Entscheidungsstichwort (Thema)
Betriebsübergang. Erwachsenenbildung
Normenkette
BGB § 613a
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 18. Oktober 1996 – 13 Sa 767/95 – aufgehoben, soweit es über die Berufung der Beklagten entschieden hat.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Kassel vom 3. Februar 1995 – 5 Ca 271/94 – teilweise abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob zwischen ihnen infolge eines Betriebsübergangs gem. § 613 a BGB ein Arbeitsverhältnis besteht.
Die Klägerin war als Lehrerin im Bildungszentrum A. des Vereins „Gesellschaft … e.V.” (fortan: GFBA) beschäftigt. Sie arbeitete wöchentlich 38,5 Stunden und verdiente zuletzt 6.652,21 DM brutto monatlich. Die Klägerin war Betriebsratsmitglied.
Der Verein GFBA betrieb bundesweit ca. 35 Bildungszentren, in denen berufliche Bildung, Sprachkurse und ähnliche Bildungsangebote durchgeführt wurden. Im Bildungszentrum A. führte er Sprachkurse und Abiturvorbereitungskurse für Asylbewerber durch. Auftraggeber der Abiturvorbereitungskurse war die Otto-Benecke-Stiftung (OBS), eine Stiftung des öffentlichen Rechts, die im Auftrag des Bundesministeriums für Familie und Jugend (BMFJ) einen Garantiefonds zur Integration von Ausländern verwaltet. Die OBS war einziger Auftraggeber des GFBA und vergab aufgrund eines sog. Weiterleitungsvertrages die öffentlichen Mittel an den GFBA. Zwischen der OBS und dem GFBA wurden seit 1992 Rahmenverträge über die Durchführung der Kurse und über die Verwendung der Gelder mit Teilnehmerpauschalen geschlossen. In dem Vertrag wurde auch das Recht zur fristlosen Kündigung aller Bildungsmaßnahmen vorgesehen für den Fall, daß der GFBA die Konkurseröffnung beantragt.
In den vom GFBA durchgeführten Asylanten-Abiturvorbereitungskursen (AAP-Kurse) wurden anerkannte Asyl berechtigte und Übersiedler für die Dauer von zweieinhalb Jahren auf die staatliche Abiturprüfung vorbereitet. In diesen Kursen, die in der Regel von einem Sprachkurs begleitet wurden, fand eine ganztägige schulische Ausbildung statt. Die Kursteilnehmer wohnten in Wohnungen, die der Verein angemietet hatte.
Im Oktober 1992 erfolgte erstmals eine Prüfung durch den Bundesrechnungshof beim GFBA, bei der festgestellt wurde, daß der Verein zu teuer arbeitete und erhebliche sachliche und personelle Überkapazitäten vorhanden waren. Nachdem im März 1993 die OBS den pro Teilnehmer bewilligten Zuwendungsbetrag kürzte und die Zahl der Teilnehmer sank, geriet der Verein in wirtschaftliche Schwierigkeiten. Am 19. Mai 1993 beantragte der GFBA die Eröffnung des Konkursverfahrens. Im Juni 1993 kündigte der Sequester alle Arbeitsverhältnisse der Beschäftigten des GFBA in A., jedoch nicht diejenigen der Betriebsratsmitglieder. Am 31. Juli 1993 wurde über das Vermögen des Vereins der Konkurs eröffnet. Der Konkursverwalter kündigte am 2. August 1993 alle Arbeitsverhältnisse, auch das der Klägerin.
Nach Konkurseröffnung kündigte die OBS die Verträge mit dem GFBA. Die Stiftung zahlte jedoch die Betriebskosten bis September 1993 weiter, um den Kursbetrieb aufrechtzuerhalten. Am 5. August 1993 schlossen die OBS und die Beklagte, eine gesellschaftliche Neugründung durch den Volkshochschulverband, einen bis zum 31. Juli 1997 befristeten Weiterleitungsvertrag ab. Danach führte die Beklagte im Auftrag der OBS in V., das zehn Kilometer von A. entfernt liegt, ab 6. September 1993 die Kurse mit nahezu denselben Kursteilnehmern und einzelnen inhaltlichen Änderungen fort. Die Teilnehmer wohnten in denselben Wohnungen wie zuvor. Die Beklagte übernahm einige Lehrkräfte und einen Teil des Verwaltungspersonals des Vereins. Neben den AAP-Kursen führte die Beklagte auch andere Maßnahmen der Erwachsenenbildung durch.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der frühere Betrieb des GFBA sei auf die Beklagte übergegangen. Die Beklagte biete die gleiche Dienstleistung wie der Verein an und führe die gleiche Geschäftstätigkeit fort. Diese Funktionsnachfolge reiche für die Annahme eines Betriebsübergangs aus. Im übrigen habe die Beklagte auch sachliche Mittel erworben. So habe sie die Schulbibliothek übernommen. Auch sei davon auszugehen, daß sich die Beklagte im Besitz verschwundener Leitzordner befinde, ohne die ein ordnungsgemäßer Unterrichtsbetrieb nicht möglich sei.
Ein Betriebsübergang liege auch vor, wenn man nunmehr mit der Rechtsprechung des EuGH und des Bundesarbeitsgerichts auf die Wahrung der Identität der wirtschaftlichen Einheit abstelle. Die Beklagte habe nämlich die AAP-Kurse mit denselben Kursteilnehmern im benachbarten V. weitergeführt und einen wesentlichen Teil des Verwaltungspersonals und der Lehrerschaft übernommen. Nachdem der GFBA zwischen März und Mai 1993 den Betriebsteil Sprachkurse unter Kündigung aller Sprachlehrer geschlossen habe, seien bei dem vom Verein betriebenen Bildungszentrum in A. 21 Beschäftigte verblieben, die ausschließlich im Abiturkursbereich eingesetzt worden seien. Hiervon seien sieben Beschäftigte als Verwaltungskräfte und vierzehn Lehrer tätig gewesen. Davon habe die Beklagte im September 1993 vier Verwaltungsangestellte und sechs Lehrer übernommen. Acht Lehrer seien neu eingestellt worden. Damit sei mehr als die Hälfte des Personals der Beklagten aus dem Kreis ehemaliger GFBA-Beschäftigter rekrutiert worden.
Die Klägerin hat, soweit in der Revision noch von Bedeutung, beantragt festzustellen, daß zwischen den Parteien seit dem 6. September 1993 ein Arbeitsverhältnis zu den bisherigen Bedingungen des Arbeitsverhältnisses zwischen der Klägerin und dem GFBA e.V., Bildungszentrum A., besteht.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat die Auffassung vertreten, ein Betriebsübergang scheide schon deshalb aus, weil bereits im Juli 1993 der Konkursverwalter den Betrieb stillgelegt und die Gemeinschuldnerin jedwede Aktivitäten eingestellt habe. Der GFBA habe den Auftrag der OBS verloren, und die Beklagte als Konkurrentin des Vereins habe den Auftrag erhalten. Damit liege keine Funktionsnachfolge vor, sondern lediglich ein gleichartig gelagerter Geschäftsgegenstand bzw. eine gleiche Zielsetzung. In die Mietverträge der Stipendiatenwohnungen sei die Beklagte nicht eingetreten. Die früheren Mitarbeiter des GFBA seien alle aufgrund neuer Arbeitsverträge bei ihr eingestellt worden. Der überwiegende Teil der Belegschaft sei von anderen Bildungsträgern gekommen. Die frühere Schulleiterin des GFBA sei zu keinem Zeitpunkt bei der Beklagten in der Schulleitung oder mit Verwaltungsaufgaben, sondern von Anfang an als Fachlehrerin beschäftigt worden. Schulungsakten habe sie lediglich vom Regierungspräsidium Kassel erhalten.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist begründet. Das Arbeitsverhältnis der Klägerin ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht durch Betriebsübergang auf die Beklagte übergegangen.
I. Das Landesarbeitsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt:
Das Arbeitsverhältnis der Klägerin sei gem. § 613 a Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Beklagte übergegangen. Die Durchführung von Abiturvorbereitungskursen sei gegenüber den Sprachkursen als abgrenzbarer, übertragbarer Betriebsteil anzusehen. Mit der Fortführung der AAP-Kurse durch die Beklagte sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt. Die Beklagte unterrichte die laufenden Kurse mit nahezu denselben Stipendiaten in genau denselben Fächern nach der gleichen Prüfungsordung weiter, um die Stipendiaten auf das Abitur vorzubereiten. Zwar genüge die bloße Funktionsnachfolge nicht, um einen Betriebsübergang anzunehmen. Die Umstände des vorliegenden Falles gingen jedoch über eine bloße Auftragsneuvergabe hinaus.
Nicht entscheidend sei, ob sachliche Betriebsmittel übergegangen seien. Bei der Durchführung von Kursen handele es sich um einen Dienstleistungsbetrieb, bei dem sachliche Betriebsmittel nicht von Bedeutung seien. Auf die Behauptung der Klägerin, die Beklagte besitze diverse Aktenordner des GFBA zu den AAP-Kursen, komme es deshalb nicht an. Auch die Verlegung des Betriebssitzes sei ohne Bedeutung. Wo und in welchen Räumen die Beklagte die Kursteilnehmer unterrichte, sei ohne Bedeutung. Ein wichtiges Kriterium für einen Betriebsübergang sei bei einem reinen Dienstleistungsbetrieb die Beschäftigung der Hauptbelegschaft oder wesentlicher Teile von ihr. Das Personal der Beklagten habe sich zumindest 1993 zu einem wesentlichen Teil aus altem Personal des GFBA zusammengesetzt. Die Beklagte habe selbst von einem Drittel gesprochen. Damit habe die Beklagte einen wesentlichen Teil der Erfahrung und des Know-how übernommen. Was den Verwaltungsteil anbelange, sei die Beschäftigung der ehemaligen Leiterin des Bildungszentrums A. von entscheidender Bedeutung. Die Beklagte sei auch in die Rechtsbeziehungen des Vereins eingetreten. Da die OBS Monopolauftraggeber für die Abiturvorbereitungskurse für Asylberechtigte in der Bundesrepublik Deutschland sei, falle die Auftragsvergabe mit der Nutzung der Kundenbeziehungen zusammen. Mit der Zugriffsmöglichkeit auf die Stipendiaten sei das wesentliche Substrat des Betriebes des GFBA auf die Beklagte übertragen worden.
Der Betrieb des GFBA sei nicht stillgelegt worden. Die Kurse seien faktisch bis zur Sommerpause von der OBS fortgeführt worden, weil diese die Betriebskosten und die Miete der Räume getragen habe. Danach seien die Kursteilnehmer von der OBS informiert worden, daß die Kurse nach der Sommerpause fortgesetzt würden. Die Betriebsratsmitglieder, zu denen auch die Klägerin gehöre, hätten erst am 2. August 1993 eine Kündigung erhalten, so daß die Kündigungsfrist noch gelaufen sei, als die Beklagte ihre Tätigkeit am 6. September 1993 aufgenommen habe.
Die Kündigung vom 2. August 1993 sei nach § 613 a Abs. 4 BGB unwirksam, weil der Betriebsübergang tragender Grund für die Kündigung gewesen sei. Im Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung habe die Fortsetzung der AAP-Kurse durch die Beklagte, die letztlich Anlaß für die Annahme eines Betriebsübergangs sei, bereits greifbare Formen angenommen.
II. Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es liegt kein Betriebsübergang vor.
1. Ein Betriebsübergang setzt die Wahrung der Identität der betreffenden wirtschaftlichen Einheit voraus. Der Begriff Einheit bezieht sich auf eine organisierte Gesamtheit von Personen und Sachen zur auf Dauer angelegten Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mit eigener Zielsetzung. Bei der Prüfung, ob eine Einheit übergegangen ist, müssen sämtliche den betreffenden Vorgang kennzeichnenden Tatsachen berücksichtigt werden. Dazu gehören als Teilaspekte der Gesamtwürdigung namentlich die Art des betreffenden Unternehmens oder Betriebes, der etwaige Übergang der materiellen Betriebsmittel wie Gebäude und bewegliche Güter, der Wert der immateriellen Aktiva im Zeitpunkt des Übergangs, die etwaige Übernahme der Hauptbelegschaft, der etwaige Übergang der Kundschaft sowie der Grad der Ähnlichkeit zwischen den vor und nach dem Übergang verrichteten Tätigkeiten und die Dauer einer eventuellen Unterbrechung dieser Tätigkeit. Eine Einheit darf allerdings nicht als bloße Tätigkeit verstanden werden. Die Identität der Einheit ergibt sich auch aus den anderen Merkmalen wie ihrem Personal, ihren Führungskräften, ihrer Arbeitsorganisation, ihren Betriebsmethoden und gegebenenfalls den ihr zur Verfügung stehenden Betriebsmitteln (ständige Rechtsprechung des Senats im Anschluß an das Urteil des EuGH vom 11. März 1997 – Rs C – 13/95 – EuGHE I 1997, 1259 = AP Nr. 14 zu EWG-Richtlinie Nr. 77/187 [Ayse Süzen]; vgl. Senatsurteil vom 24. April 1997 – 8 AZR 848/94 – n.v., zu II 2 b der Gründe; Senatsurteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 426/94 – AP Nr. 171 zu § 613 a BGB, zu B I der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
In Branchen, in denen es im wesentlichen auf die menschliche Arbeitskraft ankommt, kann eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die durch eine gemeinsame Tätigkeit dauerhaft verbunden ist, eine wirtschaftliche Einheit darstellen. Die Wahrung von deren Identität ist anzunehmen, wenn der neue Betriebsinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführt, sondern auch einen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernimmt, das sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt hatte. Hingegen stellt die bloße Fortführung der Tätigkeit durch einen Auftragnehmer (Funktionsnachfolge) keinen Betriebsübergang dar. Es hängt von der Struktur eines Betriebes oder Betriebsteils ab, welcher nach Zahl und Sachkunde zu bestimmende Teil der Belegschaft übernommen werden muß, um von der Übernahme einer bestehenden Arbeitsorganisation ausgehen zu können. Haben die Arbeitnehmer einen geringen Qualifikationsgrad, muß eine hohe Anzahl von ihnen beschäftigt werden, um auf einen Fortbestand der vom Konkurrenten geschaffenen Arbeitsorganisation schließen zu können. Ist ein Betrieb stärker durch das Spezialwissen und die Qualifikation der Arbeitnehmer geprägt, kann neben anderen Kriterien ausreichen, daß wegen ihrer Sachkunde wesentliche Teile der Belegschaft übernommen werden (BAG Urteil vom 11. Dezember 1997 – 8 AZR 729/96 – AP Nr. 172 zu § 613 a BGB, zu B I 2 b der Gründe, auch zur Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung vorgesehen).
2. Bei Anwendung dieser Grundsätze kann im Streitfall ein Betriebsübergang nicht angenommen werden. Es liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor.
a) Allerdings kann zugunsten der Klägerin davon ausgegangen werden, daß der Schulbetrieb AAP-Kurse ein abgrenzbarer, als eigenständige Einheit organisierter Teilbetrieb innerhalb des Bildungszentrums A. war. Hierzu hatte die Klägerin zuletzt vorgetragen, Sprach- und AAP-Kurse seien beim GFBA getrennt abgerechnet und verwaltet worden. Sie hätten jeweils einen eigenen Leiter gehabt. Nachdem die Betriebsabteilung Sprachkurse in W. spätestens Anfang Mai 1993 geschlossen worden sei, seien allein die AAP-Kurse in A. bis zur Sommerpause weitergeführt worden.
b) Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, mit der Fortführung der AAP-Kurse in anderen Räumlichkeiten in V. durch die Beklagte sei die Identität der wirtschaftlichen Einheit gewahrt, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Dem Landesarbeitsgericht ist allerdings darin zu folgen, daß die Beklagte ab 6. September 1993 in V. mit der Fortführung der AAP-Kurse im Auftrag der OBS im wesentlichen dieselbe Tätigkeit wie der GFBA in A. ausführte. Die laufenden Kurse wurden mit nahezu denselben Stipendiaten in denselben Fächern nach der gleichen Prüfungsordnung und nach im wesentlichen gleichen Unterrichtsmethoden unterrichtet. Die bloße unveränderte Weiterführung einer Aufgabe (Funktionsnachfolge) reicht jedoch nicht aus, um die Identität der wirtschaftlichen Einheit zu bejahen. Auch bei Fortführung einer Aufgabe, die mit staatlichen Subventionen verbunden ist, bedarf es zur Begründung der Identität der wirtschaftlichen Einheit einer Gesamtwürdigung aller Umstände. Dies hat auch der EuGH in einer Vorlageentscheidung vom 19. Mai 1992 in der Rechtssache Stichting so entschieden (– Rs C – 29/91 – EuGHE I 1992, 3189, 3212 = AP Nr. 107 zu § 613 a BGB). Der EuGH hat in dieser Entscheidung die Fortsetzung der durch öffentliche Mittel subventionierten Aufgabe der Betreuung von Suchtkranken durch eine andere Stiftung nicht allein als ausreichend angesehen, sondern auch hier eine Gesamtbewertung verlangt und u.a. auf die Übernahme der Hauptbelegschaft, der materiellen und immateriellen Aktiva abgestellt.
Zu Unrecht hat das Landesarbeitsgericht die Auffassung vertreten, bei einem Dienstleistungsbetrieb wie dem vorliegenden Schulbetrieb komme es weder auf die Übernahme der Räumlichkeiten noch sonstiger materieller Betriebsmittel an. Für einen Schulbetrieb sind Unterrichtsräume, Mobiliar, technische Einrichtungen sowie Lehr- und Lernmittel erforderlich. Bei dem Übergang eines Schulbetriebes kommt es daher auch auf die Übernahme dieser Betriebsmittel an. Die Beklagte hat nach dem unstreitigen Vorbringen der Parteien den Unterrichtsbetrieb im September 1993 in anderen Unterrichtsräumen an einem anderen Ort fortgesetzt. Sie hat weder Mobiliar und technische Einrichtungen, noch Lehr- und Lernmittel in nennenswertem Umfang übernommen. Soweit die Beklagte einige Bücher – die Klägerin spricht insoweit von einer „Bibliothek” – übernommen hat, fallen diese als sachliche Betriebsmittel nicht erheblich ins Gewicht. Die Übernahme von Personalakten hängt mit der Fortführung der AAP-Kurse zur Vorbereitung der staatlichen Abiturprüfung zusammen. Der Umfang der übernommenen sachlichen Betriebsmittel ist insgesamt gering.
Die Wertung des Landesarbeitsgerichts, es handele sich um dieselbe wirtschaftliche Einheit, wäre allenfalls zu vertreten, wenn die Beklagte die Hauptbelegschaft des GFBA übernommen hätte, sofern zusätzlich ein betriebsmittelarmer Dienstleistungsbetrieb unterstellt würde. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte aber schon die Hauptbelegschaft des GFBA nicht übernommen.
Nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte jedenfalls ein Drittel des GFBA-Personals übernommen. Dies ist weder die Hauptbelegschaft, noch ihr wesentlicher Teil. Daran ändert auch der Hinweis des Landesarbeitsgerichts auf das übernommene „Know-how” nichts. Die von der Beklagten weiterbeschäftigten Lehrer haben nicht spezielle Kenntnisse, die für die Fortführung der AAP-Kurse unbedingt erforderlich sind. Diese Kurse können auch von anderen Gymnasiallehrern unterrichtet werden. Auch für die Weiterbeschäftigung der ehemaligen Schulleiterin L gilt nichts anderes. Auch sie verfügt nicht über unersetzliches „Know-how”. Im übrigen ist Frau L bei der Beklagten unstreitig jedenfalls nicht mehr als Schulleiterin eingesetzt worden.
c) Damit liegt lediglich eine Funktionsnachfolge vor. Der Senat kann abschließend entscheiden. Denn die Klägerin hat auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Revisionsinstanz nicht aufgezeigt, daß mit der Fortführung der AAP-Kurse durch die Beklagte im September 1993 der Schulbetrieb des GFBA als wirtschaftliche Einheit unter Wahrung seiner Identität auf die Beklagte übergegangen sei.
Auch wenn man von den in der Revisionsinstanz vorgetragenen Personalzahlen ausgeht, hat die Beklagte im September 1993 zehn von den zuletzt 21 Beschäftigten des GFBA, also weniger als 50 % übernommen. Auch von den zuletzt beim GFBA zur Unterrichtung der AAP-Kurse danach beschäftigten vierzehn Lehrern hat die Beklagte lediglich sechs Lehrer eingestellt und acht Lehrer von anderen Bildungsträgern übernommen. Bereits nach diesen Zahlen wurde nicht die Hauptbelegschaft des GFBA übernommen.
Soweit die Klägerin vorträgt, die sechs von der Beklagten übernommenen Lehrer unterrichteten überwiegend in naturwissenschaftlichen bzw. seltener verfügbaren Fächern, reicht dieser Vortrag nicht aus, um die Übernahme einer organisierten Gesamtheit als wesentlichen Teil der Lehrerschaft zu begründen.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Unterschriften
Ascheid, Dr. Wittek, Müller-Glöge, Ma. Schallmeyer, Harnack
Fundstellen