Entscheidungsstichwort (Thema)
Internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte
Normenkette
BGB §§ 611, 133, 157, 164, 177; ZPO § 38
Verfahrensgang
Hessisches LAG (Urteil vom 02.01.1991; Aktenzeichen 11 Sa 569/90) |
ArbG Gießen (Urteil vom 13.03.1990; Aktenzeichen 4 Ca 55/89) |
Tenor
1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 2. Januar 1991 – 11 Sa 569/90 – aufgehoben.
2. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 13. März 1990 – 4 Ca 55/89 – abgeändert:
Die Arbeitsgerichte der Bundesrepublik Deutschland sind für den Rechtsstreit der Parteien international zuständig.
3. Die Sache wird im übrigen zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Berufung und der Revision, an das Arbeitsgericht Gießen zurückverwiesen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte Arbeitgeber des Klägers war und diesem noch Arbeitsvergütung schuldet. Im Revisionsverfahren ist allerdings nur über die Frage zu entscheiden, ob die deutschen Arbeitsgerichte für den Rechtsstreit international zuständig sind.
Der Beklagte ist Staatsbürger des Königreichs Saudi-Arabien mit ständigem Wohnsitz in N. (Saudi-Arabien). Die Ehefrau des Beklagten ist deutsche Staatsangehörige und bewohnt mit den beiden gemeinsamen Kindern ein ihr allein gehörendes, in Gießen gelegenes Einfamilienhaus. Der Beklagte, im Besitz einer Daueraufenthaltsgenehmigung für die Bundesrepublik Deutschland, ist mit zweitem Wohnsitz unter der Adresse seiner Ehefrau beim Einwohnermeldeamt der Stadt Gießen gemeldet.
Am 24. August 1986 schlossen der Beklagte und der Schwager des Klägers. Herr W. S., in W. einen mit „Basic Principles of Understanding” überschriebenen Vertrag in englischer Sprache über die Errichtung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung nach saudi-arabischem Recht mit Sitz in N.. Gesellschaftszweck sollten Aufbau und Betrieb eines Unternehmens zur Herstellung und Vertrieb von Kosmetikprodukten sein. Als Firma der Gesellschaft war „D. Cosmetics Company Limited” vorgesehen. Ziff. 7 des Vertrages lautet:
„The Company will be managed by the First Party, who will act as General Manager, and the Second Party, who will act as Deputy General Manager.
The General Manager will be the chief executive of the Company and will represent the Company vis-à-vis third parties. The General Manager will be the main responsible executive for marketing and distribution of the Company's products as well as for all contacts and subjects related to Saudi Arabian authorities such as but not limited to visas, permissions, licences, etc.
The Deputy General Manager will be the main responsible executive for the production, accounting, personnel and purchasing.
In financial matters the Company will use in principle the double-signature System, limiting the single signature of both the managers to an amount of DM 500,– or the respective equivalent in Saudi Riyals.”
Mit „First Party” ist der Beklagte und mit „Second Party” Herr S. gemeint. Zu Ziff. 7 des Vertrages besteht eine mit „Additional Agreement” überschriebene Zusatzvereinbarung, die ebenfalls vom 24. August 1986 datiert. Hierin heißt es u.a.:
„…
Further more is Mr. S. authorised to make the contracts with the needed German experts (see also point 7 of the basic principles of understanding).
…
For this additional agreement German right is valid and the responsible jurisdiction is Wuppertal.
…”
Eine Gesellschaft mit der im Hauptvertrag vorgesehenen Firma wurde in Saudi-Arabien nicht ins Handelsregister eingetragen oder sonst registriert. Gleichwohl kam es unter Mitwirkung des Herrn zur Errichtung des Produktionsbetriebes, der dann vom Beklagten als Alleininhaber unter der Firma „H. Cosmetic Industry” geführt wurde. Erforderliches Material wurde zu einem großen Teil in Deutschland von der Firma D. Trading & Industry, deren Inhaber Herr S. ist, und von der D.-Industrieanlagenvermittlungs-GmbH, von der einer der Geschäftsführer ebenfalls Herr S. ist, bezogen. Der Beklagte zahlte in diesem Zusammenhang an Herrn S. und das genannte Unternehmen zusammen mindestens 780.000,– DM.
Am 1. September 1986 schlossen der Kläger einerseits und Herr S. im Namen einer Firma „D. Cosmetics Company Limited” andererseits einen schriftlichen Arbeitsvertrag, der auszugsweise lautete:
„Ziff. 1:
Herr W. S. und Herr H. haben im Mai 1986 beschlossen, gemeinsam eine Firma zu gründen. Sitz der Firma soll N. in Saudi-Arabien sein, die Firma soll sich mit der Produktion von kosmetischen Produkten und deren Vertrieb befassen. Herr H. ist ab 01. Juni 1986 für die noch einzutragende Firma tätig.
…
Ziff. 3:
Die heute (01.09.1986) festgelegten Vertragsmodalitäten sollen auch zwischen Herrn H. und der noch einzutragenden Firma weiter bestehen.
Ziff. 4:
Herr H. wird als verantwortlicher Betriebsleiter (Director of Production) in N., Saudi-Arabien, eingesetzt. Bis zu seinem Einsatz in Saudi-Arabien ist Herr H. in Abstimmung mit Herrn S. für alle Vorbereitungen verantwortlich, die in Deutschland getroffen werden sollen, wie:
Überprüfung der Rezepturen, Entwicklung des Design, Kauf und Prüfung von benötigten Maschinen
…
…
Ziff. 31:
Grundsätzlich wird deutsches Arbeitsrecht vereinbart, Gerichtsstand ist Wuppertal oder der jeweilige deutsche Wohnsitz von Herrn H..”
In Übereinstimmung mit dem Arbeitsvertrag war der Kläger zunächst mit Vorbereitungstätigkeiten in Deutschland für den Aufbau der Produktion beschäftigt und sodann in N. selbst als Produktionsdirektor tätig. Für seine Tätigkeit erhielt der Kläger von Herrn S. 24.000,– DM und von der D.-Industrieanlagenvermittlungs-GmbH weitere 63.000,– DM. Auf den Überweisungsträgern wurde als Verwendungszweck „Gehalt” oder „Spesen” vermerkt.
In einem in englischer Sprache verfaßten Schreiben vom 16. März 1988 erklärte der Beklagte dem Kläger u.a. (in einer vom Kläger mitgeteilten und vom Beklagten in ihrer Richtigkeit nicht bestrittenen deutschen Übersetzung) folgendes:
„Leider muß ich Dir mitteilen, daß ich Dir nicht erlauben kann, Deinen Urlaub am ersten Wochenende im April zu nehmen. Dein von Herrn S. abgeschlossener Vertrag ist immer noch gültig, wonach Du berechtigt bist, sechs Wochen Urlaub pro Jahr zu nehmen …
Dennoch würde ich Dir erlauben, Deinen Urlaub vom 27. April bis zum 17. Mai 88 zu nehmen.”
Am 13. April 1988 kehrte der Kläger mit einem sogenannten „exit-Visum” aus Saudi-Arabien in die Bundesrepublik Deutschland zurück. Herr S. löste Ende Dezember 1988 auf Bitten des Klägers dessen in Saudi-Arabien verbliebenen Haushalt auf und versandte die persönlichen Sachen des Klägers nach Deutschland.
Mit seiner am 23. Dezember 1988 beim Arbeitsgericht Bocholt eingereichten Klage nimmt der Kläger den Beklagten auf Vergütungszahlung in Anspruch. Da der Beklagte zunächst die örtliche Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts rügte, verwies das Arbeitsgericht Bocholt den Rechtsstreit auf Antrag des Klägers mit Beschluß vom 1. Februar 1989 an das Arbeitsgericht Gießen.
Der Kläger hat vorgetragen: Zwischen ihm und dem Beklagten sei ein Arbeitsverhältnis begründet worden, aus dem ihm die geltend gemachten Vergütungsansprüche zustünden. Für diesen Rechtsstreit seien die deutschen Arbeitsgerichte international zuständig, da der Beklagte seinen zweiten Wohnsitz in Gießen habe. Außerdem lägen entsprechende Gerichtsstandsvereinbarungen vor. Eine solche enthalte Ziff. 31 des Arbeitsvertrages zwischen dem Kläger und der Firma D.-Cosmetics vom 1. September 1986. Herr S. sei aufgrund der Zusatzvoreinbarung zu Ziff. 7 der „Basic Principles of Understanding” zum Abschluß von Verträgen mit benötigten deutschen Experten bevollmächtigt gewesen, was auch Gerichtsstandsvereinbarungen umfasse. Zwischen dem Beklagten und Herrn S. sei es im Vorfeld der beabsichtigten Gesellschaftsgründung nach arabischem Recht zur Gründung einer BGB-Gesellschaft gekommen, so daß Herr S. nach Maßgabe von § 714 BGB eine Gerichts Stands Vereinbarung mit verpflichtender Wirkung für den Beklagten habe treffen können. Der Beklagte habe den Arbeitsvertrag jedenfalls genau gekannt, ihn genehmigt und in Vollzug gesetzt. Dies ergebe sich eindeutig aus dem Schreiben vom 16. März 1988, in dem sich der Beklagte ihm, dem Kläger, gegenüber ausdrücklich auf die Wirksamkeit des Arbeitsvertrages berufe. Eine Gerichtsstandsvereinbarung folge ferner aus der Rüge des Beklagten, das Arbeitsgericht Gießen und nicht das Arbeitsgericht Bocholt sei örtlich zuständig. Der Beklagte habe dadurch ein entsprechendes stillschweigendes Angebot gemacht, das er, der Kläger, durch den Verweisungsantrag angenommen habe. Da gerade der Beklagte das Verfahren vor dem Arbeitsgericht in Gießen habe führen wollen, handele er treuwidrig, wenn er nunmehr dessen internationale Zuständigkeit bestreite. Das Arbeitsgericht Gießen sei schließlich, jedenfalls für die Zahlungsansprüche, für sein Tätigwerden in Deutschland als Gerichtsstand des vertraglichen Erfüllungsortes gemäß § 29 ZPO international zuständig.
Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 307.702,19 DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen, und vorgetragen: Die deutschen Arbeitsgerichte seien international nicht zuständig. Er habe in Deutschland keinen Wohnsitz und keine Vermögensgegenstände; in Gießen habe er nur wiederholt tageweise seine Ehefrau besucht. Der Kläger habe nicht für ihn, sondern für Herrn S. und dessen D.-Unternehmen gearbeitet. Ein sogenanntes „Additional Agreement” habe er nicht unterzeichnet; die ihm zugeschriebene Unterschrift sei gefälscht.
Das Arbeitsgericht Gießen hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte verneint und die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Frankfurt am Main hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Revision, mit der der Kläger sein Klageziel weiterverfolgt.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Arbeitsgerichte aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der Parteien gemäß § 38 Abs. 2 ZPO zu bejahen.
1. In Ziff. 31 des Arbeitsvertrages vom 1. September 1986 ist als Gerichtsstand Wuppertal oder der jeweilige deutsche Wohnsitz des Klägers vereinbart. Diese Vereinbarung hat für die Entscheidung des Rechtsstreits allerdings nur noch insofern Bedeutung, als sie zugleich die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Verhältnis zu der eines anderen Staates regelt. Hinsichtlich der örtlichen innerdeutschen Zuständigkeit ist die Verweisung an das Arbeitsgericht Gießen durch das Arbeitsgericht Bocholt maßgeblich. Dessen Verweisungsbeschluß vom 1. Februar 1989 ist für das Arbeitsgericht Gießen bindend.
2. Der Arbeitsvertrag vom 1. September 1986 wurde von Herrn S. im Namen der noch nicht eingetragenen Gesellschaft „D. Cosmetics” abgeschlossen. Herr S. handelte dabei jedoch zugleich auch im Namen des Beklagten. Das ergibt sich aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages. Der Einwand des Beklagten, die Firma, die Vertragspartner des Klägers habe sein sollen, sei mangels Eintragung in Saudi-Arabien nicht zur Entstehung gelangt, greift daher nicht durch.
a) Allerdings hatte Herr S. den Arbeitsvertrag ausdrücklich im Namen der noch einzutragenden Gesellschaft abgeschlossen. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages bezog sich dieses Handeln für die Gesellschaft in erster Linie auf die Zeit ab der Eintragung. Bis dahin sollten die Vertragsbeziehungen des Klägers zum Beklagten und Herrn S. persönlich bestehen. Dies ergibt sich aus Ziff. 3 des Arbeitsvertrages, wonach die Vertragsmodalitäten auch zwischen dem Kläger und der noch einzutragenden Firma weiter bestehen sollten. Damit war aber gleichzeitig klargestellt, daß der in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages ausdrücklich als Firmenmitbegründer benannte Beklagte bis zur Eintragung auch persönlich Vertragspartner des Klägers sein sollte.
b) Ein Handeln im Namen des Beklagten ist zudem aufgrund anderer Erwägungen zu bejahen. Nach § 164 Abs. 1 Satz 2 BGB macht es keinen Unterschied, ob die Erklärung, im vorliegenden Fall also die Erklärung des Herrn S. bei der Gerichtsstandsvereinbarung, ausdrücklich im Namen des Vertretenen erfolgt oder ob die Umstände ergeben, daß sie in dessen Namen erfolgen soll. Daraus hat die Rechtsprechung die Auslegungsregel entwickelt, daß bei unternehmensbezogenen Rechtsgeschäften der Wille der Beteiligten im Zweifel dahin geht, daß der Betriebsinhaber Vertragspartner sein soll (vgl. BGH Urteil vom 12. Dezember 1983 – II ZR 238/82 – NJW 1984, 1347, 1348, m.w.N.). Falsche Bezeichnungen des Vertretenen sind danach bei unternehmensbezogenen Verträgen unschädlich, da ein Handeln im Namen des regelmäßig ohne weiteres feststellbaren Betriebsinhabers als allein interessengerecht angenommen wird. Der Bundesgerichtshof hat dies auch für den Fall angenommen, daß im Namen einer mangels notarieller Beurkundung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 GmbHG) des Gesellschaftsvertrages noch nicht wirksam gegründeten GmbH gehandelt wird (BGHZ 91, 148, 152 f.). Bei Vorliegen ausreichender Vollmacht wird dann der Betriebsinhaber Vertragspartner.
Der mit dem Kläger geschlossene Arbeitsvertrag ist ein unternehmensbezogenes Rechtsgeschäft. Den Feststellungen der Vorinstanz ist nichts über eine notarielle Beurkundung des Vertrages über die Errichtung der intendierten Gesellschaft zu entnehmen. Hierauf und darauf, ob eine solche etwa nach saudi-arabischem Recht überhaupt notwendig ist, kommt es hier jedoch nicht an. Entscheidend ist die Klarstellung in Ziff. 1 des Arbeitsvertrages, wonach Herr W. S. und Herr H. im Mai 1986 beschlossen haben, gemeinsam eine Firma zu gründen. Damit wurde gegenüber dem Kläger zum Ausdruck gebracht, daß die eigentliche Firmengründung noch bevorstehe und bis dahin nur die Gründer selbst als Vertragspartner handelten. Die aus diesen Umständen sich ergebende Interessenlage entspricht derjenigen eines Handelns im Namen einer ohne notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrages in Vollzug gesetzten GmbH nach deutschem Recht.
Daß im Zeitpunkt des Abschlusses des Arbeitsvertrages der Aufbau des Produktionsbetriebes erst noch bevorstand, kann zu keiner anderen Bewertung führen. Aus der Sicht des Klägers kamen, solange die zu gründende Gesellschaft nicht bestand, nur der Beklagte bzw. Herr S. als spätere Betriebsinhaber in Betracht. Deshalb ist es entgegen der Vorinstanz in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß der Beklagte das Unternehmen schließlich als Alleininhaber unter einem anderen Firmennamen als den für die geplante Gesellschaft vorgesehenen führte.
3. Nach der Zusatzvereinbarung vom 24. August 1986 zwischen S. und dem Beklagten muß S. als vom Beklagten zum Abschluß der Gerichtsstandsvereinbarung bevollmächtigt angesehen werden. Eine ausdrückliche Bevollmächtigung enthält die Zusatzvereinbarung zwar nicht, diese bevollmächtigt aber zum Abschluß von materiell-rechtlichen Arbeitsverträgen. Die Auslegung dieser Bevollmächtigung ergibt, daß sie den Abschluß einer Gerichtsstandsvereinbarung mit umfaßt.
a) Bei der Bevollmächtigung S. handelt es sich um eine Innenvollmacht (§ 167 Abs. 1 1. Alternative BGB). Bei der Bestimmung ihrer Reichweite kommt es nach allgemeinen Auslegungsregeln darauf an, wie der Vertreter sie nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gemäß §§ 133, 157 BGB verstehen durfte (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 51. Aufl., § 167 Rz 5).
b) Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung hat wesentliche Umstände bei der Auslegung nicht berücksichtigt. Als ein solcher ist anzusehen, daß vorliegend eine Vollmacht zum Abschluß von Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten erteilt wurde. Ferner war Herr S. nach dem Zusatzabkommen sehr weitgehend, nämlich ohne irgendwelche inhaltlichen Vorgaben, bevollmächtigt, mit deutschen Experten Arbeitsverträge abzuschließen. Er durfte mithin in den Arbeitsverträgen alle Regelungen vereinbaren, die typischerweise in Arbeitsverträgen enthalten sind und von denen anzunehmen war, daß auch der Beklagte sie für sinnvoll halten würde.
Unter diesen Umständen hätte der Beklagte bei der Vollmachterteilung Gerichtsstandsvereinbarungen ausschließen müssen, wenn er verhindern wollte, daß S. auch insoweit eine Bevollmächtigung annehmen durfte. Denn der Beklagte und Herr S. haben ihrerseits in der Zusatzvereinbarung als Gerichtsstand Wuppertal, den Wohnsitz des Herrn S., vereinbart. Gegenüber S. hatte der Beklagte damit nicht nur zum Ausdruck gebracht, daß er für seine Rechtsbeziehungen zu deutschen Vertragspartnern Gerichtsstandsvereinbarungen für sinnvoll hielt, sondern auch, daß er der deutschen Gerichtsbarkeit eine Präferenz einräumen wollte. Demnach handelte Herr S. folgerichtig, als er in dem Arbeitsvertrag mit dem Kläger zusätzlich dessen Wohnort als Gerichtsstand vereinbarte.
c) Eine Gerichtsstandsvereinbarung in Arbeitsverträgen zwischen Angehörigen verschiedener Staaten ist überdies als typische Vertragsregelung anzusehen, weil die Bestimmung des Gerichts die gleiche Bedeutung hat wie die Absprachen über die sonstigen Arbeitsbedingungen (anders bei anders gelagertem Sachverhalt OLG München, Urteil vom 17. September 1973 – 20 U 2422/73 – NJW 1974, 195, mit zustimmender Anmerkung von Vollkommer). Hinzu kommt, daß Gerichtsstandsvereinbarungen in Auslandssachen nach § 38 Abs. 2 ZPO im Gegensatz zu rein innerdeutschen Gerichtsstandsvereinbarungen, die nach § 38 Abs. 1 ZPO den Vollkaufleuten vorbehalten sind, für jedermann grundsätzlich zulässig sind (vgl. Senatsurteil vom 4. Dezember 1985 – 5 AZR 627/84 – EzAÜG Nr. 194).
4. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob der Beklagte die Zusatzvereinbarung mit S. vom 24. August 1986 unterzeichnet hat oder ob eine Fälschung vorliegt, wie der Beklagte behauptet, bedarf keiner Aufklärung. Denn der Beklagte hat entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts den von S. mit dem Kläger abgeschlossenen Arbeitsvertrag einschließlich der Gerichtsstandsvereinbarung jedenfalls gemäß § 177 Abs. 1 BGB genehmigt.
Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hatte der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 16. März 1988 untersagt, zu einem von diesem gewünschten Zeitpunkt Urlaub zu nehmen. Dazu berief sich der Beklagte ausdrücklich auf den von S. abgeschlossenen Vertrag des Klägers. Wenn es dabei zunächst auch nur um einen Urlaubsanspruch des Klägers ging, so konnte doch aus der Sicht des Klägers nur der von Herrn S. abgeschlossene Arbeitsvertrag vom 1. September 1986 insgesamt gemeint sein. Der Beklagte hatte sich auf die Gültigkeit dieses Vertrages gegenüber dem Kläger ausdrücklich bezogen. Daß Gegenstand des Schreibens nicht die Gerichtsstandsvereinbarung und der Vertrag in seiner Gesamtheit waren, sondern eine Unstimmigkeit wegen des Urlaubsanspruches, ist nicht entscheidend. Wer sich auf die Gültigkeit eines Vertrages nur wegen einer einzelnen Klausel beruft, gibt damit zu erkennen, daß er den Vertrag als ganzen jedenfalls zur Kenntnis genommen hat. Der Kläger durfte folglich von der Kenntnis des Beklagten hinsichtlich der in Ziff. 31 des Arbeitsvertrages getroffenen Gerichtsstandsvereinbarung ausgehen. Dann aber hatte der Beklagte gleichzeitig die Gerichtsstandsvereinbarung genehmigt, unabhängig davon, ob er dies wollte oder nicht. Denn er hat gegenüber dem Kläger für sich aus der Gültigkeit des Arbeitsvertrages Arbeitgeberbefugnisse abgeleitet. Dies ergibt nur dann Sinn, wenn der Beklagte den gesamten seine Arbeitgeberstellung begründenden Arbeitsvertrag billigte. Es bedeutet eine nachdrückliche Genehmigung des von einem anderen geschlossenen Vertrages durch konkludentes Verhalten des Vertretenen, wenn er einzelne Rechte aus diesem Vertrag für sich in Anspruch nimmt.
Unterschriften
Dr. Thomas, Dr. Gehring, Dr. Reinecke, Dr. Frey, Anthes
Fundstellen