Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsmißbrauch, Urlaubsabgeltung
Orientierungssatz
Parallelsache zu BAG Urteil vom 22.10.1987, 8 AZR 172/86 = EzA § 7 BUrlG Nr 59.
Verfahrensgang
LAG Köln (Entscheidung vom 18.12.1985; Aktenzeichen 2 (10) Sa 965/85) |
ArbG Köln (Entscheidung vom 21.06.1985; Aktenzeichen 2 Ca 2365/85) |
Tatbestand
Die 1924 geborene Klägerin war seit 3. März 1969 bei der Beklagten als Arbeiterin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war der Tarifvertrag für die Arbeiter der Deutschen Bundespost vom 6. Januar 1955 (TV Arb) anzuwenden. Darin ist geregelt:
"§ 23
Erholungsurlaub
(1) Der Arbeiter erhält in jedem Urlaubsjahr
einen Erholungsurlaub. Urlaubsjahr ist der
Zeitraum vom 1. April bis 31. März.
.....
(6) Der volle Urlaubsanspruch wird erstmals
nach einem ununterbrochenen Bestehen des Arbeitsverhältnisses
von sechs Monaten erworben
(Wartezeit). .....
.....
(10) Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu
gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch
entsteht. Urlaub, der im Urlaubsjahr
nicht oder nicht voll gewährt oder genommen
wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni
des nächsten Urlaubsjahres anzutreten.
Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen
Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert
sich die Frist bis zum 30. September.
Wird der Urlaub während der Arbeitsunfähigkeit
bis zum 30. September nicht angetreten,
so ist er nach Absatz 13 bar abzugelten.
.....
(13) Kann der Erholungsurlaub (einschließlich
Zusatzurlaub für Schwerbehinderte) wegen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
ganz oder teilweise nicht mehr gewährt werden,
so ist er bar abzugelten. .....
.....
(17) .....
Der Urlaub kann auch während einer Erkrankung
genommen werden. In diesem Falle wird
für die Dauer des Urlaubs anstelle der Krankenbezüge
der Urlaubslohn (Abs. 20) gezahlt.
....."
Ab 2. März 1984 war die Klägerin arbeitsunfähig erkrankt. Mit Ablauf des 31. August 1984 schied sie, ohne ihre Arbeitsfähigkeit wiedererlangt zu haben, aus dem Arbeitsverhältnis aus, weil sie ab 1. September 1984 eine Versorgungsrente erhielt. Ob die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin nach diesem Zeitpunkt fortdauerte, steht nicht fest. Mit Schreiben vom 25. September 1984 forderte die Klägerin von der Beklagten die Abgeltung von 35 Werktagen ihres 36-tägigen Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 in unstreitiger Höhe. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 12. Oktober 1984 ab.
Mit der am 25. März 1985 erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie
2.927,39 DM brutto zu zahlen.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Abgeltung des Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 erworben, der inzwischen erloschen ist. Aufgrund der bisherigen Feststellungen kann aber nicht beurteilt werden, ob die Klägerin von der Beklagten in Höhe des Klageanspruchs Schadenersatz wegen Verzugs verlangen kann.
I. Nach § 23 Abs. 13 Satz 1 TV Arb ist der Erholungsurlaub bar abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder teilweise nicht gewährt werden kann. Als die Klägerin am 31. August 1984 aus dem Arbeitsverhältnis ausschied, erwarb sie nach dieser mit § 7 Abs. 4 BUrlG übereinstimmenden Regelung einen Anspruch auf Abgeltung ihres Erholungsurlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85.
1. Der Urlaubsanspruch war entstanden. Die Klägerin hatte die Wartezeit nach § 23 Abs. 6 Satz 1 TV Arb, § 4 BUrlG erfüllt. Die Entstehung des Anspruchs wurde nicht dadurch ausgeschlossen, daß die Klägerin in diesem Urlaubsjahr keine Arbeitsleistungen erbracht hatte.
Der Senat hat sich bereits im Urteil vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - (AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zu I 2 der Gründe, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) der Rechtsprechung des Sechsten Senats angeschlossen, nach der der gesetzliche Urlaubsanspruch nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses und die Erfüllung der sechsmonatigen Wartezeit nach § 4 BUrlG, nicht aber die Erbringung von Arbeitsleistungen im Urlaubsjahr voraussetzt. Für den über den gesetzlichen Urlaub hinausgehenden tariflichen Urlaub gilt das gleiche, da im Tarifvertrag insoweit nichts Abweichendes geregelt ist.
2. Mit dem Ausscheiden der Klägerin entstand der Urlaubsabgeltungsanspruch, weil der Urlaub vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin nicht mehr gewährt werden konnte (§ 23 Abs. 13 TV Arb). Unschädlich ist, daß die Arbeitsunfähigkeit der Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fortdauerte (BAG Urteil vom 28. Juni 1984 - 6 AZR 521/81 - BAGE 46, 224 = AP Nr. 18 zu § 7 BUrlG Abgeltung und seitdem ständige Rechtsprechung, zuletzt Urteil des Senats vom 10. Februar 1987 - 8 AZR 529/84 -, zur Veröffentlichung vorgesehen, sowie Urteil vom 23. Juli 1987 - 8 AZR 42/85 -).
II. Der Urlaubsabgeltungsanspruch der Klägerin ist jedoch am 30. September 1985 erloschen.
1. Der Urlaub ist in dem Urlaubsjahr zu gewähren und zu nehmen, für das der Urlaubsanspruch entsteht (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 1 TV Arb). Urlaub, der im Urlaubsjahr nicht oder nicht voll gewährt oder genommen wurde, ist spätestens bis zum 30. Juni des nächsten Urlaubsjahres anzutreten (§ 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 2 TV Arb). Ist dies aus betrieblichen Gründen oder wegen Arbeitsunfähigkeit nicht möglich, verlängert sich die Frist bis zum 30. September (§ 23 Abs. 1 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb).
2. Der Urlaubsanspruch der Klägerin für das Urlaubsjahr 1984/85 wäre also bei fortbestehendem Arbeitsverhältnis am Ende des bis zum 30. September 1985 verlängerten Übertragungszeitraums erloschen. Die in § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 3 TV Arb enthaltene Befristung unterscheidet sich nicht von der in § 7 Abs. 3 Satz 3 BUrlG, bei deren Eintritt der dort geregelte gesetzliche Urlaubsanspruch ebenfalls erlischt (vgl. BAGE 39, 53 = AP Nr. 4 zu § 7 BUrlG Übertragung).
Das Erlöschen des Urlaubsanspruchs wäre nicht durch § 23 Abs. 10 Unterabs. 1 Satz 4 TV Arb gehindert worden. Diese Bestimmung trifft für das fortbestehende Arbeitsverhältnis eine Urlaubsabgeltungsregelung, die eingreift, wenn der Urlaub wegen Krankheit des Arbeitnehmers nicht genommen werden konnte. Sie ist rechtlich unbedenklich, weil die Abgeltung von bereits verfallenem Urlaub nicht gegen das für das fortbestehende Arbeitsverhältnis geltende Abgeltungsverbot verstößt (BAG Urteil vom 26. Mai 1983 - 6 AZR 273/82 - AP Nr. 12 zu § 7 BUrlG Abgeltung). Die Regelung bewirkt jedoch nicht, daß Urlaub erhalten bleibt, der bis zum 30. September des nächsten Urlaubsjahrs nicht genommen wurde.
Die Bestimmung nimmt zunächst Bezug auf die in § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb geregelte Möglichkeit des Arbeitnehmers, den Urlaub auch während einer Erkrankung zu nehmen, wobei in diesem Fall anstelle der Krankenbezüge der Urlaubslohn gezahlt wird. Bleibt der Arbeitnehmer also bis über das Ende des Übertragungszeitraums (30. Juni) hinaus arbeitsunfähig krank, so kann er bis zum Ende des verlängerten Übertragungszeitraums (30. September) den Urlaub nehmen, oder, wenn er krank ist, sich anstelle der Krankenbezüge die Urlaubsvergütung auszahlen lassen. Ist der Arbeitnehmer bis über das Ende des verlängerten Übertragungszeitraums hinaus krank und hat er den Urlaub nicht genommen, so ist weiter vorgesehen, daß der Urlaub abgegolten wird. Der Urlaubsanspruch, der Anspruch auf Freistellung von der Arbeit, erlischt aber auch in diesem Fall am 30. September. Denn nach diesem Zeitpunkt besteht nur noch der Anspruch auf Abgeltung, nicht aber auf Gewährung von Urlaub durch Beseitigung von Arbeitspflicht, auch dann nicht, wenn der Arbeitnehmer nach dem 30. September wieder arbeitsfähig und somit urlaubsfähig wird.
3. Da der Urlaubsabgeltungsanspruch als Surrogat des Urlaubsanspruchs der gleichen Befristung unterliegt wie der Urlaubsanspruch selbst (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986 - 8 AZR 604/84 - AP Nr. 26 zu § 7 BUrlG Abgeltung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung des Gerichts vorgesehen), erlosch auch der Anspruch der Klägerin auf Abgeltung des Urlaubs für das Urlaubsjahr 1984/85 am 30. September 1985. Für den in § 23 Abs. 13 TV Arb geregelten Anspruch auf Urlaubsabgeltung wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt insoweit nichts anderes als für den Anspruch nach § 7 Abs. 4 BUrlG.
III. Die Klägerin kann die Urlaubsabgeltung jedoch als Schadenersatz verlangen, wenn sie die Beklagte vor dem Erlöschen des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Schuldnerverzug gesetzt hatte.
1. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Urteile vom 7. November 1985 - 6 AZR 62/84 - AP Nr. 8 zu § 7 BUrlG Übertragung, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen und - 6 AZR 169/84 - AP Nr. 16 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch sowie vom 30. Juli 1986 - 8 AZR 475/84 - AP Nr. 22 zu § 13 BUrlG, zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen) kann der Arbeitnehmer, wenn er den Arbeitgeber hinsichtlich des Urlaubsabgeltungsanspruchs in Verzug gesetzt hat, die Zahlung eines der Urlaubsabgeltung entsprechenden Geldbetrags als Schadenersatz fordern, wenn der Urlaubsabgeltungsanspruch zwischenzeitlich wegen Fristablaufs erloschen ist (§ 284 Abs. 1, § 286 Abs. 1, § 287 Satz 2, § 249 Satz 1 BGB).
2. Der Schadenersatzanspruch würde somit voraussetzen, daß die Klägerin den Urlaubsabgeltungsanspruch rechtzeitig vor dem 30. September 1985 geltend gemacht hat und der Urlaubsanspruch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses bis zu diesem Zeitpunkt erfüllbar gewesen wäre.
Ob der Urlaubsabgeltungsanspruch, nachdem die Klägerin ihn am 25. September 1984 gefordert hatte, hätte erfüllt werden können, hängt davon ab, ob die Klägerin ihre Arbeitsfähigkeit so rechtzeitig wiedererlangt hat, daß ihr der abzugeltende Urlaub bei unterstelltem Fortbestand des Arbeitsverhältnisses vor dem 30. September 1985 hätte gewährt werden können. Dazu hat das Landesarbeitsgericht bisher keine Feststellungen getroffen. Es hat nur festgestellt, daß die Klägerin im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses (31. August 1984) noch arbeitsunfähig erkrankt war.
Daß die Klägerin im Alter von 60 Jahren wegen Gewährung einer Versorgungsrente aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden ist, steht der Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs nicht entgegen. Auch wenn die Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein sollte, schließt dies nicht aus, daß sie in der Zeit zwischen dem 1. September 1984 und dem 30. September 1985 arbeitsfähig war.
Die Erwerbsunfähigkeit schließt nicht aus, daß der Arbeitnehmer, hätte das Arbeitsverhältnis fortbestanden, in der Lage war, eine vertraglich geschuldete Arbeitsleistung zu erbringen. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 14. Mai 1986 (8 AZR 604/84 -, aaO) und seither in ständiger Rechtsprechung angenommen (vgl. zuletzt Urteil vom 26. März 1987 - 8 AZR 605/84 -).
Erwerbsunfähig ist, wer infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder von der Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte auf nicht absehbare Zeit eine Erwerbstätigkeit in gewisser Regelmäßigkeit nicht mehr ausüben oder nicht mehr als nur geringfügige Einkünfte durch Erwerbstätigkeit erzielen kann (§ 1247 Abs. 2 RVO). Die Erwerbsunfähigkeit setzt somit nicht voraus, daß der Arbeitnehmer eine bisher vertraglich geschuldete Tätigkeit nicht mehr ausüben kann. Bei Prüfung der Erwerbsunfähigkeit findet keine Beschränkung auf den bisherigen Beruf oder, wie dies bei der Berufsunfähigkeit nach § 1246 Abs. 2 RVO die Regel ist, auf die Berufsgruppe statt (vgl. Brackmann, Handbuch der Sozialversicherung, Bd. II, S. 392 und Bd. III, S. 682 g). Es ist somit nicht ausgeschlossen, daß ein Arbeitnehmer erwerbsunfähig, aber zugleich dennoch arbeitsfähig ist (arg. § 183 Abs. 4 RVO; vgl. Brackmann, aaO, Bd. II; ebenso LAG Niedersachsen vom 30. August 1985 - 3 Sa 28/85 -, S. 7 bis 10).
Falls die Klägerin wegen Erwerbsunfähigkeit ausgeschieden sein sollte, wird es somit darauf ankommen, ob es im Betrieb der Beklagten Arbeitsplätze gab, die die Klägerin trotz ihrer Erwerbsunfähigkeit hätte ausfüllen können, und ob die Beklagte nach dem Arbeitsvertrag verpflichtet gewesen wäre, der Klägerin solche Arbeitsplätze anzubieten (vgl. Urteil des Senats vom 14. Mai 1986, aaO).
IV. Die Revision ist nicht deshalb zurückzuweisen, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts sich aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 563 ZPO).
1. Die Klage ist nicht deshalb begründet, weil die Erfüllbarkeit des Urlaubsabgeltungsanspruchs sich aus § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb ergibt. Die in dieser Bestimmung vorgesehene Möglichkeit, trotz der Krankheit bis zum Erlöschen des Urlaubsanspruchs Urlaub zu nehmen, bedeutet nicht, daß der Urlaubsanspruch und damit der Urlaubsabgeltungsanspruch erfüllbar war. Die Klägerin erhielt durch diese Regelung nur den Anspruch auf Urlaubslohn anstelle der Krankenbezüge. Ein Recht auf Freizeitgewährung erhielt sie nicht. § 23 Abs. 13 TV Arb, der dem § 7 Abs. 4 BUrlG entspricht, bezweckt aber nur die Abgeltung von Freizeit, die vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr gewährt werden kann.
2. Die Klägerin kann ihren Anspruch auch nicht auf eine Verletzung des Gleichheitssatzes stützen, die nur durch Zubilligung des Klageanspruchs behoben werden könnte (vgl. dazu BAG Urteil vom 13. November 1985 - 4 AZR 234/84 - AP Nr. 136 zu Art. 3 GG, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
Zwar dürfen die Tarifpartner wesentlich gleiche Sachverhalte nicht willkürlich verschieden behandeln (vgl. Wiedemann/Stumpf, TVG, 5. Aufl., Einl. Rz 62). Das ist aber dadurch, daß nach dem vorliegenden Tarifvertrag im fortbestehenden Arbeitsverhältnis Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit nicht genommen werden konnte, abzugelten ist, während bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses eine dem § 7 Abs. 4 BUrlG entsprechende Regelung gilt, nicht geschehen. Zuzugeben ist der Klägerin, daß § 23 Abs. 13 TV Arb hinsichtlich des Abgeltungstatbestands enger ist als § 51 Abs. 1 BAT. Nach dieser Regelung ist der Urlaubsabgeltungsanspruch nicht davon abhängig, daß ein Arbeitnehmer bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und danach arbeitsfähig ist (vgl. BAGE 45, 203 = AP Nr. 16 zu § 7 BUrlG Abgeltung; Urteil des Senats vom 18. Dezember 1986 - 8 AZR 357/84 -). Zu einer dem § 51 Abs. 1 BAT entsprechenden Regelung waren die Tarifvertragsparteien jedoch nicht verpflichtet.
Der "Urlaubslohn" nach § 23 Abs. 17 Unterabs. 2 TV Arb und die "Barabgeltung" nach § 23 Abs. 10 Satz 4 TV Arb sind Zahlungen, die unter der Voraussetzung der Unmöglichkeit der Freizeitgewährung im fortbestehenden Arbeitsverhältnis geleistet werden. Es geht dabei nicht um Urlaub, denn es fehlt an der Möglichkeit, den Arbeitnehmer von der Arbeitspflicht freizustellen (vgl. zum Inhalt des Urlaubsanspruchs: BAGE 45, 184, 188 = AP Nr. 14 zu § 3 BUrlG Rechtsmißbrauch, zu II 3 der Gründe). Diese Sachverhalte unterscheiden sich also von der Urlaubsgewährung. Der Gleichheitssatz ist nicht dadurch verletzt, daß die Tarifvertragsparteien auf der einen Seite für das fortbestehende Arbeitsverhältnis einen Anspruch auf Ersatz für sonst verfallenen Urlaub geregelt, sich für den Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses aber auf den Urlaubsabgeltungsanspruch im gesetzlichen Umfang beschränkt haben. Es ist nicht gleichheitswidrig, dem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet ist, diese Zahlungen zu verweigern. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, eine Leistung, die dem Arbeitnehmer im fortbestehenden Arbeitsverhältnis unter bestimmten Voraussetzungen gewährt wird, auch aus Anlaß der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zuzugestehen.
Michels-Holl Dr. Leinemann Dr. Peifer
Dr. Pühler B. Hennecke
Fundstellen