Entscheidungsstichwort (Thema)

Anspruch des PSV auf Vermögensanteil an Gruppenkasse

 

Leitsatz (amtlich)

  • Gemäß § 9 Abs. 3 BetrAVG hat der PSV gegen eine Unterstützungs-kasse mit mehreren Trägerunternehmen einen Anspruch auf Zahlung eines Betrags, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Trägerunternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall eingetreten ist.
  • Welche Vermögensanteile den einzelnen Trägerunternehmen zustehen, bestimmt sich nach den von den Beteiligten getroffenen Vereinbarungen.
  • Wird der Verpflichtungsumfang der Kasse und die Höhe der Forderungen der Kasse gegen die einzelnen Trägerunternehmen buchmäßig getrennt und gesondert verwaltet, so entspricht der Vermögensanteil der einzelnen Trägerunternehmen im Zweifel der Höhe des betreffenden Dotierungsanspruchs. Die übrigen Trägerunternehmen haften dann nicht solidarisch mit ihren Vermögensanteilen für den Ausgleichsanspruch des PSV.
 

Normenkette

BetrAVG § 9 Abs. 3

 

Verfahrensgang

LAG Baden-Württemberg (Urteil vom 05.12.1990; Aktenzeichen 12 Sa 45/87)

ArbG Karlsruhe (Urteil vom 19.06.1984; Aktenzeichen 4 Ca 662/83)

 

Tenor

  • Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 5. Dezember 1990 – 12 Sa 45/87 – wird zurückgewiesen.
  • Der Kläger hat die Kosten der Revision zu tragen.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Gruppenunterstützungskasse, die Zahlung eines Betrages, der dem Anteil eines insolvent gewordenen Trägerunternehmens an dem Kassenvermögen entspricht (§ 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG).

Die beklagte Gruppenunterstützungskasse wurde am 10. Dezember 1959 als “Unterstützungseinrichtung der IWKA-Gruppe” in der Rechtsform einer GmbH gegründet. Der Gesellschaftsvertrag wurde mehrfach geändert. Alleinige Gesellschafterin ist die Industriewerke K… AG (IWKA). Ausschließlicher Zweck der beklagten GmbH ist die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung für Arbeitnehmer der IWKA, deren Tochter- und Beteiligungsgesellschaften. Zu diesen zählte ursprünglich auch die I… GmbH L… (IWT), die später in B… GmbH (B…) umbenannt wurde. Die IWT schied im August 1974 aus der IWKA-Gruppe aus. Sie blieb jedoch Mitglied eines der Trägerunternehmen der beklagten Gruppen-unterstützungskasse. Durch einen Vertrag vom 29. April/2. Mai 1975 mit der Beklagten wurde u.a. bestimmt:

  • IWT verpflichtet sich, im Rahmen der steuerlich zulässigen und möglichen Beträge der Unterstützungseinrichtung regelmäßig einen Betrag zuzuwenden, der sich aus den jährlich nach den Richtlinien der Unterstützungseinrichtung geleisteten Zahlungen zuzüglich eines Deckungsstockzuschlages von 25 % ergibt.

    Die Unterstützungseinrichtung wird die Höhe dieser Zuwendungen der IWT jeweils am Ende des Kalenderjahres bekannt geben.

  • Die Betreuung der Firmenangehörigen der IWT erfolgt in der bisherigen Weise und entsprechend den jeweils geltenden Richtlinien der Unterstützungseinrichtung für die betriebliche Altersversorgung und die Notlageunterstützung.”

Durch einen ergänzenden Vertrag vom 2. Mai/29. Mai 1975 wurde bestimmt,

“…, daß die I… GmbH,… als Trägerunternehmen die Leistungen zur Insolvenzsicherung nach dem Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung übernimmt und den in den §§ 7-15 genannten Vorschriften Genüge leistet.”

Über das Vermögen der B… GmbH wurde am 1. September 1980 das Konkursverfahren eröffnet. Zu diesem Zeitpunkt waren 75 Rentner der B… GmbH versorgungsberechtigt; es bestanden 400 unverfallbare Versorgungsanwartschaften. Der Kläger (PSV) trat in die Versorgungsverpflichtungen ein. Die Beklagte übernahm es, die Ruhegelder für das 3. und 4. Quartal des Jahres 1980 auszuzahlen.

Der PSV verlangt nunmehr von der Unterstützungskasse den Betrag, der nach seiner Auffassung dem Teil des Vermögens der Beklagten entspricht, der auf das insolvent gewordene Trägerunternehmen entfällt. Das gesamte Reinvermögen der Beklagten hat der PSV (Kläger) mit 3,5688 Mio. DM beziffert; infolge der Insolvenz habe er 9,26845 % der Gesamtverpflichtungen der Kasse übernehmen müssen. Das entspreche einem Betrag von 341.779,-- DM vom Reinvermögen. Von diesem Betrag hat der Kläger die von der beklagten Kasse für die Monate Oktober bis Dezember 1980 verauslagten Renten in Höhe von zusammen 27.358,-- DM abgesetzt. Die restliche Summe von 314.421,-- DM hat er mit der Klage verlangt.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an ihn 314.421,-- DM nebst 5 % Zinsen seit dem 4. Februar 1982 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, dem Kläger stehe keine Forderung zu, weil das insolvente Trägerunternehmen ihr gegenüber seine Beitragspflichten nicht erfüllt habe. Bei Konkurseröffnung hätten sich die Beitragsrückstände auf 400.623,79 DM und die Zinsrückstände auf weitere 26.708,25 DM belaufen. Außerdem sei sie, die Beklagte, mit einer Darlehensforderung im Konkursverfahren des Trägerunternehmens ausgefallen. Die Kassenbeiträge seien, einem seit langem geübten Verfahren entsprechend, in ein Darlehen an das beitragspflichtige Trägerunternehmen umgewandelt und mit 6 % verzinst worden. Der Vermögensanteil der B… GmbH sei daher ein negativer. Die Berechnung des PSV sei fehlerhaft: Es dürfe nicht auf den Gesamtumfang der Beitragsforderungen und Versorgungsverpflichtungen abgestellt werden, sondern es komme auf den jeweiligen Verpflichtungs- und Beitragsumfang des einzelnen Unternehmens an. Die Berechnung des PSV führe dazu, daß der Ausfall der Leistungen des insolventen Trägerunternehmens auf die übrigen Trägerunternehmen abgewälzt werde. Den Ausfall habe aber der Träger der gesetzlichen Insolvenzsicherung zu tragen.

Außerdem schulde der PSV ihr die Erstattung der Versorgungsleistungen an die Rentner des insolventen Trägerunternehmens für die Monate Juli und August 1980 in Höhe von 19.406,13 DM, für den Monat September 1980 in Höhe von 9.903,30 DM sowie für die Monate Oktober bis Dezember 1980 in Höhe von 27.358,-- DM. Die Gesamtsumme hat die Beklagte mit der Widerklage verlangt.

Sie hat beantragt,

den Kläger zu verurteilen, an sie 56.667,43 DM nebst 11,25 % Zinsen aus 37.261,30 DM seit 22. Januar 1981 sowie 11,25 % Zinsen aus 19.406,13 DM seit 6. Juni 1984 zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen. Er hat behauptet, man habe vereinbart, daß die Beklagte die Zahlungen für September 1980 erbringe und er erst ab Oktober 1980 eintrete.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben zunächst Klage und widerkluge als unzulässig abgewiesen, da die Gerichte für Arbeitssachen nicht zuständig seien. Durch Urteil vom 11. November 1986 (– 3 AZR 228/86 – AP Nr. 6 zu § 2 ArbGG 1979) hat der Senat das Urteil des Berufungsgerichts aufgehoben und die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen. Durch das nunmehr angefochtene Urteil hat das Landesarbeitsgericht die Klage als unbegründet abgewiesen und den Kläger auf die Widerklage zur Zahlung von 37.261,30 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt der Kläger seine Forderung nur noch in Höhe von 304.517,70 DM nebst Zinsen weiter; den Betrag von 9.903,30 DM (Erstattungsforderung der Beklagten für den Monat September 1980), der in der Verurteilung auf die Widerklage enthalten war, macht der PSV nicht mehr geltend.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat zutreffend entschieden. Der Anteil des insolvent gewordenen Trägerunternehmens am Vermögen der beklagten Gruppenunterstützungskasse hat keinen positiven Wert. Der PSV kann mithin keine Zahlung eines Vermögensanteils verlangen.

I. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 1 BetrAVG geht im Sicherungsfall des Konkurses das Vermögen einer Unterstützungskasse auf den PSV über, wenn dieser anstelle der Unterstützungskasse zu Leistungen verpflichtet ist. Gem. § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG hat der PSV bei einer Unterstützungskasse mit mehreren Trägerunternehmen einen Anspruch gegen die Unterstützungskasse “auf einen Betrag, der dem Teil des Vermögens der Kasse entspricht, der auf das Unternehmen entfällt, bei dem der Sicherungsfall Eingetreten ist”. Im Streitfall hatte die Gemeinschuldnerin, die B… GmbH, im Zeitpunkt des Sicherungsfalles keinen positiven Anteil am Vermögen der Beklagten. Der auf die B… GmbH entfallende Anteil am Vermögen der Beklagten bestand im wesentlichen aus einer im Konkursverfahren ausgefallenen Darlehnsforderung in Höhe der geschuldeten Beiträge nebst Darlehenszinsen. Daneben vorhandene Anlagenwerte (Wertpapiere) fallen nicht ins Gewicht und sind für die Klageforderung unerheblich.

1. Die Regelung in § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG ist unklar. Das Gesetz erläutert nicht, was unter dem auf das insolvente Unternehmen entfallenden Teil des Kassenvermögens zu verstehen ist; das Gesetz erläutert auch nicht, wie dieser Anteil zu ermitteln ist. Der PSV verlangt den Anteil der Bilanzsumme der Gruppenunterstützungskasse, der für die betriebliche Altersversorgung des insolventen Unternehmens einzusetzen ist. Die Beklagte hält den Anteil für maßgeblich, der sich aus den Beiträgen des insolventen Unternehmens ergibt. Angesichts der zwischen den einzelnen Trägerunternehmen und der beklagten Unterstützungskasse getroffenen Regelungen verdient im Streitfall die Auffassung der Kasse den Vorzug.

2. Der Senat hat sich mit dieser Frage noch nicht befaßt. Die im Schrifttum vertretenen Auffassungen sind nicht eindeutig.

a) Blomeyer/Otto (BetrAVG, § 9 Rz 88 und 90) vertreten die Ansicht, Gruppenunterstützungskassen seien deshalb vom gesetzlichen Vermögens- und Verbindlichkeitenübergang ausgenommen, weil erreicht werden solle, daß die von der Insolvenz eines Unternehmens nicht betroffenen anderen Unternehmen bzw. deren Versorgungsberechtigte nicht beeinträchtigt würden. Da die Kasse grundsätzlich verpflichtet sei, ihre Leistungen aus eigenem Vermögen zu erbringen, sei die Vorschrift nur dann von Bedeutung, wenn sich die Leistungspflicht der Kasse nach ihrer Satzung jeweils auf die von den einzelnen Unternehmen eingebrachten Beiträge beschränke bzw. wenn für die einzelnen Unternehmen getrennt abgerechnet werde. Erst dann könne es überhaupt bei einer Insolvenz eines Unternehmens zur Einstellung der Leistung und damit zur Einstandspflicht des PSV kommen. Deswegen müsse das Vermögen der Gruppenunterstützungskasse rechnerisch auf die einzelnen Trägerunternehmen aufgeteilt werden. Im Zweifel könne auf die Vermögenswerte abgestellt werden, die die einzelnen Trägerunternehmen in die Kasse eingebracht hätten. Dafür sei allerdings der Barwert sämtlicher Versorgungsverbindlichkeiten ungeeignet, sofern nicht die Beteiligung der einzelnen Trägerunternehmen genau dem Verpflichtungsumfang entspreche.

b) Höfer/Abt (BetrAVG, Bd. I, 2. Aufl., § 9 Rz 53 ff.) sind der Auffassung, es sei nicht vom Bruttovermögen der Kasse, sondern vom Reinvermögen auszugehen, also von dem um die Verbindlichkeiten gekürzten Vermögen. Würden die Verbindlichkeiten nicht vom Bruttovermögen abgesetzt, würden die solventen Trägerunternehmen einseitig zugunsten der Insolvenzsicherung belastet. In der Regel sei der anteilige Anspruch des Trägers der Insolvenzsicherung nach dem anteiligen Verpflichtungsumfang der Kasse zu bemessen. Dieses Verfahren könne allerdings nur dann ohne weitere Korrektur angewendet werden, wenn die einzelnen Trägerunternehmen sich an der Dotierung der Kasse ungefähr im Verhältnis des auf sie entfallenden Verpflichtungsumfangs der Kasse beteiligt hätten.

c) Paulsdorff, Kommentar zur Insolvenzsicherung der betrieblichen Altersversorgung (3. Aufl., § 9 Rz 79 ff.) geht von einer grundsätzlich anderen Stellung der Gruppenunterstützungskasse aus. Er vertritt, aus der Sicht des PSV, folgende Ansicht: Ungeeignet erscheine ein Maßstab, der sich aus dem zugewandten Vermögen ergebe, weil er das nicht insolvente Trägerunternehmen begünstige, das der Gruppenkasse jeweils nur Aufwendungsersatz leiste aber keine Beiträge zur Vermögensbildung erbringe. Der Dotierungsanspruch der Unterstützungskasse könne sich nur an § 4d EStG orientieren. Mindestens auf dasjenige, was die Trägerunternehmen mit steuerlicher Wirkung der Kasse hätten zuwenden dürfen, habe die Kasse auch einen Anspruch. Soweit die Dotierung der Kasse diesen Rahmen nicht ausfülle, seien in der Auseinandersetzungsbilanz mit dem PSV entsprechende Forderungen gegen die nicht insolventen Trägerunternehmen aufzunehmen.

d) Ahrend/Förster/Rößler (Steuerrecht der betrieblichen Altersversorgung, 2. Aufl., 1. Teil Rz 616, 617) führen aus: Die Errechnung des anteiligen Kassenvermögens bereite Schwierigkeiten. Eine genaue Aufteilung unter Berücksichtigung der jeweiligen Zuwendungen, der Verzinsungen, der Auszahlungen und der Bewertung der noch ausstehenden Verbindlichkeiten sei kaum möglich. Gruppenunterstützungskassen würden jedoch üblicherweise nach einem festen Schlüssel finanziert. Zu ersetzen seien dann von den Trägerunternehmen die im Jahre jeweils fällig gewordenen und ihnen zuzurechnenden laufenden Leistungen sowie ein zusätzlicher Zuwendungsbetrag als Polster, oftmals in Form eines prozentualen Zuschlags zu dem zu ersetzenden Zahlungsbetrag. Sei ein Unternehmen zu einer Zuwendung in der satzungsrechtlich vorgesehenen Höhe in einem Jahr nicht in der Lage, so entstehe ein Forderungsanspruch der Kasse gegen das Trägerunternehmen in entsprechender Höhe. Grundsätzlich sei also davon auszugehen, daß bei Gruppenunterstützungskassen die Trägerunternehmen gleichmäßig entsprechend den ihnen zuzurechnenden Verpflichtungen an den Aufwendungen beteiligt seien. Es erscheine vernünftig, die Aufteilung anhand der Verpflichtungen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen vorzunehmen. Werde das Kassenvermögen – wie üblich – dem Trägerunternehmen darlehnsweise zur Verfügung gestellt, so müsse entsprechend der steuerlichen Behandlung das einem den Sicherungsfall auslösenden Trägerunternehmen zugewendete Darlehen bei der Aufteilung als Verbindlichkeit der Gruppenunterstützungskasse berücksichtigt werden. Dem PSV stehe dann in Höhe des Darlehens ein Forderungsrecht zu, das im Konkurs- oder Vergleichsverfahren geltend gemacht werden könne.

3. Der Senat vertritt folgende Auffassung: Die Vermögensbildung und die Dotierung einer Gruppenunterstützungskasse kann unterschiedlich ausgestaltet sein. Dem Trägerunternehmen und der Kasse steht ein Gestaltungsspielraum offen. Die Rechtsform der Unterstützungskasse, ob GmbH oder eingetragener Verein, ist dafür nicht ausschlaggebend. Auch die dargestellten Literaturmeinungen gehen von unterschiedlichen Gestaltungsformen aus.

Daraus folgt: Maßgebend muß die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag sein. Ist weder der Satzung noch dem Gesellschaftsvertrag der Gruppenkasse die Methode zur Feststellung der einzelnen Vermögensanteile zu entnehmen, so kommt es auf die zusätzlichen Abmachungen an, die zwischen den Trägerunternehmen und der Kasse bestehen. Wird in der Kasse ein Beitrags- und Aufwendungskonto für jedes Trägerunternehmen gesondert geführt, so läßt sich daraus der Vermögensanteil eines jeden Trägerunternehmens berechnen. Die Versorgungsverbindlichkeiten der Kasse werden dann individuell dotiert. Fehlt es dagegen an einer solchen Bestimmung, werden etwa die Mittel der Kasse durch Umlagen bei den angeschlossenen Arbeitgebern nach dem Maßstab von Gehaltssummen aufgebracht (vgl. hierzu Urteil des Senats vom 3. Februar 1987, BAGE 54, 176, 183 f. = AP Nr. 17 zu § 1 BetrAVG Unterstützungskassen, zu III 3 der Gründe), so werden die Bilanzwerte der Unterstützungskasse entsprechend dem bestehenden Verpflichtungsumfang aufgeteilt werden müssen. Eine solche Regelung spräche dafür, daß die einzelnen Trägerunternehmen eine wechselseitige Ausfallhaftung für die Verpflichtungen der Unterstützungskasse übernommen haben und ihnen dann auch das gemeinsame Vermögen anteilig zustehen soll.

II. Im Streitfall ergibt sich folgendes:

1. Der Gesellschaftsvertrag enthält keine hinreichend klare Regelung. Nach § 12 des Gesellschaftsvertrag der Beklagten bestehen die Einkünfte der Kasse aus freiwilligen Zuwendungen der Trägerunternehmen oder von anderer Seite sowie aus den Erträgnissen des Vermögens. § 13 des Gesellschaftsvertrages schreibt vor, daß Einkünfte und Vermögen nur für Zwecke der betrieblichen Altersversorgung verwendet werden dürfen und eine Ausschüttung an die Gesellschafter ausgeschlossen ist. Dort heißt es weiter: “Über die Anlage des Vermögens entscheidet nach den Richtlinien der Gesellschafterversammlung die Geschäftsführung. Die Vermögensanlage hat stets in Übereinstimmung mit den Vorschriften über die Vermögensverwaltung steuerbegünstigter Unterstützungseinrichtungen zu erfolgen.” Aus diesen Bestimmungen lassen sich noch keine Rückschlüsse ziehen.

2. Das Berufungsgericht hat weitergehende Feststellungen getroffen. Es ist nach Vernehmung des Zeugen Sch… zu dem Ergebnis gelangt, zwischen den einzelnen Trägerunternehmen und der Beklagten sei bis zur Konkurseröffnung am 1. September 1980 einvernehmlich so verfahren worden, daß die Zuwendungen der Trägerunternehmen nach dem sie betreffenden jährlichen Versorgungsaufwand nebst einem prozentualen Zuschlag von ursprünglich 25 % berechnet wurden und den Trägerunternehmen der entsprechende Betrag sodann als Darlehen zu einem jährlichen Zinssatz von 6 % überlassen wurde. Die Abwicklung sei kontokorrentmäßig von der IWKA durchgeführt worden.

Das Berufungsgericht hat hieraus gefolgert, diese Verfahrensweise lasse den übereinstimmenden Willen erkennen, die Anteile am Vermögen der Unterstützungskasse getrennt zu halten. Da die Beklagte die Konten der einzelnen Trägerunternehmen getrennt geführt habe, werde auch die Aufteilung des Kassenvermögens buchmäßig betrieben.

3. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist nicht zu beanstanden. Da die Beklagte und ihre Trägerunternehmen die Zuwendung an die Kasse nach dem jeweiligen Verpflichtungsumfang der Kasse für die Versorgungsberechtigten eines jeden Trägerunternehmens zuzüglich eines Zuschlags zur Kostendeckung berechnet haben, blieben auch die entsprechenden Darlehnsforderungen gegen die einzelnen Trägerunternehmen voneinander trennbar und buchmäßig getrennte Vermögensanteile der Kasse. Ein Wille der Beteiligten zur Solidarhaftung jedes einzelnen Trägerunternehmens für den gesamten Haftungsumfang der Kasse läßt sich bei dieser Gestaltung nicht erkennen. Der Vermögensanteil der B… GmbH bestand also nur in einer Darlehensforderung. Diese Forderung ist nach Konkurseröffnung wertlos geworden. Der PSV hat daher auch nur einen Anspruch auf die – wertlose – Darlehensforderung der Kasse gegen das insolvent gewordene Trägerunternehmen.

4. Die hiergegen gerichteten Einwendungen des PSV vermögen nicht zu überzeugen.

a) Die Revision bekämpft die Auffassung des Berufungsgerichts zunächst mit der Rüge nach § 286 ZPO. Der Zeuge Sch… habe eine buchmäßige Aufteilung des Vermögens der Unterstützungskasse nicht bestätigt. Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht konnte unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freier Überzeugung die Aussage des Zeugen Sch… für wahr erachten und daraus den Schluß ziehen, die Vermögensanteile der Trägerunternehmen seien in der Kasse getrennt gehalten worden. Ob dies “buchmäßig” geschah, ist weniger wichtig. Entscheidend ist, daß der Zeuge vom “Kassenvermögen der einzelnen Firmen” gesprochen hat. Zudem war ein Zuschlag der Zinsen zum Kassenvermögen der einzelnen Firmen nur möglich, wenn das Kassenvermögen getrennt ermittelt wurde.

b) Die Revision macht weiter geltend, die beklagte Unterstützungskasse habe als rechtlich selbständige Einrichtung durch ihre verantwortlichen Geschäftsführer selbst über ihre Vermögensanlage und die in ihrem Eigentum stehenden Werte zu befinden gehabt. Dies trifft nach den Feststellungen des Berufungsgerichts aber gerade nicht zu. Zudem stellt § 9 Abs. 3 Satz 3 BetrAVG nicht auf die rechtlichen Befugnisse der Kasse und das formale Eigentum am Kassenvermögen ab, sondern auf das Vermögen und die daraus abgrenzbaren Teile der einzelnen Trägerunternehmen. Deswegen gehen auch die Hinweise des Klägers auf eigenverantwortliche Gestaltungsmöglichkeiten der Kasse hinsichtlich der Vermögensverwendung und hinsichtlich des Leistungsplans fehl. Ebenso läßt sich zugunsten des Klägers nicht daraus herleiten, daß die gesetzliche Insolvenzsicherung die Begünstigten einer Unterstützungskasse nur gegen die Insolvenz des Arbeitgebers schützt. Im Gegenteil: Zutreffend erscheint die Auffassung der Beklagten, die dahin geht, daß angesichts der hier gewählten Zuordnung der Anteile am Kassenvermögen gerade nicht die solventen Arbeitgeber für die Zahlungsunfähigkeit eines insolvent gewordenen Arbeitgebers einstehen sollen, bloß weil sie in einer Unterstützungskasse als einem gemeinsam unterhaltenem Abwicklungsinstrument verbunden sind (ebenso Blomeyer/Otto, aaO; vgl. auch hierzu Urteil des Senats vom 3. Februar 1987, aaO, zu II 2a der Gründe).

Die Auffassung des Klägers läuft darauf hinaus, daß eine Gruppenunterstützungskasse, gleich wie die Rechtsverhältnisse zu den einzelnen Trägerunternehmen ausgestaltet sind, stets solidarisch für die Insolvenz eines der Trägerunternehmen einzustehen habe. Das ist nicht richtig. Entscheidend kommt es darauf an, wie die beteiligten Träger und die Kasse die Rechtsverhältnisse gestaltet haben. So entsteht gemeinschaftliches Vermögen etwa bei einer “Umlagekasse”, die lediglich die Beträge der Trägerunternehmen einzieht und mit den vorhandenen Mitteln satzungsgemäß eigenverantwortlich wirtschaftet. Im Streitfall ergeben die von den Trägerunternehmen und der beklagten Unterstützungskasse getroffenen Vereinbarungen, daß eine Solidargemeinschaft gerade nicht gewollt war.

 

Unterschriften

Dr. Heither, Griebeling, Dr. Wittek, Stabenow, Schoden

 

Fundstellen

BAGE, 353

RdA 1992, 220

ZIP 1992, 794

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