Entscheidungsstichwort (Thema)

LAG-Urteil ohne Tatbestand

 

Normenkette

ZPO § 543 Abs. 2, § 313 Abs. 1 Nr. 5

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 28.07.1993; Aktenzeichen 3 Sa 57/93)

ArbG Stuttgart (Urteil vom 26.01.1993; Aktenzeichen 11 Ca 7293/92)

 

Tenor

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 28. Juli 1993 – 3 Sa 57/93 – aufgehoben.

2. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an die 7. Kammer des Landesarbeitsgerichts zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob der als Sprecher bei dem beklagten Sender beschäftigte Kläger Arbeitnehmer ist. Das Arbeitsgericht hat festgestellt, „daß der Kläger sich in einem Arbeitsverhältnis bei der Beklagten befindet”. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen. In dem Urteil heißt es, daß von der Darstellung des Tatbestandes Abstand genommen wird, § 543 Abs. 1 ZPO. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision nicht zugelassen. Auf die Beschwerde des Klägers hat der Senat mit Beschluß vom 15. Dezember 1993 – 5 AZN 551/93 – die Revision des Klägers zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision des Klägers ist begründet. Sie führt zur Aufhebung und zur Zurückverweisung.

Das Berufungsurteil ist schon deshalb aufzuheben, weil es entgegen § 313 Abs. 1 Nr. 5, § 543 Abs. 2 ZPO keinen Tatbestand enthält. Die in den Entscheidungsgründen vereinzelt enthaltenen tatsächlichen Feststellungen bilden keinen Tatbestand. Daher ist dem Revisionsgericht die Überprüfung des Urteils nicht möglich. Dieser Mangel ist von Amts wegen zu beachten (BAGE 46, 179 = AP Nr. 4 zu § 543 ZPO 1977; Urteil vom 22. November 1984 – 6 AZR 103/82 – AP Nr. 5 zu § 543 ZPO 1977).

Er führt auch dann zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung, wenn die Revision erst vom Bundesarbeitsgericht aufgrund einer Nichtzulassungsbeschwerde zugelassen worden ist. Denn auch dann findet gegen das Urteil die Revision statt. Auch in diesem Fall muß es dem Revisionsgericht nach § 543 Abs. 2 ZPO möglich sein, das Berufungsurteil auf der Grundlage des von diesem festgestellten Sach- und Streitstands nachzuprüfen (BAG, a.a.O.).

Der Senat hat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 ZPO Gebrauch gemacht.

 

Unterschriften

Griebeling, Schliemann, Reinecke, Rolf Steinmann, Frey

 

Fundstellen

Dokument-Index HI1093295

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