des Arbeitsvorgangs, sondern an die “überwiegende Beschäftigung in diesen Einrichtungen, Bereichen bzw. Abteilungen oder Stationen”. Welche Tätigkeit die Vollzugszulage auslöst und deshalb bei Feststellung einer überwiegenden Beschäftigung zu berücksichtigen ist, ergibt sich aus dem Normzweck. Die danach abzugeltenden erhöhten Anforderungen an eine Tätigkeit in abgeschlossenen, der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Einrichtungen sowie im Umgang mit straffällig gewordenen Personen liegen grundsätzlich nur vor, wenn die Tätigkeit innerhalb der geschlossenen Abteilung geleistet wird (BAG 7. Juni 2000 – 10 AZR 423/99 – aaO; 24. Oktober 2001 – 10 AZR 46/01 – BAGE 99, 198). In den Bestimmungen des Zulagen-TV kommt nicht zum Ausdruck, daß “Zusammenhangstätigkeiten” von dieser tariflichen Anforderung ausgenommen sind.
d) Nicht zu folgen ist zwar der Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß auch die Zeiten außerhalb der geschlossenen Station mit Probandenkontakt die Zulage auslösten (Urteil des Senats vom 22. Januar 2003 – 10 AZR 258/02 –). Im vorliegenden Fall kam es darauf jedoch nicht an, da selbst bei deren Berücksichtigung der Kläger die zulagenberechtigende Tätigkeit nicht überwiegend ausgeübt hat.
- Der Kläger hat die Kosten der erfolglosen Revision zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Unterschriften
Dr. Freitag, Fischermeier, Marquardt, Schaeff, Schlaefke
Fundstellen